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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 09.10.2006
Aktenzeichen: 3 K 1783/03
Rechtsgebiete: AO 1977, BGB, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 367
AO 1977 § 235
AO 1977 § 370
BGB § 133
BGB § 157
FGO § 44
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Hessen

3 K 1783/03

Hinterziehungszinsen betr. Vermögensteuer 01.01.1989-01.01.1996

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 9. Oktober 2006 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Hessischen Finanzgericht xxx, des Richters am Hessischen Finanzgericht xxx, des Richters am Hessischen Finanzgericht xxx, des ehrenamtlichen Richters xxx, des ehrenamtlichen Richters xxx

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Einspruchsentscheidung vom 04.04.2003 wird aufgehoben, soweit sie sich gegen die Klägerin zu 1. richtet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 75 v.H. und der Beklagte zu 25 v.H. zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren sind Fragen zum Verfahrensrecht sowie zum materiellen Recht zu klären, und zwar in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Frage, ob ein Rechtsbehelfsschreiben, das ein Ehegatte verfasst und unterschrieben hat, auch zugunsten des anderen Ehegatten wirksam geworden ist, und in materiell-rechtlicher Hinsicht die Frage, ob Vermögensteuer vorsätzlich verkürzt worden ist und ob insoweit die Voraussetzungen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen vorliegen. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger wurden als Ehegatten vom Beklagten (dem Finanzamt) für die Jahre 1987 bis 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Während dieses Zeitraums erzielte der Kläger zu 2. als ... Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bis zum ... stand er im Dienst der ... . Vom ... bis zu seiner Pensionierung war er im Dienste des ... tätig. Dort hatte er den Dienstposten eines ... beim ... inne. Sein Bruttoarbeitslohn betrug - während des vorgenannten Zeitraums - zunächst xx.xxx DM (1987) und zuletzt xxx.xxx DM (1995). Die Klägerin zu 1. war bereits seit längerer Zeit nicht mehr berufstätig.

Die Kläger waren schon vor 1987 Eigentümer eines selbstgenutzten Einfamilienhauses in ... . Im Jahr 1994 erwarben sie zwei Eigentumswohnungen, eine in... , die sie in der Folgezeit ebenfalls selbst nutzten (Kaufpreis xxx.xxx DM), und eine in ... , die sie ab dem Folgejahr an Dritte vermieteten (Kaufpreis xxx.xxx DM).

In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1988 bis 1992 machten die Kläger u. a. Angaben über ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die jeweilige Anlage KSO enthielt hierzu im Einzelnen folgende Beträge (zum Teil in einer Summe zusammengefasst):

 19881989199019911992
 DMDMDMDMDM
Zinsen aus Sparguthaben24,1927,4983,00314,002.125,00
Zinsen aus Bausparguthaben1.106,00540,00427,00413,00567,00
Erträge aus festverzinsl. Wertpapieren   3.676,00 
Gewinnaussch. aus Genossenschaftsant.41,1284,86105,28124,00124,00

Erklärungen zur Vermögensteuer gaben die Kläger für die Stichtage ab dem 01.01.1987 nicht ab. Zur Abgabe solcher Erklärungen waren sie vom Finanzamt auch nicht aufgefordert worden.

Mit Schreiben vom 29.01.2000 teilte der Kläger zu 2. dem (u. a. für Steuerfahndung zuständigen) Finanzamt ... Folgendes mit: Vor vielen Jahren habe er von der x-Bank Inland seine Depotbestände zur x-Bank Luxemburg übertragen lassen. Die Erträge aus dieser Kapitalanlage habe er bisher in seinen Einkommensteuererklärungen nicht angegeben. Sobald er über die entsprechenden Auskünfte der x-Bank Luxemburg verfüge, werde er die einzelnen Beträge mitteilen.

Aufgrund der Angaben des Klägers zu 2. stellte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts ... fest, dass bei den Zinserträgen aus Sparguthaben (einschließlich Bausparguthaben) für die Jahre 1987 bis 1996 folgende Beträge nicht in den Einkommensteuererklärungen erfasst waren:

 19877.616,76 DM
198815.075,29 DM
198920.464,44 DM
199022.036,53 DM
199120.451,16 DM
199219.194,70 DM
199325.726,46 DM
199424.790,09 DM
199524.594,42 DM
199619.193,72 DM

Bezogen auf die einzelnen Veranlagungsstichtage ermittelte die Steuerfahndungsstelle für das den Klägern gehörende Kapitalvermögen folgende Werte:

 01.01.1989154.658,34 DM
01.01.1990169.591,32 DM
01.01.1991185.264,71 DM
01.01.1992202.979,58 DM
01.01.1993248.036,20 DM
01.01.1994261.685,41 DM
01.01.1995102.056,90 DM
01.01.199653.723,94 DM

Anknüpfend an die Feststellungen der Steuerfahndungsstelle änderte der Beklagte (das Finanzamt ..., im Folgenden: Finanzamt) die Festsetzungen zur Einkommensteuer für die Jahre 1987 bis 1995 entsprechend (Bescheide vom 14.12.1999). Die hiergegen gerichteten Einsprüche wurden später wieder zurückgenommen (Schreiben vom 10.03.2000).

Des Weiteren setzte das Finanzamt gegenüber den Klägern für die jeweils einschlägigen Stichtage zwischen dem 01.01.1989 und dem 01.01.1996 erstmals Vermögensteuer fest (Erst- bzw. Änderungsbescheide mit unterschiedlichen Daten aus den Jahren 2000 und 2001). Auch die hiergegen gerichteten Einsprüche wurden später wieder zurückgenommen (Schreiben vom 21.05.2003).

Am 01.11.2001 erließ das Finanzamt sodann einen Bescheid über die Festsetzung von Zinsen für hinterzogene Steuern, und zwar betreffend Einkommensteuer in Höhe von 13.260 DM und betreffend Vermögensteuer in Höhe von 1.029 DM. Ausweislich der Personenbezeichnung im Adressfeld richtete es den Bescheid an beide Kläger ("Herrn und Frau - Vorname Ehemann Familienname - Vorname Ehefrau Familienname").

Am 13.11.2001 ging beim Finanzamt ein auf den 12.11.2001 datiertes Schreiben ein. In seinem Briefkopf weist das Schreiben den Namen des Klägers zu 2. aus. Unterschrieben ist es ebenfalls vom Kläger zu 2. Im Text heißt es u. a. wörtlich: "Ich erhebe gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen Einspruch. ... Zur Festsetzung der sog. Strafzinsen wegen angeblich hinterzogener Vermögensteuer muss ich ... einwenden, dass ich diese Steuer nicht hinterzogen habe. ... Ich ... bin ... zuvor ... weder zur Abgabe einer Vermögensteuererklärung aufgefordert worden noch habe ich diesbezüglich eine falsche Erklärung abgegeben."

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die entsprechende Einspruchsentscheidung vom 04.04.2003 richtete es - ausweislich der Angaben im Adressfeld sowie im Eingangsrubrum ("Einspruchssache Vorname Ehemann Familienname, Vorname Ehefrau Familienname") - wiederum an beide Kläger.

Zur Begründung führte es aus: Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen lägen sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Vermögensteuer vor. Die Kläger (hier: Einspruchsführer) hätten zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen in ihren Einkommensteuererklärungen falsche Angaben gemacht. Zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen seien sie gesetzlich verpflichtet gewesen. Gegen diese Verpflichtung hätten sie verstoßen. Sie hätten auch das Bewusstsein gehabt, durch ihr Erklärungsverhalten pflichtwidrig zu handeln. Dies werde durch bestimmte Begleitumstände belegt. So hätten die Kläger die Nacherklärungen abgegeben, ohne zuvor vom Finanzamt hierzu aufgefordert worden zu sein.

Am 12.05.2003 ging bei Gericht ein auf den 02.05.2003 datiertes Schreiben ein. Im Briefkopf nennt das Schreiben die Namen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. Es ist auch von beiden Klägern unterschrieben. Weiter heißt es in dem Schreiben wörtlich: "Gegen die Einspruchsentscheidung ... erheben die Kläger zu 1. und zu 2. hiermit Klage." Zur weiteren Begründung wird ausgeführt: Vor Beginn der Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung seien die Kläger - "wie Millionen anderer BRD-Bürger" - zu keiner Zeit vom Finanzamt aufgefordert worden, eine Erklärung zur Vermögensteuer abzugeben. Entgegen dem Vorwurf des Finanzamts hätten sie in Bezug auf die Verkürzung von Vermögensteuer keinen Vorsatz gehabt. Insbesondere hätten sie das Finanzamt nicht über die hier steuererheblichen Tatsachen "getäuscht". Davon abgesehen, fühlten sie sich durch die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer in gleichheitswidriger Weise benachteiligt. Denn der (angeblichen) Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen sei man in der Vergangenheit "millionenfach" nicht nachgekommen. Die Finanzbehörden hätten "die relevanten Bevölkerungsschichten" entsprechend aufklären müssen. Ebenso wie "Millionen von Steuerpflichtigen" hätten die Kläger nicht die notwendigen Informationen gehabt. Deshalb scheide hier der Hinterziehungstatbestand aus.

Der Berichterstatter des Senats hat im Laufe des weiteren Verfahrens den Klägern folgende sachdienliche Hinweise gegeben: Der Bescheid vom 01.11.2001 sei an beide Ehegatten adressiert. Ausweislich des Schreibens vom 12.11.2001 habe wohl nur der Kläger zu 2. Einspruch eingelegt. Die Einspruchsentscheidung wiederum richte sich gegen beide Kläger (Verfügung vom 28.09.2006).

Hierzu tragen die Kläger weiter vor: Der Kläger zu 2. habe den Einspruch nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im Namen der Klägerin zu 1. eingelegt.

Auf den Umstand, dass dabei der Name der Klägerin zu 1. nicht ausdrücklich genannt worden sei, komme es nicht an. Beide Kläger seien sich jederzeit darüber einig gewesen, dass der Kläger zu 2. die von ihm zu verantwortende "Steueraffäre ... federführend" zu bereinigen habe. Das sei im außergerichtlichen Verfahren auch so geschehen. Das Finanzamt habe bisher nie gerügt, dass dort wegen der nacherklärten Einkommensteuer und Vermögensteuer nur der Kläger zu 2. aufgetreten sei. Es würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn nun im Nachhinein Zweifel dahingehend geäußert würden, der Kläger zu 2. habe bei der Einlegung des Einspruchs nicht im Namen der Klägerin zu 1. gehandelt.

Die Kläger beantragen,

hinsichtlich der Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer den Bescheid vom 01.11.2001 sowie die Einspruchsentscheidung vom 04.04.2003 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es in Bezug auf die materielle Rechtslage u. a. Folgendes vor: Die Merkmale einer Hinterziehung lägen sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Vermögensteuer vor. Entgegen dem weiteren Vorbringen der Kläger sei die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu 2. über die den Vorwurf der Steuerhinterziehung betreffenden Umstände befragt worden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Neben den den Streitfall unmittelbar betreffenden Akten des Finanzamts sind noch folgende Akten hinzugezogen worden: Akten zur Einkommensteuer für die Jahre 1987 bis 1995, Akten zur Vermögensteuer sowie Akten der Steuerfahndung. Alle diese Vorgänge waren Gegenstand des Verfahrens.

Entscheidungsgründe:

Die Klage der Klägerin zu 1. ist zum einen Teil unzulässig, zum anderen Teil zulässig und begründet. Die Klage des Klägers zu 2. ist zulässig, aber unbegründet.

1. Klage der Klägerin zu 1.

Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 01.11.2001 über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer richtet. Sie ist zulässig und begründet, soweit die Einspruchsentscheidung vom 04.04.2003 betroffen ist.

a) Der Zulässigkeit der Klage steht in Bezug auf den Festsetzungsbescheid der Umstand entgegen, dass mit Wirkung für die Klägerin zu 1. kein Einspruch hiergegen eingelegt worden ist und dass es insofern an der Durchführung eines Vorverfahrens fehlt.

Nach § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Klage in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, grundsätzlich nur zulässig, wenn ein Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Zu den Verwaltungsakten, gegen die nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) der Einspruch gegeben ist, gehören auch Bescheide über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen.

Ein Vorverfahren im Sinne des § 44 Abs. 1 FGO liegt naturgemäß nur dann vor, wenn ein entsprechender Rechtsbehelf (hier: Einspruch) auch tatsächlich eingelegt worden ist. Die Einlegung eines Einspruchs als (verfahrensrechtlicher) Willenserklärung muss sich hinreichend deutlich aus dem entsprechenden Schriftstück ergeben. Dies gilt auch für den Fall, dass Einspruch gegen einen Bescheid über die Festsetzung von Einkommensteuer bzw. Vermögensteuer im Rahmen der Zusammenveranlagung von Eheleuten eingelegt wird. Soll der von dem einen Ehegatten eingelegte Einspruch auch Wirkung für den anderen Ehegatten haben, so muss der den Einspruch einlegende Ehegatten klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er dies auch im Namen des anderen Ehegatten tut (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.11.1984 VIII R 73/82, BStBl II 1985, 296, und vom 26.08.2004 IV R 68/02, BFH/NV 2005, 553; s. a. Pahlke in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 357 Rdnr. 4).

Das Schreiben vom 12.11.2001 enthält keinerlei Hinweise darauf, dass auch im Namen der Klägerin zu 1. Einspruch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen eingelegt werden soll. Es weist im Kopf nur den Namen des Klägers zu 2. aus und ist auch nur von diesem unterschrieben. Dementsprechend ist es ausschließlich in der "Ich"-Form abgefasst.

Die Kläger können nicht gehört werden mit dem Vorbringen, sie seien sich darüber einig gewesen, dass der Kläger zu 2. "federführend" in der Sache tätig werden soll. Denn hierauf kommt es in dem vorstehenden Zusammenhang nicht an. Als (prozessuale) Willenserklärung muss der Einspruch nicht nur den betroffenen Gegenstand (hier: Zinsbescheid), sondern auch die Personen hinreichend deutlich erkennen lassen, für die er gelten soll (hier: Kläger zu 1. und zu 2.). Interne Vorgänge, wie hier die Absprache über das "federführende" Tätigwerden des Klägers zu 2., sind für einen Außenstehenden nicht erkennbar.

Nicht erheblich ist ferner das Vorbringen der Kläger, es verstieße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn nun im Nachhinein das Fehlen eines wirksamen Einspruchs gerügt werde. Denn es geht hier um die (formelle) Bestandskraft eines Verwaltungsakts. Diese muss zwingend sowohl von den Behörden als auch von den Gerichten beachtet werden. Der Zweck der Bestandskraft leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist ebenfalls ein Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und stellt insofern gegenüber den Regeln der Bestandskraft kein höherrangiges Recht dar (vgl. Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, Vor §§ 172 ff., Rdnr. 2 ff.; Pahlke in Pahlke/Koenig, a. a. O., § 4 Rdnr. 18 ff.).

b) In Bezug auf die Einspruchsentscheidung liegt hier eine "isolierte" Anfechtungsklage vor. Als solche ist sie zulässig und begründet.

Zwar ist Gegenstand der Anfechtungsklage nach § 44 Abs. 2 FGO regelmäßig der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat. Enthält die Einspruchsentscheidung jedoch eine selbständige Beschwer für den Betroffenen, kann sie auch alleiniger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein. So ist es zulässig, in bestimmten Einzelfällen die Einspruchsentscheidung "isoliert" anzufechten mit der Folge, dass diese vom Gericht auch "isoliert" aufgehoben wird. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Finanzbehörde über einen Einspruch entschieden hat, der überhaupt nicht eingelegt worden ist (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 45 Anm. 36 ff.).

Wie im vorstehenden Abschnitt a) dargelegt, hat die Klägerin zu 1. tatsächlich keinen Einspruch eingelegt. Deshalb hätte das Finanzamt ihr gegenüber keine Einspruchsentscheidung erlassen dürfen. Die Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und als solche aufzuheben. Der Antrag auf "isolierte" Aufhebung der Einspruchsentscheidung ist in dem Sachantrag der Klägerin zu 1. (Aufhebung des Festsetzungsbescheids und der Einspruchsentscheidung) enthalten (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt: BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 553).

2. Klage des Klägers zu 2.

Die Klage ist unbegründet, weil das Finanzamt gegenüber dem Kläger zu 2. zu Recht Zinsen wegen Hinterziehung von Vermögensteuer festgesetzt hat.

Nach § 235 Abs. 1 Satz 1 AO sind hinterzogene Steuern zu verzinsen. Zinsschuldner ist dabei derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind (§ 235 Abs. 1 Satz 2 AO).

Die Erhebung von Hinterziehungszinsen setzt voraus, dass objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO vorliegen. Zwar hindert das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen das Entstehen des Zinsanspruchs, nicht jedoch das Vorliegen von persönlichen Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgründen, wie etwa die Selbstanzeige nach § 371 AO. Das Finanzgericht hat selbständig zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Entstehung von Hinterziehungszinsen gegeben sind. Eine strafrechtliche Verurteilung des Täters ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.1991 VIII R 84/89, BStBl II 1992, 9; Koenig in Pahlke/Koenig, a. a. O., § 235 Rdnr. 8).

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 (BStBl II 1995, 655) die Tarifvorschrift des § 10 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes (VStG) - wegen Verstoßes gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) - für verfassungswidrig erklärt, dabei jedoch ausgesprochen, dass das bisherige Vermögensteuerrecht auf alle bis zum 31.12.1996 verwirklichten Tatbestände weiterhin anwendbar ist. Danach dürfen in Bezug auf diese Tatbestände sowohl für die Vermögensteuer als solche als auch für die Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer weiterhin entsprechende Festsetzungen erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 24.05.2000 II R 25/99, BStBl II 2000, 378).

Wegen Steuerhinterziehung strafbar ist nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO u. a. derjenige, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (objektiver Tatbestand). Voraussetzung für die Strafbarkeit ist nach § 369 AO i.V.m. §§ 15 und 16 des Strafgesetzbuches (StGB) vorsätzliches Handeln (subjektiver Tatbestand).

a) In objektiver Hinsicht hat der Kläger zu 2. den vorgenannten Straftatbestand verwirklicht, indem er dem Finanzamt über die ihm bzw. der Klägerin zu 1. gehörenden Kapitalbestände pflichtwidrig keine Angaben gemacht hat. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

In subjektiver Hinsicht liegen die Merkmale einer Steuerhinterziehung ebenfalls vor. Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (s. § 96 FGO) überzeugt davon, dass der Kläger zu 2. mit Vorsatz seine Erklärungspflichten verletzt und dadurch die hier betroffenen Vermögensteuerbeträge verkürzt hat.

Vorsatz ist "das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung". Hinsichtlich des tatbestandsmäßigen Verhaltens liegt Vorsatz u. a. vor, wenn der Täter sich bewusst ist, die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen. Das setzt allerdings auch voraus, dass der Täter die konkrete steuerliche Pflicht und die genaue Steuerart kennt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er den Sachverhalt juristisch exakt unter die jeweilige Steuerrechtsnorm subsumiert. Es reicht aus, wenn er den Bedeutungsgehalt der Norm aufgrund einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erfasst hat. Hinsichtlich des Taterfolgs liegt Vorsatz vor, wenn der Täter sich als "notwendige oder mögliche" Folge seines Verhaltens vorstellt, dass Steuer verkürzt wird (vgl. Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, § 370 AO Rdnr. 112 ff.; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 Rdnr. 622 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH -).

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen gründet sich die Überzeugung des Senats im Streitfall hauptsächlich auf zwei Sachverhaltskomplexe, zum einen auf die Tatsache, dass schon seit vielen Jahren die Besteuerung der Kapitaleinkünfte und des Kapitalvermögens Gegenstand einer breiten politischen Diskussion ist (unten aa), und zum anderen aus den den Kläger zu 2. unmittelbar betreffenden Lebensumständen, dabei insbesondere aus den Angaben, die der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung gemacht hat (unten bb).

aa) Bereits Mitte der 80er Jahre des letzten Jahrhunderts wurde von Fachleuten erhebliche Kritik dahingehend geäußert, durch den sog. Bankenerlass würde bei der Besteuerung der Kapitalerträge und des Kapitalvermögens in großem Maße der Steuerunehrlichkeit Vorschub geleistet. Nach einer lebhaften politischen Diskussion wurde durch Gesetz vom 25.07.1988 (Steuerreformgesetz 1990) die sog. Quellensteuer auf Zinserträge eingeführt. Gleichzeitig erließ man ein Amnestiegesetz, durch das die Hinterziehung von Steuern auf Kapitaleinkünfte und Kapitalvermögen unter bestimmten Voraussetzungen straffrei gestellt wurde.

Beide Maßnahmen waren wiederum von lebhaften politischen Diskussionen begleitet. Dann wurde schon nach einem halben Jahr, zum 01.07.1989, die Quellensteuer wieder aufgehoben, weil sie eine massive Kapitalflucht ins Ausland ausgelöst hatte. Erst nachdem das BVerfG durch Urteil vom 27.06.1991 entschieden hatte, dass in Bezug auf die Kapitaleinkünfte die bisherige Besteuerungspraxis und der ihr zugrunde liegende Bankenerlass verfassungswidrig waren, entschied sich der Gesetzgeber, mit Wirkung ab 01.01.1993 die Zinsabschlagsteuer einzuführen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 30a AO Tz. 2 ff.; Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 18.07.2000 IV V 1521/00 E, VSt, EFG 2000, 1229; jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Einführung der Zinsabschlagsteuer ließ die Steuerfluchtbewegung weiter anwachsen. Die großen deutschen Banken unterstützten diese Entwicklung, indem sie im Ausland, vor allem in Luxemburg, neue Niederlassungen gründeten und auf dem inländischen Markt massiv Werbung für entsprechende ausländische Kapitalanlagen betrieben. Wie inzwischen durch zahlreiche Steuerstrafverfahren bekannt, wirkten Mitarbeiter der Banken häufig in strafrechtlich relevanter Weise dabei mit, Geld- und Wertpapierbestände ins Ausland zu verlagern (vgl. Tipke/Kruse, a. a. O., § 30a AO Tz. 4 f.; Urteil des BGH vom 01.08.200 5 StR 624/99, BStBl II 2001, 79).

Für den hier betroffenen Bereich der Vermögensteuer kommt noch Folgendes hinzu: Wie allgemein bekannt, ist in der Vergangenheit immer wieder vorgebracht worden, die Erhebung von Vermögensteuer sei nicht angebracht, weil die jeweiligen Vermögenswerte steuerlich schon ausreichend vorbelastet seien. Angesichts dieser Diskussion kann nicht davon ausgegangen werden, die betreffenden Steuerpflichtigen seien in Bezug auf ihre steuerlichen Pflichten in gutem Glauben gewesen. Davon abgesehen, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig anzunehmen, dass derjenige, der über ein großes Vermögen verfügt, auch von der Steuerpflichtigkeit dieses Vermögens weiß.

bb) Auch der Kläger zu 2. verfügte während des hier betroffenen Zeitraums über erhebliche Vermögenswerte. So hatte das von ihm angelegte Kapitalvermögen bereits zum 01.01.1989 einen Wert von 154.658,34 DM. Zum 01.01.1994 hatte es dann einen Wert von 261.685,41 DM erreicht. Dieser Wertzuwachs lässt sich nur dadurch erklären, dass der Kläger zu 2. mit großer Zielstrebigkeit Kapitalvermögen gebildet und sodann angelegt hat. Entsprechendes gilt für die Immobilienkäufe, die der Kläger zu 2. im Laufe des Jahres 1994 getätigt hat. Gründe für die Annahme, der Zuwachs bei den Vermögenswerten sei ohne das Zutun des Klägers zu 2. entstanden, sind nicht erkennbar.

Ebenso zielgerichtet wie bei der Kapitalanlage hat der Kläger zu 2. gehandelt, als es darum ging, die Erträge, die ihm aus den angesammelten Vermögenswerten zugeflossen waren, vor den Finanzbehörden zu verbergen. So hatte er nach seinem eigenen Vorbringen "vor vielen Jahren" die damals vorhandenen Sparguthaben von der x-Bank Inland - möglicherweise aufgrund einer entsprechenden Beratung - zur x-Bank Luxemburg übertragen lassen. Angesichts der vorstehend geschilderten Vermögenszuwächse ist davon auszugehen, dass er in der Folgezeit weiteres Kapital in Luxemburg angelegt hat. Die Erträge aus dem in Luxemburg angelegten Kapital hat er - trotz eindeutiger Hinweise in dem entsprechenden Vordruck (sog. Anlage KSO) - nicht in seinen Einkommensteuererklärungen angegeben.

In ähnlicher Weise zielgerichtet hat sich der Kläger zu 2. verhalten, als es schließlich darum ging, Straffreiheit für die in den Vorjahren begangenen Steuerhinterziehungen zu erlangen. Er hat nämlich die Selbstanzeige erst zu dem Zeitpunkt abgegeben, zu dem die Eröffnung des Strafverfahrens gegen ihn unmittelbar bevorstand (s. § 371 Abs. 2 AO).

Die vorstehend geschilderten Verhaltensweisen lassen nur den Schluss zu, dass der Kläger zu 2. in geschäftlichen Dingen als durchaus gewandt anzusehen ist. Angesichts dieser geschäftlichen Gewandtheit wäre es lebensfremd, annehmen zu wollen, der Kläger zu 2. habe von der politischen Diskussion um die Erhebung von Vermögensteuer nichts mitbekommen. Gegen eine solche Annahme spricht vor allem der ... Lebensweg, den der Kläger zu 2. in beruflicher Hinsicht gemacht hat. So hatte er sich vom ... über... hochgearbeitet, bis er schließlich den Dienstposten eines ... in ... erreicht hatte.

Die Verhaltensweisen, die der Kläger zu 2. während des außergerichtlichen wie des gerichtlichen Verfahrens an den Tag gelegt hat, erscheinen dem Senat allerdings nicht nachvollziehbar. So hat der Kläger zu 2. seinen Einspruch gegen den Bescheid über die Festsetzung von Vermögensteuer zurückgenommen. Konsequenterweise hätte er (im Hinblick auf die Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO) auch gegen diesen Bescheid einwenden müssen, er habe für die betreffenden Zeiträume die Vermögensteuer nicht vorsätzlich verkürzt. Eine schlüssige Erklärung für dieses in sich widersprüchliche Verhalten hat er - trotz entsprechender Befragung in der mündlichen Verhandlung - nicht darlegen können. Insoweit bestand für den Senat kein Anlass, die für das Vorliegen eines Hinterziehungsvorsatzes sprechenden Indizien in Frage zu stellen.

b) Zu Unrecht wendet der Kläger zu 2. ein, er sei vom Finanzamt nicht auf die Verpflichtung zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen hingewiesen worden und deshalb könne ihm im Hinblick auf die Verkürzung von Vermögensteuer ein vorsätzliches Handeln nicht vorgeworfen werden. Die finanzgerichtlichen Urteile, auf die er sich dabei bezieht, sind für den Streitfall - teils in tatsächlicher Hinsicht, teils in rechtlicher Hinsicht - nicht einschlägig.

Bei dem Sachverhalt, der dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.06.2003 1 K 59/02 (EFG 2003, 1279) zugrunde lag, ging es um einen Beamten des mittleren Dienstes, der steuerpflichtiges Vermögen in der Größenordnung von 22.000 DM bis 95.000 DM in Luxemburg angelegt hatte. Der Sachverhalt zu dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.09.2003 1 K 160/02 (juris) ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die nicht erklärten Vermögenswerte ausschließlich aus einer Erbschaft stammten. Unter diesen Umständen erscheint die Annahme vertretbar, der betroffene Steuerpflichtige habe von seiner Verpflichtung zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen nichts gewusst. Im Streitfall ist diese Annahme, wie oben dargelegt, nicht gerechtfertigt. Hier hat der Kläger zu 2. selbst die Vermögensbildung betrieben. Aufgrund seiner beruflichen Stellung war er auch im Übrigen mit geschäftlichen Dingen durchaus vertraut.

Das BFH-Urteil vom 22.05.1992 VI R 17/91 (BStBl II 1993, 80) sowie das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.06.1999 1 K 2553/98 (EFG 1999, 1061) verneinen ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn die Finanzbehörde über die betreffende Einzelfrage des materiellen Steuerrechts keine klaren Informationen gegeben hat.

Hieraus ist - entgegen der Auffassung des Klägers zu 2. - jedoch nicht die Aussage zu entnehmen, die Finanzämter seien allgemein verpflichtet (gewesen), auf die Verpflichtung zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen in jedem Einzelfall hinzuweisen.

Im Streitfall hätte das Finanzamt allenfalls dann die Pflicht gehabt, auf die Erklärungspflicht zur Vermögensteuer gesondert hinzuweisen, wenn die Kläger in ihren Einkommensteuererklärungen die ihnen zugeflossenen Kapitalerträge in zutreffender Höhe angegeben hätten. Denn die Finanzbehörde erteilt nach § 89 Satz 2 AO nur dann Auskünfte über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren obliegenden Pflichten, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.

c) Nicht gehört werden kann der Kläger zu 2. des Weiteren mit seinem Vorbringen, er fühle sich durch die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Vermögensteuer in gleichheitswidriger Weise benachteiligt, weil Steuerpflichtige in der Vergangenheit "millionenfach" der Pflicht zur Abgabe von Vermögensteuererklärungen nicht nachgekommen seien.

Zwar gebietet der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG den gleichmäßigen Normvollzug durch die Behörden. Der Einzelne hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Behörden in seinem Fall eine gesetzwidrige Verwaltungspraxis fortsetzen. Es gibt insofern "keine Gleichstellung im Unrecht". Insbesondere hat der Einzelne Vollzugsmängel, die im Massenverfahren naturgemäß immer auftreten, hinzunehmen. Das Besteuerungsrecht des Staates kann allenfalls im Falle eines sog. strukturellen Vollzugsdefizits in Frage gestellt sein, wie etwa in der Vergangenheit bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften durch den Bankenerlass (s. o. unter Abschn. a; vgl. im Übrigen: Tipke/Kruse, a. a. O., § 3 AO Tz. 52a ff.). Ein der Besteuerung von Kapitaleinkünften vergleichbares Vollzugsdefizit hat das BVerfG in Bezug auf die Vermögensteuer nicht festgestellt. Vielmehr hat es - wie bereits dargelegt - ausgesprochen, dass die Vermögensteuer für die bis zum 31.12.1996 verwirklichten Tatbestände uneingeschränkt festgesetzt und erhoben werden darf.

3. Kostenentscheidung

Weil die Klägerin - im Hinblick auf die Einspruchsentscheidung - teils obsiegt hat, waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO verhältnismäßig zu teilen. Dabei war für die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. in einem ersten Schritt jeweils ein Hälfteanteil anzusetzen. In einem zweiten Schritt war für die Klägerin zu 1. der Hälfteanteil nochmals in entsprechende Viertelanteile aufzuteilen (vgl. für den Fall der isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung: BFH-Urteil vom 31.10.1984 I R 134/81, juris).



Ende der Entscheidung

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