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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: 3 K 1997/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1 S. 1
Keine ordnungsgemäße Bezeichnung des Klägers i.S. des § 65 Abs. 1 S. 1 FGO durch Nennung der Postfachadresse.
HESSISCHES FINANZGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 3 K 1997/05

In dem Rechtsstreit

wegen Veranlagung zur Einkommensteuer 2002

hat Richter am Hessischen Finanzgericht als Einzelrichter nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 26. April 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Mit Schreiben vom 04.07.2005 teilte der Kläger dem Gericht mit, dass er Klage gegen den Beklagten (das Finanzamt) erhebe. Als Klagegegenstand bezeichnete er die Einspruchsentscheidung vom 15.06.2005, mit der das Finanzamt den Einspruch des Klägers wegen des Bescheids über die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer 2002 vom 06.05.2005 als unbegründet zurückgewiesen hatte. Im Kopf seines Klageschreibens machte er zu seiner Anschrift folgende Angaben: Postfach xxxx , 00000 M .

Mit Schreiben vom 19.12.2005 teilte die Gerichtskasse dem Gericht mit, der Kläger sei unter der Anschrift " S-Straße.. , 00000 M " nicht zu ermitteln. Daraufhin ersuchte die Gerichtsverwaltung verschiedene Einwohnermeldeämter darum, den derzeitigen Aufenthalt des Klägers zu ermitteln. Dabei verwies sie auf Anschriften, die im Rahmen früher anhängig gewesener Klageverfahren bekannt geworden waren, und zwar "K-Straße .. , 11111 F " und "R-Straße.., 00000 M ". Die zuständigen Einwohnermeldeämter teilten auf die Anfrage mit, der Aufenthaltsort des Klägers sei "S-Straße.., 00000 M ". In der Folgezeit unternahm die Gerichtsverwaltung - wiederum erfolglos - den Versuch, dem Kläger eine Sendung unter der zuletzt genannten Anschrift förmlich zustellen zu lassen.

Unter Hinweis auf den bisherigen Verfahrensablauf wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass für die Erhebung einer ordnungsgemäßen Klage die "ladungsfähige" Anschrift angegeben werden müsse und dass deshalb die Angabe der Postfachanschrift nicht ausreichend sei. Dabei machte es deutlich, dass die Klage aller Voraussicht nach als unzulässig abgewiesen werden müsse, wenn der Mangel bei der Klägerbezeichnung nicht nachträglich beseitigt werde (gerichtliche Verfügungen vom 22.02.2006 und vom 03.04.2006).

Im Dezeber 2006 bzw. Januar 2007 hat das Gericht nochmals den Versuch unternommen, den Aufenthaltsort des Klägers zu ermitteln. Auch dieser Versuch ist ohne Erfolg geblieben. Deshalb hat der zuständige Einzelrichter verfügt, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 26.04.2006 dem Kläger durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen und dass eine Abschrift dieser Ladung dem Kläger unter seiner Postfachanschrift mit einfachem Brief durch die Post zu übermitteln sei. Der Kläger hat den Erhalt der "Ladung" mit Schreiben vom 20.04.2007 bestätigt. Zur mündlichen Verhandlung ist er - wie in dem vorgenannten Schreiben angekündigt - nicht erschienen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid über Nichtveranlagung zur Einkommensteuer 2002 vom 06.05.2006 sowie die Einspruchsentscheidung vom 15.06.2005 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, entsprechend den Angaben der eingereichten Steuererklärung eine Veranlagung zur Einkommensteuer 2002 durchzuführen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die materielle Rechtslage. Zur Zulässigkeit der Klage hat es sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig.

1. Der Kläger hat es - trotz eindeutiger Hinweise durch das Gericht - versäumt, die Klage entsprechend den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernissen zu ergänzen.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Klage u. a. "den Kläger" bezeichnen. Dazu ist nicht nur mit der Name des Klägers, sondern regelmäßig auch dessen "ladungsfähige" Anschrift anzugeben. Ladungsfähige Anschrift ist in aller Regel der tatsächliche Wohnort, keinesfalls jedoch ein Postfach. Denn mit der bloßen Nennung einer Postfachadresse kann der Regelungszweck, der dem Erfordernis der Klägerbezeichnung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO zugrunde liegt, nicht zur Geltung kommen. Durch die Nennung des tatsächlichen Wohnorts des Klägers soll vor allem eine sachgerechte Prozessführung sichergestellt werden. Hierzu gehört es, dass der Kläger klar und eindeutig identifiziert und so auch im Urteilstenor genannt werden kann, dass ihm Schriftstücke übermittelt werden können, dass notfalls sein persönliches Erscheinen vor Gericht angeordnet und ohne größeren Aufwand durchgesetzt werden kann und insbesondere dass die fälligen Gerichtskosten beigetrieben werden können. Ein Kläger darf - ausnahmsweise - nur dann die Angabe seines tatsächlichen Wohnortes verweigern, wenn er sich durch eine solche Angabe der konkreten Gefahr einer Verhaftung aussetzen würde und wenn gleichzeitig seine Identität aufgrund anderer Umstände eindeutig festgestellt werden kann und die Möglichkeit der Zustellung durch einen Zustellungs- oder Prozessbevollmächtigten sichergestellt ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.10.2000 IV R 25/00, BStBl II 2001, 112; s. a. BFH-Beschlüsse vom 05.04.2001 XI B 44/00, BFH/NV 2001, 1282, und vom 15.02.2002 XI B 55/01, BFH/NV 2002, 800).

Im Streitfall hat sich der Kläger - trotz wiederholter Hinweise durch das Gericht - geweigert, seinen tatsächlichen Wohnort anzugeben. Dadurch hat er den ordnungsgemäßen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens in empfindlicher Weise gestört. So hat er es der zuständigen Gerichtskasse unmöglich gemacht, die nach § 6 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bereits fällig gewordene Verfahrensgebühr beizutreiben. Zudem hat er durch sein Verhalten dem Gericht in größerem Umfang unnötigen Verwaltungsaufwand verursacht. Zum einen war es erforderlich, Auskünfte bei verschiedenen Einwohnermeldeämtern einzuholen. Zum anderen musste die Ladung zur mündlichen Verhandlung - in einem aufwändigeren Verfahren - durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden. Schließlich ist zu befürchten, dass weitere Schwierigkeiten entstehen werden, wenn die mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens fällig werdende Gebühr (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GKG) erhoben werden soll.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Nennung seines tatsächlichen Wohnortes hätte verweigern können, sind nicht ersichtlich. Entsprechende Tatsachen hat er auch nicht geltend gemacht.

Da es nach alledem an einer unverzichtbaren Sachurteilsvoraussetzung fehlt, ist es dem Gericht verwehrt, irgendwelche Aussagen zu den von dem Kläger vorgetragenen Sachfragen zu machen. Insofern braucht das Gericht nicht zu prüfen, ob das Finanzamt es zu Unrecht abgelehnt hat, für den Kläger eine Veranlagung zur Einkommensteuer des Jahres 2002 durchzuführen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Ende der Entscheidung

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