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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: 5 K 1938/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32
EStG § 62
EStG § 63
EStG § 33b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

Geschäftsnummer: 5 K 1938/07

In dem Rechtsstreit

wegen Kindergeld

hat Vorsitzender Richter am Hessischen Finanzgericht als Einzelrichter nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 8. Oktober 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14.12.2006 und der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2007 verpflichtet, der Klägerin für ihren Sohn X ab dem 01.01.2007 Kindergeld zu zahlen.

Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand:

Die Klägerin beantragte am 28.04.1999 bei der Beklagten für ihren Sohn X, geboren am 16.06.1971, die Zahlung von Kindergeld. X erlitt am 05.12.1996 einen schweren Autounfall, in dessen Folge er zu 100% schwerbehindert und hilflos ist (Gehirnschaden; apallisches Syndrom). Er bedarf ständiger Betreuung. Auf den Schwerbehindertenausweis wird verwiesen. Mit Bescheid vom 19.05.1999 bewilligte die Beklagte ab Juli 1997 unbefristet die Zahlung von Kindergeld für das Kind X.

Im Rahmen einer Überprüfung der Rechtsgrundlagen für die Kindergeldzahlung stellte die Beklagte unter dem 26.10.2006 eine Bedarfsberechnung an, wonach das Kind X einen Lebensbedarf von 11.380,00 € habe und ihm eigene Mittel in Höhe von 11.382,00 € pro Jahr zur Verfügung stünden. Die Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund dieser Tatsache kein Kindergeldanspruch bestehe. Mit Bescheid vom 14.12.2006 hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld ab dem 01.01.2007 auf, weil das Kind X im Stande sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die Beklagte wies den Einspruch vom 15.01.2007 mit Entscheidung vom 08.06.2007 als unbegründet zurück. Mit der nunmehr erhobenen Klage ist die Klägerin der Auffassung, der angefochtene Aufhebungsbescheid sei rechtswidrig, die Beklagte sei weiterhin zur Zahlung von Kindergeld verpflichtet. Die Bedarfsberechnung berücksichtige nicht, dass X aufgrund seiner Behinderung einen erheblichen Mehrbedarf habe, der den von der Beklagten angesetzten Behindertenpauschbetrag von 3700,00 € bei weitem überschreite. So seien die Darlehenskosten unberücksichtigt geblieben, die der Finanzierung des Unfallwagens gedient hätten. Weiter seien in 2007 ein Gehgurt (326,54 €), ein Schwimmbadlifter nebst Baderollstuhl (4.669,56 €) sowie Medikamente (624,90 €) angeschafft worden.

X bedürfe der dauerhaften Anwesenheit einer Pflegeperson. Dies werde durch die Bescheinigung des Amtsarztes vom 25.09.2007 bestätigt. Die Pflege werde "rund um die Uhr" von der Klägerin selbst durchgeführt. Hierfür erhalte sie zwar 665,-- € Pflegegeld (ein entsprechender Beleg wurde in der mündlichen Verhandlung zur Einsicht vorgelegt; auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen), dieser Betrag decke den Wert der selbst erbrachten Pflegeleistung aber bei weitem nicht ab. Zum Nachweis reichte die Klägerin einen Kostenvoranschlag der Sozialstation A vom 25.09.2002 zu den Akten, wonach für die Grundpflege des Sohns X ein Betrag von 2.085,72 € monatlich zu berechnen sei. Weiter seien Versicherungsbeiträge für das benötigte Kfz angefallen und das Rehabilitationszentrum für Intensiv-Therapie B habe am 18.04.2007 eine Rechnung über 2.919,00 € dafür erstellt, dass die Klägerin ihren hilflosen Sohn während der Rehabilitationsmaßnahme begleitet habe. Letztlich seien auch ständig Kraftfahrzeugkosten angefallen, weil die Klägerin den Sohn zu Ärzten und zur Krankengymnastik gefahren habe. Die Klägerin reichte hier eine Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin vom 24.01.2008 zu den Akten, wonach die Klägerin mit ihrem Sohn zwei- bis dreimal pro Woche Fahrten in die Arztpraxis vornehme. Weiter bestätigte die Physiotherapeutin unter dem 27.09.2007, dass die Klägerin mit ihrem Sohn X seit Februar 2000 einmal wöchentlich in ihrer Praxis erscheine. Unter dem 27.01.2008 bescheinigte die Krankengymnastin, dass die Klägerin ihren Sohn X wöchentlich vier bis fünfmal zur Behandlung fahre. Auf die Bescheinigungen wird verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.12.2006 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 08.06.2007 zu verpflichten, ab dem 01.01.2007 Kindergeld für den Sohn X zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, im Rahmen der Bedarfsberechnung sei nicht, wie in der Einspruchsentscheidung geschehen, der Behindertenpauschbetrag anzusetzen, sondern das für X bezogene Pflegegeld in Höhe von 7.980,00 €. Dieses Pflegegeld sei neben der bezogenen Rente von 11.664,00 € auf der Einnahmenseite bei den für X zur Verfügung stehenden Mitteln zu berücksichtigen. Unter dem Ansatz einer Kostenpauschale von 282,00 € ergebe sich so, dass X eigene Mittel in Höhe von 19.362,00 € zur Verfügung stünden. Der Lebensbedarf sei dagegen mit dem Grenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 S. 2 EStG in Höhe von 7.680,00 € sowie durch den Ansatz des Pflegegeldes von 7.980,00 € zu ermitteln (zusammen 15.660,-- €). Damit bestehe kein Anspruch auf Kindergeld. Mit den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen sei nicht nachgewiesen, dass X wegen seiner Behinderung einen Mehrbedarf habe, der den Ansatz des Pflegegeldes in Höhe von 7.980 € übersteige. Der Behinderten-Pauschbetrag von 3.700,-- € gemäß § 33b Abs.3 Satz 3 EStG sei neben dem Pflegegeld nicht mehr zu berücksichtigen. Es müsse u.a. bezweifelt werden, ob die Klägerin tatsächlich nur 665,-- € Pflegegeld erhalten habe und erhalte. Denkbar wäre auch eine Zahlung von 1.918,-- € (Härtefall).

Der Senatsvorsitzende hatte am 13.08.2008 durch Gerichtsbescheid, gegen den die Beklagte Antrag auf mündliche Verhandlung stellte, stattgebend entschieden.

Die Klägerin brachte ihren Sohn X im Rollstuhl mit in den Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Sitzungsvertreterin der Beklagten reichte hier einen Ausdruck aus dem Internet ("Pflegestufe Info") zu den Gerichtsakten, auf den verwiesen wird.

Dem Gericht lag zu Kindergeld-Nr.ein Band Kindergeldakten vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Gemäß § 32 Abs. 4 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, steuerlich berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein (§ 52 Abs. 40 S. 5 EStG). Zwischen den Beteiligten wird im Hinblick auf diese Voraussetzungen allein darüber gestritten, ob die Klägerin deshalb einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 EStG hat, weil der Sohn X nicht im Stande ist, sich selbst zu unterhalten.

Ein Kind ist zum Selbstunterhalt dann außer Stande, wenn seine eigenen finanziellen Mittel nicht genügen, den sogenannten existenziellen Lebensbedarf zu decken. Nur dann erwächst den Eltern zusätzlicher Aufwand, der ihre eigene Leistungsfähigkeit mindert und so den Anspruch auf Kindergeld begründet. Die Beteiligten sind sich hier darin einig, dass dem Kind X eigene Mittel in Höhe von 19.362,00 € jährlich zur Verfügung stehen. Streit besteht lediglich darüber, in welcher Höhe der Lebensbedarf von X anzusetzen ist, und hier wiederum, wie der durch die Behinderung begründete Mehrbedarf, der über den Grundbedarf von 7.680,00 € in Anlehnung an § 32 Abs. 4 S. 2 EStG hinaus geht, zu bestimmen ist.

Die Klägerin hat grundsätzlich die Möglichkeit, ohne Einzelnachweis für den Mehrbedarf pauschal den Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 S. 3 EStG in Höhe von 3.700,-- € anzusetzen. Wird daneben allerdings Pflegegeld gezahlt, so ist dieses sowohl bei den Bezügen des Kindes als auch im Rahmen des Mehrbedarfs zu berücksichtigen.

Der Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 2 S. 2 EStG entfällt, soweit er nicht das gezahlte Pflegegeld übersteigt (BFH-Urteil vom 24.08.2004 VIII R 50/03, BFH/NV 2004, 1719 in Abänderung der Rechtsprechung: siehe ursprünglich BFH-Urteil vom 15.10.1999 VI R 183/97, BStBl II 2000, 72).

Im Streitfall kann indes dahinstehen, ob ein solcher Pauschalansatz gegebenenfalls unter Hinzurechnung der geltend gemachten Fahrtkosten die Klage begründen kann (s. BFH-Urteil vom 17.11.2004 VIII R 18/02, BFH/NV 2005, 691; siehe auch Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 28.02.2005 1 V 3898/04, EFG 2005, 877).

Denn die von der Klägerin selbst in der eigenen Wohnung durchgeführte Pflege ihres Sohnes begründet bereits einen Mehrbedarf im Sinne eines Einzelnachweises, der mit dem Grundbedarf entsprechend § 32 Abs. 4 S. 2 EStG zusammengerechnet einen Betrag ergibt, der die jährlichen Bezüge des Kindes übersteigt.

Der Sohn X vermittelte dem Gericht in der mündlichen Verhandlung das Bild eines schwerstbehinderten Menschen, der wegen seiner völligen Hilflosigkeit einer dauernden Beaufsichtigung bedarf. Es können keine Zweifel daran bestehen, dass der Sohn der Klägerin ganztägiger Betreuung bedarf. Die von der Klägerin vorgelegte amtsärztliche Bescheinigung, der dasselbe Ergebnis zu entnehmen ist, ist nicht anzuzweifeln.

Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin eine ganztägige Pflegeleistung im häuslichen Bereich selbst erbrachte.

Der hierdurch verursachte behinderungsbedingte Mehrbedarf des Sohnes X ist vom Gericht zu schätzen (§§ 96 Abs. 1 S. 1 zweiter Halbsatz FGO, 162 AO). Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten über den Wert der von der Klägerin erbrachten Pflegeleistung ist es sachgerecht, den Betrag anzusetzen, den dritte Personen (insbesondere ein Pflegedienst) in Rechnung stellen würde (so bereits im Leitsatz: BFH-Urteil vom 24.08.2004 VIII R 50/03, BFH/NV 2004, 1719; s.a. BFH-Urteil vom 17.11.2004 VIII R 18/02, BFH/NV 2005, 691). Nach diesen Grundsätzen hat das Gericht keine Bedenken, als Schätzungsgrundlage den von der Klägerin eingereichten Kostenvoranschlag eines Pflegedienstes vom 25.09.2002 heranzuziehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil dieser aus dem Jahr 2002 stammt, sich die Rechnungsbeträge bis zum hier maßgeblichen Jahr 2007 daher eher verteuert haben dürften. Hiernach hätte die Klägerin für die Grundversorgung ihres Sohnes einen Monatsbetrag von 2.085,72 € bezahlen müssen. Der monatliche Mehrbedarf ergibt sich folglich aus diesem Betrag abzüglich des monatlich gezahlten Pflegegeldes. Es steht hier für das Gericht außer Zweifel, dass der Sohn der Klägerin gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch XI lediglich Pflegegeld in Höhe von 665,00 € pro Monat erhielt, und nicht, wie die Sitzungsvertreterin der Beklagten noch im Termin zur mündlichen Verhandlung vorbrachte, ein Anspruch auf höhere Zahlungen auf Grund eines Härteausgleichs bestand. Denn Pflegegeld von höchstens 665,-- € monatlich wird nach S. 2 der zitierten Vorschrift dann gewährt, wenn der Pflegebedürftige - wie im Streitfall - die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellt. Nur für den Fall der (hiervon zu unterscheidenden) Pflegesachleistung gemäß § 36 Sozialgesetzbuch XI besteht nach Abs. 4 S. 1 der Vorschrift zur Vermeidung von Härten bei besonders hohem Pflegeaufwand ein Anspruch auf monatliche Zahlung von 1.918,00 €. Dieser Anspruch setzt allerdings den Einsatz einer "häuslichen Pflegehilfe" voraus, die durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden muss, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt wird (§ 36 Abs. 1 S. 1, 3 Sozialgesetzbuch XI). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da die Klägerin ihren Sohn in eigener Regie pflegt. Es steht damit für das Gericht außer Zweifel, dass die Angabe der Klägerin, es bestehe lediglich Anspruch auf Pflegegeld in Höhe von 665,00 € und dieser Betrag werde auch nur gezahlt, zutrifft. Zudem hat die Klägerin ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung urkundlich belegt.

Das Gericht berechnet den durch Eigenleistung bei der Pflege bedingten monatlichen Mehrbedarf auf 1.420,00 € (2.085,00 € - 665,00 €). Dies ergibt einen jährlichen Mehrbedarf von 17.040,00 €. Rechnet man zu diesem Betrag den Grundbedarf von 7.680,00 € hinzu, wird augenfällig, dass die Bezüge des Sohnes Marcus in Höhe von 19.162,00 € zur Begleichung seines existenziellen Lebensbedarfes nicht ausreichen.

Soweit die Dienstanweisung (Verwaltungsanweisung) zur Durchführung des steuerlichen Familienlastenausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DAFamEStG, kurz: DA) unter 63.3.6.3.2. Abs. 3 Satz 3 vorschreibt, den Mehrbedarf durch persönliche Betreuungsleistungen der Eltern mit einem Stundensatz von 8,-- € zu ermitteln, ist das Gericht hieran nicht gebunden. Im Übrigen ergäbe sich kein anderes Ergebnis: bereits ein geschätzter täglicher Einsatz der Klägerin von 6 Stunden pro Tag ergäbe ebenfalls einen Jahresbedarf von 17.520,00 € (8,-- € x 6 x 365). Auch diese Rechnung bestätigt damit die obige Schätzung durch das Gericht.

Es konnte deshalb dahinstehen, ob zumindest Teile des von der Klägerin außerdem noch geltend gemachten Mehrbedarfs anzuerkennen gewesen wären.

Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten erfolgt gemäß §§ 151 Abs. 1 FGO, 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Juni 1972 III R 8/71, BStBl II 1972, 709).

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war erforderlich im Sinne des § 139 Abs.3 Satz 3 FGO.

Ende der Entscheidung

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