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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 6 K 1970/03
Rechtsgebiete: UStG, 6. EG Richtlinie


Vorschriften:

UStG § 4 Nr. 5
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. e)
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f)
6. EG Richtlinie Art. 13 Teil 3 Buchst. a) Nr. 5
6. EG Richtlinie Art. 15 Nr. 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 6 K 1970/03

In dem Rechtsstreit

wegen Umsatzsteuer 2002

hat der 6. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 23. Oktober 2008 unter Mitwirkung

des Richters am Hessischen Finanzgericht als Vorsitzenden des Richters am Hessischen Finanzgericht der Richterin sowie und als ehrenamtliche Richter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Umsatzsteuer 2002 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides vom 08. November 2006 auf € festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Qualifizierung einer Leistung der C an die A als umsatzsteuerfrei.

Die Klägerin war im Streitjahr Organträgerin der C. Am 9. Juni 2000 schloss die C mit der damaligen A ein Vertrag, durch den sie beauftragt wurde, die A als alleinige Finanzberaterin in Bezug auf die beabsichtigte Aktienverkauf der B einschließlich der von dieser Gesellschaft gehaltenen Beteiligungen zu beraten.

Der Vertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

"1. Rolle von C

C wird die folgenden Dienstleistungen erbringen:

Entwicklung und Aktualisierung einer Aufstellung von möglichen Käufern (die "Käufer-Liste") nach Konsultation mit der Gesellschaft, Sondierungen von Kaufinteressenten und Ansprache dieser möglichen Bieter.

(a) Nach Konsultation mit der Gesellschaft Erstellung eines beschreibenden Verkaufsmemorandums und Versand desselben an diejenigen auf der Käufer- Liste, die Interesse an einem möglichen Erwerb der Zielgesellschaft bekundet haben und die von der Gesellschaft, gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Zielgesellschaft genehmigt wurden.

(b) Prüfung von Kaufangeboten.

(c) Unterstützung der Gesellschaft in der Koordinierung der Sorgfaltsprüfung ("Due Diligence").

(d) Zusammen mit den andern professionellen Beratern der Gesellschaft Unterstützung bei der Verhandlung der Verkaufsbedingungen im Namen der Gesellschaft.

(e) Unterstützung bei der Erstellung einer Unternehmensbewertung.

(f) Beratung hinsichtlich der Bewertung der Zielgesellschaft im Hinblick auf die Verhandlungsstrategie.

(g) Gegebenenfalls zusammen mit den andern professionellen Beratern der Gesellschaft Unterstützungen bei der Erstellung der Dokumente, die unter Umständen an die Aktionäre der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Mandat versandt werden müssen.

Soweit C zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Berater hinzuzieht, wird dies nur nach vorheriger Zustimmung und im schriftlichen Einvernehmen mit der Gesellschaft erfolgen.

Die von der C gewährte Bewertungsberatung erfolgt mit der Maßgabe, dass C keine Verantwortung für Angaben aus dem Rechnungswesen oder für sonstige Angaben und kommerzielle Annahmen, auf welchen die Bewertung beruht, übernimmt, es sei denn nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Die Beurteilungen und Auswertung der Bewertung unterliegen der Verantwortung der Gesellschaft.

Zur Klarstellung und Vermeidung von Zweifelsfällen fallen folgende Leistungen nicht in den Aufgabenkatalog C:

(a) Beratung und Dienstleistungen im Hinblick auf Steuern, Recht, regulatorisches Umfeld, Rechnungslegung oder andere spezialisierte oder technische Beratung; oder

(b) allgemeine Finanz- oder Strategieberatung."

Als Honorar wurde eine monatliches Fixum von ,- € vereinbart, dass auf ein späteres Erfolgshonorar in voller Höhe anrechenbar sein sollte. Dieses Erfolgshonorar bestand aus einen gestaffelter Prozentsatz von 0,5 bis 2,5% des Transaktionswertes, wobei sich der endgültige Prozentsatz nach der tatsächlichen Höhe des späteren Transaktionswertes richtete. Zusätzlich stand der C ein Auslagenersatz zu. Des Weiteren vereinbarten die Vertragsparteien ein jederzeitiges Kündigungsrecht unter Weiterbestand der bis dahin entstandenen Honoraransprüche der C. Ferner wurde bei einer Kündigung aus einen seitens der C nicht zu vertretenden Grundes, dieser ihr Honorar zugebilligt, wenn es in den zwölf auf die Kündigung folgenden Monaten zu einer Anteilstransaktion käme.

Zu den näheren Einzelheiten und den weiteren Bestimmungen wird auf den Vertrag vom 5. Juni 2000 zwischen der C und der A (Bl. 6 ff. des Sonderbandes des FA) verwiesen.

Nachdem die B an die D mit Sitz in der Schweiz veräußert wurde, stellte die C am 11. Dezember 2000 ihre Erfolgsprovision nebst Auslagen in Höhe von ..Mio. € netto zuzüglich 16% Umsatzsteuer in Höhe von € in Rechnung.

Die A machte die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend. Am 26. Februar 2002 berichtigte die C ihre Abrechnung gegenüber der A, in dem sie über den vormaligen Rechnungsbetrag eine Gutschrift erteilte und den bisherigen Nettobetrag in Höhe von € als Gesamtpreis in Rechnung stellte. Im Zuge der 19. März 2002 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2002 erklärte die Klägerin den Nettobetrag als negativen Umsatz zum allgemeinen Steuersatz.

Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) sah die erbrachte Leistung als steuerpflichtige Beratungsleistung an, die in Höhe von € der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei, da ausweislich des Vertrages die Provision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet werde. Gegen den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Februar 2002 vom 5. August 2002 erhob die Klägerin Einspruch und begründeten diesen wie folgt:

Die gegenüber der A erbrachte Leistung stelle eine steuerfreie Vermittlung eines Umsatzes im Sinne des § 4 Nr. 8 e) bzw. f) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dar, da diese ausschließlich und unmittelbar auf die Herbeiführung eines Vertragsabschlusses gerichtet gewesen sei. Dies werde insbesondere durch die Erfolgsbezogenheit des Entgeltes deutlich. Eine Beratungsleistung liege entgegen der Auffassung des FA nicht vor, da die Beratung als Bestandteil der Vermittlung allein dem Verkauf der Aktien gedient habe und daher allenfalls als Nebenleistung anzusehen sei, die das Schicksal der Hauptleistung teile.

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Der typische Fall der umsatzsteuerlichen Vermittlung sei die Tätigkeit eines Handelsvertreters im Sinne der der §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuches. Mit diesem Typus hätten die Verhältnisse im Streitfall jedoch wenig gemein. Die C sei mit der Komplettabwicklung des gesamten Anteilsverkaufs von der Käufersuche, über die Festlegung der Vertriebs- und Vermarktungsstrategie, die Erstellung von Wertgutachten über die zum Verkauf stehenden Gesellschaft und schließlich zur Herbeiführung des Abschlusses eines Kaufvertrages beauftragt gewesen. Das gegenüber der A erbrachte Leistungspaket könne dabei nur zusammengefasst nach den Grundsätzen einer einheitlichen Leistung beurteilt werden, wobei die Beratungsleistung der C der Gesamtleistung das Gepräge gebe.

Dies ergebe sich aus der Vertragsformulierung in dem die C ausdrücklich als Finanzberaterin beauftragt worden sei, aus dem überschaubaren Kreis möglicher Erwerber sowie aus der expliziten Vereinbahrung einer monatlichen Pauschale von €. Daneben handele es sich bei der C um ein renommiertes Unternehmen, deren Name allein eine Verbindung zu den größten Kaufinteressenten impliziere und deren spezielles Know-how es ermögliche, Kenntnisse, Erfahrungen und Kontakte wirtschaftlich vorteilhaft beim Verkauf einzusetzen.

Nicht zuletzt entbehre es jeder rationalen Einsicht, dass ein Betrag von knapp Millionen € ausschließlich für die Übernahme der Verkaufsverhandlungen gezahlt werden würde. Kein Auftraggeber hätte -bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise- einen solchen Betrag allein für eine Vermittlungstätigkeit gezahlt.

Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die vorliegende Leistung entspreche dem engen Vermittlungsbegriff des § 4 Nr. 8 e) und f) UStG. Die Tätigkeit der C erfülle sowohl im Hinblick auf die (Mehrzahl der) einzelnen vereinbarten Dienstleistungen als auch im Bezug auf die Gesamtheit der erbrachten Leistung nicht den Charakter einer Beratungstätigkeit. Vielmehr stellten die einzelnen Tätigkeiten die typischen Komponenten einer einheitlichen Vermittlungsleistung dar. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 31. Juli 2003 (Blatt 47 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragte zuerst, den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Februar 2002 vom 5. August 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. April 2003 aufzuheben.

Nachdem zwischenzeitlich der angefochtene Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid durch den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 6. Oktober 2006 ersetzt wurde und dieser wiederum durch den Bescheid vom 8. November 2002 -aus Gründen außerhalb des Verfahrens- geändert worden ist, beantragt die Klägerin nunmehr,

unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides für 2002 vom 8. November 2006 die Umsatzsteuer 2002 auf einen Betrag von € festzusetzen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsstreits die Revision zuzulassen.

Zur Begründung verweist es auf seine Einspruchsentscheidung und trägt im Übrigen vor, dass folgende Gründe in jedem Fall für eine Einstufung der von der Klägerin erbrachten Leistung als einheitliche Beratungsleistung sprechen würden. So sei die die C in dem Vertrag vom 9. Juni 2000 ausdrücklich als Finanzberaterin beauftragt worden. Des Weiteren ergebe sich aus der Tatsache, dass die Höhe des Honorars unabhängig davon war, ob der Käufer aus einem bereits bekannten Bieterkreis stammte, dass das fachliche Know-how der C hauptsächlich zur Ermittlung eines Marktpreises benötigt wurde. Auch Erstellung der Verkaufsunterlagen sei eine entscheidende Aufgabe der C gewesen, da die Durchführung der Vermittlung davon abhängig war, dass diese Unterlagen mit der Verhandlungsführung im Einklang gestanden hätten.

Nicht zuletzt habe der C ein Honoraranspruch auch zugestanden, wenn ein Verkauf nicht zustande gekommen sei bzw. wenn ein Verkaufsgeschäft innerhalb von zwölf Monaten nach Kündigung des Vertrages zustande gekommen wäre. Damit ähnelte die Leistung der C mehr der Tätigkeit eines Subunternehmers, der nur mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundene Sacharbeit betraut war und damit -nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtsache CSC (vgl. EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 Rs. C 235/00)- nicht als ein Vermittler anzusehen sei. Wenn man gleichwohl zu dem Ergebnis käme, dass die Beratung der Gesamtleistung insgesamt nicht das Gepräge gebe, so sei die erbrachte Gesamtleistung in eine Beratungs- und eine Vermittlungsleistung aufzuteilen; wobei sich der Aufteilungsmaßstab an den vereinbarten Einzelleistungen orientieren müsse.

Entscheidungsgründe:

A. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Steuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Bei der sonstigen Leistung gegenüber der A handelt es sich um eine umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG. Nach der Rechnungsberichtigung im Februar 2002 entfällt überdies die Umsatzsteuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG. Damit ist im Streitjahr die Vermittlungsprovision in Höhe von € als negativer Umsatz zu 16% zu berücksichtigen.

I. Bei der im Jahr 2000 gegenüber der A erbrachten sonstigen Leistung handelt es sich insgesamt um eine steuerfreie Vermittlungsleistung.

1. Die Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zur Steuerfreiheit von steuerbaren Leistungen setzten die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (6. EG-Richtlinie) in nationales Recht um. Damit kommt es für den Umfang der Steuerfreiung nicht auf den nationalen Begriff des Handelsvertreters (§§ 84 ff. HGB) oder des Versicherungsmaklers (§§ 92 f. HGB) an; vielmehr sind Bestimmungen richtlinienkonform auszulegen (BFH-Urteil vom 6. September 2007 V R 50/05, BStBl II 2008, 829 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH). Die Befreiungsvorschriften sind hierbei eng auszulegen, da sie die Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. EuGH-Urteile vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05 -Ludwig- Umsatzsteuerrundschau -UR- 2007, 617 sowie vom 5. Juni 1997 Rs. C-2/95 -SDC-, amtliche Slg. 1997, I-3017). Steuerfrei sind unter anderem Vermittlungsumsätze, die sich auf Wertpapiere bzw. Gesellschaftsanteile beziehen gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. e und f UStG (vgl. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie) und die Vermittlung von Umsätzen, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden gemäß § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG (vgl. Art. 15 Nr. 14 der 6. EG-Richtlinie). Eine Vermittlungsleistung liegt dann vor, wenn der Vermittler das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Seine Tätigkeit kann beispielsweise darin bestehen, Gelegenheiten für Vertragsschlüsse nachzuweisen, mit der Gegenseite Kontakt aufzunehmen oder über die Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen zu verhandeln.

Eine Leistung erfüllt immer dann den Vermittlungsbegriff, wenn sie sich nicht Teil des "vermittelten" Umsatzes darstellt, sondern als eigenständige Mittlertätigkeit (EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 Rs. C-235/00 -CSC Financial Services-, amtliche Slg. 2001, I-10237). Daher sind von der Vermittlungstätigkeit solche Leistungen abzugrenzen, die quasi als "Subunternehmerleistung" in die Leistung des Auftraggebers einfließen (vgl. EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2001 Rs. C-453/05 -Ludwig- UR 2007, 617; BFH-Urteil vom 6. September 2007 V R 50/05, BStBl II 2008, 829). Diese können insbesondere in einer Beratung des Auftraggebers bestehen. Hierbei handelt es sich um die Vermittlung von Informationen zur Lösung bzw. als Entscheidungshilfe konkreter Fragen (Martin in: Sölch/Ringleb, UStG, § 3a, Rdnr. 175).

Im Zusammenhang mit dem Verkauf der B hat die C sowohl Beratungs- als auch Vermittlungsleistungen erbracht. Der schuldrechtliche Vereinbarung vom 9. Juni 2000 enthält sowohl die typischen Merkmale einer Vermittlungsleistung, wie beispielweise die Aufnahme von Kontakten zu potentiellen Kunden (Nr. 1 Buchst. a des Vertrages) und die Aushandlung der Vertragsmodalitäten (Nr. 1 Buchst. e des Vertrages), als auch solche einer Beratungstätigkeit. Zwar war die Beratung im Hinblick auf Steuern, Recht, regulatorisches Umfeld, Rechnungslegung sowie andere spezialisierte oder technische Beratung und allgemeine Finanz- oder Strategieberatung vom Aufgabenkatalog der vertraglich ausgenommen. Jedoch sind nach Auffassung des Senates einige Tätigkeiten der C, wie beispielsweise die Prüfung von Kaufangeboten (Nr. 1 Buchst. c des Vertrages) oder die Bewertung der Zielgesellschaft (Nr. 1 Buchst. g des Vertrages) nicht als Vermittlungsleistung zu qualifizieren. Solche Dienstleistungen, die hauptsächlich der Informationsvermittlung an den Auftraggeber dienen, stellen vielmehr Beratungsleistungen dar.

2. Entgegen der Ansicht des FA kann die von der C erbrachte Leistung jedoch nur als einheitliche Leistung betrachtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung der EuGH (vgl. EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96 - CPP-, amtliche Slg. 1999, I-973; vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 -Levob-, amtliche Slg. 2005, I-9433 und vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05 -Ludwig-, UR 2007, 617) ist jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten; allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Deshalb ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Leistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Hierbei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (EuGHUrteil vom 21. Juni 2007 Rs. C-453/05 -Ludwig-, UR 2007, 617). Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 2008 V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Tätigkeit der C um eine einheitliche Leistung, bei der die Vermittlungsleistung die Hauptleistung und die Beratung die Nebenleistung darstellt. Hierfür spricht insbesondere der Umstand, dass zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, dass ganz wesentliche Teil der Vergütung nur dann zu zahlen war, wenn der zu vermittelnde Umsatz tatsächlich zustande kam.

Zwar hatten die Vertragsparteien auch ein monatliches Fixum von -----,- € vereinbart, dass unabhängig von dem Zustandekommen des vermittelnden Umsatzes anfiel. Im Hinblick auf das letztlich erhaltenen Erfolgshonorar in Höhe von fast Millionen € handelt es sich hierbei um kein abgrenzbares Entgelt für eine Beratungsleistung, sondern vielmehr um einen pauschalen Aufwandsersatz der nicht als Auslagen abzurechnenden Fixkosten. Die Regelungen zur Vergütung zeigen auch, dass sich die Vermittlungsleistung als die für die A als Leistungsempfänger entscheidende Leistung darstellt. So führt die Vereinbarung eines am Kaufpreis orientierten Erfolgshonorars zu einem besonderen Interesse des Vermittlers, den jeweiligen Kaufpreis in die Höhe zu treiben. Gleichzeitig erfolgt keine bzw. nahezu keine Vergütung für die erbrachten Leistungen, wenn der Verkauf des Unternehmens nicht zustande kommt. Denn der A als Leistungsempfängerin kam es im Wesentlichen auf die Vermittlung als den zu bewirkenden Erfolg an und nicht lediglich um eine Dienstleistung in Form einer Beratung. Dementsprechend wurde für die Leistungserbringung auch die C ausgewählt, deren Tätigkeitsschwerpunkt nicht auf der Gebiet der Beratung lagen, sondern deren Qualitäten darin bestanden, dass sie über Verbindungen zu internationalen Geschäftskunden verfügte sowie Kenntnisse, Erfahrungen und Kontakte, die für eine Veräußerung in dieser Größenordnung notwendig oder zumindest außerordentlich förderlich waren. Dementsprechend umfasste der Aufgabenbereich der C auch nicht die essentiellen Beratungsschwerpunkte wie Steuern, Recht und der technischen Umsetzung. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass ein wesentlicher Aspekt einer Vermittlungstätigkeit, nämlich Kunden zu suchen und mit dem Auftraggeber zusammen zu führen (vgl. EuGHUrteil vom 3. März 2005 Rs. C-472/03 -Arthur Andersen-, amtliche Slg 2005, I-1719) aufgrund eines bereits bei Auftragserteilung bestehenden Interessentenkreis im Streitfall keine starke Ausprägung gefunden hat, allerdings führt dies nicht dazu, den Beratungsaspekt als die Gesamtleistung prägend anzusehen. Die erbrachten Teilleistung "Vermittlung" und "Beratung" sind im Streitfall auch so eng miteinander verbunden, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden. So ist nicht erkennbar, dass einzelne der vertraglich vereinbarten Teilleistungen für den Leistungsempfänger einen eigenen Zweck hatten. Die Klägerin hat vielmehr schlüssig dargelegt inwieweit die einzelnen Leistungen ineinander gegriffen haben, um die beabsichtigte Transaktion zu erreichen. So war eine Beratung in nicht unerheblichen umfang für die erfolgreiche Vermittlung der Unternehmensverkaufs unerlässlich. Denn einen nachhaltige Erfolge bei der Vermittlungsbemühungen erzielt ein Vermittler vor allem dann, wenn er den Interessenten umfassend berät, wenn er sie also über die verschiedenen Vertragsvarianten informiert und gemeinsam mit ihnen prüft, welche Ausgestaltung des Vertrages ihren Bedürfnissen am besten entspricht (Philipowski, Vermittlung von Finanzprodukten, UR 2006, 553). Diese Beratung -auch wenn sie einen wesentlichen Punkt der Vermittlung darstelltsteht damit der Einordnung der Gesamttätigkeit als Vermittlung nicht entgegen (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Juni 2007, Rs. C 453/05 -Ludwig-, UR 2007, 617).

II. Ob es sich bei dem Verkauf des B um einen Umsatz im Geschäft mit Wertpapieren bzw. von Anteilen an Gesellschaften handelt, dessen Vermittlung unter die Regelung des § 4 N. 8 Buchst. e bzw. f UStG fällt, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Der BFH hat in seinem Urteil vom 27. Juli 1995 entschieden, dass ein Vermittlungsumsatz nach § 4 Nr. 8 Buchst f UStG nur dann steuerfrei ist, wenn der vermittelte Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG steuerbar ist (V R 40/93, BStBl II 1995, 753; a.A. Philipowski in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 8, Rdnr. 400 f.). Der Ort des vermittelten Anteilsverkaufs der B richtet sich gemäß § 3a Abs. 3 S. 1, Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG nach dem Sitz der D als Leistungsempfängerin.

Da sich dieser in der Schweiz befindet, erfolgte der Verkauf der B im Drittland und ist damit nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbar. Als die Vermittlung eines Umsatzes, der ausschließlich im Drittland bewirkt wurde, ist indes die Leistung des C an die A gemäß § 4 Nr. 5 Buchst c UStG steuerfrei.

III. Die Klägerin schuldete die dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bis zur Rechnungsberichtigung nach § 14 Abs. 2 UStG. Im Streitjahr hat die C ihre Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 17 UStG berichtigt. Sie hat in 2002 gegenüber dem Leistungsempfänger eine neue Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis erteilt und die vorherige storniert. Ein Vorsteuerabzug wurde durch die A als Leistungsempfängerin nicht vorgenommen.

B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

C. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erging gemäß § 139 Abs. 3 S. 3 FGO.

D. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO ersichtlich sind. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die bereits bestehende Rechtsprechung des BFH und des EuGH hinreichend geklärt sind (zuletzt BFH-Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06, BStBl II 2008, 403).

Ende der Entscheidung

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