Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 01.11.2007
Aktenzeichen: 6 K 2291/07
Rechtsgebiete: UStG, AO


Vorschriften:

UStG § 20
AO § 130
AO § 131
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

Geschäftsnummer: 6 K 2291/07

In dem Rechtsstreit

wegen Rücknahme der Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 UStG

hat Richter am Hessischen Finanzgericht

als Einzelrichter

mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung

am 05. November 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 13.07.2007, mit welcher der Beklagte (das Finanzamt - FA - ) die Genehmigung zur Besteuerung der klägerischen Umsätze nach vereinbarten Entgelten zurückgenommen hat.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ein von ihr in A errichtetes Büro- und Geschäftsgebäude mit Kinozentrum zu fremdgewerblichen Zwecken vermietet hat. Als grundstücksverwaltende GbR bezieht sie Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Die Klägerin ist weder nach § 140 AO i.V.m. § 238 HGB noch nach § 141 AO zur Buchführung verpflichtet und ermittelt ihre Einkünfte daher als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Aufgrund ihrer Option nach § 9 Abs. 2 UStG erzielt die Klägerin umsatzsteuerlich - überwiegend - umsatzsteuerpflichtige Umsätze; diese beliefen sich in 2006 auf 692.921,-- EURO und im laufenden Kalenderjahr (bis August 2007) auf ca. 540.000 EURO.

Am 05.01.2001 hatte die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 UStG) zu berechnen und zur Begründung angeführt, die Gesellschaft sei aufgrund ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zur Buchführung verpflichtet (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Diesem Antrag gab das FA am 11.01.2001 statt, weil die Klägerin von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit sei (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG).

Nachdem das FA die Berechnung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten im Rahmen einer die Jahre 1998-2000 betreffenden Betriebsprüfung unbeanstandet gelassen hatte (Tz 13 des Bp-Berichtes vom 16.08.2002), änderte es im Anschluss an die folgende Betriebsprüfung (Tz 12 des Bp-Berichtes vom 21.11.2005) seine Ansicht und nahm die Genehmigung am 07.02.2006 zurück. Dagegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage (6 K 161/07). Im Laufe des Klageverfahrens hob das FA - auf einen rechtlichen Hinweis des Berichterstatters - die Rücknahmeverfügung am 13.07.2007 aus formellen Gründen auf. Mit Verfügung vom gleichen Tage nahm das FA die Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten mit Wirkung ab 01.01.2008 gemäß § 130 AO i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AO (analog) zurück. Der dagegen eingelegte Einspruch wurde durch die Einspruchsentscheidung vom 03.08.2007 als unbegründet zurückgewiesen: Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 2 AO ergebe sich, dass Unternehmer, die bereits kraft Gesetzes keine Bücher führen müssen und denen deshalb keine Buchführungserleichterungen nach § 148 AO gewährt werden könnten, nicht nach vereinnahmten Entgelten besteuern dürften. Die Vorschrift erlaube auch keine Auslegung nach der möglichen Intention des Gesetzgebers, um die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten an die ertragsteuerlichen Erfordernisse anzugleichen.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzinteresse weiter und bringt unter Hinweis auf das Verfahren 6 K 161/07 im Wesentlichen vor:

a) Nach der Gesetzesintention müsse § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG auch für solche Unternehmen gelten, die vom Grundsatz her überhaupt keine Bücher führen müssten, da ansonsten lediglich für Zwecke der Umsatzbesteuerung Aufzeichnungspflichten instruiert würden, die verpachtende Betriebe nicht kennen. § 20 UStG liege der Gedanke zugrunde, dass Unternehmen, denen das FA für ertragsteuerliche Zwecke keine kaufmännische Buchführung abverlange, auch für Zwecke der Umsatzsteuer berechtigt sein sollten, sich auf die Aufzeichnung der Zahlungseingänge zu beschränken. Die Vorschrift ermögliche es somit, eine für das Ertragsteuerrecht getroffene Entscheidung für Zwecke der Umsatzbesteuerung zu übernehmen.

b) Zu Unrecht stelle das FA allein auf den Wortlaut ab. § 20 Abs. 1 UStG sei nicht mit § 148 AO abgestimmt. Denn § 20 UStG verlange eine Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 148 AO, obwohl die Finanzverwaltung auf die Erfüllung von Buchführungs- und Aufzeichnungsverpflichtungen nicht generell verzichten könne. Bei einer Auslegung nach dem strengen Wortlaut würde § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG somit leer laufen.

c) Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gehe in seinem Urteil vom 21.06.1995 (1 K 1064/95) ebenfalls davon aus, dass Vermietungsunternehmen nach vereinnahmten Entgelten besteuern können.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Rücknahmeverfügung vom 13.07.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2007 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2007.

Durch Beschluss vom 11.09.2007 ist der Rechtsstreit gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Mit ihren Schreiben vom 11.10.2007 (FA) und vom 12.10.2007 (Klägerin) haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die Gerichtsakte des Verfahrens 6 K 161/07 wurde beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Rücknahmeverfügung vom 13.07.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Das FA hat die am 11.01.2001 erteilte Gestattung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu Recht zurückgenommen.

I. Die Gestattung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten begründet ein Recht der Klägerin und ist daher ein begünstigender Verwaltungsakt, der - nach Ansicht des FA - rechtswidrig war.

1. Rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte können grundsätzlich nur nach § 130 Abs. 2 AO zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 AO liegen nicht vor, insbesondere hat die Klägerin in ihrem Antrag vom 05.01.2001 keine Angaben gemacht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 130 Abs. 2 Nr. 3 AO).

2. Obwohl der Wortlaut des § 130 Abs. 2 AO ("nur") eine abschließende Aufzählung der Rücknahmegründe nahe legt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie im Schrifttum die Möglichkeit der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts aufgrund eines wirksamen Widerrufsvorbehaltes (§ 131 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AO analog) allgemein anerkannt: Wenn schon der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts nach § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO zulässig ist, muss dies erst recht für den Widerruf eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gelten (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.1982, BStBl II 1983, 187; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 130 AO 1977 Tz. 8 a m.w.N.) Das Gericht teilt diese Ansicht, da sich andernfalls ein Steuerpflichtiger, demgegenüber ein rechtswidriger Verwaltungsakt erlassen wurde, besser stünde als derjenige, der gemäß § 131 Abs. 2 Nr.1 AO den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts in Kauf nehmen muss. Im Falle eines Widerrufsvorbehalts kann der Steuerpflichtige somit nur darauf vertrauen, dass die Verwaltung bei der Entscheidung über den Widerrufsvorbehalt die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält (§ 5 AO).

a) Im Streitfall hat das FA die Gestattung vom 11.01.2001 mit einem wirksamen Widerrufsvorbehalt versehen, sodass die Rücknahme der Gestattung zu Recht auf § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO (analog) gestützt wurde.

b) Die Rücknahme einer Gestattung aufgrund eines Widerrufsvorbehaltes ist im Hinblick auf das bei begünstigenden Verwaltungsakten zu berücksichtigende Vertrauensschutzprinzip zwar nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig. Dies wurde vom FA jedoch beachtet, da es die Rücknahme der Gestattung durch Verfügung vom 13.07.2007 mit Wirkung zum 01.01.2008 und damit für die Zukunft erklärte.

II. Die Rücknahmeverfügung vom 13.07.2007 ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn die Verfügung vom 11.01.2001, mit der eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestattet wurde, war rechtswidrig. Die Klägerin erfüllte und erfüllt nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 20 Abs. 1 UStG eine Besteuerung ihrer Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gestattet werden kann.

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UStG kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,

1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 EURO betragen hat, oder

2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder

3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt,

die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.

Die Vorschrift setzt Art. 66 Satz 1 lit. b) MwStSystRL um, wonach die Mitgliedstaaten abweichend von den Artikeln 63, 64 und 65 vorsehen können, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht.

1. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 UStG liegen im Streitfall nicht vor:

a) Der Gesamtumsatz der Klägerin im Vorjahr 2006 betrug 692.921,-- EURO und lag damit weit über der in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG festgelegten Grenze von 250.000 EURO. Da die Klägerin ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) erzielt, ist auch § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht einschlägig.

b) Entgegen klägerischer Ansicht liegen auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht vor. Die Klägerin ist zwar von der Verpflichtung befreit, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen. Diese Befreiung tritt jedoch schon kraft Gesetzes (§§ 140, 141 AO) ein und beruht somit nicht - wie § 20 vorsieht - auf einer durch besonderten Verwaltungsakt erteilten Gestattung nach § 148 AO. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG laufe bei wortgetreuer Auslegung leer, weil die Finanzbehörden eine derartige Befreiung nicht erteilen könnten, verkennt sie, dass sich der Umfang der von der Finanzbehörde zu bewilligenden Erleichterungen bei der Erfüllung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungspflichten danach richtet, welche Maßnahme im Einzelfall zur Vermeidung von Härten erforderlich ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann dazu auch die vorübergehende Befreiung von der Buchführungspflicht gehören (BFH-Urteil vom 17.09.1987 IV R 31/87, BStBl II 1988, 20 ff).

c) Die von der Klägerin begehrte Istversteuerung ergibt sich auch nicht aus einer - extensiven - Auslegung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG unter Berücksichtigung des Normzwecks.

aa) Die Istversteuerung bezweckt in erster Linie eine Liquiditätshilfe für bestimmte Unternehmensgruppen, bringt aber auch nicht unerhebliche Erleichterungen der Aufzeichnungspflicht für diejenigen Unternehmer, die keine Bücher führen und die ertragsteuerlich nur zur Aufzeichnung der Zahlungseingänge verpflichtet sind und die ansonsten allein für Zwecke der Sollbesteuerung zusätzliche Aufzeichnungen zur Ermittlung der vereinbarten Entgelte führen müssten (Flückinger in Plückebaum/Malitzky, Kommentar zum UStG, § 20 Rz 11; Devermann in Offerhaus/Söhn/Langer, § 20 Rz 9; Bülow in Vogel/Schwarz, Praxiskommentar zum UStG, § 20 Rn 4; Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch, § 224 Rz 3 und 4).

bb) Der Klägerin ist zwar insoweit zuzustimmen, als im Hinblick auf ihre ertragsteuerliche Befreiung von der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht eine Istbesteuerung nicht nur konsequent, sondern auch vom Normzweck des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfasst wäre, sie verkennt jedoch, dass Grenze jeder Auslegung der mögliche Wortsinn einer Vorschrift ist (BFH-Urteil vom 17.05.2000 I R 19/98, BStBl II 2000, 619; Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Auflage, § 5 Rz 53). § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfasst seinem Wortlaut nach aber nicht sämtliche Unternehmen, die von der Buchführungs- und Abschlusspflicht befreit sind, sondern nur solche, die aufgrund eines besonderen Verwaltungsaktes der Finanzbehörde nach § 148 AO von derartigen Verpflichtungen befreit wurde. Die Außerachtlassung dieses einschränkenden Tatbestandsmerkmales liefe daher auf eine unzulässige Auslegung contra legem hinaus.

cc) Hinzu kommt, dass Soll- und Istbesteuerung nicht gleichwertig nebeneinander stehen, sondern die Istbesteuerung nach § 20 UStG systematisch eine Ausnahmevorschrift zur Sollbesteuerung darstellt (Birkenfeld, Umsatzsteuer-Handbuch § 224 Rz 1; Stadie, Umsatzsteuerrecht, Rz 12.24). Dieses Regel- Ausnahmeverhältnis entspricht der Vorgabe in Art. 66 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten "abweichend" vom Regelfall der Art. 63, 64 und 65 MwStSystRL vorsehen können, dass der Steueranspruch spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht. Bei Ausnahmevorschriften entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, deren Anwendungsbereich eher enger zu fassen als auszuweiten (BFH-Urteil vom 26.02.1992 I R 53/90, BStBl II 1992, 738 m.w.N.). Auch wenn dieser Auslegungsgrundsatz nicht unumstritten ist, hält das Gericht eine enge Auslegung des § 20 UStG jedenfalls aus folgenden Gründen für geboten: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichteshofes sind Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der 6. EG-Richtlinie umschrieben werden, eng auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (EuGH-Urteil vom 18.11.2004 C-284/03, EuGH-Sammlung 2004 I, 11237 m.w.N., EuGH-Urteil vom 18.01.2001 C-150/99, HFR 2001, 387). Darüber hinaus hat der EuGH (EuGH-Urteil vom 18.01.2001 C-83/99, UR 2001, 210) und ihm folgend der Bundesfinanzhof eine enge Auslegung auch von Vorschriften zum ermäßigten Steuersatz befürwortet, weil sie eine Ausnahme von dem Grundsatz darstellen, dass im Regelfall der normale Steuersatz gilt (BFH-Urteil vom 12.05.2005 V R 54/02, BStBl II 2007, 283; BFH-Urteil vom 26.01.2006 VR 70/03, BStBl II 2006, 387). Eine enge Auslegung muss daher im Hinblick auf den Ausnahmecharakters der Istbesteuerung auch für die Tatbestandsmerkmale des § 20 UStG gelten. Eine Beschränkung der durch § 20 UStG gewährten Vergünstigungen (Liquiditätsvorteil, Wegfall von Aufzeichnungspflichten) auf die ausdrücklich bezeichneten Steuerpflichtigen entspricht im Übrigen auch der Auslegungsleitlinie einer wettbewerbsneutralen Umsatzbesteuerung.

dd) Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 21.06.1995 (1 K 1064/94). Dort wird lediglich im Tatbestand erwähnt, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Vermietung und Verpachtung bestreitet und die Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG) erfolgt. Hieraus kann allenfalls geschlossen werden, dass das FA eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten - aus welchen Gründen auch immer - nicht beanstandet hat. Das Finanzgericht selbst hat sich jedoch ausweislich der Entscheidungsgründe mit dieser Frage aber in keiner Weise auseinandergesetzt.

ee) Das Gericht berücksichtigt schließlich, dass eine erweiternde Auslegung des § 20 UStG im Schrifttum zwar für rechtspolitisch sinnvoll erachtet, de lege lata aber wegen des eindeutigen Wortlauts abgelehnt wird (vgl. Flückinger in Plückebaum/Malitzky, § 20 Rz 85; Bredow in Vogel/Schwarz, Praxiskommentar, § 20 Rz 28; Devermann in Offerhaus/Söhn/Lange, Kommentar zum UStG, § 20 Rz 53).

2. Der Klage kann auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 1 S. Nr. 2 UStG im Wege der Rechtsfortbildung zum Erfolg verholfen werden.

a) Eine Analogie ist die Ausdehnung der dem Gesetz zu entnehmenden Prinzipien auf Fälle, die von den im Gesetz entschiedenen Fällen nur unwesentlich abweichen (Drüen in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 4 Rz 365). Die Anwendung auf rechtsähnliche oder wesensgleiche Fälle setzt jedoch nach allgemeiner Ansicht eine planwidrige Regelungslücke voraus.

b) Im Streitfall liegt zwar eine Regelungslücke vor, diese ist jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht planwidrig:

aa) Unter einer Lücke versteht man das Fehlen einer erforderlichen gesetzlichen Regelung.

Sie liegt vor, wenn der bloße Wortlaut des Gesetzes, gemessen an dessen eigener Absicht und der ihm innewohnenden Teleologie unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung auch nicht einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (vgl. BFH-Urteile vom 25.07.1995 VIII R 25/94, BStBl II 1996, 684; vom 14.09.1994 I R 136/93, BStBl II 1995, 382, 385 m.w.N.; vom 15.11.1994 VIII R 74/93, BStBl II 1995, 315, 317 m.w.N.). Im Streitfall kann die Ergänzungsbedürftigkeit des Wortlautes darin gesehen werden, dass der Gesetzgeber in § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG zwar die Istbesteuerung nach einer behördlich gestatteten Befreiung von der Buchführungspflicht geregelt hat, nicht aber den diesem ähnlichen Fall einer Befreiung von der Buchführungspflicht kraft Gesetzes.

bb) Während eine planwidrige Lücke im Regelfall dann vorliegt, wenn dem Gesetzgeber die Lücke nicht bewusst war und eine Regelung nur versehentlich unterblieben ist, fehlt es an einer Regelungslücke, wenn sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, das dem Gesetzgeber die Gesetzeslücke zwar bewusst war, er jedoch gleichwohl von einer besonderen Regelung abgesehen hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.11. 2004, VIII R 61/04, BFH/NV 2005, 695). In solchen Fällen ist eine Rechtsfortbildung nicht möglich, weil der Richter sich andernfalls unter Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt (Art. 20 Abs. 3 GG) an die Stelle des Gesetzgebers setzten würde (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.2000 I R 19/98, BStBl II 2000, 619). Im Streitfall kann nach der Entstehungsgeschichte der maßgebenden Vorschriften nicht davon ausgegangen werden, dass eine ausdrückliche Regelung für die kraft Gesetzes von der Buchführungspflicht befreiten Unternehmen nur versehentlich unterblieben ist:

(1) Vor Inkrafttreten der Abgabenordnung 1977 und damit vor Geltung des § 141 AO war die Buchführungspflicht in § 161 Reichsabgabenordnung (RAO) wie folgt geregelt:

Unternehmer mit einem Gesamtumsatz von mehr als 250.000 DM waren nach § 161 Abs. 1 Nr. 1a) RAO zur Buchführung verpflichtet, wobei die Norm hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches an den umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff anknüpfte und somit auch Freiberufler, Vermieter und Bezieher sonstiger Einkünfte umfasste. Unternehmer, die diese Umsatzgrenze überschritten, waren zwar grundsätzlich zur Buchführung verpflichtet, konnten jedoch nach § 161 Abs. 2 RAO - dem Vorläufer des heutigen § 148 AO - in Härtefällen von der Buchführungspflicht befreit werden. (2) Das Umsatzsteuergesetz 1967 sah - parallel zu § 161 RAO - in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG für die Istbesteuerung die gleiche Umsatzgrenze von 250.000 DM vor, sodass die ertragsteuerliche Unterschreitung der Umsatzgrenze mit einer Istbesteuerung einherging.

Für Unternehmer, die diese Umsatzgrenze überschritten, ermöglichte § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG nur in Härtefällen über einen Antrag nach § 161 Abs. 2 RAO eine Istbesteuerung. Da den Freiberuflern nach Abschnitt 142 Abs. 1 EStR 1975 allgemein gestattet worden war, ihre Umsätze nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, hatten sie die Möglichkeit der Istbesteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UStG (Bülow in Vogel/Schwarz, § 20 UStG Rz 29).

(3) Der Gesetzgeber erhöhte in § 141 AO 1977 einerseits die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht auf - zunächst - 360.000 DM, erfasste andererseits aber nur Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, entließ also sowohl die Freiberufler als auch Vermieter und Bezieher von sonstigen Einkünften aus der gesetzlichen Buchführungspflicht.

(a) Da die Befreiung von der Buchführungspflicht nach § 148 AO nur für solche Unternehmer vorgesehen ist, die nach § 141 AO zur Buchführung verpflichtet sind, hätte die Überschreitung der Umsatzgrenze des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG für Freiberufler, Vermieter und Bezieher sonstiger Einkünfte zwangsläufig zu einer Sollbesteuerung geführt. Zur - teilweisen - Vermeidung dieser Folge hatte der Gesetzgeber jedoch durch das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14.12.1976 (BGBl I 1976, 3341) § 20 Abs. 1 Satz 1 UStG um eine Nr. 3 erweitert. Danach können Unternehmer, soweit sie Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführen, die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragen, ohne dass es auf die Höhe ihrer freiberuflichen Umsätze ankommt. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes, dass dem Gesetzgeber im Zuge der Einführung der Abgabenordnung 1977 die Problematik der Sollbesteuerung bei Überschreiten der Umsatzgrenze bekannt war, er jedoch lediglich die bislang schon bestehende Begünstigung der Freiberufler beibehalten wollte. Dass eine Einbeziehung der von der gesetzlichen Buchführungspflicht befreiten - anderen - Unternehmer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war, folgt auch daraus, dass damit im Vergleich zur bisherigen Rechtslage eine Besserstellung dieser Unternehmer bewirkt worden wäre. Denn diese konnten nach "alter" Rechtslage bei Überschreitung der Umsatzgrenzen eine Istversteuerung nur in Ausnahmefällen über § 161 Abs. 2 RAO erreichen. Dabei wurde von einer Heranziehung zur Buchführung insbesondere abgesehen, wenn kleinere Betriebe in einem günstigen Jahr die Grenze des § 161 Abs. 1 Nr. 1 RAO überschritten oder wenn die Einkünfte in einem Wirtschaftsjahr die Gewinngrenze nur deswegen überstiegen, weil in den Einkünften bspw. Veräußerungsgewinne enthalten waren (vgl. BFH-Urteil vom 17.09.1987 IV R 31/87, BStBl II 1988, 20, 222 unter 2c). Für Unternehmer wie die Klägerin, die die Umsatzgrenze des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ständig überschreiten, wäre also nach "alter" Rechtslage eine Befreiung nach § 161 Abs. 2 RAO nicht erteilt worden, sodass sie ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten zu besteuern gehabt hätten.

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Zuge der Novellierung des § 161 RAO für die nunmehr nach § 141 AO von der Buchführungspflicht befreiten Unternehmen eine bislang weitgehend ausgeschlossene Istbesteuerung einführen wollte, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr spricht gerade die auf Freiberufler beschränkte Einführung des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG dafür, dass der Gesetzgeber lediglich die vor dem 01.01.1977 bestehende Rechtslage beibehalten wollte. Bei dieser Sachlage darf das Gericht nicht entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG eine Begünstigung im Wege der Analogie einführen.

III. Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes analog § 131 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 AO steht zwar grundsätzlich im Ermessen der Finanzverwaltung. Da das Vertrauen der Klägerin aber durch die für die Zukunft erfolgte Rücknahme hinreichend geschützt ist, war die Rücknahme der Gestattung im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung die einzig rechtmäßige Entscheidung, die das FA hat treffen können (Ermessensreduzierung auf Null). Eine abwägende Stellungnahme der die Rücknahme rechtfertigenden Gründe konnte im Streitfall unterbleiben, weil sich das Ergebnis der Abwägung von selbst versteht und es keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung bedarf (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2007 VII R 35/06 BFH/NV 2007, 1948).

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch für das Gericht ersichtlich.



Ende der Entscheidung

Zurück