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Gericht: Finanzgericht Hessen
Beschluss verkündet am 04.01.2007
Aktenzeichen: 6 V 1450/06
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 69
UStG § 2 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 6 V 1450/06

In dem Rechtsstreit

wegen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1998 - 2003 (Antragstellerin zu 1) sowie des Umsatzsteuer-Haftungsbescheides (Antragsteller zu 2)

hat der 6. Senat des Hessischen Finanzgerichts am 04.01.2007 beschlossen:

Tenor:

1. Die Vollziehung der gegenüber der Antragstellerin zu 1. ergangenen Umsatzsteueränderungsbescheide 1998, 1999 und 2001 bis 2003, jeweils vom 03.04.2006 und des Umsatzsteueränderungsbescheides 2000 vom 19.05.2006 wird ausgesetzt bis zu deren Bestandskraft, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung.

2. Die Vollziehung des gegenüber dem Antragsteller zu 2. erlassenen Haftungsbescheides vom 10.04.2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 05.05.2006 wird ausgesetzt bis zu dessen Bestandskraft, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung.

3. Die Aussetzung der Vollziehung erfolgt mit der Maßgabe, dass die bisher verwirkten Säumniszuschläge entfallen.

4. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe:

I. Die Antragstellerin zu 1. ist eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Antragsteller zu 2. ist Gesellschafter der GbR. In ihren beim Antragsgegner (Finanzamt -FA-) für die Streitjahre eingereichten Umsatzsteuererklärungen - denen das FA zunächst gefolgt war - erklärte die Antragstellerin zu 1. unter anderem auch die von ihrem Gesellschafter als Konkursverwalter erzielten Umsätze als eigene Umsätze der GbR.

Nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung gelangten die Fahnder zu der Überzeugung, dass die Antragstellerin zu 1. in den Streitjahren Umsätze in erheblichem Umfang pflichtwidrig nicht erklärt habe. So habe sie in den Streitjahren 2000, 2002 und 2003 trotz vom Konkursverwalter erstellter Schlussrechnungen die Differenzbeträge zwischen den bereits versteuerten Anzahlungen und den endgültigen Abrechnungen nicht der Besteuerung unterworfen. Da der Konkursverwalter im Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnungen jedoch seine Leistungen vollständig erbracht habe, seien diese in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum zu berücksichtigen. Weiterhin habe es die Antragstellerin zu 1. in allen Streitjahren unterlassen, eine Nachversteuerung derjenigen Anzahlungen vorzunehmen, die sie zu einem im Zeitpunkt des Erhalts der Anzahlungen geltendem niedrigeren Steuersatz erklärt habe. Dies sei erforderlich, da den Anzahlungen keine Teilleistungen zugrunde lägen, sodass auf die gesamten Vergütungen der im Zeitpunkt des Abschlusses der Konkursverfahren gültige Steuersatz von 16 % anzuwenden sei.

Schließlich sei für das Streitjahr 1998 der Verkauf des Mandantenstammes an die A GmbH zum Nettopreis von 1.000.000,-- DM pflichtwidrig nicht erklärt worden und für das Streitjahr 1999 sei eine nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erforderliche Vorsteuerberichtigung in Höhe von 70.269,81 DM nicht erklärt worden.

Das FA folgte der von den Fahndern vertretenen Auffassung und erließ am 03.04.2006 gegenüber der Antragstellerin zu 1. geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre.

Die geänderten Steuerbescheide führten gegenüber den vorherigen Steuerfestsetzungen zu folgenden Unterschiedsbeträgen:

1998: 90.638,80 EUR

1999: 114.645,45 EUR

2000: 27.539,81 EUR

2001: 9.684.38 EUR

2002: 55.121,10 EUR

2003: 155.476,23 EUR

Die Umsatzsteuerfestsetzung des Streitjahres 2000 änderte das FA nochmals mit Bescheid vom 19.05.2006, wodurch sich eine Verringerung des Unterschiedsbetrages auf 15.266,25 EUR ergab.

Gegenüber dem Antragsteller zu 2. erließ das FA am 10.04.2006 einen Haftungsbescheid über die genannten rückständigen Umsatzsteuern nebst darauf entfallender Zinsen in Höhe von insgesamt 544.377,77 EUR. Mit Bescheid vom 05.05.2006 setzte das FA die Haftungssumme auf 323.097,13 EUR herab.

Über die von der Antragstellerin zu 1. gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide und vom Antragsteller zu 2. gegen den Haftungsbescheid eingelegten Einsprüche hat das FA bisher noch nicht entschieden.

Mit ihrem vorliegenden Antrag begehren die Antragstellerin zu 1. die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2003 in Höhe genannten Unterschiedsbeträge und der Antragsteller zu 2. die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides unter jeweiliger Aufhebung der bisher verwirkten Säumniszuschläge.

II. Die Anträge sind begründet.

Es bestehen ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der gegenüber der Antragstellerin zu 1. ergangenen Umsatzsteueränderungsbescheide 1998 bis 2003 und an dem gegenüber dem Antragsteller zu 2. erlassenen Haftungsbescheid, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung der zugrunde liegenden Rechtsfragen bewirken (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH seit Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182) und deshalb die beim FA anhängigen Einsprüche Aussicht auf Erfolg haben.

1. Das Gericht hält es für ernstlich zweifelhaft, ob die von dem Ast zu 2. getätigten Umsätze als Konkursverwalter der Antragstellerin und nicht dem Konkursverwalter als Einzelunternehmer zuzurechnen sind.

Die Frage, ob Umsätze, die ein in einer Sozietät mit weiteren Berufsangehörigen zusammengeschlossener Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter erbringt, von diesem als Einzelunternehmer oder von der Sozietät zu versteuern sind, ist - soweit ersichtlich - bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Der BFH hat lediglich in verschiedenen Urteilen zur Zuordnung von Leistungen eines in einer Sozietät tätigen Notars (BFH-Urteile vom 5. September 1963 V 117/60, BFHE 77, 550, BStBl III 1963, 520 und vom 27. August 1970 V R 72/66 BFHE 100, 146, BStBl II 1971, 833) und zur Frage der Zuordnung von Testamentsvollstreckungen (Urteil vom 13. März 1987 V R 33/79 BFHE , BStBl II 1987, 524) Ausführungen gemacht. In den erstgenannten Entscheidungen stützt der BFH die Zuordnung der Notarumsätze zur Sozietät darauf , dass die Partner der Sozietät zur Erzielung von Einnahmen nachhaltig und selbständig am Wirtschaftsleben teilnähmen und dass aufgrund des Auftretens nach außen der Klient schließen müsse, dass die Sozietät das Notariat mit umfasse. In der letztgenannten Entscheidung führt der BFH aus, dass ungeachtet der persönlichen Beauftragung eines Sozietätsmitglieds die Sozietät Leistender sein könne, wenn tatsächlich die Sozietät nach außen hin tätig geworden sei. Leistender sei zwar regelmäßig der zivilrechtlich zur Leistung Verpflichtete, der die Leistung auch tatsächlich erbracht habe. Da das UStG aber tatsächliche wirtschaftliche Vorgänge besteuere, könne Leistender unabhängig von dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis auch derjenige sein, der einen Umsatz im eigenen Namen tatsächlich ausgeführt hat, obwohl er eine Leistung zivilrechtlich nicht schulde. Dem stehe nicht entgegen, dass nicht die Anwaltssozietät, sondern nur der einzelne Anwalt zum Testamentsvollstrecker bestellt werden könne. Entscheidend sei allein, wer die Leistung gegenüber den Erben ausgeführt habe.

Der Senat lässt dahingestellt, ob er sich dieser Rechtsprechung - die wohl auch durch die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bestimmung des Leistenden überholt ist - anzuschließen vermag.

Es bestehen jedenfalls ernstliche Zweifel daran, aufgrund dieser Entscheidungen (wie von Ising, DStR 1993, 1313, 1318 vertreten) auch die Umsätze eines Konkursverwalters der Sozietät und nicht diesem persönlich zuzurechnen.

Konkursverwalter sind keine Vertreter des Gemeinschuldners, sondern vom Gericht persönlich bestellte amtliche Organe.

Anders als bei Notaren gegenüber ihren Mandanten oder Testamentsvollstreckern gegenüber den Erben bestehen neben der amtlichen Bestellung keine weiteren (vertraglichen) Rechtsbeziehungen zwischen dem Konkursverwalter und dem Gemeinschuldner. Das Auftreten gegenüber einem Leistungsempfänger stellt deshalb in derartigen Fällen kein geeignetes Kriterium zu einer abweichenden Bestimmung des Leistenden dar. Der Senat hält auch die Form der Abrechnung der erbrachten Leistungen nicht für ein geeignetes Abgrenzungskriterium. Denn andernfalls könnte der Konkursverwalter allein durch die Wahl des Briefkopfes bei seinen Abrechnungen bestimmen, ob die von ihm zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten Leistungen der Sozietät oder ihm persönlich umsatzsteuerlich zuzurechnen sind. Ein derartiges "Wahlrecht" aber ist dem Umsatzsteuergesetz fremd.

Der Senat hält es deshalb in Anschluss an Georgy (in Plückebaum/Malitzky, UStG § 2 Abs. 1 Rn. 153) für zutreffend, die Umsätze aus der Konkursverwaltertätigkeit des persönlich bestellten Konkursverwalters allein diesem als Einzelunternehmer zuzurechnen.

Da somit die Rechtmäßigkeit der Besteuerung der streitigen Umsätze im Unternehmen der Antragstellerin zu 1. zumindest ernstlich zweifelhaft ist, war die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen.

Dem steht die Tatsache, dass die Antragstellerin diese Umsätze in ihren UmsatzsteuerErklärungen als eigene Umsätze erklärt hat und das FA dem gefolgt ist, nicht entgegen, da an der Rechtmäßigkeit dieser einvernehmlich erfolgten Zuordnung - wie bereits dargelegt - erhebliche Zweifel bestehen.

Die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide war in dem von der Antragstellerin begehrtem Umfang auszusetzen.

Für die Streitjahre 2000 bis 2003 ergibt sich dies bereits daraus, dass die streitigen Änderungen allein auf der Besteuerung von im Rahmen der Konkursverwaltungen erbrachten Umsätzen bzw. der Nachversteuerung von mit diesen in Zusammenhang stehenden Anzahlungen beruhen.

Für die Streitjahre 1998 und 1999 beruhen die Änderungen zwar dagegen auch darauf, dass vom FA für 1998 die steuerpflichtigen Umsätze wegen Veräußerung des Mandantenstammes um 1.000.000 DM erhöht und für 1999 Vorsteuern in Höhe von 70.269,81 DM berichtigt worden sind. Da jedoch in den von der Antragstellerin für das Streitjahr 1998 erklärten steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von insgesamt 4.721.864,-- DM in erheblichen Umfang auch Umsätze aus der Tätigkeit des Ast zu 2. als Konkursverwalter enthalten sein dürften, ist zweifelhaft, ob die vom FA vorgenommene Erhöhung der Umsätze um 1.000.000 DM - über deren Berechtigung zwischen den Beteiligten ebenfalls Streit besteht - nicht durch Nichtberücksichtigung der mit den mit den Konkursverwaltungen in Zusammenhang stehenden Umsätzen zumindest kompensiert wird. Gleiches gilt sinngemäß für die im Streitjahr 1999 erfolgte Berichtigung der Vorsteuern.

Da es im vorliegenden summarischen Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts ist, die aus den vorliegenden Akten nicht ersichtliche genaue betragsmäßige Auswirkung durch weitere Ermittlungen festzustellen, war dem Antrag in voller Höhe stattzugeben.

2. Da Grundlage des Haftungsbescheids die genannten Umsatzsteuerrückstände nebst Zinsen sind, hat dies zur Folge, dass auch ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Antragsteller zu 2. erlassenen Haftungsbescheides bestehen.

3. Da das FA im Rahmen der bei ihm anhängigen Einspruchsverfahren die Möglichkeit hat, im Zusammenwirken mit den Antragstellern diese Feststellungen nachzuholen, hielt es der Senat für sachgerecht, die Aussetzung lediglich bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidungen zu gewähren.

4. Die in der Vergangenheit verwirkten Säumniszuschläge waren aufzuheben, weil die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2003 und des Haftungsbescheides bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses vorlagen (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1986 I B 121/86, BStBl II 1987, 389).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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