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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 7 K 3209/05
Rechtsgebiete: ZK, ZK-DVO


Vorschriften:

ZK Art. 30
ZK Art. 31
ZK-DVO Art. 152
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 7 K 3209/05

In dem Rechtsstreit

wegen Einfuhrabgaben

hat der 7. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 13. März 2008 unter Mitwirkung

der Vorsitzenden Richterin am Hessischen Finanzgericht des Richters am Hessischen Finanzgericht des Richters am Hessischen Finanzgericht sowie des ehrenamtlichen Richters und der ehrenamtlichen Richterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand:

Streitig ist die zutreffende Ermittlung des Zollwerts für eingeführte Waren. Die Klägerin wird in der Rechtsform einer deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben. Sie ist eine 100 %ige Tochter der A-Japan. Der Gegenstand des Unternehmens wird insbesondere mit dem Verkauf und Ankauf naturwissenschaftlicher Apparate sowie elektronischer Geräte und Apparate sowie deren Zubehör und damit zusammenhängender Geräte sowie dem Import, Export und Verkauf von Uhren und deren Teilen und Zubehör angegeben. Der Klägerin sind verschiedene Zollverfahren bewilligt. Sie kann ihre Einfuhrwaren im Anschreibeverfahren in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Die Klägerin importierte in den Zeiträumen jeweils von April eines Jahres bis zum März des darauffolgenden Jahres in 2001/2002 Waren im Wert von 56 Millionen Euro, in 2002/2003 im Wert von 42 Millionen Euro und 2003/2004 ) im Wert von 25 Millionen Euro. Die gezahlten Einfuhrabgaben (ohne Einfuhrumsatzsteuer) verminderten sich von 674.000,-- EUR über 257.000,-- EUR auf 239.000,-- EUR.

Bei der Klägerin fand im Oktober 2004 eine Außenprüfung durch die beklagte Verwaltungsbehörde statt. Die dabei getroffenen Feststellungen sind in dem Betriebsprüfungsbericht vom 15.03.2005 festgehalten. Unter Textziffer 3.3 dieses Berichtes beschreiben die Prüferinnen ihre Feststellungen zu den unzutreffend angemeldeten Zollwerten bei den Einfuhren, bei denen die Klägerin als indirekter Vertreter für die Firma B-Japan (B) aufgetreten ist. Hierauf wird Bezug genommen. Der im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens festgestellte und dieser Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt stellt sich unter Berücksichtigung der Ermittlungen der Verwaltungsbehörde sowie des Vorbringens der Klägerin für den Senat wie folgt dar:

Die Klägerin wird aufgrund einer Servicevereinbarung vom 01.12.2000 für die B tätig. Danach hat sie u.a. Dienstleistungen bezüglich der Lagerung von Waren und der Führung einer Bestandsbuchhaltung zu erbringen. Diese Dienstleistungen werden ihr aufgrund einer Preisliste vergütet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die sinngemäße Übersetzung dieser Vereinbarung Blatt . FG-Akte Bezug genommen.

Im Rahmen des vereinfachten Anmeldeverfahrens z.B. für Januar 2003 legte die Klägerin eine unter dem 19. Dezember 2002 durch die B ausgestellte Rechnung vor. Danach verkaufte die B an eine "B, Germany" die in der Auflistung enthaltenen Tintendrucker und Zubehörteile. Die Rechnungspreise sind in Yen ausgewiesen. Die einzelnen Geräte werden mit der jeweiligen Seriennummer bezeichnet. Die B stellte hierzu unter dem 3. April 2003 eine weitere Rechnung aus, die an die Firma C in Barcelona, Spanien gerichtet ist. Auch diese Rechnung weist den Preis in der japanischen Währung aus. Sie enthält den Zusatz, dass die Ware zollrechtlich abgefertigt ist. Es wird die Umsatzsteueridentnummer der B, die in Deutschland ein eigenes Mehrwertsteuerkonto unterhält, angegeben und darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuer vom Empfänger einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu erfolgen hat. In der dieser Rechnung beigefügten Auflistung der gelieferten Waren ist den einzelnen Geräten keine Seriennummer zugeordnet. Erst nachdem die Klägerin die firmeninterne Software entsprechend ergänzt hatte, konnten Seriennummern ab dem 21. Juli 2005 auch bei den Belegen angegeben werden, die an die Empfänger der Waren gingen.

Die Klägerin hatte und hat mit dem Verkauf der Waren der B nichts zu tun.

Dieser sowie auch die entsprechende Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich durch B. Eine Rechnung, z.B. aus dem März 2004 weist als Adressaten (auch hier mit der Maßgabe "SOLD TO" die B auf, wobei der Zusatz "C/O A GmbH" angebracht ist. Die Anschrift des so bezeichneten Käufers soll sich allerdings in Tokyo/Japan befinden. Als Lieferanschrift wird die der Klägerin in Deutschland genannt. Diese Rechnung trägt - wie schon die zuerst erwähnte - den Zusatz "No Payment".

Soweit die B Rechnungen an deutsche Abnehmer erstellte, wird dem in Yen angegebenen Kaufpreis die damals 16 % betragende Umsatzsteuer hinzugerechnet.

Auch diese ist in Yen ausgewiesen.

Der Vergleich der in den zur Abfertigung verwendeten Rechnungen angegebenen Preise mit denen, die den Warenempfängern gegenüber ausgewiesen wurden, zeigt, dass letztere in dem hier zu betrachtenden Zeitraum etwa 20 % über den zur Einfuhrabfertigung verwendeten lagen.

Die B verfügte für die Jahre 2003 und 2004 über Preislisten, wobei sie bei den Verkäufen der Druckmaschinen an die inländischen Distributoren nicht in jedem Fall die in den Preislisten aufgeführten Preise tatsächlich erlösen konnte. Nach den Feststellungen in der für die Folgezeit durchgeführten Außenprüfung meldete die Klägerin im Zeitraum vom Oktober 2004 bis zum April 2005 bei der Einfuhrabfertigung Zollwerte an, die um bis zu 40 % niedriger lagen als dies die in den an die Abnehmer erstellten Rechnungen aufgeführten Kaufprei- se auswiesen. In der Folgezeit wurden die pro forma-Rechnungen seitens B den Verkaufspreisen angeglichen und den Zollanmeldungen zugrunde gelegt.

Die beklagte Verwaltungsbehörde setzte mit Bescheid vom 11. April 2005 Einfuhrabgaben in Höhe von 120.197,48 EUR fest. Dieser Betrag berücksichtigt auch hier nicht streitige nachträgliche buchmäßige Erfassungen sowie Erstattungen.

Streitbefangen sind vorliegend die sich aus den Anlagen 18 und 19 zum Betriebsprüfungsbericht ergebenden nachträglich festgesetzten Beträge in Höhe von 9.283,85 EUR sowie 86.986,09 EUR. Dabei ist eine mit Bescheid vom 18. Januar 2006 erfolgte Erstattung in Höhe von 4.932,05 EUR zu berücksichtigen, sodass ein streitiger Differenzbetrag in Höhe von 91.337,89 EUR verbleibt.

Das gegen den Abgabenbescheid gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 18.10.2005).

Die Berechnung der nachträglich buchmäßig zu erfassenden Abgaben durch die Verwaltungsbehörde beruht auf der geänderten Zollwertfeststellung. Anstelle der bei der Zollanmeldungen verwendeten pro forma-Rechnungen hält die Verwaltungsbehörde in Anwendung des Art. 31 Zollkodex die in den Preislisten ausgewiesenen Beträge für die Ermittlung des Zollwertes für einschlägig.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Zollwert nicht nach Art. 31 Zollkodex, sondern vielmehr gemäß Art. 30 Abs. 2 c) Zollkodex zu ermitteln sei. Der Zollwert könne mangels eines der Einfuhr zugrunde liegenden Kaufgeschäftes zutreffenderweise nicht nach Art. 29 Zollkodex ermittelt werden. Die Waren würden vielmehr zum ungewissen Verkauf in das Zollgebiet der Gemeinschaft importiert. Im Zeitpunkt der Einfuhr gäbe es noch kein Kaufgeschäft zwischen der B und dem unabhängigen Erwerber im Zollgebiet der Gemeinschaft. Erst nach der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr seien die Kaufgeschäfte abgeschlossen worden. Es handele sich damit um Verkäufe in der Gemeinschaft.

Unerheblich sei insoweit, wo der Verkäufer seinen Geschäftssitz habe. Ausschlaggebend sei vielmehr, wo sich die Waren befänden. Für die Zollwertermittlung sei auf die Preislisten abzustellen, weil die B bei den meisten Kaufgeschäften diese Preise hätte erzielen können. Damit würden diese den Preis je Einheit darstellen, zu dem eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft worden seien, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind.

Von diesen Listenpreisen seien dann die in Art. 152 ZK-DVO, der Art. 5 GATT-Zollwertkodex entspreche, genannten Abzüge zu machen. Zwar hätte auch die Verwaltungsbehörde bei der von ihr vorgenommenen Zollwertermittlung den für die Waren anfallenden Zoll aus den Preisen herausgerechnet und darüber hinaus 6 % als Kosten in der Gemeinschaft abgezogen, nicht aber den "üblichen" Gewinnaufschlag bei Verkäufen dieser Waren in der Gemeinschaft.

Dieser betrage, wie sich aus der vorgelegten Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung für Umsatz und Gewinne für den Bereich "Computer und Software" ergebe, 43 %. Da die Zollwertermittlung des Beklagten dies nicht berücksichtigte, erweise sich der angegriffene Abgabenbescheid als rechtswidrig.

Die Klägerin beantragt,

von den im Einfuhrabgabenbescheid vom 11.04.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2005 festgesetzten Einfuhrabgabenbetrag unter Berücksichtigung des aufgrund des Bescheides vom 18.01.2006 erstatteten Betrages weitere 91.337,89 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Zollwert für die eingeführten Waren könne, wie die Prüferinnen zutreffend festgestellt hätten und von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt würde, nicht nach Art. 29 Zollkodex ermittelt werden. Denn ein Kaufgeschäft läge den Einfuhren gerade nicht zugrunde. Allerdings komme auch die von der Klägerin für zutreffend gehaltene Methode des Art. 30 Abs. 2 c) Zollkodex nicht in Betracht, denn der durch die B erfolgte Verkauf an einen innergemeinschaftlichen Käufer könne nicht als ein Verkauf in der Gemeinschaft im Sinne dieser Norm eingestuft werden. Dies ergebe sich schon daraus, dass der von der Klägerin angestrebte Abzug eines 43 %igen Zuschlages für Gewinn- und Gemeinkosten zu einem Preis führen würde, der allenfalls den Selbstkostenpreis der B darstellen würde. Ein solcher Preis könne aber nicht einem Preis zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft gleichgestellt werden und somit auch nicht als Zollwert anerkannt werden. Deswegen käme eine Zollwertermittlung nur gemäß Art. 31 Zollkodex - Schlussmethode - in Betracht, wobei in flexibler Anwendung der in Art. 29 und 30 Abs. 2 Zollkodex festgelegten Methoden unter Zugrundelegung der in den Preislisten enthaltenen Preise Abzüge für den jeweils gezahlten Zoll sowie innergemeinschaftliche Kosten in Höhe von 6 % anzusetzen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten der jeweiligen Begründungen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Soweit für die Entscheidung von Bedeutung, wird darauf im Rahmen der Entscheidungsgründe einzugehen sein.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist - auch bei einer Zollwertermittlung gemäß Art. 30 Abs. 2 c) Zollkodex - nicht begründet.

Der Senat hat von einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes abgesehen, weil er für die Entscheidung den Sachvortrag der Klägerin als zutreffend zugrunde legt. Es wird mithin für alle von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben betroffenen Einfuhrvorgänge davon ausgegangen, dass das Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft und die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgeschlossen waren, bevor die B die Kaufgeschäfte mit den im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen unabhängigen Erwerbern der Ware tätigte. Der Senat geht weiter davon aus, dass die in den Preislisten angegebenen Preise diejenigen sind, zu denen die eingeführten Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an nicht mit der B verbundene Personen verkauft werden. Mit dieser Maßgabe sind die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 2 c) Zollkodex erfüllt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin können bei den auf der Grundlage der Preisliste ermittelten Zollwerten nicht die von ihr dargestellten "üblichen" Abzüge für Gewinn- und Gemeinkosten in Höhe von 43 % der in der Preisliste angegebenen Beträge vorgenommen werden. Die so angestellte Berechnung der Klägerin beruht nach der Rechtsauffassung des Senates auf einem unzutreffenden Verständnis der zollwertrechtlichen Systematik.

Der Zollkodex nennt - wie die Klägerin richtig sieht - sechs unterschiedliche Methoden zur Ermittlung des Zollwertes. Diese sind jeweils für sich allein zu betrachten. Die Reihenfolge der Prüfung wird vom Zollkodex vorgegeben.

Nach der Fallgestaltung steht fest, dass Art. 29 Zollkodex zur Zollwertermittlung nicht in Betracht kommt, weil der in Art. 29. Abs. 1 Zollkodex genannte Transaktionswert gerade nicht vorliegt. Zwar hat die Klägerin bei der jeweiligen Zollanmeldung die ihr von der B zur Verfügung gestellte pro forma- Rechnung als Kaufpreis angemeldet. Dies ist aber nachweislich unzutreffend.

In diesem Punkt besteht zwischen den Beteiligten kein Dissens.

Gemäß Art. 30 Abs. 1 Zollkodex ist der Zollwert demgemäß in der Reihenfolge des Abs. 2 Buchst. a bis d) des Art. 30 Zollkodex zu ermitteln. In den unter a) sowie b) genannten Fallgestaltungen wird auf einen Transaktionswert abgestellt, der seinerseits gemäß Art. 29 Zollkodex ermittelt worden sein muss. Diesen Fällen liegen also Preise zugrunde, die für Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlt oder zu zahlen waren. Da ein solches Kaufgeschäft hier gerade nicht vorliegt, scheiden damit diese beiden Zollwertermittlungsmethoden aus.

Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin, dass bei dem hier zu betrachtenden Sachverhalt Art. 30 Abs. 2 c) Zollkodex einschlägig ist. Die dem entge- genstehende Argumentation der Verwaltungsbehörde berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Verkauf durch B zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Ware bereits in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführt worden war. Da die Klägerin von der Möglichkeit, anstelle der Zollwertermittlung nach Art. 30 Abs. 2 c) Zollkodex die in Art. 30 Abs. 2 d) Zollkodex vorgesehene Methode zu wählen, keinen Gebrauch gemacht hat, verbleibt es bei der Zollwertermittlungsmethode gemäß Art. 30 Abs. 2 c) Zollkodex.

Art. 30 Abs. 3 Zollkodex bestimmt, dass die zusätzlichen Voraussetzungen und Einzelheiten der Durchführung zu Abs. 2 nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden. Ausschließlich für Zwecke der Zollwertermittlung gemäß Art. 30 Abs. 2 c) Zollkodex enthält Art. 152 Zollkodex-Durchführungsverordnung die näheren Bestimmungen für die sog. deduktive Methode.

Der von der Klägerin begehrte Abzug von 43 % der in der Preisliste ausgewiesenen Beträge als "übliche Zuschläge für Gewinn- und Gemeinkosten" lässt sich nicht auf Art. 152 Abs. 1 a) ZK-DVO mit den dort genannten drei möglichen Abzugspositionen stützen.

Maßgeblich ist - wie es auch die Klägerin sieht - der Wortlaut der Vorschrift. Danach sind drei Aufwandsbereiche zum Abzug zugelassen.

Unter i) werden in der Regel gezahlte oder vereinbarte Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn- und Gemeinkosten genannt. Die weiteren Abzugsposten betreffen die in der Gemeinschaft anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten und Einfuhrabgaben und andere aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren in der Gemeinschaft zu zahlende Abgaben. Diese beiden letztgenannten Positionen haben vorliegend keine streitentscheidende Bedeutung.

Die Klägerin will aus der Formulierung "übliche Zuschläge für Gewinn- und Gemeinkosten" im erstgenannten Abzugsbereich den angesetzten 43 %igen Abzug ableiten können. Dies hält der Senat bereits vom Ansatz her für nicht aus dem Wortlaut der Bestimmung ableiten. Denn der Text der Bestimmung nennt nicht nur Zuschläge für Gewinn- und Gemeinkosten, sondern lautet vielmehr insgesamt: "Die bei Verkäufen in der Gemeinschaft ... üblichen Zuschläge für Gewinn- und Gemeinkosten (einschließlich der direkten und indirekten Absatzkosten) bei eingeführten Waren der selben Gattung oder Art". Bereits aus dem Text der Norm ergibt sich damit, dass - wie auch in den zwei nachfolgenden Abzugspositionen - es jeweils um Abzugsbeträge geht, die ihren Entstehungsort in der Gemeinschaft haben. In diesem Verständnis des Art. 152 ZK-DVO sieht sich der Senat durch die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zitierte englische Fassung des dieser Gemeinschaftsnorm zugrunde liegenden Art. 5 GATT-Zollwertkodex bestätigt. Der GATT-Zollwertkodex fasst die in Art. 152 ZK-DVO getrennt aufgeführten Abzugsposten der Provisionen sowie der hier maßgeblichen Gewinn- und Gemeinkosten zusammen. Daraus wird deutlich, dass für beide Möglichkeiten eines Abzugs die nämlichen Voraussetzungen gelten sollen. Entweder dürfen also Provisionen, die gewöhnlich gezahlt oder deren Zahlung vereinbart ist oder Zuschläge, die üblicherweise als Gewinn- und Gemeinkosten anfallen, abgezogen werden. Für beide Voraussetzungen heißt es dann aber, dass diese in Verbindung mit Verkäufen im Einfuhrland stehen müssen. Sowohl die Provisionen wie auch Gewinn- und Gemeinkosten können sich mithin nur auf Tätigkeiten beziehen, die in dem Einfuhrland stattfinden.

Dass die Norm - im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin - ihren Anwendungsbereich auch außerhalb von abzugsfähigen Provisionsgeschäften hat, zeigt sich gerade an Fällen wie dem vorliegenden. Denn die im Drittland ansässige Verkäuferin muss für die Waren, die sie zunächst zum ungewissen Verkauf in das Zollgebiet verbringt bzw. verbringen lässt, neben den Einfuhrabgaben weitere Aufwendungen tätigen, bevor sie die Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft liefern kann. Denn die Klägerin erhält aufgrund des geschlossenen Dienstleistungsvertrages die für ihre Leistungen anfallenden und vereinbarten Gebühren von der Lieferfirma. Diese Gebühren sind letztlich nichts anderes als die bei der Klägerin anfallenden Gewinn- und Gemeinkosten für die der B gegenüber erbrachten Dienstleistungen. Die von der B und der Klägerin gewählte organisatorische Gestaltung der Abläufe lässt diese in Form von Gebühren zu zahlenden Gewinn- und Gemeinkosten nicht als Zuschläge erscheinen, sondern eher als direkte Absatzkosten. Die Tatsache, dass sich die B nicht einer unselbstständigen Zweigniederlassung im Zollgebiet der Gemeinschaft bedient, um die Lagerhaltung und innergemeinschaftliche Lieferung zu bewerkstelligen, vermag das System der Abzugsposten nicht zu verändern.

Soweit die Klägerin meint, sich für ihre Argumentation auf Art. 30 Abs. 2 d) Zollkodex berufen zu können, verhält sie sich insoweit widersprüchlich, als sie nunmehr selbst getrennt zu betrachtende Zollwertermittlungsmethoden miteinander verknüpft. Es hätte der Klägerin freigestanden, diese Zollwertermittlungsmethode zu wählen. Dies hat sie indes gerade nicht getan. Wenn sie nunmehr im Bereich der Zollwertermittlungsmethode des Art. 30 Abs. 2 c) Zollkodex darauf abstellen will, wie der Betrag für Gewinn- und Gemeinkosten bei der nach d) vorzunehmenden Ermittlungsmethode festzustellen ist, so würde dies zu einer nicht mit den Vorschriften in Einklang zu bringenden Vermischung der beiden Zollwertermittlungsmethoden führen. Soweit die Klägerin meint, mit den Begriffen "Gewinn" sowie "Gemeinkosten" könnten keine unterschiedlichen Bedeutungen je nach der Verwendung dieser Begriffe in Art. 152 ZK-DVO bzw. in Art. 30 Abs. 2 d) ZK in Verbindung mit Anhang 23 zur Zollkodex-Durchführungsverordnung verbunden sein, ist dies sicherlich zutreffend.

Die Klägerin verkennt bei ihrer Argumentation aber die unterschiedlichen Bezugspunkte für die Verwendung dieser Begriffe. Denn die im Bereich der Zollwertermittlungsmethode gemäß Art. 30 Abs. 2 d) Zollkodex anzusetzenden Beträge für Gewinn- und Gemeinkosten beziehen sich auf die Ansätze, die üblicherweise von Herstellern im Ausfuhrland bei Verkäufen von Waren der gleichen Art oder Beschaffenheit wie die zu bewertenden Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verwendet werden. Die Anmerkungen im Anhang 23 machen darüber hinaus deutlich, dass die Angaben des Herstellers im Drittland zu überprüfen und kritisch zu betrachten sind. Unter Ziff. 5 wird dabei sogar die Möglichkeit vorgesehen, dass dann, wenn die Zahlenangaben des Herstellers für Gewinn- und Gemeinkosten nicht mit den Zahlen in Einklang stehen, die sich üblicherweise bei Verkäufen von Waren derselben Gattung oder Art wie die zu bewertenden Waren ergeben, die im Ausfuhrland von Herstellern zur Ausfuhr in das Einfuhrland hergestellt werden, die Beträge für Gewinn- und Gemeinkosten auf andere einschlägige Informationen als die vom oder für den Hersteller der Waren gemachten Angaben gestützt werden können. Selbst bei dieser sehr dezidierten Prüfung wäre es jedenfalls nicht zulässig, durch das Statistische Bundesamt in Deutschland ermittelte Beträge für Gewinn- und Gemeinkosten zu verwenden. Für die Berechnung des Gewinnes und der Gemeinkosten bei der Zollwertermittlungsmethode nach Art. 30 Abs. 2 d) Zollkodex kommt es mithin grundsätzlich auf den Hersteller im Ausfuhrland an. Dies ist indes nicht der Ansatz, wie er durch Art. 152 ZK-DVO für die Abzugsposten im Bereich der Zollwertermittlungsmethode nach Art. 30 Abs. 2 c) Zollkodex vorgesehen und zugelassen ist. Denn hier geht es um die bei Verkäufen in der Gemeinschaft üblichen Zuschläge für Gewinn- und Gemeinkosten. Im Gegensatz zu dem 6 %igen Abzug durch die beklagte Verwaltungsbehörde, der von den Prüferinnen im Zusammenwirken mit dem verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen der Prüfung ermittelt wurde und der nach den Erörterungen im Verlauf der mündlichen Verhandlung auch aus der Sicht der Klägerin alle bei ihr entstehenden Kosten einschließlich einer Gewinnmarge für diesen Teilbereich ihrer Geschäfte abdeckt, will die Klägerin den von ihr für zutreffend gehaltenen 43 %igen Abzug als üblichen Betrag für den Gewinnaufschlag auf die Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung für Umsatzund Gewinn stützen. In etwa damit im Einklang stände auch der durch das Statistische Bundesamt ermittelte Gewinnaufschlag von 39,9 % für den Bereich Großhandel mit sonstigen Maschinen.

Nach dem Rechtsverständnis des Senates geht dieser gedankliche Ansatz der Klägerin schon deswegen fehl, weil den von der Klägerin herangezogenen Gewinnaufschlägen andere, nicht vergleichbare betriebswirtschaftliche Sachverhalte zugrunde liegen. Denn die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Zahlen zum Gewinnaufschlag beruhen auf den im Großhandel mit bestimmten Erzeugnissen erzielten Umsätzen und den dazu benötigten Wareneinsatz in Deutschland. Der übliche Gewinnaufschlag des Großhandels setzt denknotwendigerweise ein zuvor erfolgtes Kaufgeschäft zwischen dem Hersteller und dem Großhändler voraus. Selbst wenn man deswegen außer acht lassen wollte, dass die Zollwertermittlungsmethode nach Art. 30 Abs. 2 d) Zollkodex in Verbindung mit Anhang 23 auf die Angaben der im Drittland ansässigen Herstellerfirma abstellt, so liegt hier schon deswegen eine völlige Andersartigkeit des Sachverhaltes vor, weil der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Rohgewinnaufschlag des Großhandels ein zuvor erfolgtes Kaufgeschäft zwischen dem Hersteller und dem Großhändler bedingt. Dies ist aber eine Fallgestaltung, die gerade nicht bei der Zollwertermittlungsmethode nach Art. 30 Abs. 2 c) Zollkodex in Betracht kommt, denn zu ermitteln ist insoweit der erste Verkaufspreis in der Gemeinschaft. Dies hat die Klägerin mehrfach im Verlauf des Verfahrens hervorgehoben, indem sie darauf hingewiesen hat, dass es vorliegend um eine erstmalige Kaufpreisbildung zwischen dem in einem Drittland ansässigen Hersteller der Ware und einem von diesem unabhängigen Käufer im Gebiet der Gemeinschaft gehen würde.

Der Senat sieht es als ausreichend an, wenn als Abzugsbetrag der von den Prüferinnen der Verwaltungsbehörde im Zusammenwirken mit dem verantwortlichen Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen der Prüfung ermittelte Prozentsatz abgezogen wird. Die Erörterungen im Verlauf der mündlichen Verhandlung ergaben insoweit, dass mit den gemeinsam ermittelten 6 % auch aus der Sicht der Klägerin alle die Kosten einschließlich einer Gewinnmarge abgedeckt sind, die für sie in Zusammenhang mit diesem Teilbereich ihrer Geschäfte anfallen.

Der Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung steht nicht entgegen, dass die Verwaltungsbehörde unter Zugrundelegung der in Art. 31 Zollkodex genannten Schlussmethode zu der Berechnung des nämlichen Zollwertes gekommen ist.

Da es sich bei Steuerfestsetzungen um gebundene Verwaltungsakte handelt, wird die Rechtmäßigkeit nicht durch den ggf. vorzunehmenden Austausch der Rechtsgrundlage beeinflusst. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie bei anderweitiger Begründung des Verwaltungsaktes von einer streitigen Auseinandersetzung abgesehen hätte, denn spätestens mit der richterlichen Verfügung vom 21.02.2008 wurde dargelegt, dass möglicherweise auch dann, wenn der Senat dem rechtlichen Ansatz der Klägerin folgen würde, der Klage der Erfolg versagt bleiben könnte.

Bei der Überprüfung der Berechnung der Abgaben ist folgendes aufgefallen:

Sowohl in der Anlage Nr. 18 wie auch in der Anlage Nr. 19, in der jeweils die Neuberechnungen der Abgaben für die einzelnen Positionen im Bereich der vereinfachten Anmeldeverfahren aufgelistet worden sind, gibt es Zeilen, deren rechnerisches Ergebnis nicht ausgewiesen wird. Dies beruht auf dem Verständnis von Art. 868 Abs. 2 ZK-DVO, wonach Einfuhrabgaben von weniger als 10,-- EUR je Einzelfall nicht nacherhoben werden. Diese Handhabung entspricht nach dem Rechtsverständnis des Senates nicht den Vorgaben des Zollkodex, wie sie auch im Fachteil der Zollverwaltung zum Zollschuldrecht (Z0912 II und III) zum Ausdruck kommen. Denn bei der Selbstberechnung der Abgaben durch den Beteiligten im Rahmen der ergänzenden Zollanmeldung bezieht sich die buchmäßige Erfassung auf den errechneten Betrag. Dies ist aber nicht der jeweils für die Einzelposition der zahlreichen Belegnummern ausgewiesene Abgabenbetrag, sondern vielmehr der Gesamtbetrag, der insoweit spätestens am 14. Tag nach Ende des maßgebenden Zeitraums buchmäßig zu erfassen ist. Da sich die vorstehenden rechtlichen Überlegungen zugunsten der Klägerin ausgewirkt haben und kein Raum für eine Saldierung ist, bleibt dies ohne weitere Auswirkungen. Die Abgabenfestsetzung der Verwaltungsbehörde ist mithin im Ergebnis jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin unzutreffend. Der Senat sieht keine Veranlassung, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, weil er keinen Zweifel daran hat, dass sein Verständnis der gemeinschaftsrechtlichen Normen zutreffend ist.

Die Kosten des erfolglosen Klageverfahrens hat die Klägerin gemäß § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.

Ende der Entscheidung

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