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Gericht: Finanzgericht Hessen
Urteil verkündet am 26.02.2007
Aktenzeichen: 8 K 3332/06
Rechtsgebiete: GewStG, EStG


Vorschriften:

GewStG § 2 Abs.1
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
HESSISCHES FINANZGERICHT

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

Geschäftsnummer: 8 K 3332/06

In dem Rechtsstreit

wegen Gewerbesteuermessbetrags 2005

hat der 8. Senat des Hessischen Finanzgerichts nach mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 26. Februar 2007 unter Mitwirkung

der Vorsitzenden Richterin am Hessischen Finanzgericht des Richters am Hessischen Finanzgericht der Richterin am Hessischen Finanzgericht der ehrenamtlichen Richterin der ehrenamtlichen Richterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand:

Der Kläger beendete am ...06.1998 seine Ausbildung zum Steuerfachangestellten.

Seit dem ...02.1999 betreibt er selbstständig ein Buchhaltungsbüro; daneben war er bis zum ...05.2003 als Steuerfachangestellter tätig. In der Zeit vom ...10.2000 bis zum ...09.2001 besuchte er einen Vorbereitungslehrgang (mit jeweils ca. je 8 Wochenstunden) auf die Prüfung zum Steuerfachwirt, die er danach aber nicht ablegte.

Wie in den Vorjahren setzte der Beklagte auch für das Streitjahr 2005 einen Gewerbesteuermessbetrag gegenüber dem Kläger fest. Das anschließende Einspruchsverfahren, mit dem der Kläger erstmalig geltend machte, er erziele Einkünfte aus freiberuflicher, nämlich aus einer dem Katalogberuf des Steuerberaters ähnlichen Tätigkeit, blieb erfolglos.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides weiter. Er vertritt die Auffassung, dass seine Tätigkeit nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliege. Seine selbständige Tätigkeit umfasse die Buchung der laufenden Geschäftsvorfälle, die Erstellung laufender Lohn- und Gehaltsabrechnungen, die Erfassung von Debitoren und Kreditoren, die allgemeine Betriebsberatung und die Unternehmensberatung. Er betreue xx Betriebe in voller Eigenverantwortung, unabhängig und auf eigenen Namen und eigene Rechnung. Seit dem ...02.2006 erstelle er sämtliche Steuererklärungen, Einnahme-Überschuss-Rechnungen sowie Jahresabschlüsse als freier Mitarbeiter für Steuerberater. 99% seiner Mandanten würden seine Tätigkeit als Steuerberatung bezeichnen, weil sie - bis auf die eigentliche steuerliche Beratung - von ihm die Leistungen eines Steuerberaters erhalten würden. Ausweislich der von ihm erstellten und in der mündlichen Verhandlung überreichten Liste der Merkmale der Berufe Steuerberater und Buchhalter bestehe eine Übereinstimmung in 73 % der aufgelisteten Merkmale bzw. sogar von 92 %, wenn man die seltenen oder regionsabhängigen Punkte hinzurechne. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Anteil der steuerlichen Beratung nur mit etwa 3% der gesamten Leistung eines Steuerberaters zu veranschlagen und damit von nur untergeordneter Bedeutung sei. Dementsprechend sei es gerecht, wenn lediglich die Einnahmen aus der steuerlichen Beratung nicht gewerbesteuerpflichtig seien, dafür aber die restlichen Einnahmen. Das Steuerberatungsgesetz - StBerG - diskriminiere durch diverse Vorschriften, wie z. B. das Verbot, Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu erstellen, den Berufsstand der Buchhalter zugunsten einer Monopolstellung der Steuerberater. Schließlich beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28.06.2001 IV R 10/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 338, aus dessen Begründung unter Buchstabe c. zu ersehen sei, dass der Reichsfinanzhof - RFH - im Reichssteuerblatt - RStBl - 1941, 873 entschieden habe, dass ein Hilfsbuchhalter, der beliebig viele Mandanten betreue, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erziele.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2005 vom ... und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom ... aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen des Klägers unter Berufung auf das Urteil des FG München vom 27.04.2001 6 K 2935/99, juris, und dem Erfordernis einer staatlichen Erlaubnis für die Ausübung des Katalogberufs des Steuerberaters (Bestellung zum Steuerberater durch die Steuerberaterkammer) entgegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat den Gewerbesteuermessbetrag 2005 gegenüber dem Kläger zu Recht festgesetzt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG - unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.

Einkommensteuerlich liegt dann kein gewerbliches Unternehmen vor, wenn die Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Einkommensteuergesetz -EStG- anzusehen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Weder übt der Kläger - was unstreitig ist - den Katalogberuf des Steuerberaters gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus noch ist die von ihm ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter als einem Steuerberater ähnlicher Beruf im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Ein ähnlicher Beruf liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit (vergleiche BFH, Urteile vom 18.05.2000 IV R 89/99 BStBl II 2000, 625; vom 29.11.2001 IV R 65/00, BStBl. II 2002, 149; vom 16.05.2002 IV R 94/99, BStBl II 2003, 21). Erfordert die Ausübung des Katalogberufes eine Erlaubnis oder ist sie ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, liegt ein ähnlicher Beruf nur vor, wenn auch diese ausgeübte Tätigkeit erlaubnispflichtig ist oder vergleichbaren Sanktionen unterliegt, wenn sie ohne Erlaubnis ausgeübt wird (BFH, Urteile vom 13.02.2003 IV R 49/01, BStBl II 2003, 721; vom 29.11.2001 IV R 65/00 a.a.O.; vom 05.06.1997 IV R 43/96, BStBl II 1997, 681).

An einer vergleichbaren Tätigkeit fehlt es schon deshalb, weil der Kläger selbst einräumt, aus berufsrechtlichen Gründen nicht steuerberatend tätig zu sein. Der Senat vermag dem Kläger nicht darin zu folgen, dass der Steuerberatungsanteil in einer durchschnittlichen Steuerberatungspraxis sich nur auf etwa 3 % der gesamten Tätigkeit beschränke. Denn die eigentliche Steuerberatung ist - wie bereits dem Wortlaut der Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu entnehmen ist - nicht nur ein unbedeutendes, untergeordnetes Nebenprodukt dieses Berufes, sondern gerade charakteristisch für den Katalogberuf des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. So wird neben der Beratung hinsichtlich der steuerlich günstigsten Wahl der Unternehmensform, die der Buchführung vorausgeht, Steuerberatung in nicht unwesentlichem Maße im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen z.B. durch Ausübung von handels- und steuerrechtlichen Wahlrechten in der Bilanz oder durch Ausübung von Wahlrechten und Gestaltungsmöglichkeiten bei der jeweiligen Steuerveranlagung betrieben. Dementsprechend ist - wie sich aus dem vom Kläger eingereichten Vertrag zur freien Mitarbeit (Blatt 7 der Gerichtsakte) ergibt - der Kläger gehalten, fachliche Vorgaben des Steuerberaters einzuhalten. Mit der Privilegierung der Katalogberufe durch § 18 EStG hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass die betreffenden Berufsträger - wie auch vorliegend der Steuerberater - zum Erwerb ihrer hohen und breit angelegten Qualifikation in der Regel eine längere Ausbildungszeit auf sich nehmen mussten und in dieser Zeit meist keine Einkünfte hatten (BFH, Urteil vom 13.02.2003 IV R 49/01 a.a.O. mit weiteren Nachweisen.). Dieser gesetzgeberischen Intention wäre nicht genügt, wenn der seit Abschluss seiner lediglich rd. dreijährigen Ausbildung erwerbstätige Kläger ebenfalls begünstigt wäre. Schließlich hat der Gesetzgeber keine Differenzierung zwischen reiner Steuerberatung und den übrigen Tätigkeiten des Steuerberaters getroffen, was darauf zurückzuführen sein mag, dass - wie oben ausgeführt - eine strikte Trennung kaum möglich ist. Unerheblich ist jedenfalls, wie die Mandantschaft des Klägers dessen Tätigkeit laienhaft bezeichnet. Auch rechtfertigt die vom Kläger überreichte Merkmalsliste keine andere Beurteilung.

Dem Kläger mangelt es auch an einer vergleichbaren Ausbildung. Er ist ausgebildeter Steuerfachangestellter und hat einen Vorbereitungslehrgang zum Steuerfachwirt absolviert, jedoch nicht die dazugehörige Prüfung abgelegt. Mit dieser Vorbildung hätte er im Streitjahr weder die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 1 StBerG erfüllt noch den Anforderungen für eine prüfungsfreie Zulassung genügt. Mangels besonderer anderer Fortbildungen ist daher davon auszugehen, dass seine Tätigkeit nicht auf einer vergleichbar hohen Vorbildung wie der eines Steuerberaters beruht (so im Ergebnis auch die ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte, für den Fall eines Bilanzbuchhalters: FG München, Urteil vom 27.04.2001 a.a.O. und für eine als Buchhalterin tätige Steuerfachgehilfin: FG Münster, Urteil vom 15.01.1999 a.a.O., letztlich bestätigt durch BFH, Urteil vom 28.06.2001 IV R 10/00 a.a.O. unter 1.).

Schließlich ist zu beachten, dass die Ausübung des Katalogberufes eines Steuerberaters nur aufgrund einer Erlaubnis (Bestellung zum Steuerberater gemäß § 40 StBerG) zulässig ist. Diese notwendige staatliche Gestaltung der Berufsausübung stellt ein das Berufsbild dieses Katalogberufes derart prägendes Merkmal dar, dass eine Tätigkeit, die ohne Erlaubnis ausgeübt wird, diesem Katalogberuf nicht ähnlich sein kann (FG Münster, Urteil vom 15.01.1999 11 K 7503/97 G EFG 2000, 128; vgl. sogar zum Fall eines Steuerberaters, der auf die Zulassung verzichtet hatte: BFH, Urteil vom 12.10.1989 IV R 141/88, BFH/NV 1990, 438).

Auch soweit sich der Kläger auf das Urteil des RFH in RStBl. 1941, 873 beruft, kann dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dieses Urteil ist, wie der BFH in seinem Urteil vom 28.06.2000 IV R 10/00 a.a.O. ausführlich ausgeführt hat, allein zur Abgrenzung selbstständiger von nichtselbstständiger Tätigkeit ergangen und hatte die Umsatzsteuerpflicht der Honorare zum Gegenstand.

Es ist somit zum einen nicht einschlägig, zum anderen wäre es, selbst wenn es einschlägig wäre, durch die nachfolgende Rechtsprechung des BFH überholt.

Denn der BFH verneint im zitierten Urteil hinsichtlich einer Stundenbuchhalterin nicht nur ausdrücklich eine sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, sondern inzident (unter 1.) auch eine den Katalogberufen ähnlichen Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dementsprechend sieht die neuere ständigen Rechtsprechung (s.o.) einheitlich die Einkünfte eines selbständigen Buchhalters als Einkünfte aus Gewerbebetrieb an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund ersichtlich ist.



Ende der Entscheidung

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