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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: 1 K 1393/99
Rechtsgebiete: EStG, SGB V


Vorschriften:

EStG § 19 Abs 1 Nr 1
SGB V § 257 Abs 2a
EStG § 3 Nr 62
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tatbestand

Der Kläger wohnte im Streitjahr 1997 in M. und erzielte im Inland als ... einen Brutto-Arbeitslohn von ... DM. Er war von der Krankenversicherungspflicht befreit, hatte aber eine private Krankenversicherung bei dem ... Versicherungsunternehmen A., I. zu einem Jahresbeitrag von ... (Bescheinigung vom 00.00.0000 mit Anlagen) sowie eine Krankentagegeldversicherung bei der E., L. (Bescheinigung vom 00.00.0000) abgeschlossen. Aus den Eintragungen des Arbeitgebers des Klägers auf der Lohnsteuerkarte für 1997 ergibt sich, dass der Arbeitgeber als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nichts gezahlt hat.

Mit der Einkommensteuererklärung 1997 machte der Kläger geltend, ein Betrag von ... DM des Arbeitslohns sei steuerfrei zu belassen. Diesen Betrag habe der Arbeitgeber als Zuschuss zur privaten Krankenversicherung wie in den Vorjahren bezahlt, obwohl er dazu nicht verpflichtet gewesen sei. Eine Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a Sozialgesetzbuch V habe sein Versicherungsunternehmen nicht erteilen können, weil die Grundlagen der Krankenversicherungen in M. von denen in der Bundesrepublik Deutschland abwichen. Mit dem Einkommensteuerbescheid 1997 vom 00.00.0000 lehnte der Beklagte die Kürzung des Bruttolohns um den Arbeitgeberzuschuss unter Hinweis auf Abschnitt 24 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 7 und 8 der Lohnsteuerrichtlinien ab. Der Einspruch des Klägers blieb insoweit erfolglos.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt nunmehr vor, sein Arbeitgeber sei zur Leistung des Zuschusses nach § 257 Abs. 2a Sozialgesetzbuch V verpflichtet gewesen. Dies ergebe sich aus einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit, wonach Grenzgänger auch dann einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss hätten, wenn das private ausländische Versicherungsunternehmen die besonderen Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a Sozialgesetzbuch V nicht erfülle. Der Zweck des Arbeitgeberzuschusses für Grenzgänger sei die Wettbewerbsneutralität. Der inländische Arbeitgeber dürfe keinen Vorteil daraus ziehen, dass er statt eines inländischen Arbeitnehmers einen Grenzgänger beschäftige. Ein anderes Ergebnis sei auch europarechtswidrig. Dies folge daraus, dass die Europäische Kommission im Jahr 1991 die deutsche Bundesregierung wegen der Behandlung der Zuschüsse zu den Aufwendungen der Rentner zur Krankenversicherung nach § 83e Angestelltenversicherungsgesetz gerügt habe.

Der Kläger legt dazu Kopien der Schreiben des Bundesministers für Gesundheit vom 28.2.1995 AZ 223-44461 an die Vereinigung Europäischer Grenzgänger sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den deutschen Außenminister vom 13.11.1991 AZ SG (91) D/21325 vor, auf die inhaltlich verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 die Einkommensteuer 1997 in der Weise herabzusetzen, dass der Bruttoarbeitslohn um ... DM gekürzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Berufung auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung hält er die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung des Arbeitgeberzuschusses für nicht erfüllt.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Auf die vorgelegten Steuerakten (1 Band Lohnsteuerakten 1995 bis 1997) wird inhaltlich verwiesen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Betrag von ... DM steuerfrei zu belassen. Denn dabei handelt es sich um Arbeitslohn des Klägers, der keiner steuerbefreienden Vorschrift unterliegt.

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz u.a. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dazu gehören auch Zuschüsse, die ein Arbeitgeber für eine vom Arbeitnehmer abgeschlossene Krankenversicherung leistet, weil die Zahlung durch das Dienstverhältnis veranlaßt ist.

Dieser Zuschuss ist auch nicht steuerfrei. Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 Einkommensteuergesetz sind Zuschüsse des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers nur steuerbefreit, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzliche Vorschriften verpflichtet ist.

Eine solche gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers des Klägers ist nicht festzustellen. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 257 Abs. 2a Sozialgesetzbuch V sind nicht erfüllt. Dazu kann unentschieden bleiben, ob die vom Beklagten mit Hinweis auf Abschnitt 24 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 7 und 8 der Lohnsteuerrichtlinien geforderte Bescheinigung des Versicherungsunternehmens konstitutive Bedeutung haben könnte. Der Kläger hat zwar diese Bescheinigung nicht vorgelegt. Der Nachweis der in § 257 Abs. 2a Ziffern 1. bis 5. Sozialgesetzbuch V bis in alle Einzelheiten normierten Bedingungen ist ihm aber auch nicht auf andere Weise gelungen.

Hierzu kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das zitierte Schreiben des Bundesministers für Gesundheit berufen. Denn einerseits ist der Bundesminister für Gesundheit nicht dazu berufen, die Vorschrift des § 257 Abs. 2a Sozialgesetzbuch V verbindlich auszulegen. Andererseits ist die dort vertretene Meinung angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift auch nicht haltbar. Denn danach wird der Zuschuss nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen klar umrissene Bedingungen erfüllt. Daraus ist nicht zu schließen, dass die Vorschrift contra legem dahin auszulegen sei, "dass Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten und ihren Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben (Grenzgänger), auch dann einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag haben, wenn das private Krankenversicherungsunternehmen, bei dem sie versichert sind, die besonderen Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V nicht erfüllt". Falls der Gesetzgeber tatsächlich die Absicht verfolgt haben sollte, in dieser Weise für Wettbewerbsneutralität zu sorgen, hätte er dies schon in der Formulierung des Gesetzes zu Ausdruck bringen müssen.

Der Hinweis des Klägers auf das zitierte Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften führt zu keinem anderen Ergebnis. Von einer europarechtswidrigen Diskriminierung kann keine Rede sein. Auf die Nationalität des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers kommt es bei der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 62 Satz 1 Einkommensteuergesetz nicht an (Hinweis auf BFH-Urteil vom 18.5.2004 VI R 11/01 BFH/NV 2004,1177). Inländische Arbeitnehmer und Grenzgänger werden vom Gesetz nicht unterschiedlich behandelt. Entscheidend ist ganz allein, ob es - wie im Streitfall - an der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Zuschusses mangelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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