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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: 10 K 1820/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

10 K 1820/05

Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Steuerbescheids vom 23.06.2000, in Gestalt des Änderungsbescheids vom 15.05.2001 sowie der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2005 die Einkommensteuer für 1998 unter Berücksichtigung eines zu versteuernden Einkommens i.H.v. 1.815.361,- DM neu festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.



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