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Gericht: Finanzgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.07.2009
Aktenzeichen: 10 Ko 1450/09
Rechtsgebiete: EStG, StBGebV, FGO, VV-RVG, RVG, ZPO


Vorschriften:

EStG § 18
EStG § 35
StBGebV § 40 Abs. 2
StBGebV § 45
FGO § 139 Abs. 1
FGO § 139 Abs. 3
VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4
RVG § 15a
RVG Anlage 1.2.3
RVG Anlage 1.2.3
RVG Anlage 1.3.1
RVG Anlage 1.3.2.1
ZPO § 91 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsführer zu tragen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens auch dann anzurechnen ist, wenn die Vertretung im Vorverfahren durch einen anderen Bevollmächtigten erfolgte.

Die Steuerberaterin T hatte für den Erinnerungsführer mit Schreiben vom 30. September 2006 ursprünglich im Verfahren 6 K 3921/06 wegen Einkommensteuer 2003 und 2004 und außerdem gegen die Gewerbesteuermessbertragsfestsetzungen für die Jahre 1997 bis 2004 und Mitteilung über die Buchführungspflicht geklagt. Sie hatte auch das Vorverfahren für den Erinnerungsführer geführt (GA Bl. 376). Streitig war dabei, ob der Erinnerungsführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Unternehmensberater als beratender Betriebswirt Einkünfte i.S. § 18 EStG oder ob er gewerbliche Einkünfte bezog. Nachdem der 6. Senat des FG Köln mit Beschluss vom 28. August 2007 den zusammen mit der Klage gestellten Aussetzungsantrag des Erinnerungsführers abgelehnt hatte (GA Bl. 99), trat im weiteren Verlauf des Klageverfahrens im Anschluss an die Anfrage des Gerichts darüber, ob an dem Klageantrag auch nach dem Aussetzungsbeschluss weiterhin festgehalten werden solle und ob noch weiterer Sachvortrag beabsichtigt sei, ab Ende November 2007 der jetzige Bevollmächtigte des Erinnerungsführers mit dem Hinweis auf, der Postverkehr könne nunmehr über den jetzigen Bevollmächtigten erfolgen (GA Bl. 124).

Auf Anfrage des Gerichts vom 3. Dezember 2007, ob Frau Steuerberaterin T weiterhin neben dem jetzigen Bevollmächtigten am Verfahren beteiligt sei, erklärte der jetzige Bevollmächtigte des Erinnerungsführers, dass das Klageverfahren im Einvernehmen mit Frau Steuerberaterin T ausschließlich durch den jetzigen Bevollmächtigten geführt werde (GA Bl. 138).

In der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2008 beantragte der Erinnerungsführer die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2003 dahin, dass hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG berücksichtigt werde. Mit Beschluss vom gleichen Tage wurde das Verfahren wegen Einkommensteuer 2003 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 K 3323/08 fortgeführt (GA Bl. 317); das Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 wurde ebenfalls abgetrennt und eingestellt, weil der Kläger seine Klage diesbezüglich zurückgenommen hatte. Die Klage gegen die Gewerbesteuermessbertragsfestsetzungen für die Jahre 1997 bis 2004 und Mitteilung über die Buchführungspflicht wurde ebenfalls mit Urteil vom 25. September 2008 als unbegründet abgewiesen (GA Bl. 324). Der Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 2003 im Verfahren 6 K 3323/08 wurde von den Beteiligten nach Bescheidänderung im Hinblick auf die Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Kosten im Verfahren 6 K 3323/08 wurden mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 dem Beklagten auferlegt; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für erforderlich erklärt (GA Bl. 368).

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 12. Januar 2009 beantragte der Bevollmächtigte die dem Kläger im Verfahren 6 K 3323/08 zu erstattenden Kosten auf 1.115,25 € festzusetzen. Für das von der Steuerberaterin T durchgeführte Vorverfahren beantragte er die Berücksichtigung einer 2,0-Geschäftsgebühr gemäß § 40 Abs. 2 StBGebVO; für das Klageverfahren beantragte er u.a. die Berücksichtigung einer 1,6-Verfahrensgebühr.

Der Kostenbeamte hingegen sah im Anschluss an die Einlassung des Erinnerungsgegners nicht den Höchstsatz der Geschäftsgebühr für das Vorverfahren von 20/10 als gerechtfertigt an, sondern nur in den Ansatz einer Mittelgebühr von 11,5/10. Das eigentliche Rechtsproblem, ob von gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften auszugehen gewesen sei, sei Gegenstand des Verfahrens zur Gewerbesteuer gewesen. Beim Verfahren wegen Einkommensteuer 2003 sei es nur um die Frage gegangen, ob die Tarifermäßigung für mit Gewerbesteuer belastete Einkünfte zu gewähren sei. Dies sei nur eine einfache Rechtsfrage gewesen. Außerdem sei die Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens anzurechnen.

Mit Beschluss vom 23. April 2009 wurden die den Erinnerungsführer zu erstattenden Kosten auf 799,56 € festgesetzt. Dabei berücksichtigte der Kostenbeamte entsprechend seiner Ankündigung eine 11,5/10-Geschäftsgebühr gemäß § 40 Abs. 2 StBGebVO, die er zur Hälfte auf die 1,6-Verfahrensgebühr anrechnete. Für die Anrechnung sei unerheblich, dass das Vorverfahren und das Klageverfahren von verschiedenen Bevollmächtigten geführt worden sei. Da keine Gründe für die Notwendigkeit eines Bevollmächtigtenwechsels vorgetragen worden seien, könne der Erinnerungsgegner nicht mit höheren Kosten belastet werden als ohne diesen Wechsel entstanden wären.

Der Erinnerungsführer macht geltend, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG erfolge nur, soweit die Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 bis 2303 VV-RVG entstanden sei. Daraus ergebe sich, dass die Anrechnung nur zu erfolgen habe, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klageverfahrens auch der Bevollmächtigte im Vorverfahren gewesen sei. Denn der Sinn der Anrechnung liege darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten Bevollmächtigten wegen des dadurch bedingten geringeren Einarbeitungsaufwands im Klageverfahren nur eine gekürzte Gebühr habe zugebilligt werden sollen. Im Streitfall sei das Vorverfahren jedoch durch Frau Steuerberaterin T geführt worden, so dass eben nicht derselbe Anwalt bereits außergerichtlich tätig geworden sei. Es sei einer Partei unbenommen, sich zu Beginn eines Rechtsstreits für einen Bevollmächtigten ihrer Wahl zu entscheiden. Sie solle in ihrer Disposition nicht durch die Erwägung beeinträchtigt werden, die Heranziehung eines neuen, aus ihrer Sicht für die Prozessführung geeigneteren Anwalts gehe im Verhältnis zum Gegner teilweise zu ihren Lasten (Hinweis auf OLG Koblenz vom 20. August 2008 14 W 524/08, MDR 2009, 533). Nichts anderes könne gelten, wenn sich die Partei nach Einlegung der Klage für einen Anwaltswechsel entscheide.

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Obwohl dem Bevollmächtigten des Erinnerungsführers gegen diesen für die Vertretung im Klageverfahren ein Anspruch auf eine ungekürzte 1,6-Verfahrensgebühr zusteht, kann der Erinnerungsführer vom Erinnerungsgegner nur die Erstattung einer auf 1,025 (1,6 ./. 1,15/2) gekürzten Verfahrensgebühr verlangen.

1. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nach § 139 Abs. 1 FGO auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Gemäß Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift sind gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig.

2. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 VV-RVG wird eine wegen desselben Gegenstands nach den Nummern 2300 bis 2303 entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Die Anrechnung erfolgt dabei nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Im Streitfall hat die Entstehung der 11,5/10-Geschäftsgebühr für das Vorverfahren zu Gunsten von Frau Steuerberaterin T dazu geführt, dass der für den Erinnerungsführer festzusetzende Erstattungsanspruch betreffend die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Klageverfahren nur gekürzt um die Hälfte der Geschäftsgebühr entstanden ist.

a) Die Anrechnung war nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf das finanzgerichtliche Verfahren keine Anwendung findet.

aa) Allerdings wird teilweise die Ansicht vertreten, die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG über die teilweise Anrechnung der für die Vertretung im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr scheide schon deshalb aus, weil die Anrechnungsvorschrift ausschließlich auf eine nach Nr. 3100 VV RVG entstandene Verfahrensgebühr anwendbar sei, nicht aber auf die im finanzgerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG. Das Finanzgericht sei seiner Struktur nach ein Obergericht. Die höheren Gebühren seien gerechtfertigt, da das Finanzgericht die erste und gleichzeitig die letzte Tatsacheninstanz und die Tätigkeit des Rechtsanwalts im finanzgerichtlichen Verfahren daher nicht vergleichbar sei mit seiner Tätigkeit vor den sonstigen erstinstanzlichen Gerichten. Da eine Anrechnung der Verfahrensgebühr der ersten gerichtlichen Instanz auf die Verfahrensgebühr der Berufungsinstanz nicht vorgesehen sei, sei auch die Anrechnung einer im Vorverfahren nach Nr. 2300 ff. VV-RVG entstandenen Gebühr auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG sinnwidrig. Der Bevollmächtigte im finanzgerichtlichen Verfahren habe keine Wahlmöglichkeit, ob er zunächst außergerichtlich tätig werde oder sofort die Klage erhebe. Deshalb würde sich die durch das RVG auf 1,6 erhöhte Verfahrensgebühr durch die Anrechnung der Hälfte einer Geschäftsgebühr generell auf einen Gebührensatz von 0,75 bzw. 0,85 mindern, was der Gleichstellung der anwaltlichen Vergütung im finanzgerichtlichen Verfahren mit der Vergütung im Berufungsverfahren widerspreche (sächsisches FG, Beschluss vom 22. April 2009 1 K 1302/08, nicht veröffentlicht).

bb) Der beschließende Senat kann sich diesen Erwägungen nicht anschließen. Dagegen sprechen zunächst rechtssystematische Erwägungen. Die Anrechnungsvorschrift des Abs. 4 befindet sich in der allgemeinen Vorbemerkung 3 des Teils 3, die systematisch sowohl für den Abschnitt 1 (erster Rechtszug) als auch für den Abschnitt 2 (Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor den Finanzgerichten) gilt. Bereits dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Anrechnungsvorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auch für die in Abschnitt 2 geregelte Verfahrensgebühr nach der Nr. 3200 VV-RVG gelten muss.

Darüber hinaus ist auch der Vergleich von finanzbehördlichem Vorverfahren und anschließendem finanzgerichtlichen Verfahren mit der gesetzlich nicht vorgesehenen Anrechnung der Verfahrensgebühr in der ersten gerichtlichen Instanz auf die Verfahrensgebühr der Berufungsinstanz durch das sächsische FG verfehlt. Auch wenn die Finanzgerichte die einzige Tatsacheninstanz sind und unbestritten den Status von Obergerichten haben, bleibt es doch dabei, dass nicht die Tätigkeit des Bevollmächtigten in zwei gerichtlichen Instanzen zu entgelten ist, sondern in einem zwingend vorgeschalteten behördlichen Vorverfahren und in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren. Zu vergleichen ist deshalb der Gebührenanspruch eines Bevollmächtigten, der den Steuerpflichtigen nach Durchführung des Vorverfahrens auch im Klageverfahren vertritt, mit dem Anspruch eines Bevollmächtigten, der den Steuerpflichtigen im Klageverfahren vertritt, ohne auch das zwingend vorgeschaltete außergerichtliche Vorverfahren für den Steuerpflichtigen durchgeführt zu haben. Bei diesem Vergleich gebietet der Zweck der Anrechnungsvorschrift die Anrechnung. Der Grund für die Anrechnung besteht nach der Gesetzesbegründung gerade darin, dass sowohl die Geschäftsgebühr für das finanzbehördlichen Vorverfahren als auch die Verfahrensgebühr für das anschließende gerichtliche Verfahren in einem bestimmten Umfang dieselbe Tätigkeit entgelten. Durch die Anrechnung soll deshalb verhindert werden, dass der Anwalt für die betreffende Tätigkeit doppelt honoriert wird (BT-Drucks. 16/12717, S. 67 ff.). Deshalb ergibt sich auch nichts anderes aus dem neuen § 15a RVG, nach dessen Abs. 2 sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen können soll, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (BT-Drucks. 16/12717, S. 55).

b) Die Anrechnung war auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Geschäftsgebühr für die Vertretung durch die Steuerberaterin T im finanzbehördlichen Vorverfahren im Streitfall nicht auf der Grundlage der Nrn. 2300 bis 2303 VV-RVG entstanden ist, sondern auf der Grundlage von § 40 StBGebVO. Zwar sieht der Wortlaut der Bestimmung nur die Anrechnung einer nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV-RVG entstandenen Geschäftsgebühr vor. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats gebietet jedoch die in § 45 StBGebV vorgeschriebene sinngemäße Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG auch auf Steuerberater, dass eine Anrechnung auch dann zu erfolgen hat, wenn die Geschäftsgebühr für das Vorverfahren auf der Grundlage von § 40 StBGebVO entstanden ist, weil die Geschäftsgebühr eines Rechtsanwalts nach Nrn. 2300 bis 2303 VV-RVG der Geschäftsgebühr eines Steuerberaters nach § 40 StBGebV entspricht und beide Berufsgruppen hinsichtlich der im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Gebühren gleichbehandelt werden sollen (FG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2007 10 Ko 1308/06, EFG 2007, 953).

c) Die Anrechnung ist entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Erinnerungsführers schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser den Erinnerungsführer nur im Klageverfahren, nicht aber auch im vorausgegangenen finanzbehördlichen Vorverfahren vertreten hat.

aa) Zu Recht weist in der Bevollmächtigte zwar daraufhin, dass die Anrechnungsregelung gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG nur eingreift, wenn derselbe Bevollmächtigte außergerichtlich gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist. Sie ist nicht anzuwenden, wenn der Erstattungsberechtigte vorprozessual von einem anderen Anwalt vertreten war und es nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Bevollmächtigtenwechsel kommt (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

bb) Die Vorschriften der § 139 ff. FGO über die Kostenerstattung gehören jedoch zu den Bestimmungen über das Verfahren im Sinne des § 155 FGO, die u. a. durch die sinngemäße Anwendung der Regelung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO zu ergänzen sind (BFH-Beschluss vom 11. Mai 1976 VII B 79/74, BFHE 119, 14, BStBl II 1976, 574). Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Dabei wird im zivilrechtlichen Schrifttum allerdings eine einschränkende Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Fälle befürwortet, bei denen der Bevollmächtigtenwechsel innerprozessual, also im Rahmen des laufenden Gerichtsverfahrens vollzogen wird; andernfalls stelle sich die Frage der Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. August 2008 14 W 524/08, FamRZ 2009, 1244, MDR 2009, 533 und Beschluss vom 17. Oktober 2008 14 W 625/08, FamRZ 2009, 1244, NJW-Spezial 2009, 219; OLG München, Beschluss vom 25. November 2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220).

cc) Im Streitfall kann der beschließende Senat offen lassen, ob er dieser Anwendungsbegrenzung uneingeschränkt folgen kann. Denn der Fall, dass das finanzbehördlichen Vorverfahren durch den einen Bevollmächtigten abgeschlossen und die anschließende Klage dann durch den anderen Bevollmächtigten erhoben wird, ist im Streitfall nicht gegeben. Vielmehr hat die Steuerberaterin T, die für den Erinnerungsführer auch das Einspruchsverfahren geführt hat, auch die anschließende Klage zusammen mit dem gerichtlichen Aussetzungsantrag erhoben. Mit dieser Klageerhebung war die gerichtliche Verfahrensgebühr bereits entstanden. Erst nach dem für den Erinnerungsführer ungünstigen Ausgang des Aussetzungsverfahrens hat dieser seinen jetzigen Bevollmächtigten mit der Fortführung des Klageverfahrens beauftragt, weil er ihn für geeigneter hielt. Der Streitfall entspricht damit genau der in § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO geregelten Situation.

dd) Bereits aus dem Tatbestandsmerkmal "musste" in § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO folgt das Gebot, Anwaltswechsel nach Möglichkeit zu vermeiden. Dieses Gebot lässt sich zudem aus dem Grundsatz der Verpflichtung zur Kosten sparenden Prozessführung herleiten, nach dem jeder Beteiligte die Kosten der Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung seiner berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt. Als notwendig sind daher regelmäßig nur die Gebühren und Auslagen eines mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts anzusehen (KG, Beschluss vom 3. November 2006 1 W 312/06, RVGreport 2007, 193; zum alten Recht bereits OLG Hamm, Beschluss vom 12. April 2002 23 W 113/02, OLGR Hamm 2002, 412).

ee) Der Erstattungsberechtigte kann daher nur dann die durch einen Anwaltswechsel bedingten zusätzlichen Kosten erstattet verlangen, wenn der Anwaltswechsel nicht auf Umständen beruht, die für den ersten Bevollmächtigten oder für den Erstattungsberechtigten selbst in irgendeiner Weise vorhersehbar oder zurechenbar verschuldet waren. Ein hinreichender Anlass zu dem Anwaltswechsel liegt nicht vor, wenn die Gründe hierfür lediglich in dem Verhältnis zwischen der Partei und dem Prozeßbevollmächtigten zu suchen sind (OLG München, Beschluss vom 22. Februar 1991 11 W 855/91, JurBüro 1991, 964). Ebenso wenig hinreichend für die Notwendigkeit eines Beraterwechsels ist die Annahme des Prozessbeteiligten, dass der neue Bevollmächtigte besser für die Interessenvertretung geeignet sei (FG Köln, Beschluss vom 8. Dezember 2008 10 Ko 3591/08, EFG 2009, 428).

Der mögliche Einwand, das Rechtsanwälte und Steuerberater als Prozeßbevollmächtigte im Hinblick auf ihre durch Ausbildung und Tätigkeit bedingten unterschiedlichen Qualifikationen und Erfahrungen nicht gleichgestellt werden können, läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO eine Sonderregelung enthalte und § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar sei. Dagegen spricht allerdings, dass alle zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen auch im finanzgerichtlichen Verfahren als Bevollmächtigte gleichrangig nebeneinander stehen (vgl. § 62 FGO). Die sinngemäße Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO bedeutet deshalb, dass auch bei Hinzuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Steuerberaters die Kosten nur insoweit erstattet werden können, als sie die Kosten eines der erwähnten Bevollmächtigten nicht übersteigen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn neben schwierigen steuerrechtlichen auch zivilrechtliche Fragen zu klären sind (BFH-Beschluss vom 11. Mai 1976 VII B 79/74, BFHE 119, 14, BStBl II 1976, 574).

ff) Im Streitfall sind unstreitig keine zwingenden Gründe für die Notwendigkeit des Bevollmächtigtenwechsels vorgetragen worden. Deshalb hat der neue Bevollmächtigte gegenüber dem Erinnerungsführer zwar einen Gebührenanspruch in Höhe einer vollen Verfahrensgebühr, Rechtsfolge des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO im Falle eines nicht gebotenen Bevollmächtigtenwechsels ist aber eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Erinnerungsgegner dahin, dass die Kosten der mehreren Bevollmächtigten nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Bevollmächtigten nicht übersteigen. Denn es ist nicht vertretbar, die Gegenseite bei einem nicht notwendigen Anwaltswechsel mit den dadurch bedingten Kosten zu belasten. Der Einwand des neuen Bevollmächtigten hinsichtlich der für ihn erforderlichen notwendigen Einarbeitung im Klageverfahren mag somit zwar zutreffen, dies darf aber nicht zulasten des Erinnerungsgegners gehen.

Der Erinnerungsführer ist daher hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs so zu stellen, als habe die Steuerberaterin T auch das Klageverfahren bis zum Ende durchgeführt. Dies hätte hinsichtlich der für das Klageverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensgebühr zur Folge gehabt, dass diese wegen der Kürzung um die Hälfte der 11,5/10 Geschäftsgebühr im Streitfall nur gekürzt in Höhe einer 1,025-Verfahrensgebühr (1,6 ./. 1,15/2) entstanden wäre. Denn Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG ist so zu verstehen, dass eine vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr teilweise auf die spätere wegen desselben Gegenstands entstandene gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Dadurch verringert sich die erst später angefallene gerichtliche Verfahrensgebühr, die von vornherein nur in gekürzter Höhe entsteht (BT-Drucks. 16/12717, S. 67 ff.), während die vorprozessual bereits entstandene Geschäftsgebühr unangetastet bleibt. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen der Kostenerstattung auch keine darüber hinausgehende Erstattung hinsichtlich der Verfahrensgebühr in Betracht kommen kann (VGH Kassel, Beschluss vom 28. Januar 2009 6 E 2458/08, NJW 2009, 2077).

gg) Die Richtigkeit dieser Auffassung wird bestätigt durch die Regelung in § 6 RVG. Danach erhält jeder von mehreren beauftragten Rechtsanwälten für seine Tätigkeit zwar die volle Vergütung, was allerdings nichts daran ändert, dass der unterlegene Prozessbeteiligte nur die erforderlichen Kosten und damit nur die Gebühr für einen Bevollmächtigten erstatten muss.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.

Ende der Entscheidung

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