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Gericht: Finanzgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 10 Ko 3739/07
Rechtsgebiete: VV RVG


Vorschriften:

VV RVG Nr. 1002
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

10 Ko 3739/07

Tenor:

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Streitwert und den Ansatz einer Erledigungsgebühr.

Bei der Erinnerungsführerin handelt es sich um eine im Juli 2000 zunächst auf Vorrat gegründete GmbH, deren Gegenstand der Handel mit näher bestimmten Produkten sein sollte. Im Februar 2001 erwarb die GmbH ein auf dem Gebiet der Schweißtechnik tätiges Unternehmen mit erheblichem Betriebsvermögen Mitwirkung vom 1. Januar 2002; auch ein Gewerbegrundstück wurde - ebenfalls zum 1. Januar 2002 - angemietet. Im Oktober 2001 erfolgte eine Übertragung der Gesellschaftsanteile auf den Ehemann der Gründerin. Auch im Jahr 2001 wurden jedoch der Sache nach lediglich Vorbereitungshandlungen vorgenommen; Umsätze wurden nicht ausgeführt. Der eigentliche gewinnorientierte Geschäftsbetrieb wurde erst im Jahr 2002 aufgenommen.

Mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom 18. Juni 2003 wurde der auf den 31. Dezember 2000 verbleibende Verlustabzug auf 2.415 DM festgestellt. Für das Jahr 2001 wies die Einspruchsführerin einen laufenden Verlust von 4.091 DM aus. Unter Einbeziehung des auf den 31. Dezember 2000 verbleibenden Verlustabzugs wurde der auf den 31. Dezember 2001 verbleibende Verlustabzug mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid ebenfalls vom 18. Juni 2003 auf umgerechnet 3.326 EUR festgestellt.

Mit dem im Verfahren 13 K 4845/05 streitigen Verlustfeststellungsbescheid vom 28. Juni 2004 wurde der auf den 31. Dezember 2002 verbleibende Verlustabzug im Wesentlichen erklärungsgemäß auf 15.067 EUR festgestellt; bezüglich des auf den 31. Dezember 2001 verbleibenden Verlustabzugs von 3.326 EUR wies der Bescheid allerdings aus, dass dieser gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 KStG nicht zu berücksichtigen sei, weil ein Branchen-Wechsel stattgefunden habe. Auch die ebenfalls angefochtene Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2002 enthielt den Hinweis, dass der auf den 31. Dezember 2001 festgestellte Gewerbeverlust gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 KStG nicht zu berücksichtigen sei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006 schloss sich der Beklagte der Erwägung des Senatsvorsitzenden an, dass die wirtschaftliche Identität bereits im Jahr 2001 entfallen und deshalb der auf den 31. Dezember 2001 längst bestandskräftig festgestellte Verlust auch im Jahr 2002 zu berücksichtigen sei. Darauf hin verpflichtete sich der Erinnerungsgegner, die Verlustfeststellungsbescheide zum verbleibenden Verlustabzug bei der Körperschaftsteuer und zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31. Dezember 2002 dahin zu ändern, dass die festgestellten Verluste um den zum 31. Dezember 2001 bereits festgestellten Verlust von 3.326 EUR erhöht werden. Die Kosten des Verfahrens wurden mit Beschluss vom 15. November 2006 dem Erinnerungsgegner auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 6. Februar 2007 beantragte der Bevollmächtigte, die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 1.390,87 EUR festzusetzen. Dabei ging er von einem Streitwert in Höhe des streitigen Verlustabzugs von 3.326 EUR aus. Außerdem begehrte er den Ansatz einer Erledigungsgebühr.

Mit dem vorliegend streitigen Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 443,60 EUR festgesetzt. Dabei legte der Kostenbeamte einen Streitwert von 1.330 EUR (20% der insgesamt festzustellenden negativen Einkünfte) zugrunde. Eine Erledigungsgebühr wurde nicht berücksichtigt, weil es an der dazu erforderlichen Mitwirkung des Bevollmächtigten bei der Erledigung des Rechtsstreits gefehlt habe.

Die Erinnerungsführerin macht geltend, dass der Streitwert bei Ansatz von nur 20% des streitigen Verlusts erheblich zu gering bemessen sei und zu einer bei weitem nicht kostendeckenden Gebührenfestsetzung führe. Auch die begehrte Erledigungsgebühr sei zu berücksichtigen, da der Vorgang umfassend erörtert worden sei. Kosten müssten angemessen und deshalb zumindest in einer Höhe festgesetzt werden, dass dem Bevollmächtigten die Durchführung des Auftrags des Klägers möglich sei. Dies sei mit den im streitigen Beschluss vom Gericht festgesetzten Kosten nicht möglich.

Dagegen trägt der Erinnerungsgegner vor, der Streitwert des verbleibenden Verlustabzugs sei gemäß § 52 GKG nach der Bedeutung der Sache und damit nach ihrer steuerlichen Auswirkung zu bestimmen. Eine Schätzung in Höhe von 20% der streitigen negativen Einkünfte erscheine insoweit angemessen.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Eine Erledigungsgebühr entsteht nicht bereits deshalb, weil sich der Rechtsstreit durch die Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen erledigt, nachdem sich das Finanzamt aufgrund eines Verständigungsvorschlags des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zur Änderung des angefochtenen Bescheides bereit erklärt hat.

a) Nach Nr. 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Nummer 1003 i.V.m. Nummer 1002 VV). Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die Erledigungsgebühr ist im finanzgerichtlichen Verfahren nach Nummer 1004 VV mit einem Gebührensatz von 1,3 zu bemessen, weil das finanzgerichtliche Verfahren nach Teil 3 Abschnitt 2 VV den Berufungs- und Revisionsverfahren gleichgestellt ist; der Gebührensatz von 1,5 gemäß Nr. 1002 VV entsteht nur, wenn der Gegenstand des Verfahrens nicht beim Finanzgericht anhängig ist (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO 6. Aufl., § 139 Rz 80).

b) Das RVG hat die BRAGO ab 1. Juli 2004 abgelöst. In der BRAGO war die Erledigungsgebühr in § 24 geregelt. Danach erhielt der Rechtsanwalt eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigte und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hatte. Um den Prozessbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht gegenüber einem Rechtsanwalt zu privilegieren, der im Zivilprozess eine auf einen Vergleich gerichtete Tätigkeit entfaltet hatte, wurde für eine "Mitwirkung bei der Erledigung" nach altem Recht in ständiger Rechtsprechung eine besondere Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangt, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführte und die über die bereits mit der Prozess- oder Verhandlungsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausging (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642, FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. September 1995 1 Ko 2/95, EFG 1995, 1077, jeweils m.w.N.).

c) Ebenso wie § 24 BRAGO erfordert Nr. 1002 VV RVG die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung. Die Erledigungsgebühr ist eine zusätzliche Vergütung dafür, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit, insbesondere Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde, erreicht, dass die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder zugunsten des Mandanten ändert oder einen zunächst abgelehnten Verwaltungsakt doch noch erlässt (BFH-Beschluss vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109). Die Erledigungsgebühr ist somit nach wie vor keine reine Erfolgsgebühr für eine allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. Sie entsteht weder, wenn sich die Sache bereits im Rahmen des Verwaltungsvorverfahrens erledigt noch dann, wenn lediglich die Äußerungen des Berichterstatters im Rahmen eines Erörterungstermins das Finanzamt zur Rücknahme oder Änderung des Bescheides veranlasst haben. Ebenso wenig entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn der Kläger die Klage auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten zurücknimmt oder wenn das Finanzamt unter dem Eindruck der Klagebegründung bzw. eines ergänzenden Schriftsatzes oder aufgrund eines Hinweises auf die Rechtslage/Rechtsprechung den Bescheid aufhebt bzw. ändert und damit den Kläger klaglos stellt (vgl. Gräber/Stapperfend, FGO 6. Aufl., § 139 Rz 77; Hollatz, Kosten in Finanzrechtsstreit, NWB Fach 2, S. 8677/8717). Es versteht sich von selbst, dass der Prozessbevollmächtigte in möglichst überzeugender Weise die rechtlichen Argumente vorträgt, die der Klage seines Mandanten zum Erfolg verhelfen können. Dies ist keine besondere Leistung, die nicht bereits mit der Prozessgebühr abgegolten wäre.

d) Das erforderliche Mitwirken kann beispielsweise in dem Unterbreiten eines Erledigungsvorschlags bestehen. Denkbar ist auch ein Einwirken auf eine vorgesetzte Behörde, welches die Aufhebung/Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nach sich zieht. Auch die mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbundene Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden soll, kann eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit sein, die den besonderen Erfolg der Erledigung der Sache ohne förmliche Entscheidung fördert und ermöglicht. Ein entsprechendes Einwirken auf den Steuerpflichtigen, der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen, ist eine besondere Leistung, die nicht mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten ist. Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung nimmt das Gericht nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens an, wenn es um mehr als 10% eingeschränkt wird (FG Köln, Beschluss vom 28. Juni 2004 10 Ko 1603/04, EFG 2004, 1642).

e) Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin nicht in diesem Sinne bei der materiellen Erledigung mitgewirkt. Er hat keinen eigenen Verständigungsvorschlag unterbreitet, sondern lediglich eine Erledigungserklärung abgegeben, nachdem sich der Erinnerungsgegner unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung und der rechtlichen Hinweise des Vorsitzenden zur Änderung des angefochtenen Bescheides bereit erklärt hat. Ein Einwirken auf den Steuerpflichtigen, das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich einzuschränken, ist weder vorgetragen noch feststellbar. Im Übrigen beschränkte sich die Tätigkeit des Bevollmächtigten auf Ausführungen zur Sach- und Rechtslage und auf die Stellung von Anträgen. Diese Tätigkeiten sind keine besonderen Leistungen, sondern Teil der allgemeinen Prozessführung, die bereits mit der Prozessgebühr abgegolten ist. Sie waren darauf gerichtet, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen und halten sich im Rahmen dessen, was von einem mit der Prozessführung beauftragten Bevollmächtigten im Allgemeinen zu erwarten ist. Hätte die Erinnerungsführerin keine Erledigungserklärung abgegeben und auf ein Urteil bestanden, nachdem sich der Erinnerungsgegner nach den Hinweisen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung sogleich zur Bescheidänderung und damit Klaglosstellung der Erinnerungsführerin verpflichtet hatte, hätte eine insoweit aufrechterhaltene Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen werden müssen.

2. Zwar ist von einem gegenüber dem angefochtenen Kostenfeststellungsbeschluss geringfügig höheren Streitwert auszugehen, diese Erhöhung hat jedoch keine Auswirkung auf die im Streitfall festzusetzenden Kosten.

a) Die Höhe der einzelnen Gebühr richtet sich auch nach der Neufassung des GKG gemäß § 3 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), wenn sich ein solcher ermitteln lässt. Dies ist in finanzgerichtlichen Verfahren der Regelfall. Der Streitgegenstand entspricht im Wesentlichen dem Gegenstand des Klagebegehrens (§ 65 Abs. 1 FGO). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe gemäß § 52 Abs. 3 GKG für den Streitwert maßgebend (BFH-Beschlüsse vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551, vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; BFH-Urteil vom 28. Februar 1961 I 114/60 S, BStBl III 1961, 287). Dabei ist regelmäßig auf den unmittelbar umstrittenen Steuerbetrag abzustellen, nicht auf das geldwerte Interesse schlechthin und in seiner Gesamtheit. Deshalb bleiben mittelbare steuerliche Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, in der Regel außer Betracht (BFH-Beschlüsse vom 8. September 2003 III E 1/03, BFH/NV, 2004, 74, vom 8. Juli 1999 VIII E 1/99, BFH/NV 1999, 1630, vom 28. Juli 1998 V E 1/98, BFH/NV 1999, 200)..

b) Bei nicht unmittelbar auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakten ist der Streitwert hingegen gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist danach regelmäßig die Höhe des sich bei objektiver Betrachtung ergebenden finanziellen Interesses des Klägers am Obsiegen, also die unmittelbare finanzielle Auswirkung der erstrebten Entscheidung für den Kläger, wenn dies durch Schätzung zu ermitteln ist. Diese Regelung kommt insbesondere zur Anwendung, wenn sich der angegriffene Bescheid nur mittelbar auf Verwaltungsakte auswirkt, die auf eine Geldleistung gerichtet sind. Eine solche, nur mittelbare Auswirkung auf Geldleistungsverwaltungsakte kommt auch Feststellungsbescheiden oder Verlustfeststellungsbescheiden zu, die ebenfalls nicht unmittelbar eine bezifferte Geldforderung betreffen (FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2004 2 K 2408/00, EFG 2004, 925). Deshalb richtet sich die Höhe des Streitwerts auch im Streitfall nach § 52 Abs. 1 GKG.

c) Vor diesem Hintergrund folgt der beschließende Senat bei Streitigkeiten über die Höhe von festzustellenden Verlusten nicht generell der im Anschluss an den BFH-Beschluss vom 18. Mai 1983 I R 263/82, BFHE 138, 409, BStBl II 1983, 602 zu § 47 Abs. 2 KStG 1977 ergangenen Rechtsprechung, den Streitwert im Wege der Schätzung mit 10% des geltend gemachten Erhöhungsbetrages zu bemessen (vgl. insoweit Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 10. Januar 2001 5 K 1731/98, EFG 2001, 1464 betreffend § 47 Abs. 2 KStG 1977; ferner Finanzgericht Baden- Württemberg, Beschluss vom 10. August 1999 4 K 98/96, EFG 1999, 1251), und auch nicht der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vertretenen Auffassung, den Streitwert im Falle der gleichzeitigen Anfechtung der für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer ergangenen Verlustfeststellungsbescheide mit jeweils 20% des streitigen Verlustbetrages zu bestimmen. Denn die pauschale Schätzung des Interesses des Klägers durch den BFH beruhte auf der Erwägung, dass die sich unter der Geltung des Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens später infolge der Verlustrechnung ergebende Erhöhung oder Minderung der Körperschaftsteuer am Ende des Verlustfeststellungszeitraums noch nicht abzusehen war.

Einer pauschalen Berechnung des Streitwerts bedarf es hingegen nicht, wenn das geldwerte Interesse des Steuerpflichtigen an der Durchführung des Rechtsstreits hinreichend genau zu bestimmen ist (FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2004 2 K 2408/00, EFG 2004, 925). Ebenso bezieht der BFH in die Streitwertberechnung bei angefochtenen Verlustfeststellungen inzwischen auch diejenigen Steuerminderungen ein, die sich im Falle eines Obsiegens infolge von Verlustrück- und -vorträgen in anderen Jahren als dem Streitjahr ergäben. Bei derartigen Streitigkeiten ist somit eine Abweichung von der Grundregel gerechtfertigt, nach der mittelbare steuerliche Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, außer Betracht bleiben (BFH-Beschluss vom 8. September 2003 III E 1/03, BFH/NV, 2004, 74).

d) Auch für die dem Streitfall zugrunde liegende Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer ist es jedenfalls seit Abschaffung des Anrechnungsverfahrens ohne weiteres möglich, das geldwerte Interesse des Steuerpflichtigen an der Durchführung des Rechtsstreits hinreichend genau zu bestimmen. Denn die Körperschaftsteuer mindert sich in dem Jahr, in dem der festzustellende verbleibende Verlustabzug verbraucht wird, nach § 23 Abs. 1 KStG um 25% des streitigen Betrags. Die im angefochtenen Kostenfeststellungsbeschluss vorgenommene Schätzung des Interesses mit 20% des streitigen Verlustbetrags ist deshalb lediglich für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts angemessen (Tipke/Kruse/Brandis, AO 1977/FGO, Vor § 135, Rz. 268).

Angesichts des im Rahmen der angefochtenen Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für die Körperschaftsteuer und über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts streitigen Verlustbetrags in Höhe von 3.326 EUR war der Streitwert danach wie folgt zu bestimmen:

Verlustfeststellung Körperschaftsteuer: 3.326 EUR x 25% = 831,50 EUR

Verlustfeststellung Gewerbesteuer: 3.326 EUR x 20% = 665,20 EUR

1.496,70 EUR

Da in der Tabelle zum RVG zwischen den im angefochtenen Beschluss des Kostenbeamten mit 1.330 EUR angesetzten Streitwert und dem vom Gericht ermittelten Wert allerdings kein Gebührensprung liegt (nächster Sprung bei einem Gegenstandswert von 1.500 EUR), war die Erinnerung insgesamt als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.

Ende der Entscheidung

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