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Gericht: Finanzgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 10 Ko 3928/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1
GKG § 13 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Köln

10 Ko 3928/07

Tenor:

Die Erinnerung wird abgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwerts.

Bei der Erinnerungsführerin handelt es sich um eine zum 31. Dezember 1997 aus einer GmbH im Wege einer formwechselnden Umwandlung hervorgegangene KG. Alleinige Kommanditistin war eine Beteiligungs-GmbH, die gleichzeitig alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH war. Die GmbH hatte im Zeitpunkt der Umwandlung in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1997 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 637.178,60 DM ausgewiesen. Mit den ursprünglichen Bescheiden über die einheitliche und gesonderte Feststellung des Gewinns, die sich allerdings nicht in den Akten befinden, wurde der Gewinn nach den Feststellungen des Kostenbeamten unstreitig wie folgt festgestellt:

 19970 DM
1998./. 1.013.984 DM
1999678.898 DM

Die im Vorverfahren zur Erhöhung des AfA-Volumens begehrte Feststellung eines Übertragungsgewinns der Erinnerungsführerin für 1997 war vom Beklagten mit der Begründung abgelehnt worden, dass die handelsrechtlichen Voraussetzungen einer Buchwert-Aufstockung nicht gegeben seien.

Im Verfahren 15 K 1537/03 wegen Gewinnfeststellung für 1997 bis 1999 begehrte die Klägerin dann zunächst, das Umwandlungswahlrecht gemäß § 14 S. 1 UmwStG i.V.m. § 3 UmwStG (Ansatz des übergehenden Vermögens zum Buchwert, Teilwert oder Zwischenwert), dahin auszuüben, dass die materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter in Höhe des nicht gedeckten Eigenkapitals von 637.178,60 DM aufgestockt werden. Das dem Steuerpflichtigen vom Gesetzgeber für formwechselnde Umwandlungen eingeräumte Bewertungswahlrecht liefe leer, wenn der Ansatz eines Zwischenwerts oder Teilwerts aufgrund des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz verwehrt werden könnte. Betragsmäßig beantragte die Klägerin für 1997 zunächst eine Bescheidänderung dahin, die Gewinnfeststellung unter Berücksichtigung eines Übertragungsgewinns in Höhe von 637.178,60 DM durchzuführen. Für 1998 und 1999 begehrte die Klägerin, die Gewinnfeststellung unter Berücksichtigung des Abschreibungsvolumens aus der Aufstockung der Übertragungsbilanz zum 31. Dezember 1997 festzusetzen. Entsprechend beantragte die Klägerin im Verfahren 15 K 1540/037 wegen Gewerbesteuermessbetrag 1998 und 1999, den gewerblichen Gewinn unter Berücksichtigung des Abschreibungsvolumens aus der Aufstockung der Übertragungsbilanz zum 31. Dezember 1997 festzusetzen.

Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 wurde der Antrag unter ergänzendem Ansatz eines auf 15 Jahre abzuschreibenden Firmenwerts - in Anlehnung an das im Vorverfahren verfolgte Begehren - erweitert (GA Bl. 55). Der Verlustvortrag der GmbH vor Umwandlung, der durch die Aufstockung der Buchwerte ausgeglichen worden sei, sollte mit 1.637.178,60 DM berücksichtigt werden. Für das Jahr 1998 sollten im Hinblick auf die aufgestockten Buchwerte gegenüber den angefochtenen Bescheiden zusätzliche AfA-Beträge von 232.791,60 DM und für 1999 in Höhe von 202.791,60 DM berücksichtigt werden. Danach stellte sich das Klagebegehren nunmehr wie folgt dar:

Antrag ursprünglicher Bescheid

 19971.637.178 DMVerlustvortrag aus GmbH 0 DM
1998232.792 DMhöhere AfA ./. 1.013.984 DM
1999202.792 DMhöhere AfA 678.898 DM

Im Rahmen eines umfangreichen Erörterungstermins vom 24. Mai 2007 kam es zu einer Verständigung der Beteiligten, die für das Jahr 1997 dem Grunde nach dem Begehren der Erinnerungsführerin entsprach, wobei der begehrte Übernahmeverlust allerdings um 90.058 DM gekürzt wurde; für das Jahr 1998 sollte dementsprechend ein zusätzliches AfA-Volumen von 200.091 DM gewinnmindernd berücksichtigt werden und für das Jahr 1999 ein solches von 170.091 DM. Die Abweichung gegenüber dem Antrag der Klägerin beruhte teilweise auch auf dem Ansatz einer verlängerten Nutzungsdauer hinsichtlich einzelner Wirtschaftsgüter. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins und dessen Anlagen Bezug genommen (GA Bl. 282 ff.) und wegen der im Anschluss an den Termin geänderten Bescheide auf Bl. 327 ff. der Gerichtsakte. Die Kosten des Verfahrens wurden auf Anregung der Beteiligten mit Beschluss vom 24. Mai 2007 DM in der Weise verteilt, dass der Erinnerungsgegner die Gerichtskosten vollständig und die Beteiligten die außergerichtlichen Kosten je zur Hälfte tragen sollten; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 22. August 2007 beantragte der Bevollmächtigte, die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf 17.649,90 EUR festzusetzen. Dabei legte er für das Verfahren wegen Gewinnfeststellung 1997 bis 1999 einen Streitwert in Höhe 441.135 EUR zugrunde und für das Verfahren wegen Gewerbesteuermessbetrag einen solchen von 42.586 EUR.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Kostenfestsetzung in der Sache 15 K 1537/03 wegen Gewinnfeststellung für die Jahre 1997 bis 1999 (die Kostenfestsetzung in der Sache 15 K 1540/03 wegen Gewerbesteuer blieb unangefochten). Der Kostenbeamte hatte die der Erinnerungsführerin im Verfahren 15 K 1537/03 zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Oktober 2007 auf 4.683,75 EUR festgesetzt und dabei einen Streitwert von 246.822 EUR zugrunde gelegt (1.072.763 DM x 45 % Steuersatz). Er ist dabei vom ursprünglichen Klageantrag der Klägerin für 1997 lt. Klageschrift vom 19. März 2003 ausgegangen (637.179 DM) und von den nach Erweiterung des Klagebegehrens mit Schriftsatz vom 11. Juli 2006 für die Jahre 1998 und 1999 mit 232.792 DM bzw. 202.792 DM bezifferten Beträgen.

Die Erinnerungsführerin macht geltend, dem angefochtenen Beschluss über die Kostenfestsetzung könne nur insoweit gefolgt werden, als er hinsichtlich des Jahres 1997 vom ursprünglichen Antrag betreffend den Übertragungsgewinn ausgegangen sei, der im geänderten Bescheid letztlich mit 547.119 DM festgestellt worden sei. Der vom Beklagten zunächst nicht anerkannte Übernahmeverlust in Höhe von 1.090.058,60 DM, der im geänderten Bescheid zusätzlich neben dem Übertragungsgewinn von 547.119,60 DM festgestellt worden sei, dürfe jedoch nicht unberücksichtigt bleiben. Der Sache nach sei es um eine Aufstockung des AfA-Volumens für sämtliche Folgejahre nach 1997 gegangen, auch wenn - neben 1997 - konkret nur die Jahre 1998 und 1999 im Streit gewesen seien. Daher müsse der Streitwert nach dem Gesamtbetrag des erstrittenen AfA-Volumens festgesetzt werden.

II. Die Erinnerung ist unbegründet. Für die Berechnung der zu erstattenden Kosten kann ein Streitwert von allenfalls rd. 160.000 EUR zugrunde gelegt werden.

a) In finanzgerichtlichen Verfahren bestimmt sich der Streitwert gemäß der vorrangigen Spezialregelung des § 13 Abs. 2 GKG a. F. regelmäßig nach der Höhe des Interesses des Klägers am Obsiegen. Maßgebend ist danach die unmittelbare finanzielle Auswirkung der erstrebten Entscheidung für den Kläger. Deshalb bemisst sich der Streitwert bei der Anfechtung von Steuerbescheiden regelmäßig nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Steuerbetrag und der vom Kläger begehrten Steuerfestsetzung (BFH-Beschlüsse vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551, vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; BFH-Urteil vom 28. Februar 1961 I 114/60 S, BStBl III 1961, 287). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung nur auf den unmittelbar umstrittenen Steuerbetrag des jeweiligen Streitjahres abzustellen und nicht auf das geldwerte Interesse schlechthin und in seiner Gesamtheit. Deshalb bleiben mittelbare steuerliche Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, in der Regel außer Betracht (BFH-Beschlüsse vom 8. September 2003 III E 1/03, BFH/NV, 2004, 74, vom 8. Juli 1999 VIII E 1/99, BFH/NV 1999, 1630, vom 28. Juli 1998 V E 1/98, BFH/NV 1999, 200). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Beschluss vom 8. September 2003 III E 1/03 (BFH/NV, 2004, 74). Soweit der BFH dort in die Streitwertberechnung bei angefochtenen Verlustfeststellungen Steuerminderungen einbezogen hatte, die sich in anderen Jahren als dem Streitjahr ergeben hätten, war dies bereits deshalb möglich, weil die Einkommensteuerfestsetzungen dieser Jahre ebenfalls streitbefangen waren.

b) Bei nicht unmittelbar auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakten ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Finanzgerichts zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Maßgeblich ist danach regelmäßig die Höhe des sich bei objektiver Betrachtung für das Streitjahr ergebenden finanziellen Interesses des Klägers am Obsiegen, also die unmittelbare finanzielle Auswirkung der erstrebten Entscheidung für den Kläger, wenn diese durch Schätzung zu ermitteln ist. Diese Regelung kommt insbesondere zur Anwendung, wenn sich der angegriffene Bescheid nur mittelbar auf Verwaltungsakte auswirkt, die auf eine Geldleistung gerichtet sind.

Eine solche, nur mittelbare Auswirkung auf Geldleistungsverwaltungsakte kommt auch Feststellungsbescheiden oder Verlustfeststellungsbescheiden zu, die ebenfalls nicht unmittelbar eine bezifferte Geldforderung betreffen. Deshalb richtet sich die Höhe des Streitwerts auch im Streitfall nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Auch in diesen Fällen bedarf es einer pauschalen Berechnung allerdings nicht, wenn das geldwerte Interesse des Steuerpflichtigen an der Durchführung des Rechtsstreits hinreichend genau zu bestimmen ist (FG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2004 2 K 2408/00, EFG 2004, 925). So ist etwa der Streitwert hinsichtlich eines die Feststellung nach § 10d EStG betreffenden Verfahrens möglichst nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (BFH-Beschluss von 26. Januar 2006 VIII E 6/05, BFH/NV 2006, 1112; Tipke/Kruse/Brandis, AO 1977/FGO, Vor § 135 Rz. 268)

c) Im Streitfall war es nur für die Gewinnfeststellungen der Streitjahre 1998 und 1999 möglich, das geldwerte Interesse der Erinnerungsführerin ohne einen pauschalen Wertansatz hinreichend genau zu bestimmen, weil für diese Jahre eine konkrete Minderung des festzustellenden Gewinns beantragt war.

aa) Für das Jahr 1998 wurde eine Gewinnminderung um 232.792 DM durch zusätzliche AfA-Beträge begehrt. Für die Bestimmung des geldwerten Interesses ist im Falle der Anfechtung von Gewinnfeststellungsbescheiden auf die steuerliche Auswirkung bei den Mitunternehmern abzustellen. Diese ist, sofern nicht bessere Erkenntnisse bestehen, im Allgemeinen mit 25 % der streitigen Beträge zu bemessen (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1998 IV E 1/98, BFH/NV 1999, 807, vom 21. September 1994 VIII E 1/94, BFH/NV 1995, 254). Der Ansatz eines höheren oder geringeren Prozentsatzes ist allerdings geboten, soweit erkennbar ist, dass der Satz von 25 % den tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen beim Gesellschafter nicht gerecht wird (ständige Rechtsprechung; vom 28. Februar 2001 VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035, zuletzt BFH- Beschlüsse vom 5. November 1997 VIII E 3/97, BFH/NV 1998, 621, vom 16. Dezember 1998 IV E 1/98, BFH/NV 1999, 807; ferner BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1992 I E 2/92, BFH/NV 1993, 377).

bb) Auch im Streitfall ist erkennbar, dass der Satz von 25 % den steuerlichen Auswirkungen bei den Mitunternehmern nicht gerecht wird. Da es sich bei den Gesellschaftern der Erinnerungsführerin um GmbHs handelte, konnte sich bei diesen ein Steuersatz von 45% ergeben oder - für den Fall der Gewinnausschüttung - von 30 %. Wegen dieser verbleibenden Ungewissheit schätzt der beschließende Senat das geldwerte Interesse der Erinnerungsführerin für 1998 mit 37,5 % des Betrags von 232.792 DM, also 87.297 DM. Entsprechend verfährt der Senat für 1999, für das eine Gewinnminderung in Höhe von 202.792 DM begehrt worden war. Bei einem Steuersatz von 40 % für das Jahr 1999 bzw. von 30 % für den Fall der Gewinnausschüttung ist das geldwerte Interesse der Erinnerungsführerin entsprechend mit 35 % des Betrags von 202.792 DM zu bemessen, also mit 70.977 DM.

cc) Demgegenüber kann für das Streitjahr 1997 kein konkretes geldwertes Interesse der Erinnerungsführerin unmittelbar bezogen auf das Jahr 1997 festgestellt werden. Der angefochtene Bescheid hat den Gewinn für das Streitjahr vielmehr mit 0 DM festgestellt und die Erinnerungsführerin hat insoweit keine Änderung begehrt. Gegenstand des Streits war der Sache nach war vielmehr die Aufnahme zusätzlicher Feststellungen zur Erhöhung des AfA-Volumens für künftige - mit Ausnahme von 1998 und 1999 - nicht streitige Jahre. Eine Berücksichtigung dieser Auswirkungen für künftige, nicht streitgegenständliche Jahre ist nicht möglich, weil nach der o.a. Rechtsprechung die Berücksichtigung mittelbarer steuerlicher Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, unzulässig ist. Der Senat hat deshalb erwogen, das finanzielle Interesse für das Streitjahr 1997 in Anlehnung an den BFH-Beschluss von 26. Januar 2006 VIII E 6/05 (BFH/NV 2006, 1112; ferner Tipke/Kruse/Brandis, AO 1977/FGO, Vor § 135 Rz. 268) mit 10% des im Schriftsatz vom 11. Juli 2006 für die Aufstockung der Buchwerte geltend gemachten Werts von 1.637.178,60 DM, also mit 163.718 DM zu schätzen. Außerdem käme für das Streitjahr 1997 der Ansatz des Auffangstreitwerts von damals 4.000 EUR in Betracht. Maximal ergebe sich somit für die Jahre 1997 bis 1999 ein Streitwert von rd. 160.000 EUR (87.297 DM, 70.977 DM und 163.718 DM). Da der vorliegend angefochtene Streitwertbeschluss - zu Gunsten der Erinnerungsführerin - abweichend einen Streitwert von 246.822 EUR zugrunde legt, war die Erinnerung insgesamt als unbegründet abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht gerichtsgebührenfrei, weil das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) eine Gebühr für diesen Beschluss nicht vorsieht. Die Pflicht zur Kostentragung beschränkt sich demgemäß auf die Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten.



Ende der Entscheidung

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