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Gericht: Finanzgericht Köln
Urteil verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: 3 K 4851/03
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand:

Es ist zwischen den Parteien strittig, ob die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich zu berücksichtigen ist.

Der Kläger bezog im Streitjahr Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Er war seit dem 01.02.1998, nach Abschluss seines Studiums, bei der Firma ... in M. tätig. Seit Anfang 2000 war der Kläger auf Stellensuche. Er schloss am ...2000 mit der ... Niederlassung in .S. einen Arbeitsvertrag, Arbeitsbeginn war der 01.06.2000, seitdem arbeitet der Kläger in ..S.

Am 12.06.2000 schloss der Kläger einen schriftlichen Mietvertrag über die von ihm bewohnte Wohnung in M., ... Bei der Wohnung handelt es sich um eine 2-Zimmer, Küche, Diele, Bad Wohnung, die vom Kläger alleine bewohnt wird.

Der Kläger fuhr nach seinen Angaben seit dem 01.02.1998 täglich von B. nach M. zur Arbeit. In B. bewohnte der Kläger aufgrund eines mündlich geschlossenen Mietvertrages im Zweifamilienhaus seiner Eltern gemeinsam mit seinem Bruder die im Souterrain gelegene Wohnung, bestehend aus Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Diele und Bad. Nach seinen Angaben wurden alle Räume von ihm und seinem Bruder gemeinsam genutzt. Im Keller befand sich darüber hinaus ein Wirtschaftsraum, ein Vorratsraum, ein Öllager sowie der Heizungsraum. Zum Inhalt des Mietvertrages gibt der Kläger an, dass von ihm und dem Bruder die Nebenkosten getragen worden seien soweit sie auf die von ihnen genutzte Wohnung entfallen. Vom Vater seien diese Beträge vorgestreckt worden und dann von ihnen bar beglichen worden. Als Gegenleistung für die Überlassung der Räume sei vereinbart gewesen, dass er und sein Bruder sich um die Außenanlagen des freistehenden Einfamilienhauses insbesondere um die Pflege des Rasens und Gartens kümmern müssten. Darüber hinaus habe die Vereinbarung bestanden, dass Reparaturen am Haus durch die Söhne zu bezahlen waren.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger erstmals vorgetragen, man sei davon ausgegangen, dass der Mietspiegel im Jahr 2000 einen Preis für die Wohnung in B. von 4,15 €; vorgesehen habe. Dies entspräche bei 75 qm einer Jahresmiete von 3.762,84 €;. Ginge man von einer wöchentlichen Arbeitsleistung für den Garten von 3 Stunden aus, ergäben sich 152 Stunden in der Woche. Bei einem Stundenpreis von nur 20,00 €; ergäbe sich hieraus ein Wert der Arbeitsleistung in Höhe von 3.120,00 €;. Die Differenz von etwa 800,00 €; zum Jahresmietpreis lt. Mietspiegel (3.762,84 €;) sei vom Vater als Pauschale für Instandhaltung betrachtet worden.

Der Kläger trägt vor, er habe die Wohnung in M. lediglich aus beruflichen Gründen angemietet um die Strapazen der täglichen Fahrt von B. zum Arbeitsplatz in M. zu vermeiden. Nach seinen Angaben war ihm die Wohnung ab März 2000 mündlich zugesagt. Zum Abschluss des Mietvertrages erst im Juni sei es durch Verzögerungen wegen der Vormieter gekommen. Auch nach Abschluss des Arbeitsvertrages mit der ... in S. habe er an dem mündlich vereinbarten Mietvertrag festgehalten, da mit der Firma ... zunächst eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart gewesen sei. Die Wohnungsnahme in M. habe auch den Weg nach S. erheblich verkürzt, da es von M. nach S. lediglich 27 km seien.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom ...2003 die Einkommensteuer 2001 neu festzusetzen und dabei die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuermindernd zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe keinen eigenen Hausstand in B. gehabt. Der Mietvertrag in der dortigen Wohnung entspräche nicht dem zwischen fremden Dritten üblichen. Zudem sei die Wohnung in M. von besserem Standard als die Wohnung in B. gewesen. Dies verbiete, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH, die Annahme einer doppelten Haushaltsführung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zurecht die vom Kläger geltend gemachten Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtsebständiger Tätigkeit berücksichtigt.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung liegt eine doppelten Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Nach der Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, muss der eigene Hausstand außerhalb des Beschäftigungsortes für den Arbeitnehmer zu gleich Haupthausstand und Lebensmittelpunkt sein. Auch im Rahmen einer sog. zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung kommt der Abzug von Aufwendungen gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG u. a. nur in Betracht, wenn der ledige Arbeitnehmer den Mittelpunkt seiner Lebensführung am bisherigen Wohnort beibehält.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

1. Ob der außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Haupthausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen.

a) Voraussetzung ist, dass der Kläger die Wohnung die nicht am Beschäftigungsort liegt, aus eigenen Recht nutzt und nicht lediglich in den Haushalt der (elterlichen) Wohnung integriert ist.

Vorliegend kann das Gericht schon keine Überzeugung davon gewinnen, dass der Kläger die Wohnung in B. (zusammen mit seinem Bruder) aus eigenem Recht nutzt. Hierfür bedürfte es eines anzuerkennenden Vertrages zur Überlassung der Räume als Wohnung. Vorliegend kann das Gericht aber keinen steuerlich zu beachtenden Vertrag über die Überlassung der Wohnung feststellen. Der behauptete mündliche Mietvertrag mit dem Vater als nahem Angehörigen ist für die Besteuerung unbeachtlich.

Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind in der Regel der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie bürgerlich rechtlich wirksam geschlossen sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 28.03.1995 IX R 47/93, BStBl II 1996, 59). Dieser sog. Fremdvergleich dient der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt den privaten Bereich oder den Bereich der Einkünfteerzielung zuzuordnen ist. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten, wobei nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt (vgl. BFH-Urteil vom 07.05.1996 IV R 69/94, BStBl II 1997, 196). Erforderlich ist jedoch stets, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie die Überlassung einer konkreten bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden Miete, stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden. Vorliegend kann schon nicht festgestellt werden, mit welchem Inhalt das Mietverhältnis abgeschlossen worden ist. Insbesondere ist die Gegenleistung für die Überlassung der Mieträume nicht, wie zwischen fremden Dritten hinreichend bestimmt. So hat der Kläger zunächst vorgetragen, er sei verpflichtet gewesen, neben den Gartenarbeiten auch sämtliche anfallende Reparaturen am Haus zu begleichen. In der mündlichen Verhandlung ist dann vorgetragen worden, ausgehend von einem Quadratmeterpreis laut Mietspiegel 2000 von 4,25 €; (Das Gericht hat hier schon Bedenken, ob ihm Jahr 2000 ein Mietspiegel bereits Beträge in €; ausgewiesen hat) sei man von einem Mietwert in Höhe von 3.762,84 €; ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Wertes der Arbeitsleistung von 3.120,00 €; verbliebe ein Betrag von 642,00 €; für Reparaturen. Vom Kläger ist aber vorgetragen worden, er sei zur Zahlung für eine Reparatur in Höhe von 5.000,00 €; verpflichtet gewesen. Ein fremder Dritter hätte aber eine solche, in ihrer Gegenleistung völlig offene Verpflichtung für die Überlassung von Wohnräumen nicht übernommen.

b) Ferner hat der Kläger spätestens im Juni 2000 seinen Lebensmittelpunkt nach M. verlegt.

Ein besonderes Gewicht bei der Beurteilung, ob der Lebensmittelpunkt von der außerhalb des Beschäftigungsortes gelegenen Wohnung zur Wohnung am Beschäftigungsort gewechselt ist, stellt auch die Größe und die Ausstattung der Wohnungen dar. Auch diese Prüfung führt dazu, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt von B. nach M. verlegt hat. Denn die Wohnung in M. hatte die deutlich bessere Ausstattung und die höhere Wohnqualität als die gemeinsam genutzte Wohnung in B. Die Wohnung in M. mit zwei Zimmern, Küche, Diele, Bad stand dem Kläger alleine zur Verfügung, wohin gegen er die Wohnung in B. mit seinem Bruder nutzt. Hierbei das Schlafzimmer und auch der Wohnraum von beiden genutzt wurde.

2. Die Klage ist auch alleine deshalb unbegründet, weil der Kläger seine Zweitwohnung nicht am Beschäftigungsort genommen hat.

Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung ist die Wohnung am Beschäftigungsort. Dies meint zwar nicht nur die unmittelbare politische Gemeinde des Beschäftigungsortes, jedoch ist eine Entfernung von 57 km, wie vorliegend laut Routenplaner, zwischen dem Ort der zweiten Wohnung (M.) und dem Beschäftigungsort (S.) zu weit entfernt, um noch eine Wohnung am Beschäftigungsort anzunehmen. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, er habe die Wohnung in M. noch zu einem Zeitpunkt angemietet, als er sich seines Beschäftigungsverhältnisses mit der .... in S. - auch wegen der Probezeit - nicht sicher gewesen wäre. Nach dem Vorbringen des Klägers war dieser seit dem Beginn des Streitjahres 2001 auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Zum Abschluss des Arbeitsvertrages ist es dann am ...2001 gekommen. Die Verabredung, einen Mietvertrag über die Wohnung ... ... in M. zu schließen, stammt aber aus dem März 2001; der schriftliche Mietvertrag erst aus dem Juni 2001. Bei diesen Gegebenheiten kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Wohnung in M. aus beruflichen Gründen begründet worden ist. Zwar hat sich auch durch eine Wohnungsnahme in M. der Weg des Klägers von B. nach S. verkürzt, jedoch hätte es aus beruflichen Gründen nahe gelegen, in S. eine Wohnung zu nehmen, wie es zwischenzeitlich, nach dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, auch geschehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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