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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 16.04.2007
Aktenzeichen: 10 V 4913/06
Rechtsgebiete: EStG, EStDV, GG, WRV


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4
EStG § 10b Abs. 1 S. 1
EStDV § 50 Abs. 1
EStDV § 50 Abs. 2
GG Art. 140
WRV Art. 137 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 V 4913/06

Streitsache

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2005

In der Streitsache

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 16. April 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden erfüllt sind.

I. Die Antragstellerin (AStin) ist pensionierte Lehrerin. Im Rahmen ihrer Einkommensteuer( ESt)erklärung 2005 machte sie gezahlte Kirchensteuer in Höhe von 251 EUR und Spenden für kirchliche, religiöse und gemeinnützige Zwecke in Höhe von 453 EUR als Sonderausgaben geltend. Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte mit Bescheid vom 13.11.2006 entsprechend den übermittelten Daten des Versorgungsträgers nur Kirchensteuer in Höhe von 225 EUR. Die geltend gemachten Spenden wurden in Höhe von 142 EUR anerkannt, im Übrigen wurde den Spenden mangels Zuwendungsbestätigung die Anerkennung versagt. Die ESt setzte das FA auf ...EUR und den Solidaritätszuschlag auf ...EUR fest. Die Abrechnung ergab einen Nachzahlungsbetrag von ... EUR (ESt) und ... EUR (SolZ). Über den gegen den ESt- Bescheid gerichteten Einspruch hat das FA bisher nicht entschieden. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA mit Schreiben vom 07.12.2006 in vollem Umfang ab.

Mit dem vorliegenden Antrag verfolgt die AStin ihr Begehren auf Aussetzung der Vollziehung gerichtlich weiter. Zur Begründung lässt sie durch ihren steuerlichen Vertreter ausführen, dass das Kirchgeld in Höhe von 25 EUR nicht anerkannt worden sei. Zudem gehe das FA im Gegensatz zu den Vorjahren unter Hinweis auf § 50 Einkommensteuer- Durchführungsverordnung (EStDV) davon aus, dass über die eingereichten Zahlungsabschnitte hinaus die Vorlage der Kontoauszüge der Bank erforderlich sei. Dies sei der AStin wegen ihrer starken Sehbehinderung aber nur mit Mühe möglich.

Die AStin beantragt,

den ESt-Bescheid 2005 vom 13.11.2006 für die Dauer des Einspruchsverfahrens in Höhe von ... EUR (ESt) und ... EUR (SolZ) von der Vollziehung auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung verweist es darauf, dass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 EStDV weder hinsichtlich des Kirchgelds noch hinsichtlich der geltend gemachten Spenden erfüllt seien.

Im Übrigen wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die Akten Bezug genommen.

II. 1. Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO soll das Finanzgericht die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts u.a. dann ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--vom07. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994;vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; undvom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684). Diese Voraussetzungen sind bei summarischer Prüfung nicht erfüllt:

a) Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe anzuerkennen. Gezahlte Kirchensteuern i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Geldleistungen, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaften von ihren Mitgliedern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden. Es handelt sich um Abgaben an solche Religionsgesellschaften, denen nach Art. 140 Grundgesetz i.V.m. Art. 137 Abs. 6 der Weimarer Reichsverfassung das Recht der Steuererhebung zuerkannt ist (BFH Urteil vom 04.06.1975 I R 250/73, BStBl II 1975, 708). Hierunter fällt auch das nach den Landeskirchensteuergesetzen --hier Art. 20 -21 Bayerisches Kirchensteuergesetz--festgesetzte Kirchgeld (Schmidt/Heinicke EStG, 25. Aufl. 2006 § 10 Rz. 95). Hinsichtlich des Nachweises des gezahlten Kirchgelds gelten zwar --entgegen der Auffassung des FA--nicht die Anforderungen des § 50 EStDV, da diese Vorschrift sich ausdrücklich nur auf Zuwendungen im Sinne des § 10b EStG bezieht. Darunter fallen jedoch nur Zahlungen an Religionsgemeinschaften, welche als freiwillige Zahlungen über die nach den Kirchensteuergesetzen festgesetzten Zahlungspflichten hinausgehen. Es gelten jedoch auch hierfür die sich aus der allgemeinen Feststellungslast ergebenden Anforderungen an den Nachweis steuermindernder Tatsachen. Danach hat der Steuerpflichtige als Sonderausgaben geltend gemachte Aufwendungen nachzuweisen. Im vorliegenden Fall hat die AStin jedoch weder für die Festsetzung von Kirchgeld durch den gemeindlichen Steuerverband noch für die Zahlung (Kontoauszug, etc.) einen hinreichenden Nachweis vorgelegt, so dass das FA die Anerkennung dieser Aufwendungen zu Recht abgelehnt hat.

b) Nach § 10b Abs. 1 S. 1 EStG sind auch Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke in beschränkter Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig. Solche Zuwendungen können nach § 50 Abs. 1, Abs. 2 EStDV jedoch nur bei Vorliegen eines Zuwendungsnachweises als Sonderausgaben anerkannt werden. Grundsätzlich ist nach § 50 Abs. 1 EStDV ein Nachweis durch eine Zuwendungsbestätigung erforderlich, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Für Zuwendungen zur Linderung der Not in Katastrophenfällen und Zuwendungen bis zu 100 EUR genügt unter den weiteren Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 EStDV als Nachweis jedoch auch der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Im vorliegenden Fall hat das FA die Zuwendungen, über welche Zuwendungsbestätigungen des Empfängers vorliegen, als Sonderausgaben berücksichtigt. Im Übrigen wurden nur Belegabschnitte und Durchschläge von Überweisungsträgern sowie ein Eigenbeleg des steuerlichen Beraters vorgelegt, aus denen sich nicht ergibt, dass die Zahlungen tatsächlich ausgeführt wurden. Es handelt sich dabei insbesondere auch nicht um einen nach § 50 Abs. 2 EStDV ausreichenden Nachweis durch Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Das FA hat daher zu Recht die Anerkennung dieser Zuwendungen abgelehnt.

c) Auch ein Fall des § 69 Abs. 2 S. 2 2. Alt. FGO liegt nicht vor. Die Vollziehung hat für die AStin keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Eine solche Härte ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass es der AStin aufgrund ihrer starken Sehbehinderung nur mit Mühe möglich ist, die betreffenden Kontoauszüge herauszusuchen. Denn hierzu kann sie sich der Hilfe ihres steuerlichen Beraters bedienen, dem --wie sich aus dem Eigenbeleg ergibt--ohnehin die Kontoauszüge vorgelegen haben müssen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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