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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 12 K 2543/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 66 Abs. 1
EStG § 74 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

12 K 2543/05

In der Streitsache

...

hat der 12. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Bescheid über die Abzweigung des Kindergelds vom 26. April 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2005 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:

I. Der geschiedene Kläger ist Vater der Beigeladenen (geboren am ...).

Für Mai bis Juli 2003 leistete der Kläger für die Beigeladene monatlich Unterhalt von 300 EUR.

Mit Urteil des Amtsgerichts W vom .... 2004 wurde entschieden, dass der Kläger der Beigeladenen für März bis September 2003 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 2.208 EUR und ab Oktober 2003 monatlich Unterhalt in Höhe von 204 EUR zu leisten habe.

Im Februar 2004 beantragte der Kläger Kindergeld für die in ... studierende Beigeladene.

Am 15. Januar 2005 beantragte die Beigeladene die Auszahlung des anteiligen Kindergeldes an sie selbst, weil weder der Kläger noch ihre Mutter Unterhalt für sie leisteten.

Mit Bescheid vom 26. April 2005 setzte die beklagte Familienkasse Kindergeld für die Beigeladene ab Januar 2003 fest. Zugleich bestimmte die Familienkasse, dass aus dem Kindergeldanspruch für die Monate Januar bis April 2003 und ab September 2003 ein Kindergeldbetrag von 154 EUR monatlich an die Beigeladene abgezweigt werde, da der Kläger für diese Zeiträume keinen Unterhalt gewährt habe. Die Abzweigung sei angemessen, weil das Kindergeld insoweit für den Kindesunterhalt bestimmt sei.

Am 6. Mai 2005 zahlte der Kläger an die Beigeladene Unterhalt für Oktober 2003 und Mai 2005 und am 2. Juni 2005 für November 2003 bis April 2005 sowie für Juni 2005.

Den Einspruch gegen den Abzweigungsbescheid vom 26. April 2005 wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt sie aus, dass eine nachträgliche Erfüllung der Unterhaltspflicht keine Nachzahlung von Kindergeld rechtfertige. Es müssten vielmehr andauernde Unterhaltszahlungen ohne Zahlungsunterbrechung geleistet werden. Da der Kläger erst im Juni 2005 seiner Unterhaltsverpflichtung für die Monate November 2003 bis April 2005 nachgekommen sei, bestehe die getroffene Entscheidung zu Recht. Im Übrigen werde ab Juni 2005 gesondert entschieden.

Die dagegen erhobene Klage begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt:

Er sei seiner Unterhaltspflicht nachgekommen. Er habe von Mai 2003 bis August 2003 je 300 EUR Unterhalt gezahlt und auch Kindergeld bekommen. Die Beigeladene habe eine Unterhaltsklage in Höhe von monatlich 600 EUR zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Daraufhin habe er die Unterhaltszahlungen bis zur gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht sei nicht gegeben. Auch bei nachträglicher Erfüllung der Unterhaltspflicht sei er kindergeldberechtigt. Da er zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet sei, sei er auf das Kindergeld angewiesen. Zudem habe er auch noch einen Sohn voll zu versorgen, da die Mutter nicht leistungsfähig und nach ... gezogen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Abzweigungsentscheidung vom 26. April 2005 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8. Juni 2005 aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Klageerwidernd wird noch vorgetragen, dass der Kläger nur in der Zeit von Mai bis August 2003 laufend Unterhalt geleistet habe. In der übrigen Zeit bis April 2005 seien tatsächlich keine laufenden regelmäßigen Unterhaltszahlungen erfolgt. Der Kläger habe lediglich Kontoauszüge vorgelegt, nach denen er im Mai 2005 eine Zahlung für Oktober 2003 und Mai 2005 und im Juni 2005 eine Nachzahlung für die Zeit von November 2003 bis April 2005 und für Juni 2005 geleistet habe.

Mit Beschluss 12 K 2543/05 vom 16.März 2007 wurde die Tochter des Kläger zum Verfahren beigeladen.

Auf das Schreiben der Beigeladenen vom 09. April 2007 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

II. Die Klage ist begründet.

Die Entscheidung der Familienkasse, das gegenüber dem Kläger festgesetzte Kindergeld in dem angegebenen Umfang an die Beigeladene auszuzahlen, ist nicht ermessensgerecht erfolgt.

Nach § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann das für ein Kind gemäß § 66 Abs. 1 EStG festgesetzte Kindergeld an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

Der Unterhaltspflicht nicht nachzukommen bedeutet, dass der Kindergeldberechtigte objektiv und dauerhaft für den wesentlichen Unterhalt des Kindes nicht aufkommt. Eine Abzweigung nach § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG setzt nicht voraus, dass der Kindergeldberechtigte seine Unterhaltspflicht schuldhaft nicht erfüllt oder gar den Straftatbestand der Unterhaltspflichtverletzung verwirklicht. Auf die Gründe für die Nichterfüllung der Unterhaltspflicht kommt es deshalb grundsätzlich nicht an (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFH/NV 2006, 1575).

Eine Abzweigung vom Kindergeld ist aber nicht zulässig, wenn die Unterhaltspflicht der Höhe nach dem Kindergeld entspricht oder höher ist (vgl. BFH-Urteil vom 17. November 2004 VIII R 30/04, BFH/NV 2005, 692).

Im Streitfall hat der Kläger nach Beendigung der Unterhaltsklage durch Urteil des Amtsgerichts W vom 17. Dezember 2004 nachträglich, nämlich im Mai und Juni 2005 den gerichtlich festgesetzten Unterhalt für die Zeit Oktober 2003 bis Juni 2005 gezahlt. Ob und inwieweit der Kläger auch entsprechend der Entscheidung des Amtsgerichts W für die Zeit März bis September 2003 rückständigen Unterhalt nachgezahlt hat, ist nach Aktenlage von der Finanzkasse nicht ermittelt worden.

Die Entscheidung über die Abzweigung von Kindergeld gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG ist eine Ermessensentscheidung der Familienkasse, die deshalb finanzgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Denn nach § 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) prüft das Gericht, soweit die Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebraucht gemacht ist.

Gegenstand gerichtlicher Überprüfung im Sinne des § 102 FGO ist die Ermessenentscheidung der Verwaltung so, wie sie zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung getroffen worden ist.

Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, dass die Behörde ihre Ermessensentscheidung aufgrund einer einwandfreien und erschöpfenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts getroffen hat und alle für die Ermessensausübung nach dem Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm wesentliche Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art spätestens zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung berücksichtigt hat (BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 III R 150/85, BStBl II 1991, 864).

Das Gericht ist im Ermessenbereich grundsätzlich weder zur eigenen Tatsachenermittlungen noch zur eigenen Ermessensausübung befugt (vgl. Gräber/von Groll, FGO, Rdz. 13 ff m.w.N.). Die Finanzbehörde - hier die Familienkasse -- hat bei Ausübung des ihr in § 74 Abs. 1 EStG eingeräumten Ermessens den Zweck des Kindergelds zu berücksichtigen (§ 5 der Abgabenordnung).

Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (§ 31 Sätze 1 und 2 EStG). Da das Kindergeld die Eltern wegen ihrer Unterhaltsleistungen steuerlich entlasten soll, sind bei der Prüfung, ob und inwieweit das Kindergeld abzuzweigen ist, auch geringe Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten mit einzubeziehen (BFH in BFH/NV 2006, 1575). Zudem ergibt sich aus § 74 Abs. 1 EStG, dass eine Abzweigung nicht zulässig ist, soweit der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht entsprechend Unterhalt in Höhe des Kindergeldes oder darüber hinaus leistet (BFH in BFH/NV 2006, 1575).

Die Familienkasse hat bei ihrer Entscheidung den genannten Zweck der Ermächtigung nach § 74 Abs. 1 EStG weder dem Grunde noch der Höhe nach ermessensgerecht berücksichtigt. Abgesehen davon, dass die Familienkasse auch den für eine Ermessensentscheidung maßgeblichen Sachverhalt im Streitfall nicht vollständig aufgeklärt hat, ergibt sich der Ermessensfehlgebrauch insbesondere daraus, dass die Familienkasse den Zweck des Kindergeldes bei ihrer Entscheidung offensichtlich nicht beachtet und nicht in ihre Entscheidung mit einbezogen hat; denn sie hat ihre Entscheidung lediglich auf die erst nachträgliche Erfüllung der Unterhaltspflicht durch den Kläger gestützt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Der Beigeladenen werden weder Kosten auferlegt (§ 135 Abs. 3 FGO), noch wird die Erstattung der außergerichtlicher Aufwendungen der Beigeladenen angeordnet (§ 139 Abs. 4 FGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

Ende der Entscheidung

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