Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: 13 K 4791/06
Rechtsgebiete: EigZulG, EigZulG i.d.F. HBeglG 2004


Vorschriften:

EigZulG § 2 Satz 1
EigZulG § 19 Abs. 5
EigZulG § 19 Abs. 8
EigZulG i.d.F. HBeglG 2004 § 19 Abs. 8 Satz 1
1. Nach § 19 Abs. 5 EigZulG gilt als Beginn der Herstellung bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

2. Ist weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, kommt es bei der Anwendung des EigZulG auf den Beginn der tatsächlich durchgeführten Bauarbeiten an.

3. Mit den Bauarbeiten begonnen wird zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen, für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat.


Finanzgericht München

13 K 4791/06

Eigenheimzulage ab 2005

In der Streitsache

...

hat der 13. Senat des Finanzgerichts München unter Mitwirkung

[...]

ohne mündliche Verhandlung

am 12. August 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für einen Dachgeschossausbau Eigenheimzulage zu gewähren ist.

I. Die Kläger sind Ehegatten und Miteigentümer eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2002 richtete der Kläger an die Gemeinde [...] K-Dorf eine Bauvoranfrage und teilte mit, dass er im nächsten oder übernächsten Jahr vorhabe, das Dachgeschoss auszubauen. Er bat die Gemeinde, für den Fall, dass keine Baugenehmigung erforderlich sei, eine Negativbescheinigung zu erteilen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 teilte die Gemeinde dem Kläger mit, dass, sofern der Dachgeschossausbau nicht zu einer eigenen vollständigen Wohnung führen würde, eine Baugenehmigung nicht erforderlich sei und auch kein Baufreistellungsverfahren durchzuführen sei. Im Oktober 2004 begannen die Kläger mit dem Ausbau des Dachgeschosses in ihrem Einfamilienhaus und bauten ein neues Bad mit Sauna ein. Der Ausbau wurde im Jahr 2005 fertig gestellt. Die Herstellungskosten hierfür betrugen 34.222 EUR.

Am 2. Dezember 2005 beantragten die Kläger für den Dachgeschossausbau die Gewährung einer Eigenheimzulage ab 2005. Beantragt wurde der Fördergrundbetrag aus einer Bemessungsgrundlage mit Herstellungskosten von 34.222 EUR sowie die Kinderzulage für zwei Kinder (geboren 1993 und 1995). Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - lehnte mit Bescheid vom 10. März 2006 die Festsetzung der Eigenheimzulage ab und begründete dies damit, dass durch den Ausbau kein zusätzlicher vollwertiger Wohnraum geschaffen worden sei. Zur Begründung des dagegen gerichteten Einspruchs trugen die Kläger vor, dass zusätzlich Wohnraum geschaffen worden sei, denn das bisherige Bad sei für den Vier-Personen-Haushalt zu klein geworden und deshalb sei im Dachgeschoss ein neues Bad eingebaut worden, das täglich genutzt werde. Im Zuge des Dachgeschossausbaus sei auch die Sauna mit eingebaut worden. Die Sauna sei ein Zubehörraum, der der begünstigten Wohnung zuzuschreiben sei. Das FA wies mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 den Einspruch als unbegründet zurück. Seine Entscheidung begründet das FA nun damit, dass mit dem Dachgeschossausbau erst im Oktober 2004 begonnen werden sei. § 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) sei aber durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 geändert worden. Ausbauten und Erweiterungen, mit denen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen worden sei, seien nicht mehr begünstigt. Die Kläger hätten mit ihrem Dachgeschossausbau nach diesem Stichtag begonnen. Da für den Dachgeschossausbau weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich gewesen sei, komme es auf den tatsächlichen Beginn der durchgeführten Bauarbeiten an. Mit den Bauarbeiten sei in dem Zeitpunkt begonnen worden, in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen, für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht habe. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn nicht unbedeutende Mengen von Baumaterial auf den Bauplatz angeliefert worden seien. Da die Kläger erst im Oktober 2004 mit dem Dachgeschossausbau tatsächlich begonnen hätten, sei auch das erforderliche Baumaterial noch nicht bis zum 31. Dezember 2003 geliefert worden.

Dagegen richtet sich die Klage. Die Kläger begehren die Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2005 mit einem Fördergrundbetrag für den Dachgeschossausbau aus der Bemessungsgrundlage in Höhe von 34.222 EUR (2,5% davon = 855,55 EUR) nebst Kinderzulage für zwei Kinder (2 * 767 = 1.534). Zur Begründung tragen die Kläger vor, dass entscheidend für die Beurteilung des Baubeginns sei, wann sich ein Steuerpflichtiger für den Bau entschieden habe und dass dieser Entscheidungszeitpunkt dokumentiert sei. Dafür würde das rechtzeitige Einreichen eines Bauantrages entweder bei der Gemeinde oder bei der Baugenehmigungsbehörde ausreichen. Für ihr Bauvorhaben sei jedoch ein Bauantrag nicht erforderlich. Deshalb sei ausreichend, dass sie rechtzeitig und zwar bereits am 19. Dezember 2002 eine Negativbescheinigung von der Gemeinde erhalten hätten. Da sie bereits im Jahr 2002 den Dachgeschossausbau geplant gehabt hätten, hätten sie sich nach den steuerlichen Voraussetzungen der Begünstigung beim FA erkundigt. Auf die Frage, wie sie vorgehen sollten, damit sie auch später noch die Eigenheimzulage erhalten könnten, wäre ihnen vom beklagten FA (Herr A [...]) und vom Finanzamt [...] E-Dorf (Frau A [...]) mitgeteilt worden, dass sie sich diese Negativbescheinigung besorgen sollten.

Die Kläger beantragen sinngemäß

unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2006 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. November 2006 das Finanzamt zu verpflichten, Eigenheimzulage ab 2005 festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

die Klageabweisung und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze verwiesen.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung).

II. Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Baumaßnahmen der Kläger als Ausbauten bzw. Erweiterungen zu qualifizieren sind.

Nach § 19 Abs. 8 Satz 1 EigZulG i.d.F. des Art. 6 Haushaltsbegleitgesetzes (HBeglG) 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 3076; BStBl I 2004, 120) ist die Regelung des § 2 Satz 1 EigZulG, dass der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage nur für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung im eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung beanspruchen kann, erstmals anwendbar, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung nach dem 31. Dezember 2003 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. Für Objekte, mit deren Herstellung bis zum 31. Dezember 2003 begonnen wurde, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG alter Fassung (a.F.) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus begünstigt. Nach § 2 Abs. 2 EigZulG in der noch für das Jahr 2003 geltenden Fassung wird auch der Ausbau und die Erweiterung an einer Wohnung gefördert; Voraussetzung ist aber, dass mit der Herstellung des Ausbaus oder der Erweiterung noch vor dem 31. Dezember 2003 begonnen wurde.

§ 19 Abs. 5 EigZulG (in der seit dem Jahr 2000 geltenden Fassung, Gesetz vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 1999, 2671; zuvor Abs. 4) sieht eine selbständige Definition des Beginns der Herstellung eines Objektes vor. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Im Streitfall war für den Dachgeschossausbau weder eine Baugenehmigung noch eine Bauanzeige erforderlich; demgemäß haben die Kläger weder einen Bauantrag gestellt noch den Bau angezeigt oder Bauunterlagen eingereicht.

Der Beginn der Herstellung des Ausbaus oder der Erweiterung i.S. des § 19 Abs. 8 Satz 1 EigZulG ist deshalb im Streitfall durch die Auslegung dieser Vorschrift zu bestimmen. Der Beginn der Herstellung eines Objektes ist - neben § 19 Abs. 5 EigZulG - in verschiedenen steuerrechtlichen Vorschriften von Bedeutung. Er wird nicht durchweg einheitlich verwendet. Dementsprechend ist der Begriff entsprechend der Zielsetzung der jeweiligen steuerrechtlichen Vorschriften auszulegen (BFH-Urteile vom 4. November 2004 III R 61/03, BStBl II 2005, 328 m.w.N.; vom 15. September 2005 III R 28/03, BStBl II 2006, 89).

Ist weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, kommt es bei der Anwendung des EigZulG auf den Beginn der tatsächlich durchgeführten Bauarbeiten an. Mit den Bauarbeiten begonnen wird nach ständiger Rechtsprechung (BFH-Urteile 10. Januar 1992 III R 99/89, BFH/NV 1992, 558, und vom 16. Dezember 1998 X R 153/95, BFH/NV 1999, 782, m.w.N.) zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen, für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Diesen Zeitpunkt sieht der BFH grundsätzlich erst in dem In-Gang-Setzen der Bauarbeiten auf dem Grundstück (z.B. Beginn der Ausschachtungsarbeiten, Anfuhr von Baumaterial auf dem Bauplatz oder Aufstellen einer Bauleitungsbaracke) (BFH-Urteile vom 25. Juni 2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19; vom 30. September 2003 III R 51/01, BStBl II 2004, 209). Planungsarbeiten reichen dagegen nicht aus (BFH-Urteil vom 28. September 1982 III R 12/80, BStBl II 1983, 146).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das FA zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger nicht bereits vor dem 31. Dezember 2003 mit dem Ausbau begonnen haben. Die Bauarbeiten für den Dachgeschossausbau haben die Kläger erst im Oktober 2004 und damit eindeutig zu spät in-Gang-gesetzt. Dementsprechend steht den Klägern die Eigenheimzulage für den Ausbau ab 2005 auch nicht zu.

Sinn und Zweck der Anwendungsregelungen für die Anwendbarkeit des EigZulG (§ 19 Eig- ZulG) ist es nach Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die Abgrenzung für die Gewährung von Eigenheimzulage klar und eindeutig festzulegen. Danach ist für genehmigungspflichtige Bauvorhaben klar auf den Zeitpunkt des leicht feststellbaren Bauantrags abzustellen, bei nicht genehmigungspflichtigen Objekten auf den Zeitpunkt der Einreichung der Bauunterlagen (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 328 m.w.N). Deshalb ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine Bauvoranfrage nicht ausreichend, wenn als gesetzliche Voraussetzung ein Bauantrag gefordert wird (BFH-Urteil vom 7. März 1980 III R 45/78, BStBl II 1980, 411). Dadurch dass § 19 Abs. 5 EigZulG als Beginn der Herstellung eines Objektes auf die Stellung des Bauantrages abstellt, wird der Steuerpflichtige von der Dauer des Verwaltungsverfahrens bei der Baubehörde unabhängig (BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2001 IX B 97/01, BFH/NV 2002, 163). Dies liegt im Interesse des Steuerpflichtigen, denn es darf erst nach Vorliegen der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten begonnen werden (vgl. Art. 68 Abs. 5 Bayerische Bauordnung in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 2007 - BayBO -). Da der Dachgeschossausbau im Streitfall keine Baugenehmigung und keine Bauanzeige erforderlich machte, konnten die Kläger jederzeit mit den Bauarbeiten beginnen. Dementsprechend kann das Schreiben an die Gemeinde vom 18. Dezember 2002 im Streitfall für den Zeitpunkt, wann mit der Herstellung des Objektes begonnen wurde, keine Bedeutung haben. Außerdem verliert § 19 Abs. 8 EigZulG seine eindeutige Abgrenzungswirkung, wenn in den Fällen, in denen weder eine Baugenehmigung noch eine Bauanzeige erforderlich ist, statt des tatsächlichen in-Gang-Setzens der Bauarbeiten auf rechtlich unverbindliche Erklärungen des Steuerpflichtigen gegenüber Baubehörden abgestellt würde.

Soweit die Kläger darauf verweisen, dass sie vom beklagten FA die Auskunft erhalten hätten, dass eine Negativbescheinigung als Nachweis für den Beginn der Bauarbeiten ausreicht, können sie daraus keine für sich positiven steuerlichen Konsequenzen ableiten. Denn Finanzämter sind grundsätzlich nur an sog. Auskünfte mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben, die auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen mit Schilderung des sich künftig verwirklichenden Sachverhalts, schriftlich erteilt werden, gebunden (für das Streitjahr maßgeblich: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Dezember 2003, BStBl I 2004, 742). Eine solche schriftliche verbindliche Auskunft des FA liegt jedoch im Streitfall nicht vor. Im Übrigen können sich die Kläger auch nicht auf Auskünfte des Finanzamts [...] E-Dorf beziehen, denn dieses ist im Streitfall gar nicht örtlich für die Erteilung einer solchen Auskunft zuständig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Ende der Entscheidung

Zurück