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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 14.08.2006
Aktenzeichen: 15 K 1701/04
Rechtsgebiete: EStG, EStDV


Vorschriften:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
EStG § 10b Abs. 1 S. 1
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c)
EStDV § 50 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

15 K 1701/04

Einkommensteuer 2001

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 15. Senat,

durch

den Richter am Finanzgericht ... als Einzelrichter

ohne mündliche Verhandlung

am 14. August 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der im Klageverfahren geänderte Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 22.12.2004 wird mit der Maßgabe der zusätzlichen Berücksichtigung eines Spendenbetrags von 4.000 DM als Sonderausgaben geändert und die Einkommensteuer für 2001 auf 9.172,58 EUR (das entspricht 17.940 DM) herabgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger in vollem Umfang.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht über die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Spenden sowie über die Höhe der Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung.

Der verheiratete Kläger ist als Gymnasiallehrer tätig und erzielte im Streitjahr hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Ehefrau, mit der er im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, erzielte gleichfalls Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem machten sie gemeinsam Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt zwei Eigentumswohnungen geltend. Da der Kläger und seine Ehefrau zunächst beim Beklagten (dem Finanzamt) keine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr abgaben, schätzte das Finanzamt deren Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 30.09.2003 die gemeinsame Einkommensteuer für das Streitjahr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO) auf 9.768,74 EUR (d.h. 19.106 DM) fest. Hiergegen legte der Kläger auch im Namen seiner Ehefrau mit Schreiben vom 30.10.2003 fristgerecht Einspruch ein. Dieser blieb allerdings erfolglos, weil der Kläger und seine Ehefrau ihre Einkommensteuererklärung auch weiterhin beim Finanzamt nicht abgaben. Ihr Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 8.03.2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit bei Gericht fristgerecht eingegangenem Schriftsatz vom 8.04.2004 erhob der Kläger im eigenen Namen und "soweit dies verfahrensrechtlich erforderlich ist" auch im Namen seiner Ehefrau Klage.

Auf die richterliche Anordnung des Berichterstatters vom 26.04.2004 an den Kläger gemäß § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO), die behaupteten Besteuerungsgrundlagen zu beziffern und nachzuweisen, reichte der Kläger bei Gericht die mit seiner Ehefrau erstellte Einkommensteuererklärung für das Streitjahr samt einer Heftung mit Belegen und einer Heftung mit lückenlosen Kontoauszügen des mit seiner Ehefrau für 2001 gemeinsam geführten Girokontos Nr. .. bei der X-Bank ein. Unter anderem erklärten der Kläger und seine Ehefrau hierin einen Werbungskostenüberschuss von 18.223 DM aus der Vermietung ihrer Eigentumswohnung in A. Die Kläger vermieteten die betreffende Wohnung an eine Weltanschauungsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren 1. Vorsitzender der Kläger im Streitjahr war. Im Einzelnen erklärten sie hieraus Mieteinnahmen von 4.800 DM, denen laufende Aufwendungen von 4.423 DM, ein Betrag für Absetzungen für Abnutzung von 3.000 DM sowie Schuldzinsen in Höhe eines Hälfteanteils aus insgesamt 31.200 DM als Werbungskosten entgegengesetzt wurden. Die Schuldzinsen beruhten auf einem gemäß Vertrag vom 18.12.1994 tilgungsfrei zu einem Nominalzinssatz von 12% zu verzinsenden Darlehen der Körperschaft in A in Höhe von 260.000 DM mit einer Laufzeit bis 31.12.2015. Außerdem machten der Kläger und seine Ehefrau eine Spende an die o.g. Körperschaft in M von 4.000 DM sowie eine Spende an die Körperschaft in A von 4.500 DM als Sonderausgaben geltend. Die 1. Spendenbestätigung trägt sowohl als Zuwendungs- als auch als Ausstellungsdatum den 18.12.2001. Die 2. Spendenbestätigung bezeichnet nur das Spendenjahr, nicht hingegen das genaue Datum der Zuwendung und ist vom Kläger als dessen 1. Vorsitzenden unter dem Datum des 5.02.2002 unterschrieben. Nachdem das Finanzamt dem Gericht mitteilte, dass der Kläger dessen Auskunftsersuchen zu Fragen zu den Spendenformularen sowie zur tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses mit der Körperschaft nicht beantwortet hätte, erließ der Berichterstatter am 27.09.2004 eine weitere auf § 79b Abs. 2 FGO gestützte richterliche Anordnung gegen den Kläger. Dieser zufolge wurde der Kläger aufgefordert, dem Gericht die Zahlungsbelege für die beiden Spenden vorzulegen, den Zahlungszeitpunkt der Spende über 4.500 DM zu benennen, die Kontogutschrift der Mieteinnahmen zu belegen, den hohen Darlehenszinssatz zu begründen, das Empfängerkonto für die Schuldzinsen und deren Kontoinhaber zu bezeichnen und angesichts der jahrelangen hohen Verluste die Einnahmenüberschussabsicht nachzuweisen. Innerhalb der hierfür gesetzten Frist erklärte der Kläger, dass die Spendenbescheinigungen selbst bereits ausreichende Zahlungsbelege seien, die Spende über 4.500 DM teilweise mittels Geldüberweisungen erfolgt sei, die sich aus den vorgelegten Bankkontoauszügen ergäben. Abgesehen davon könnten Spenden auch in Form eines Verzichts auf Reisekosten oder sonstige Spesenauslagen erbracht werden. Soweit die erklärten Spenden den abziehbaren Höchstbetrag überstiegen, müssten sie wegen der Gleichstellung des Spendenempfängers mit einer Religionsgemeinschaft gleich der Kirchensteuer als Sonderausgaben anerkannt werden. Auch die Mietgutschriften ergäben sich aus diesen Kontoauszügen. Der Darlehenszins sei mit Wirkung ab 1.01.2004 vertraglich auf 6% herabgesetzt worden, wodurch auch die Frage nach der Einnahmenüberschussabsicht beantwortet sei. Außerdem bezeichnete der Kläger das Empfängerkonto der Zinszahlungen über monatlich 2.600 DM. Das Finanzamt berücksichtigte die erklärten Besteuerungsgrundlagen mit Ausnahme der beiden Spenden, des Verlusts aus Vermietung und Verpachtung aus dem vermieteten Objekt sowie eines Betrags von 288 DM für Werbungskosten bei den Einkünften der Ehefrau des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 22.12.2004 setzte es die Einkommensteuer 2001 auf 9.821,92 EUR (d.h. 19.210 DM) herauf. Die zweifache Anfrage des Gerichts beim Kläger mit Schreiben vom 14.01.2005 und vom 23.06.2005, ob auch der als Werbungskosten unberücksichtigt gebliebene Betrag von 288 DM Gegenstand des Klagebegehrens sei, blieb unbeantwortet.

Darüber hinaus trägt der Kläger keine weitere Klagebegründung vor.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den im Klageverfahren geänderten Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 22.12.2004 mit der Maßgabe der zusätzlichen Berücksichtigung 1.) eines weiteren Werbungskostenüberschusses aus Vermietung und Verpachtung von 18.223 DM, 2.) von Zuwendungen bis zur Höhe von 4453 DM als Spenden und 3.) eines weiteren Betrags von 4.047 DM als gezahlte Kirchensteuer zu ändern und die festgesetzte Einkommensteuer 2001 auf 11.164 DM herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Ansicht sei der klagegegenständliche Einkommensteuerbescheid rechtmäßig. Die Spenden seien nicht anzuerkennen, weil der Kläger weder den Spendenabfluss von seinem Konto bewiesen, noch den Zuwendungszeitpunkt für die Spende belegt habe. Sollten die Spenden durch Verzicht auf Spesenersatz erbracht worden sein, so habe der Kläger einen eventuellen Spesenanspruch nicht nachgewiesen. Die Zinszahlungen im Rahmen der erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien im Übrigen auch nicht nachgewiesen.

Aufgrund Beschlusses des Senats vom 10.01.2005 ist die Streitsache gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben auch für den Fall der Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO auf die Schriftsätze der Beteiligten, insbesondere auf die dem Gericht vorliegende Einkommensteuererklärung sowie auf die Belegheftung und auf die Finanzamtsakten des Klägers, insbesondere auf die Akte der Betriebsnahen Veranlagungsstelle mit den jeweils als Duplikate bezeichneten Verträgen zwischen einerseits dem Kläger und seiner Ehefrau und andererseits dem BfG Augsburg über das Darlehen von 260.000 DM (18.12.1994) und das Mietverhältnis (25.05.1997) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1.) Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

2.) Die Klage ist zulässig.

Die Klageschrift vom 8.04.2004 ist als alleinige Prozesshandlung des Klägers auszulegen. Soweit der Kläger die Klage auch im Namen seiner Ehefrau -allerdings mit der ausdrücklichen Einschränkung, "soweit dies verfahrensrechtlich erforderlich" sei -erhoben hat, geht das Gericht nicht von einer wirksamen Klageerhebung durch die Ehefrau des Klägers aus. Zum einen hat der Kläger als Adressat des von ihm ursprünglich angegriffenen und im Wege der Zusammenveranlagung ergangenen Einkommensteuerbescheids 2001 vom 30.09.2003 auch ohne gleichzeitige Klage seiner Ehefrau den bezeichneten Verwaltungsakt anfechten können. Die Klageerhebung durch die ebenfalls betroffene Ehefrau ist demnach verfahrensrechtlich nicht erforderlich gewesen. Dem Wortlaut der Klageschrift nach ist schon deswegen nicht von einer Klageerhebung auch im Namen der Ehefrau auszugehen. Zum anderen würde es sich bei anderweitiger Auslegung um eine bedingte Klageerhebung handeln. Eine solche wäre wegen der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesserklärungen aber unzulässig (Bundesfinanzhof -BFH-Beschluss vom 3. April 1987 VI B 150/85, BStBl II 1987, 573).

3.) Die Klage ist aber nur teilweise begründet.

a) Das Gericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass das Klagebegehren nur die zusätzliche einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung der Zuwendungen an die Körperschaft in A und die in M sowie des in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Werbungskostenüberschusses aus der Vermietung an die Körperschaft in A umfasst. Das Finanzamt ist zwar in seinem während des Klageverfahrens bekannt gegebenen Einkommensteuerbescheid 2001 vom 22.12.2004 auch in Bezug auf die Werbungskosten der Ehefrau des Klägers bei deren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit um einen Betrag von 288 DM zu seinen Lasten abgewichen. Da der Kläger die diesbezüglichen richterlichen Anfragen unbeantwortet ließ, geht das Gericht davon aus, dass diese Abweichung von der Einkommensteuererklärung nicht durch die Klage angegriffen werden soll.

b) Die Klage ist insoweit begründet, als sie auf die zusätzliche Berücksichtigung der Zuwendung an die Körperschaft in M in Höhe von 4.000 DM als Spende im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) gerichtet ist.

Danach sind Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zur Höhe von insgesamt 5% des Gesamtbetrags der Einkünfte eines Steuerpflichtigen als Sonderausgaben abzugsfähig. Hierzu zählen auch weltanschauliche Zwecke einer Weltanschauungsgemeinschaft (BFH-Urteil vom 23. September 1999 XI R 66/98, BStBl II 2000, 533). Voraussetzung für den Abzug als Sonderausgabe ist dabei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) EStG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), dass die Zuwendung durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen wird, die der Zuwendungsempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Eine derartige Bestätigung muss im Fall einer Geldzuwendung die genaue Bezeichnung des Namens und der Anschrift des Zuwendenden, des Betrags der Zuwendung in Ziffern und in Buchstaben, des Tags der Zuwendung und der jeweils förderungswürdigen Zwecke enthalten (Bundesministerium der Finanzen Schreiben vom 18. November 1999 - IV C 4 -S 2223 -211/99 -, BStBl I 1999, 979 ff).

Das Gericht hat zum einen keine Zweifel daran, dass der im Streitfall bezeichnete Empfänger der Zuwendung des Betrags von 4.000 DM, namentlich die Körperschaft in M - wie im Übrigen auch die in A - eine Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne der genannten Vorschrift darstellt. Dies wird auch vom Finanzamt nicht bestritten. Die im Klageverfahren vorgelegte Zuwendungsbestätigung der Körperschaft in M vom 18.12.2001, deren Richtigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren durchaus überprüft werden darf (BFH-Urteil vom 7. November 1990 X R 143/88, BStBl II 1991, 325), erfüllt auch sämtliche oben genannte formelle Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 EStDV. Insbesondere sind hierin der Kläger als Zuwendender namentlich und mit Adresse bezeichnet, sowie der Betrag sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben, dessen förderungswürdige Verwendung und der Tag der Zuwendung mit genauem Datum dokumentiert. Die Identität des Unterzeichners der Zuwendungsbestätigung vom 18.12.2001 ist mangels ausdrücklicher namentlicher Nennung seiner Person zwar nicht überprüfbar; das Gericht geht aber aufgrund der Verwendung des Stempels des Zuwendungsempfängers von der Autorisierung des betreffenden Unterzeichners aus.

Auch wenn der Kläger in Bezug auf die Zuwendung von 4.000 DM trotz der richterlichen Anordnung vom 24.09.2004 keinen Zahlungsbeleg für den besagten Betrag vorgelegt hat, sieht das Gericht dessen Abziehbarkeit als Sonderausgaben als gegeben an. Insbesondere ergeben sich weder aus den vorgelegten Steuerakten noch aus den finanzbehördlichen Ermittlungen Anhaltspunkte dafür, dass der bestätigte Betrag der Körperschaft in M entgegen dessen ausdrücklicher Bestätigung nicht zugeflossen wäre. Die Zuwendung ist ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge zwar im Streitjahr nicht als Belastung des gemeinsamen Girokontos des Klägers und seiner Ehefrau verbucht worden. Gleichwohl könnte der Betrag zulässigerweise auch als Barspende oder als Verzicht auf Spesen-und Auslagenersatz des Klägers geleistet worden sein. Da die formellen Voraussetzungen für den Spendenabzug durch den Zuwendungsempfänger in diesem Fall vollständig bescheinigt worden sind, sieht das Gericht keine Veranlassung, den vom Finanzamt geäußerten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vom 18.12.2001 weiter nachzugehen.

c) Im Übrigen hat die Klage in der Sache aber keinen Erfolg.

aa) Insoweit der Kläger die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung des Zuwendungsbetrags von 4.500 DM an die Körperschaft in A als Sonderausgabe im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG verfolgt, ist die Klage unbegründet.

Die vom Kläger selbst, nämlich in seiner Funktion als 1. Vorsitzender der Körperschaft in A, unter dem Datum des 5.02.2002 ausgestellte Bestätigung entspricht nicht vollständig den formellen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c) EStG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 EStDV. Insbesondere erfüllt sie die Anforderungen des amtlichen Vordrucks insoweit nicht, als in der Bestätigung das Jahr der Zuwendung, nicht hingegen der genaue Kalendertag der Zuwendung dokumentiert ist. Gleichwohl stellt die Bestätigung im Hinblick auf sowohl die Tatsache der Zuwendung als auch auf deren genauen Zeitpunkt keine unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug dar. Diese Funktion hat die Zuwendungsbestätigung lediglich im Hinblick auf die förderungswürdige Verwendung der Spenden durch den Empfänger (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BStBl II 1989, 879). Somit kann ein Steuerpflichtiger auch bei Vorlage einer in diesem Punkt unvollständigen oder ungenauen Bestätigung sämtliche anderen Beweismittel zum Nachweis der Tatsache und des Zeitpunkts der Zuwendung bemühen.

Im Streitfall ist die vom Kläger behauptete Zuwendung von 4.500 DM an die Körperschaft in A aber nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Die diesbezügliche richterliche Anordnung gemäß § 79b Abs. 2 FGO hat der Kläger nur damit beantwortet, dass er seiner Erinnerung nach einen Teil der Spendensumme mittels Kontoüberweisung bezahlt hätte, die er aber nur anhand der dem Gericht für das Streitjahr vollständig vorgelegten Kontoauszüge überprüfen könne. Lastschriftbuchungen oder Überweisungen an die Körperschaft in A, die betragsmäßig auf die behauptete Zuwendung von 4.500 DM oder eines entsprechenden Teilbetrags hieraus hinweisen könnten, sind aufgrund dieser Kontoauszüge aber nicht feststellbar. Nach den Feststellungen des Gerichts haben der Kläger und seine Ehefrau über dieses Konto im Streitjahr ihre beamtenrechtlichen Bezüge sowie die unstreitigen Mieteinnahmen aus der weiteren Eigentumswohnung und den Reisekostenersatz der Körperschaft in M vereinnahmt. Außerdem sind hierüber auch neben laufenden Kosten der Lebensführung die monatlichen Schuldzinszahlungen an die Körperschaft in A von 2.600 DM, das Wohngeld und die laufenden Kosten für die an letztere vermietete Eigentumswohnung, sowie etliche laufende Kosten im Zusammenhang mit der eigengenutzten und der vermieteten Wohnung verausgabt worden. Wenn man von den monatlichen Überweisungen von jeweils 2.600 DM an die Körperschaft in A absieht, die nach dem Sachvortrag des Klägers Schuldzinsverpflichtungen für das Darlehen der Körperschaft in A im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung betroffen haben, sind aus den vorgelegten Kontoauszügen nur zwei einzelne Überweisungen an die Körperschaft in A feststellbar. Diese belaufen sich auf jeweils größere Beträge von 35.000 DM am 29.10.2001 und von 10.000 DM am 13.11.2001. Die zuletzt genannte Buchung ist in dem Kontoauszug Blatt 18 Seite 2 mit der handschriftlichen Erläuterung "Rückzahlung" versehen worden. Hieraus und auch aus der Höhe der Beträge schließt das Gericht, dass es sich vermutlich um Darlehenstilgungen, jedenfalls aber nicht um Spendenbeträge gehandelt hat.

Eine weitergehende Aufklärung der Tatsache sowie des Zeitpunkts der streitigen Zuwendung ist zumindest aus den vorgelegten Kontoauszügen, auf die der Kläger verweist, nicht möglich. Darüber hinaus hat der Kläger weder durch zusätzlichen Sachvortrag noch durch Benennung etwaiger ihm bekannter Beweismittel zur Klärung der Streitfrage beigetragen, obwohl ihm dies aufgrund seiner als Funktionsträger der Körperschaft in A im besonderen Maße obliegenden Sorgfaltspflichten umso eher möglich gewesen sein müsste. Wenn der Kläger in seinem Schreiben vom 24.10.2004 die in der richterlichen Anordnung hierfür gesetzte Frist als zu kurz rügt, ist ihm vorzuhalten, dass auch der zwischenzeitlich verstrichene Zeitraum von 21 Monaten hierfür von ihm ungenutzt geblieben ist. Ob und in welcher Höhe der Kläger einen Zuwendungsbetrag etwa im Weg der Aufrechnung mit tatsächlich bestehenden Ansprüchen gegen die Körperschaft in A auf Auslagen- oder Spesenersatz hätte erbringen dürfen, braucht das Gericht demnach nicht mehr zu prüfen. Da die Aufklärungsmöglichkeiten seitens des Gerichts (§ 76 Abs. 1 FGO) ausgeschöpft sind, den Kläger aber für die für ihn einkommensteuerrechtlich günstige Tatsache des Sonderausgabenabzugs die objektive Feststellungslast (Beweislast) trifft, kann der Kläger mit diesem Klagebegehren nicht durchdringen.

bb) Schließlich ist die Klage auch insoweit unbegründet, als der Kläger hierdurch die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung eines Werbungskostenüberschusses in Höhe von 18.223 DM aus der behaupteten Vermietung der Eigentumswohnung begehrt. Zu den steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften zählen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch solche aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens. Diese sind dabei durch Saldierung der Mieteinnahmen und der Werbungskosten (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) zu ermitteln, wobei gerechnet über die gesamte Laufzeit der Vermietungstätigkeit ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten prognostiziert werden können muss.

Das vom Kläger behauptete Mietverhältnis mit der Körperschaft in A ist schon wegen der erheblichen und trotz eingehender Prüfung des Sachverhalts nicht ausgeräumten Zweifel an dessen tatsächlicher Durchführung im Streitjahr einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen. Nach dem dem Gericht nur als "Duplikat" vorliegenden Mietvertrag vom 25.05.1997 hat das Mietverhältnis zum 1.07.1997 zu laufen begonnen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Körperschaft in A nach dessen Wortlaut zur Zahlung eines Mietzinses von monatlich 350 DM bzw. von jährlich 4.200 DM, sowie einer monatlich zu entrichtenden Nebenkostenpauschale von jeweils 50 DM verpflichtet gewesen. Ob der Vertragstext im Sinne einer monatlich oder jährlich fälligen Mietzinsverpflichtung zu verstehen ist, kann dem insoweit nicht eindeutigen Wortlaut nicht entnommen werden. Die bezeichneten Beträge haben der Kläger und seine Ehefrau auch in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung als Einnahmen angegeben. Dem oben bezeichneten gemeinsamen Girokonto sind sie dagegen zumindest im Streitjahr nicht gutgeschrieben worden. Das wiederum behauptet aber gerade der Kläger in Beantwortung der richterlichen Anordnung vom 24.09.2004, in dem er das Gericht darauf hinweist, dass er ohne die zunächst dem Finanzamt vorgelegten und dann an das Gericht weitergeleiteten Kontoauszüge für 2001 des besagten Girokontos weder den Eingang der Mieteinnahmen noch den jeweiligen Zahlungszeitpunkt zu belegen vermag. Da der Mietvertrag - im Übrigen entgegen den allgemein üblichen Gepflogenheiten - kein Empfängerkonto für den vereinbarten Mietzins benennt, ist auch nicht sicher gestellt, ob dieser überhaupt auf das oben genannte Bankkonto überwiesen werden sollte. Zur Aufklärung all dieser Einzelheiten ist aber nur der Kläger imstande, weil es sich um einen finanziellen Vorgang in seiner eigenen Vermögenssphäre gehandelt hat. Demgegenüber beschränken sich die Aufklärungsbemühungen des Klägers im Wesentlichen auf seinen Sachvortrag im Schriftsatz vom 24.10.2004, der jedoch nur den Hinweis auf die vorgelegten Kontoauszüge enthält.

Auch die näheren Umstände der Kaufpreisfinanzierung der Eigentumswohnung geben zumindest Anlass zu Zweifeln an der tatsächlichen Durchführung des zeitlich nachfolgenden, schriftlich fixierten Mietverhältnisses. Ausweislich des vorgelegten "Duplikats" des Darlehensvertrags vom 18.12.1994 vereinbarten der Kläger und seine Ehefrau mit der Körperschaft in A nicht nur einen für das Streitjahr 2001 angesichts der damaligen banküblichen Konditionen völlig überhöhten Zinssatz von 12%, sondern auch den Übergang des Eigentums an der Wohnung auf die Körperschaft in A für den Fall des Ablebens des Klägers und seiner Ehefrau. Dieses Ansinnen lässt darauf schließen, dass sich das Mietverhältnis mit dem BfG Augsburg von einem solchen, das zwischen fremden Personen üblicherweise zu erwarten ist, jedenfalls unterschieden hat. Auch wenn die privatschriftliche Übereignungsverpflichtung infolge des Verstoßes gegen § 313 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- alter Fassung (heute: § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) mangels notarieller Beurkundung nach § 128 BGB schuldrechtlich in jeder Hinsicht unwirksam geblieben ist, so ist das Motiv einer solchen unentgeltlichen Eigentumsübertragung mit der behaupteten entgeltlichen Gebrauchsüberlassung nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Letztlich kann dies aber ebenso dahin gestellt bleiben, wie die Frage, ob angesichts der gesamten Vermietungsumstände, des geringen Mietzinses, der hohen Schuldzinsverpflichtungen von monatlich 2.600 DM über den Zeitraum ab 1.07.1997 bis 31.12.2003 bzw. in entsprechend niedrigerer Höhe für die Folgejahre überhaupt von einer Einnahmenüberschussprognose ausgegangen werden könnte.

Da es der Kläger sowohl innerhalb der durch die richterliche Anordnung vom 24.09.2004 gesetzten Frist als auch im weiteren Verlauf des Verfahrens trotz entsprechender Aufforderung unterlassen hat, an der Aufklärung der Frage nach dem Zufluss der Mieteinnahmen mitzuwirken, müssen die Zweifel hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast zu seinen Lasten bestehen bleiben. Hiernach ist im Streitjahr nicht von einem einkommensteuerrechtlich berücksichtigungsfähigen Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung auszugehen.

4.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1, § 137 Satz 1 FGO. Auch wenn der Kläger im Verhältnis zum Streitwert zu einem Bruchteil von 16% obsiegt hat, trägt er im Streitfall die Kosten deshalb in vollem Umfang, weil die gerichtliche Entscheidung zu seinen Gunsten auf Tatsachen beruht, die er zum Beispiel durch rechtzeitige Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr samt der Vorlage der erforderlichen Beweismittel im finanzbehördlichen Verfahren hätte geltend machen und beweisen können und sollen.

Ende der Entscheidung

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