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Gericht: Finanzgericht Münster
Urteil verkündet am 29.04.2008
Aktenzeichen: 8 K 3028/05 E
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Münster

8 K 3028/05 E

Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 26.01.2005 und die Einspruchsentscheidung vom 13.07.2005 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe abgeändert.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 90 v. H., der Beklagte zu 10 v. H.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Gestritten wird um die Höhe der als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) abzugsfähigen Schuldzinsen.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und werden im Streitjahr 2003 zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.

Mit notariellem Vertrag vom 20.12.2002 (UR-Nr. .../2002 des Notars F, I) erwarben die Kl. von der Mutter des Kl. ein in I belegenes Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten zum Kaufpreis von insgesamt EUR 455.000,--. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag (UR-Nr. .../2002) hatte die Mutter das Grundstück zuvor in sechs Eigentumswohnungen (ETW) aufgeteilt; die Teilung war zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses noch nicht vollzogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Kaufvertrag vom 20.12.2002.

Der Kl. erwarb die ETWen zur Nr. 1, 2, 4 und 5 des Aufteilungsplans, die Klägerin (Klin.) die ETWen zur Nr. 3 und 6 des Aufteilungsplans. Die Wohnungen mit der Nr. 2 und 3 sind selbst genutzt bzw. der Mutter des Kl. unentgeltlich überlassen, die übrigen Wohnungen fremdvermietet. Die beiden eigengenutzten ETWen waren erheblich größer als die vermieteten (388 qm Eigennutzung - 301 qm Fremdvermietung). Die Übergabe erfolgte zum 31.12.2002.

Die Anschaffung des Objekts wurde in vollem Umfang durch drei gemeinsam von den Kl. bei der Sparkasse I aufgenommenen Darlehen fremdfinanziert:

 Nr. 637163621EUR 150.000,--
Nr. 637163613EUR 285.000,--
Nr. 637163605 EUR 20.000,--
GesamtEUR 455.000,--

Nach dem erklärten Willen der Kl. sollte das Darlehen über EUR 150.000,-- den eigengenutzten Wohnungen sowie die beiden weiteren Darlehen über insgesamt EUR 305.000,-- den fremdvermieteten Wohnungen des Objekts zugeordnet werden. Dieser Zuordnung entsprachen auch die im Kaufvertrag vom 20.12.2002 für die einzelnen ETWen gesondert ausgewiesenen Kaufpreise:

 ETW Nr. 1EUR 73.970,--fremdvermietet 73 qm
ETW Nr. 2EUR 87.371,--selbstgenutzt 226 qm
ETW Nr. 3EUR 62.629,--selbstgenutzt 162 qm
ETW Nr. 4EUR 60.797,--fremdvermietet 60 qm
ETW Nr. 5EUR 79.037,--fremdvermietet 78 qm
ETW Nr. 6 EUR 91.196,-- fremdvermietet 90 qm
GesamtEUR 455.000,--689 qm

Die Darlehensvaluten wurden am 22.4.2003 auf das Girokonto des Kl. bei der Sparkasse I überwiesen. Am Folgetag (23.4.2003) überwies der Kl. den Kaufpreis von insgesamt EUR 455.000,-- auf das Konto seiner Mutter (Auszug vom 28.4.2003 zur Kto.-Nr. ..., GA Bl. 50).

In ihrer ESt-Erklärung für 2003 erklärten beide Kl. u.a. Einkünfte aus VuV. Die Schuldzinsen für die Darlehen ... über EUR 20.000,-- und ... über EUR 285.000,-- i.H.v. insgesamt EUR 11.515,71 wurden dem Kl. anteilig zu 70 v.H. und der Klin. zu 30 v.H. zugeordnet. Zinsen für das Darlehen ... i.H.v. EUR 1.669,62 machten die Kl. nicht geltend.

Nachdem der Beklagte (Bekl.) im ursprünglichen - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen - ESt-Bescheid für 2003 vom 9.9.2004 die erklärten Schuldzinsen antragsgemäß berücksichtigt hatte, anerkannte er diese im Änderungsbescheid vom 26.1.2005 nur noch anteilig im Verhältnis der fremdvermieteten Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche (301 qm/689 qm) an. Zur Begründung führte er an, es handele sich bei den im Kaufvertrag ausgewiesenen Einzelkaufpreisen für die ETWen um willkürliche Beträge, da diese nicht entsprechend ihres jeweiligen Miteigentumsanteils ermittelt worden seien. Zinsen für das auf die selbstgenutzten ETWen entfallende Darlehen (EUR 150.000,--) wurden nicht berücksichtigt.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens überreichten die Kl. ein Gutachten vom 2.2.2005, mit dem belegt werden sollte, dass die vom Bekl. angezweifelte Fremdüblichkeit der Einzelkaufpreise eingehalten worden sei. Das Gutachten beschränkte sich auf eine Wertermittlung für die vermieteten ETWen. Unter Zugrundelegung eines Preises von EUR 551,--/qm Wohnfläche errechnete der Sachverständige für die vermieteten Wohnungen Sachwerte, die den im Kaufvertrag ausgewiesenen Einzelkaufpreisen - grob betrachtet - entsprachen. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Gutachten verwiesen.

Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 13.7.2005 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte an:

Schuldzinsen seien bei den Einkünften aus VuV nur dann in vollem Umfang als WK zu berücksichtigen, sofern das Darlehen gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordnet würde. Dies setze voraus, dass mit den Darlehensmitteln tatsächlich die Aufwendungen beglichen würden, die der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind. Erforderlich hierfür sei, dass der Steuerpflichtige den zivilrechtlich einheitlichen Kaufpreis auf den selbstgenutzten und vermieteten Gebäudeteil aufteile. Einer solchen Aufteilung sei steuerrechtlich allerdings nur dann zu folgen, wenn diese nicht zu einer unangemessenen wertmäßigen Berücksichtigung der einzelnen Gebäudeteile führe. Die im Kaufvertrag vom 20.12.2002 vorgenommene Aufteilung führe allerdings zu einer willkürlichen und unangemessenen Berücksichtigung der Anschaffungskosten der vermieteten ETWen. Die Willkür werde durch das Verhältnis der Wohnflächen (fremdvermieteter Anteil: 301 qm und eigengenutzter Anteil: 388 qm) zu den Kaufpreisen (fremdvermieteter Anteil: EUR 305.000,-- und eigengenutzter Anteil: EUR 150.000,--) begründet. Hiernach betrügen die Anschaffungskosten für die fremdvermieteten ETWen EUR 1.013,--/qm und diejenigen für die eigengenutzten ETWen EUR 387,--/qm. Im Gutachten vom 2.2.2005 habe der Sachverständige für die vier fremdvermieteten ETWen einen Verkehrswert von EUR 287.610,-- festgestellt, was einem qm-Preis von EUR 955,-- entspräche. Vor diesem Hintergrund müsse sich ein Verkehrswert für die eigengenutzten Wohnungen von EUR 370.540,-- ergeben - gezahlt worden seien allerdings nur EUR 150.000,--. Aufgrund der aufgezeigten Willkür bei der Preisfindung sei es gerechtfertigt, die geltend gemachten Schuldzinsen lediglich im Verhältnis der fremdvermieteten Fläche zur Gesamtwohnfläche zu berücksichtigen.

Mit der Klage verfolgen die Kl. ihr außergerichtliches Vorbringen weiter. Sie führen aus, dass eine lediglich anteilige Berücksichtigung der Schuldzinsen nicht in Betracht komme. Sie - die Kl. - hätten die hier streitigen Darlehen objektiv erkennbar der Finanzierung des fremdvermieteten Grundstücksteils zugeordnet. Die Kaufpreise seien im Kaufvertrag einzeln ausgewiesen. Die objektiv erkennbare Zuordnung der Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten des fremdvermieteten Grundstücksteils ergebe sich daraus, dass der Darlehensbetrag von EUR 305.000,-- genau dem Gesamtkaufpreis für die fremdvermieteten Wohnungen entspräche. Zudem ergebe sich aus dem Zahlungsauftrag vom 17.4.2003 an die Sparkasse I (GA Bl. 43), dass die Darlehensvaluten über EUR 285.000,-- und EUR 20.000,-- ausschließlich für die Begleichung des Kaufpreises für die vermieteten ETWen ausgekehrt worden seien.

Von einer willkürlichen Festsetzung der Kaufpreise könne nicht ausgegangen werden. Das eingeholte Wertgutachten belege, dass der veranschlagte Kaufpreis für die fremdvermieteten Wohnungen einem Fremdvergleich standhalte.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Prozessbevollmächtigte der Kl., die eigengenutzten bzw. der Mutter unentgeltlich überlassenen Wohnungen seien vom Zustand her ungleich schlechter gewesen als die vermieteten. Die vermieteten ETWen seien laufend renoviert worden.

Die Kl. beantragen,

den ESt-Bescheid für 2003 vom 1.2.2005 in Gestalt der EE vom 13.7.2005 aufzuheben,

hilfsweise - für den Fall des Unterliegens -

die Revision zuzulassen.

Ferner beantragen die Kl.,

die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen mit der Maßgabe, dass die Zinsen für das Darlehen, soweit dieses auf den eigengenutzten Teil entfällt, anteilsmäßig zu berücksichtigen;

hilfsweise für den Fall des Unterliegens im Hauptstreitpunkt,

die Revision zuzulassen.

Der Bekl. nimmt Bezug auf seine EE vom 13.7.2005.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die EE vom 13.7.2005 sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst eingereichter Unterlagen.

Der Senat hat in dieser Sache am 29.4.2008 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll von diesem Tag wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat zum Teil Erfolg.

Die Klage ist insoweit begründet, als der Bekl. bislang nicht anteilig die Schuldzinsen für das Darlehen ... über EUR 150.000,-- i.H.v. EUR 1.669,62 als WK bei den Einkünften aus VuV berücksichtigt hat. Im Übrigen ist die Entscheidung des Bekl., die Schuldzinsen nur anteilig als WK bei den Einkünften aus VuV zu berücksichtigen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit liegt keine Rechtsverletzung der Kl. gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Schuldzinsen als WK abziehbar, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. So verhält es sich, wenn sie für ein Darlehen geleistet worden sind, das tatsächlich zum Erzielen von Einkünften aus VuV verwendet worden ist. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden.

Dient ein Gebäude - wie im Streitfall - nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus VuV, sondern auch der nicht steuerbaren Selbstnutzung bzw. unentgeltlichen Überlassung an Dritte, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als WK abziehbar. In vollem Umfang sind die Aufwendungen nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige einerseits die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen zuordnet und andererseits diese gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; zuletzt BFH-Beschluss vom 15. Mai 2007 IX B 184/06, BFH/NV 2007, 1647). Entscheidend ist hierbei, dass das Auszahlungsverhalten des Steuerpflichtigen mit seiner Zuordnungsentscheidung übereinstimmen muss (vgl. Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 8. Aufl., § 21 Rdnr. 125 Stichwort "Schuldzinsen"; Heuermann, HFR 2003, 25). Dieselben Rechtsgrundsätze finden Anwendung bei der Finanzierung der Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von ETWen, von denen eine oder mehrere zur Vermietung und die andere(n) zur Selbstnutzung bestimmt ist bzw. sind (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1998 IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678 und IX R 29/96, BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680; Stuhrmann in Blümich, EStG, § 21 Rdnr. 177a).

Diesen Grundsätzen folgend, liegen im Streitfall die Voraussetzungen für eine vollständige Berücksichtigung der geltend gemachten Zinsen als WK nicht vor. Zwar wurden im Kaufvertrag vom 20.12.2002 die Kaufpreise für die einzelnen zu vermietenden und auch selbstzunutzenden ETWen gesondert ausgewiesen. Auch hat der Senat keine Bedenken, dass die Kl. die Anschaffungskosten für die einzelnen Wohnungen entsprechend ihrer Zuordnungsentscheidung tatsächlich mit den hierfür aufgenommenen Darlehen bezahlt haben. Insoweit hält es der Senat für unschädlich, dass der Kaufpreis in einer Summe vom Girokonto des Kl. an dessen Mutter gezahlt wurde (vgl. dagegen zur Schädlichkeit einer Auszahlung über ein Zwischenfinanzierungskonto: BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 IX R 20/04, BFH/NV 2006, 264; Heuermann, HFR 2003, 25). Zwar befanden sich auf diesem Konto zum Zeitpunkt der Auszahlung auch (geringfügige) Eigenmittel des Kl. Allerdings bestehen keine Zweifel daran, dass die Anschaffungskosten des Objekts ausschließlich mit Fremdmitteln beglichen wurden. Denn zum einen decken sich die Darlehensvaluten i.H.v. insgesamt EUR 455.000,-- mit dem ausgezahlten Kaufpreis; zum anderen standen die Darlehensvalutierung und die Kaufpreiszahlung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zueinander (vgl. hierzu Pezzer, FR 2000, 650, 654 f.).

Entscheidend gegen eine Anerkennung des vollen WK-Abzugs spricht allerdings die wertmäßig unangemessene Entscheidung der Kl. über die den einzelnen Wohnungen zuzuordnenden Anschaffungskosten. Denn von dem Gesamtkaufpreis von EUR 455.000,-- entfielen auf die selbstgenutzten ETWen Nr. 2 und 3 mit einer Gesamtgröße von 388 qm Einzelkaufpreise von insgesamt lediglich EUR 150.000,--, während die vier fremdvermieteten Wohnungen mit einer Gesamtgröße von nur 301 qm Einzelkaufpreise von insgesamt EUR 305.000,-- für sich beanspruchten. Zwar ist den Kl. zuzugeben, dass - wie sich im Einzelnen aus dem Gutachten vom 2.2.2005 ergibt - die ausgewiesenen Kaufpreise für die vermieteten Wohnungen weitestgehend deren Verkehrswerten entsprachen. Dies ändert allerdings nichts an dem Umstand, dass die Verteilung der Kaufpreise insgesamt unangemessen erfolgte. Denn bei Zugrundelegung der vom Gutachter ermittelten Quadratmeter-Werte für das Objekt hätten sich für die eigengenutzten ETWen Verkehrswerte ergeben, die erheblich über den hierfür ausgewiesenen Kaufpreisen lägen. Hieran ändert auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte Einwand nichts, dass sich die selbstgenutzten Wohnungen in einem baulich schlechteren Zustand als die vermieteten Wohnungen befunden hätten. Denn diesem Einwand wurde - unabhängig von der Frage dessen näherer Substantiierung überhaupt - dadurch Rechnung getragen, dass das Gericht für die selbstgenutzten Wohnungen Nr. 2 und 3 einen im Sinne der Verfahrensökonomie angemessenen pauschalen Abschlag von EUR 100,-- je qm, insgesamt aufgerundet EUR 40.000,--, berücksichtigte. Der Senat hielt es selbst unter Beachtung des im finanzgerichtlichen Prozess geltenden Untersuchungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) für nicht geboten, die tatsächliche Höhe der Verkehrswerte der selbstgenutzten Wohnungen von Amts wegen weiter aufzuklären. Bei Vorliegen weiterer wertmäßiger Abweichungen hätte es nahegelegen, der pauschalen Berücksichtigung des behaupteten Modernisierungs- und Instandhaltungsstaus dem in der mündlichen Verhandlung vom Gericht vorgeschlagenen Schätzungsbetrag durch Beweisantritt zu begegnen.

Ausgehend von den Ermittlungen im Wertgutachten vom 2.2.2005 betrug der Verkehrswert der vermieteten Wohnungen Nr. 1, 4, 5 und 6 - zuzüglich anteiligem Grund und Boden - zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses durchschnittlich EUR 955,-- je qm (vgl. Bl. 40, 41 des Gutachtens). Für die selbstgenutzten Wohnungen ergäbe sich hiernach ein Gesamt-Verkehrswert von EUR 370.540,-- (EUR 955,-- x 388 qm). Unter Berücksichtigung des Pauschalabschlags von EUR 40.000,-- für unterlassene Instandhaltungen u.Ä. errechnet sich ein Verkehrswert von gerundet EUR 330.000,--. Gezahlt wurden von den Kl. EUR 150.000,--. Dieser Preis erreicht nicht einmal die Hälfte des auf vorgenannter Grundlage ermittelten Verkehrswerts und rechtfertigt daher die Annahme einer unangemessenen und willkürlichen Verteilung der Gesamt-Anschaffungskosten i.H.v. EUR 455.000,--.

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die Zuordnungs- und Finanzierungsentscheidung des Steuerpflichtigen für steuerliche Zwecke grundsätzlich zu respektieren ist. Allerdings ist der Aufteilung des Kaufpreises steuerrechtlich keine Folge zu leisten, wenn diese - wovon die Finanzverwaltung zu Recht ausgeht - zu einer unangemessenen wertmäßigen Berücksichtigung der Gebäudeteile führt (BMF-Schreiben vom 16. April 2004 IV C 3-S 2211-36/04, BStBl I 2004, 464, Tz. 1 Buchst. a)). Grundsätzlich ist der Kaufpreis für das Gesamtobjekt nach dem Verhältnis der Nutz- bzw. Wohnflächen zueinander aufzuteilen (FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2001 14 K 7133/00 E, EFG 2002, 1160); Ausnahmen können gelten bei besonderer Ausstattung eines Gebäudeteils (Drenseck in Schmidt, EStG, 27. Aufl., § 9 Rdnr. 9). Im Streitfall wurde der Gesamtkaufpreis i.H.v. EUR 455.000,-- ersichtlich nicht nach Maßgabe der Wohnflächen der einzelnen Wohnungen aufgeteilt. Auch sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass die vermieteten Wohnungen über erhebliche Sonderausstattungen verfügen, die eine - deutliche - Kaufpreiserhöhung gegenüber den beiden selbstgenutzten Wohnungen rechtfertigen würden. Insoweit wird ergänzend auf die oben durchgeführte Verkehrswertberechnung verwiesen. Es liegt daher nach Ansicht des Senats nahe, dass durch die im Streitfall vorgenommene Aufteilung der Kaufpreise eine steueroptimale Lösung dergestalt getroffen werden sollte, dass zum einen das Abschreibungspotenzial für die vermieteten Wohnungen willkürlich erhöht und zum anderen ein möglichst hoher Aufwand an Schuldzinsen durch entsprechende Zuordnung der Darlehen zum einkünfterelevanten Bereich berücksichtigt werden sollte.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Kl. Kaufverträge über einzelne - zivilrechtlich als eigenständig zu betrachtende - ETWen abgeschlossen haben. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass die Kl. das gesamte, aus sechs Wohneinheiten bestehende Objekt zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 455.000,-- erwerben wollten und sollten. Zum einen war das Objekt zum Zeitpunkt der Kaufvertragsverhandlungen noch nicht i.S. der Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geteilt; selbst am Tag des Kaufvertragsschlusses war die Teilung noch nicht vollzogen. Zum anderen wurde der Kaufpreis auch in einer Summe an die Mutter des Kl. gezahlt. Offensichtlich erfolgte die Teilung, um die verschiedenen Wohneinheiten den Kl. jeweils einzeln zu Eigentum zuzuordnen. Der Senat geht - basierend auf den Wertfindungen des Gutachters - davon aus, dass das Gesamtobjekt unter Wert an die Kl. veräußert werden sollte. Gerade in einem solchen Fall erscheint es unangemessen, die Kaufpreise für die vermieteten - einkünfterelevanten - Teile des Objekts den Verkehrswerten anzupassen, um dementsprechende Abschläge für die selbstgenutzten - nicht steuerbar verwandten - Wohneinheiten vorzunehmen. Diese Wertung gilt unabhängig davon, ob das angeschaffte Objekt zivilrechtlich als Einheit anzusehen oder in Wohnungseigentume aufgeteilt bzw. noch aufzuteilen ist.

2. Bei einer lediglich anteiligen Berücksichtigung der Finanzierungsaufwendungen als WK bei den Einkünften aus VuV ist es konsequent, nicht nur die von den Kl. dem vermieteten Bereich zuzuordnenden Aufwendungen, sondern darüber hinaus auch die dem eigengenutzten Grundstücksteil zugeordneten Aufwendungen zu erfassen. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kl. betrugen die für das Darlehen ... (EUR 150.000,--) im Streitjahr angefallenen Zinsen EUR 1.669,62. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen nicht, so dass von einem Gesamtzinsaufwand im Streitjahr 2003 i.H.v. EUR 13.185,33 auszugehen ist, der anteilig auf Grundlage eines Verteilungsmaßstabs von 301/689 den Kl. (diesen wiederum jeweils anteilig) als WK bei den Einkünften aus VuV zu gewähren ist.

Die Steuerberechnung wird dem Bekl. übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Rechtsgrundlage in § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Soweit ersichtlich, hatte sich der BFH bislang noch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Zuordnungs- und Finanzierungsentscheidung des Steuerpflichtigen dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn dies zu einer unangemessenen wertmäßigen Berücksichtigung einzelner Grundstücksanteile führt.



Ende der Entscheidung

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