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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Gerichtsbescheid verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: 10 K 2628/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 K 2628/06

Streitsache

Einkommensteuer 2003

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 10. Senat,

...

ohne mündliche Verhandlung

am 16. Mai 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) schätzte wegen Nichtabgabe der Einkommensteuer( ESt)erklärung die Besteuerungsgrundlagen des Klägers (Kl). Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid vom 15.06.2005 wurde die ESt auf 10.434 EUR festgesetzt. Der Bescheid wurde gemäß Postzustellungsurkunde vom 16.06.2005 in den zur Wohnung B-str. 21a, X, gehörenden Briefkasten eingelegt. Mit Schreiben vom 09.08.2005, das ebenfalls an die o.g. Adresse gesandt wurde, mahnte das FA die sich nach dem ESt-Bescheid ergebenden offenen Schuldbeträge und Säumniszuschläge an. Der Kl sandte eine Kopie dieser Mahnung, mit dem handschriftlichen Zusatz, dass ihm kein Bescheid zu der angeblichen Steuerschuld vorliege, an das FA zurück. Auf der Kopie eines weiteren Schreibens des FA vom 25.08.2005 fragte der Kl handschriftlich an, in welchen Briefkasten das FA den o.g. Bescheid zugestellt habe und teilte mit, dass er keinen eigenen Briefkasten habe und der Briefkasten der Frau Y (Mutter des Kl) aufgrund eines Aufbruchs defekt sei. Nach weiterem Schriftwechsel übersandte das FA dem Kl mit Schreiben vom 21.10.2005 eine Zweitschrift des ESt-Bescheides. Auf einer per Telefax am 28.10.2005 beim FA eingegangenen Kopie dieses Übersendungsschreibens legte der Kl gegen den ESt-Bescheid 2003 Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Einspruchsentscheidung vom 23.05.2005 (richtig 2006) wies das FA den Einspruch als unzulässig zurück. Mit Änderungsbescheid vom 23.05.2006 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen erhob der Kl erneut Einspruch.

Mit der vorliegenden, fristgerecht eingereichten Klage wendet sich der Kl gegen den Bescheid vom 15.06.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2006. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Bescheid vom 15.06.2005 mangels wirksamer Bekanntgabe unwirksam sei und dem Einspruch unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben sei.

Mit Beschluss vom 03.04.2007 hat der Senat den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit richterlichem Hinweis des Einzelrichters vom 04.04.2007 wurde der Kl darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid vom 15.06.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2006 durch den Bescheid vom 23.05.2006 geändert wurde und dieser Bescheid gemäß § 68 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden ist. Da der Kl mit der gegen den bereits geänderten Ausgangsbescheid gerichteten Klage nur dessen fehlende Bekanntgabe geltend gemacht hatte, wurde er mit Anordnung vom 04.04.2007 (zugestellt am 12.04.2007) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO aufgefordert, hinsichtlich des zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheides vom 23.05.2006 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen.

Bereits am 19.03.2007 hatte der Kl dem Vollziehungsbeamten des FA die Lohnsteuerkarte 2003 übergeben. Laut Aktenvermerk des FA teilte der Kl am 05.04.2004 telefonisch mit, dass er keine ESt-Erklärung 2003 mehr abgeben werde und dass er mit einem Fahrtkostenansatz in Höhe von ... EUR und einem weiteren Werbungskostenansatz in Höhe von ... EUR einverstanden sei. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.04.2007 setzte das FA nur noch die nichtselbstständigen Einkünfte gemäß der vom Kl eingereichten Lohnsteuerkarte sowie Werbungskosten wie laut Aktenvermerk mit dem Kl besprochen an und reduzierte die festgesetzte ESt auf 1.391 EUR.

Auf das gerichtliche Anschreiben vom 23.04.2007, ob die Klage nunmehr zurückgenommen oder der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, reagierte der Kl nicht. Ebenso bezeichnete er innerhalb der mit Anordnung vom 04.04.2007 gesetzten Ausschlussfrist gegenüber dem Gericht den Gegenstand des Klagebegehrens nicht.

II. Die Klage ist unzulässig.

1. Sie bringt das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck. Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH--vom 26.11.1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 08.07.1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628).

Dieser Voraussetzung genügt die Klage im Streitfall nicht. Der Kl hat innerhalb der Ausschlussfrist weder gegenüber dem Gericht noch durch Bezugnahme auf gegenüber dem FA abgegebene Erklärungen (BFH-Urteil vom 21.05.1997 I R 50/96, BFH/NV 1997, 870 m.w.N.) dargelegt, inwieweit der nach § 68 S. 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gewordene Bescheid vom 23.05.2006 --nunmehr in Gestalt des weiteren Änderungsbescheids vom 20.04.2007--rechtswidrig ist und den Kl in seinen Rechten verletzt. Das Gericht ist nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Nach Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung kann die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, dass die Klage zulässig wird. Hierauf wurde bereits in der Anordnung vom 04.04.2007 hingewiesen.

2. Sollte dem Klagebegehren durch den Änderungsbescheid vom 20.04.2007 in vollem Umfang entsprochen worden sein, so hätte der Kl die Hauptsache für erledigt erklären oder die Klage zurücknehmen müssen. Ein weiteres Festhalten an der Klage würde in diesem Falle zu einer Unzulässigkeit der Klage wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse führen (vgl. BFH-Beschluss vom 15.11.1996 III R 24/96, BFH/NV 1997, 430).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

4. Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90a FGO).

Ende der Entscheidung

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