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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 13 K 3743/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 11 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

13 K 3743/04

In der Streitsache

...

hat der 13. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

ohne mündliche Verhandlung am 22. Mai 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2

Gründe:

I. Streitig ist, ob Aufwendungen der Klägerin im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin wurde im Streitjahr 2001 beim Finanzamt A mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Streitjahr war sie beruflich in A tätig, wo sie eine Ein-Zimmer-Wohnung angemietet hatte, und bewohnte in B das zweite Obergeschoss des Hauses der Eltern. In ihrer ESt-Erklärung für 2001 machte die Klägerin u.a. im Jahr 2000 angefallene als "Vorlaufkosten" bezeichnete Aufwendungen für Fahrten zwischen B und A bzw. C, die Anmietung und Einrichtung der Wohnung in A und den Umzug nach A in Höhe von insgesamt 9.523,42 DM geltend sowie Aufwendungen für 36 Fahrten im Jahr 2001 von A nach B und zurück. Die als "Vorlaufkosten" bezeichneten Aufwendungen wurden ausweislich des ESt-Bescheides für 2000 des Finanzamts B vom 15. Oktober 2001, mit dem die ESt für 2000 auf 0 DM festgesetzt wurde, bereits als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen. Das Finanzamt A erkannte im ESt-Bescheid für 2001 vom 22. Juli 2002 u.a. die im Jahr 2000 angefallenen Aufwendungen nicht an und berücksichtigte lediglich Aufwendungen für sechs Fahrten von A nach B und zurück in den ersten drei Monaten des Streitjahres. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung berücksichtigte das Finanzamt A nur in Höhe von drei Monatsmieten.

Der hiergegen erhobene Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung des inzwischen für die ESt-Veranlagung der Klägerin zuständig gewordenen Beklagten (des Finanzamts - FA -) vom 19. Juli 2004 ohne Erfolg. Zur Begründung führte das FA u.a. aus, dass nach der Abschnittsbesteuerung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur solche Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten, die im Veranlagungsjahr tatsächlich angefallen seien, wobei es auch bei darlehensweiser Finanzierung dieser Aufwendungen auf den Zeitpunkt des Abflusses der Ausgaben und nicht auf den der Darlehensrückzahlung ankomme. Die Berücksichtigung weiterer Fahrtkosten komme mangels entsprechender Nachweise nicht in Betracht, eine doppelte Haushaltsführung liege wegen Fehlens eines eigenen Hausstandes der Klägerin im Haus der Eltern nicht vor.

Mit der zum Finanzgericht München erhobenen Klage begehrte die Klägerin zunächst, die im Jahr 2000 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 9.523,42 DM sowie Aufwendungen für eine Wochenendheimfahrt am 6. April 2001 in Höhe von 392,80 DM als notwendige Mehraufwendungen der Klägerin im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung steuermindernd zu berücksichtigen. Mit Schriftsatz vom 22. April 2005 zog die Klägerin aufgrund eines entsprechenden Hinweises des Gerichts, dass Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur in dem Jahr abgesetzt werden können, in dem sie tatsächlich abgeflossen sind, den "Klagepunkt Vorlaufkosten" zurück. Mit ESt-Bescheid für 2001 vom 1. August 2005 berücksichtigte das FA weitere 393 DM als Werbungskosten (Aufwendungen für die Wochenendheimfahrt vom 6. April 2001), setzte die ESt entsprechend niedriger fest und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Nach Auffassung der Klägerin ist der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt. Um Rechtssicherheit für gleichartige Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung in der Zeit vom Januar 2001 bis August 2003 zu gewinnen, bestehe die Klägerin auf Erlass eines Urteils, zumal keine Zweifel an der Entstehung der Aufwendungen für die nun vom FA anerkannte Familienheimfahrt bestünden. Nach dem Gleichheitsgrundsatz dürfe der Abzug von beruflich veranlassten Aufwendungen, die der Klägerin aufgrund der Annahme einer Assistentenstelle fern vom Wohnort entstanden seien, nur dann versagt werden, wenn dies mit fundamentalen Staatszielen begründet werden könne.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den ESt-Bescheid für 2001 vom 1. August 2005 abzuändern und die ESt für 2001 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 392,80 DM festzusetzen,

hilfsweise

die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. 1. Die Klage ist unzulässig, da der Klägerin nach Beschränkung ihres Klageantrags auf die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten für die Familienheimfahrt am 6. April 2001 in Höhe von 392,80 DM mit Schriftsatz vom 22. April 2005 und Anerkennung dieser Werbungskosten im ESt-Bescheid vom 1. August 2005 für eine Sachentscheidung das Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. Gräber/ Ruban, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung (FGO), 6. Auflage [2006], § 138 Rz. 22).

2. Das Klagebegehren war auch nicht als Antrag auf Feststellung auszulegen, dass im Streitjahr und in den Folgejahren bis August 2003 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung vorgelegen haben. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung von Rechtsbehelfen grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige den Rechtsbehelf einlegen wollte, der seinen Belangen entspricht und zu dem von ihm angestrebten Erfolg führen kann (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Urteile vom 18. April 2006 VII R 77/04, BStBl II 2006, 578, undvom 18. Dezember 1985 I R 30/85, BFH/NV 1986, 675; BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2000 V B 190/99, BFH/NV 2000, 872, undvom 17. Juli 1996 VII R 43/96, BFH/NV 1997, 50).

Danach kam eine Auslegung des Klagebegehrens als Feststellungsantrag im o. g. Sinne nicht in Betracht, da nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs-oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Hätte die Klägerin mit ihrer Klage Rechtssicherheit über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gewinnen wollen, hätte sie trotz des damit verbundenen Kostenrisikos sämtliche ihrer Ansicht nach vom FA zu Unrecht nicht berücksichtigten Aufwendungen durch Gestaltungsklage geltend machen müssen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO nicht vorliegen.

5. Das Gericht entscheidet nach § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

Ende der Entscheidung

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