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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 27.07.2009
Aktenzeichen: 14 K 595/08
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ,

der Richterin am Finanzgericht und

der Richterin am Finanzgericht sowie

der ehrenamtlichen Richter und

ohne mündliche Verhandlung

am 27. Juli 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus der Sanierung eines Scheunendaches im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Die Kläger installierten im Jahr 2007 auf dem Scheunendach eines ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens eine Photovoltaikanlage mit 30 Kilowatt (Anschaffungskosten netto 128.191,28 EUR). Als vorbereitende Maßnahme für die Installation wurde das Scheunendach (Lattung, Unterschichtschalung, Ziegel) erneuert.

In der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat November 2007 wurden u.a. 3.476,77 EUR abziehbare Vorsteuern geltend gemacht, die von der Zimmerei für "Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten für Scheunendach zwecks Photovoltaikanlage" in der Rechnung vom 12. November 2007 ausgewiesen wurden.

Im Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat November 2007 wurden diese Vorsteuerbeträge ebenso wie aufgrund eines Änderungsantrags des Klägers nicht anerkannt.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2008 als unbegründet zurück, weil die Sanierung des Daches vor Installation der Photovoltaikanlage in keinem Bezug zum Unternehmen "Betreiben einer Photovoltaikanlage" stehe und folglich keine Leistung für das Unternehmen darstelle.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger die Anerkennung der Vorsteuern aus der Dachsanierung weiter und tragen im Wesentlichen vor, dass die grundlegende Dachsanierung deshalb erfolgt sei, weil aufgrund des Zustandes des Gebäudedaches nicht davon ausgegangen hätte werden können, dass die Haltbarkeit des Daches der Einspeisungsdauer von ca. 20 Jahren standhalten werde. Da die Sanierung somit notwendig gewesen sei, um die zukünftigen Umsätze aus der Photovoltaikanlage erzielen zu können bzw. diese zu sichern, stehe sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Umsätzen aus der Anlage. Somit seien die durch die Zimmerei bezogenen Leistungen ursächlich für den Erhalt zukünftiger Einnahmeerzielung und somit für das Unternehmen der Kläger ausgeführt worden.

Am 8. April 2008 reichten die Kläger die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007 ein. Das Finanzamt änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Festsetzung und erließ am 27. Oktober 2008 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2007. Die Vorsteuern aus der Dachsanierung blieben unberücksichtigt.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 27. Oktober 2008 weitere Vorsteuern in Höhe von 3.476,77 EUR anzuerkennen und die Umsatzsteuer 2007 auf einen negativen Betrag von 29.781,17 EUR festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen. Es verweist auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Behördenakten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze verwiesen.

II. Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht die begehrten Vorsteuern im Zusammenhang mit der Dachsanierung nicht anerkannt.

Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) die in Rechnung im Sinne des § 14 gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Dabei trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. August 2007 V B 73/07, BFH/NV 2007, 2368).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kläger als künftige Betreiber einer Photovoltaikanlage bereits im Vorbereitungsstadium ihres Betriebs als Unternehmer anzuerkennen und somit grundsätzlich berechtigt waren, die Anlage insgesamt ihrem Unternehmen zuzuordnen, weil sie ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen wird. Dementsprechend ließ das Finanzamt den uneingeschränkten Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage selbst und deren Montage zu Recht zum Abzug zu.

Streitig ist jedoch der Vorsteuerabzug aus der im Zusammenhang mit der Installation der Anlage erfolgten Sanierung des Scheunendaches.

Mit dem Erfordernis, dass die Leistung "für" das Unternehmen ausgeführt wird, sollen solche Leistungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden, die für Zwecke außerhalb des Unternehmens bezogen werden. Dabei verlangt das Verhältniswort "für" einen objektiven Zusammenhang der Leistung mit dem (geplanten) Unternehmen, so dass die subjektive Vorstellung des Unternehmers, er habe die Leistung für sein Unternehmen bezogen nicht ausreicht (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter , Kommentar zur Umsatzsteuer zu § 15, Rz. 207).

Als Nachweis dafür, dass die hier streitigen Zimmererleistungen für den geplanten Betrieb einer Photovoltaikanlage bezogen wurden, ist allerdings die bloße Angabe in der Rechnung "Zimmerer- Dachdeckerarbeiten für Scheunendach zwecks PV-Anlage" nicht ausreichend. Denn, ob eine Leistung für das Unternehmen bezogen wurde, kann nur durch den Nachweis tatsächlicher bzw. tatsächlich beabsichtigter Nutzung der bezogenen Leistung erfolgen.

Eine Photovoltaikanlage besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleitstrom umwandelt und einem Einspeisezähler. Bei einer sog. "Auf-Dach-Montage" - wie vorliegend - werden die Solarmodule ohne Eingriff in die Dichtigkeit der Dachhaut mit einem Gestell auf das bestehende Dach installiert. Somit eignet sich im Prinzip jede Dachfläche mit einem bestimmten Winkel zwischen 20 und 60 , die nach Süden ausgerichtet ist, für die Montage einer PV- Anlage. Das zusätzliche Gewicht einer PV-Anlage beträgt ca. 25 Kilo pro qm und überschreitet daher in der Regel nicht 15% der Gesamtlast, für die der Dachstuhl ausgerichtet ist.

Soweit es infolge der Installation der Anlage dennoch notwendig ist, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken oder Stützbalken einzuziehen, können diese Kosten als durch den Aufbau der Anlage verursacht angesehen werden. Dies gilt jedoch - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht für die Kosten einer kompletten Dachsanierung. Diese sind grundsätzlich nicht unmittelbar durch die Installation der Photovoltaikanlage verursacht worden.

Bei der Beurteilung, ob die Sanierungsarbeiten am Scheunendach im Zusammenhang mit dem künftigen Betrieb der PV-Anlage stehen, ist zu berücksichtigen, dass das Dach des Gebäudes der PV-Anlage, die beispielsweise auch an Fassaden oder auf dem Boden angebracht werden kann, lediglich als bloße Halterung dient. Die PV-Anlage wird durch die Installation kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und bildet keine wirtschaftliche Einheit mit dem Gebäude. Sie behält vielmehr ihre wirtschaftliche Eigenart und stellt als selbständiges Wirtschaftsgut Unternehmensvermögen dar, da es ausschließlich unternehmerischer Nutzung dient (vgl. Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern S 7300-27 St 3403 vom 14. Juni 2007 und Verfügungen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe S 7104 und 7300 vom 28. Januar 2009, USt-Kartei BW § 2 Abs. 1 UStG S 7104 Karte 2 und BW § 15 UStG S 7300 Karte 5).

Das Gebäude des ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesens wird durch die PV-Anlage nicht für deren Betrieb unternehmerisch genutzt, da sich die unternehmerische Nutzung eines Gegenstandes nach dessen bestimmungsgemäßer Verwendung richtet (vl. Birkenfeld in Hartmann/Metzenmacher, Kommentar zum UStG, E § 15 Abs. 1 Satz 2, Rz.: 90), wozu die Nutzung des Daches nicht zählt. Folglich haben die Kläger nicht die Möglichkeit, die ansonsten nichtunternehmerisch genutzte Scheune dem Unternehmensvermögen "Betrieb der Photovoltaikanlage" zuzuordnen mit der Folge, dass es sich bei den streitigen Leistungen nicht um Sanierungsarbeiten an einem Unternehmensgegenstand handelt.

Nach dem Vortrag der Kläger musste das Scheunendach vor Anbringung der Anlage grundlegend saniert werden, da aufgrund des Zustandes des Gebäudedaches nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Haltbarkeit des Daches der Einspeisedauer von ca. 20 Jahren standhalten wird. Aus diesem Grunde wurde - wie sich auch aus der Rechnung der Zimmerei entnehmen lässt - das alte Dach durch ein neues ersetzt. Mag auch der Anlass für die Dachsanierung die Installierung der Anlage gewesen sein, so wurden die Sanierungsleistungen dennoch nicht "für" das künftige Unternehmen " Betrieb einer Photovoltaikanlage" ausgeführt. Denn die die Sanierung auslösende Abnutzung des Daches wurde durch die bisherige Nutzung und nicht durch die Installation der Anlage hervorgerufen. Ausweislich der Rechnung der Zimmerei handelt es sich bei den vorgenommenen Baumaßnahmen nicht um Maßnahmen, die aus rein statischen Gründen vorzunehmen waren. Die hier vorgenommenen Sanierungsleistungen sind vielmehr die Folge bisher anderweitiger Nutzung des Scheunengebäudes und auf die bereits vor der Montage der Anlage bereits vorhandene mangelnde Bausubstanz des Gebäudes zurückzuführen. Sie stellen daher Erhaltungsaufwand für das nichtunternehmerisch genutzte Gebäude dar. Ein Vorsteuerabzug hieraus kommt daher nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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