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Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 25.11.2008
Aktenzeichen: 14 V 3463/08
Rechtsgebiete: UStG, FGO, AO


Vorschriften:

UStG § 2 Abs. 1
UStG § 15 Abs. 1
FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 114 Abs. 1
AO § 125
AO § 126 Abs. 1
AO § 281
AO § 308
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 14. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 25. November 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Nichtigerklärung der Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 sowie das Unterlassen von Vollstreckungsmaßnahmen.

Die Antragstellerin ist eine im Jahr 2004 gegründete GmbH. Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z.B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens.

Im Jahr 2005 erklärte die Antragstellerin Vorsteuern von 234.180,17 EUR, die vom Finanzamt (FA) ausgezahlt wurden.

Für das Jahr 2006 meldete die Antragstellerin Vorsteuern von 411.902 EUR an, die vom FA für die Monate Januar bis Juli in Höhe von 260.512 EUR ausbezahlt wurden. Nachdem die Antragstellerin am 29. August 2007 berichtigte Voranmeldungen über Vorsteuern von 617.882,93 EUR abgegeben hatte, nahm das FA keine Verbuchung vor und erstattete lediglich den für Oktober angemeldeten Betrag von 307,23 EUR.

Aufgrund einer Umsatzsteuerprüfung für den Zeitraum 1 - 12/2006 (vgl. Bericht vom 12. März 2008) stellte das FA fest, dass die geltend gemachten Vorsteuern ausschließlich aus Rechnungen der Firma E stammten. Nach Ansicht des Prüfers enthielten die Rechnungen ungenaue Leistungsbeschreibungen.

Da die Antragstellerin der Steuerfahndungsstelle des FA mit Schreiben vom 28. August 2007 mitgeteilt hatte, dass die Leistungen der E und die Rechnungen storniert worden seien und nunmehr eine Belastung der Antragstellerin mit neu vereinbarten weiterberechneten Lizenzgebühren erfolge, kam das FA zu dem Ergebnis, dass mit der E kein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Bei der E wurden die an die Antragstellerin in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als unberechtigt ausgewiesene Steuern behandelt.

Am 5. Mai 2008 erging ein strafrechtlicher Ermittlungsbericht, dem der Umsatzsteuerprüfungsbericht vom 12. März 2008 beigefügt war. Am 30. Juli 2008 wurde der Geschäftsführer von der Staatsanwaltschaft M vernommen, anwesend waren dabei auch der Fahndungsprüfer und der Umsatzsteuerprüfer des FA, die dem Geschäftsführer die Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen erläuterten.

Das FA setzte jeweils mit Bescheid vom 25. Juni 2008 die Umsatzsteuer 2005 mit einem Negativbetrag von 13.309,20 EUR und die Umsatzsteuer 2006 mit einem Negativbetrag von 5.785,29 EUR fest. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. Einspruchsentscheidung vom 4. November 2008).

Auf Grund der bestehenden Steuerrückstände in Höhe von 511.517.83 EUR leitete das FA Vollstreckungsmaßnahmen ein, insbesondere brachte es am 28. August 2008 eine Pfändungsund Einziehungsverfügung bei der Sparkasse B an. Zahlungen gegenüber dem FA sind bislang nicht erfolgt.

Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag bringt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass das FA verfassungswidrig keine Schlussbesprechung nach Durchführung der Umsatzsteuerprüfung abgehalten habe. Der Prüfungsbericht und die Umsatzsteuerbescheide seien deshalb nichtig. Außerdem habe das FA den Vorsteuerabzug aus Lizenzgebühren völlig falsch behandelt.

Darüber hinaus habe das FA nicht berücksichtigt, dass ihr hinsichtlich der Steuernachzahlung eine Stundung gewährt worden sei. Insoweit könne dem Geschäftsführer auch keine Steuerhinterziehung vorgeworfen werden. Vielmehr liege im Handeln der Finanzbehörde Rechtsbeugung zu seinen Ungunsten vor, da maßgebende Dokumente unterdrückt würden.

Die Antragstellerin beantragt

im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Feststellung der Nichtigkeit des Betriebsprüfungsbericht vom 12. März 2008, der Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 und der Pfändungs- und Überweisungsverfügung, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 auszusetzen, alle Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen sowie die Steuerrückstände bis Ablauf eines halben Jahres nach Haftentlassung ihres Geschäftsführers zinslos zu stunden.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Soweit die Antragstellerin die Feststellung der Nichtigkeit des Prüfungsberichts sowie den Erlass eines neuen Prüfungsberichts und neuer Umsatzsteuerbescheide für 2005 und 2006 begehrt, liegt kein Anordnungsanspruch vor.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung - im Streitfall zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (§ 114 Abs.1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -) - setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Der Umstand, dass nach Beendigung der Umsatzsteuerprüfung keine Schlussbesprechung stattgefunden hat, führt nicht zur Nichtigkeit des Prüfungsberichts und der Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006. Zu Recht hat das FA darauf hingewiesen, dass dieser Mangel durch die Anhörung des Geschäftsführers am 30. Juli 2008 gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2-3, Abs. 2 Abgabenordnung 1977 (AO) geheilt wurde (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Dezember 1997 X B 182/96, BFH/NV 1998, 811 m.w.N.). Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Prüfungsberichts und der Steuerbescheide gemäß § 125 AO sind daher nicht erfüllt, ein Anordnungsanspruch gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht vor.

2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2005 und 2006 im Hinblick auf den vom FA nicht gewährten Abzug von Vorsteuern hat ebenfalls keinen Erfolg, denn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 und Abs. 2 FGO an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Beschluss des BFH vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298) und zwar aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung (UStG) kann ein Unternehmer die in Rechnungen i. S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

In tatsächlicher Hinsicht trägt der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die objektive Beweislast (Feststellungslast) dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22. September 1993 V B 113/93, BFH/NV 1994, 281).

Diesen Verpflichtungen ist die Antragstellerin jedoch nicht einmal ansatzweise nachgekommen.

Unterlagen zum Nachweis eines Leistungsaustausches konnten nicht nachgewiesen werden. Nach summarischer Prüfung ist die Antragstellerin nicht als leistender Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen, denn es wurden unter ihrem Namen lediglich Rechnungen ausgestellt, wobei der Unternehmenszweck von vornherein nicht auf die Erzielung von Einnahmen i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG, sondern darauf gerichtet war, anderen Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

Wie das FA im Bericht vom 12. März 2008 außerdem zutreffend ausführt, ist eine Stornierung von Leistungen und ihr "Ersatz" durch neu vereinbarte weiterberechnete Lizenzgebühren unmöglich, da sich eine Dienstleistung mit ihrer Erbringung verbraucht und deshalb nicht rückgängig gemacht wird. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht den Nachweis erbracht, dass die E tatsächlich Lizenzleistungen an sie erbracht hat. Ein Vorsteuerabzug kommt daher nicht in Betracht.

3. Auch soweit die Antragstellerin die Rücknahme der Kontopfändung beantragt, hat ihr Begehren keinen Erfolg.

Ihr auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Begehren ist als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO zu werten, da einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Forderungspfändung nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Juni 1990 VII B 161/89 in BFH/NV 1991, 393).

Gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung (§§ 309, 314 AO) kann ebenso wie gegen eine Einziehungsverfügung nach § 314 AO einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) gewährt werden. Die Aussetzung der Vollziehung kann auch noch nach Einziehung der Forderung verlangt werden.

Die Voraussetzungen, die für die Anordnung einer solchen Maßnahme durch das Gericht vorliegen müssten, sind jedoch nicht erfüllt. Denn anhand der vorliegenden präsenten Beweismittel steht zur Überzeugung des Senats in diesem summarischen Verfahren fest, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung bestehen. Die Pfändung einer Forderung ist eine gemäß § 309 AO mögliche Zwangsvollstreckungsmaßnahme.

Sie unterfällt den in § 281 AO aufgezählten Möglichkeiten der Durchsetzung von vollstreckbaren Forderungen. Anhaltspunkte dafür, dass die gemäß §§ 249 ff. AO erforderlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nicht vorgelegen haben könnten, sind nicht erkennbar.

Die Vollziehung der vom Antragsgegner am 28. August 2008 ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung stellt auch keine unbillige Härte dar. Eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Zahlung Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wieder gutzumachen wären, oder wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet würde (vgl. Tipke/Kruse, AO-FGO, § 69 FGO Tz. 103 m.w.N.). Dafür sind jedoch weder nach dem Vorbringen der Beteiligten noch nach dem Inhalt der vorliegenden Vollstreckungsakten ausreichende Anhaltspunkte gegeben.

4. Soweit die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Aussetzung aller Vollstreckungsmaßnahmen (sog. Regelungsanordnung i.S.d. § 114 Abs.1 Satz 2 FGO) begehrt, ist gleichfalls erforderlich, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs.3 FGO i.V.m. § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Wird im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Vorschriften der Abgabenordnung AO als vorläufiger Rechtsschutz die Verpflichtung der Behörde zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme verlangt, so kommt als Rechtsgrundlage für den Anordnungsanspruch die nach § 258 AO in das Ermessen der Behörde gestellte Befugnis zur Gewährung einer vorläufigen Vollstreckungsaussetzung in Betracht (vgl. Beschlüsse des BFH vom 20. August 1991 VII S 40/91, BFH/NV 1992, 317 und vom 4. November 1986 VII B 108/86, BFH/NV 1987, 555, 556 m.w.N.).

Voraussetzung für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 258 AO ist, dass die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist. Die Unbilligkeit der Vollstreckung folgt nicht daraus, dass die Steuerbescheide, auf denen die vollstreckbaren Forderungen beruhen, angefochten sind und über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Verwaltung ist grundsätzlich berechtigt, auch aus noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden zu vollstrecken, soweit --wie im Streitfall-- ihre Vollziehung nicht ausgesetzt ist (§ 251 Abs.1 AO).

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 AO), so dass das Vorbringen der Antragstellerin, soweit es die Rechtmäßigkeit der den Steuerrückständen zugrundeliegenden Umsatzsteuerbescheiden betrifft, im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden kann.

Darüber hinaus kommt eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist (vgl. BFH-Beschluss vom 10. August 1993 VII B 262/92, BFH/NV 1994, 719). Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Umstände, wie die Bezahlung von Steuern, auch wenn sie möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards für sich allein keine Anordnungsgründe (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1989 VII B 221/88, BFH/NV 1989, 794 und vom 4. April 1989 VII B 35/85, BFH/NV 1989, 714, m.w.N.).

Im Streitfall hat die Antragstellerin solche existenzbedrohenden wesentlichen Nachteile nicht glaubhaft gemacht. Die beantragte Anordnung ist somit nicht gerechtfertigt, es fehlt bereits an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs.

5. Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Stundung der Steuerrückstände hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin kann keinen Anordnungsanspruch i.S.d. § 114 Abs. 1 FGO glaubhaft machen, weil sie keinen Anspruch auf Erlass einer Stundungsverfügung des FA hat.

Nach § 222 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

Die Entscheidung über eine Stundung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen nachprüfbar ist. Nach § 102 FGO ist die gerichtliche Prüfung des die Stundung ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf beschränkt, ob die beklagte Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Die Entscheidung des FA, die von der Antragstellerin beantragte Stundung der Steuerrückstände abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das FA hat die Ablehnung der Stundung insbesondere auf die mangelnde Stundungsbedürftigkeit der Antragstellerin gestützt, die sich das Verhalten ihres Geschäftsführers zurechnen lassen muss. Zu Recht hat es darauf hingewiesen, dass Steuernachzahlungen einer GmbH, die auf einer Steuerhinterziehung des Geschäftsführers beruhen, nicht gestundet werden können. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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