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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 29.09.2009
Aktenzeichen: 2 K 4141/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 3
EStG § 13a
EStG § 13a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 2. Senat des Finanzgerichts München

...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren (Wirtschaftsjahre ab 1999/2000) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen gemäß § 13 a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG) ermitteln durften.

Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

In ihrer Einkommensteuerklärung für das Jahr 1981 gaben die Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft an, die sie nach § 13 a EStG a.F. berechneten. Daraufhin teilte der Beklagte (Finanzamt) den Klägern mit, dass die Prüfung der Einkommensteuererklärung ergeben habe, dass sie für den Veranlagungszeitraum 1981 nicht zu veranlagen seien. In den Folgejahren erteilte das Finanzamt den Klägern bis einschließlich 1990 Bescheinigungen über die Nichtveranlagung. Steuererklärungen reichten die Kläger ab 1982 nicht mehr ein.

Mit notariellem Vertrag vom .... September 2001 übertrugen die Kläger unter gleichzeitiger Einrichtung eines Leibgedings ihren gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf einen ihrer Söhne.

Mit Schreiben vom .... Oktober 2002 .... wurden die Kläger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 aufgefordert. Nach der daraufhin - unter Mitwirkung einer Steuerberatungsgesellschaft - erstellten Erklärung betrugen die selbsterwirtschafteten Flächen insgesamt 36,92 Hektar ...... In den nachfolgend für die Jahre 1999 und 2000 eingereichten Steuererklärungen wurden die landwirtschaftlich selbst bewirtschafteten Flächen jeweils mit insgesamt 37,71 Hektar angegeben. Die Gewinne des landwirtschaftlichen Betriebs wurden von den Klägern jeweils nach Maßgabe des § 13 a EStG ermittelt.

Mit Schreiben vom .... Mai 2004 forderte das Finanzamt die Kläger auf, Gewinnermittlungen über die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nachzureichen .....

Da dies nicht geschah, setzte das Finanzamt abweichend von den Steuererklärungen mit Steuerbescheiden jeweils vom 17. August 2004 die Einkommensteuer für die Streitjahre 1999 bis 2001 fest. Dabei schätzte es unter Hinweis auf eine Anlage über die Berechnung den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft. Für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 wurde der Gewinn gemäß § 13 a EStG a.F. ermittelt und entsprechend mit 50% der Einkommensteuerberechnung für das Kalenderjahr 1999 zu Grunde gelegt. Ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 ging das Finanzamt davon aus, dass eine Ermittlung des Gewinns nach § 13 a EStG nicht möglich sei, da die maßgebliche bewirtschaftete Fläche gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 2 EStG von 20 Hektar überschritten worden sei ...

Die Einsprüche dagegen wies das Finanzamt mit der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2006 als unbegründet zurück. Die Kläger hätten trotz ihrer Verpflichtung gemäß § 25 EStG i.V.m. § 56 EStDV in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStDV) keine Steuererklärungen eingereicht, obwohl ihre Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft auch bei einer Gewinnermittlung nach § 13 a EStG jeweils über 26.351,- DM gelegen hätten. Weil sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nachgekommen seien und sie insoweit pflichtwidrig gehandelt hätten, könnten sich die Kläger nicht auf die fehlende Wegfallmitteilung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG berufen, da durch ihr treuwidriges Verhalten die Schutzwirkung dieser Regelung entfallen sei (unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhof - BFH - vom 29. November 2001 IV R 13/00, BFH/NV 2002, 433).

Dagegen wird zur Begründung der Klage ausgeführt, dass die Gewinne aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger auch für die die Streitjahre betreffenden Wirtschaftsjahre nach § 13 a EStG zu ermitteln seien, da das Finanzamt nicht rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsjahre eine Mitteilung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG über den Wegfall der Durchschnittssatzgewinnermittlung erlassen habe. Die Schutzwirkung des § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG dürfe den Klägern nicht entzogen werden. Da das Finanzamt die Kläger über nahezu 20 Jahre nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung angehalten habe, habe es durch sein eigenes Verhalten dafür gesorgt, dass die Kläger ihre steuerlichen Verpflichtungen als erfüllt angesehen hätten und sich über die mögliche Unrechtmäßigkeit ihres Handelns nicht bewusst gewesen seien. Anders als in dem in Bezug genommenen Entscheidungsfall des BFH vom 29. November 2001 IV R 13/00 in BFH/NV 2002, 433, hätten die Kläger auch nicht durch unrichtige und unvollständige Angaben bewusst dafür gesorgt, dass ihnen die nicht mehr zustehende Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG entzogen werden könne. Die Grundsätze von Treu und Glauben verböten es aber, von den Klägern rückwirkend eine anderweitige Gewinnermittlung einzufordern, da die Kläger in vollem Bewusstsein von der Rechtmäßigkeit ihres steuerlichen Verhaltens ausgegangen seien. Es sei letztlich der Vorgehensweise des Finanzamts zuzuschreiben, dass erst nachträglich durch Anforderung von Steuererklärungen in Zusammenhang mit der Hofübergabe das Überschreiten der Flächengrenzen durch das Finanzamt festgestellt worden sei. Entsprechend zutreffend habe das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 02. März 2005 2 K 378/04, entschieden, dass die Finanzbehörden nicht berechtigt seien, auf das Er gehen einer Mitteilung zu verzichten, wenn die Steuerpflichtigen keine Einkommensteuererklärungen abgegeben hätten oder abgeben hätten müssen. Vorliegend hätten die nichtsteuerberatend vertretenen Kläger auch nicht die Höhe ihrer steuerlichen Einkünfte ermitteln und damit abschätzen können, ob sie der Erklärungspflicht nach § 56 EStDV unterlägen. Mangels steuerlicher Beratung sei es den Klägern auch für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 trotz außerordentlich hoher Einkünfte durch eine einmalige Mietzahlung nicht möglich gewesen, zu erkennen, ob sie der Steuererklärungspflicht unterlägen. Selbst aber bei einem angenommenen fahrlässigen Verhalten dürften die Kläger die Schutzwirkung der Mitteilung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG nicht verlieren. Denn das bisherige Verhalten des Finanzamts über Jahre hinweg habe bei den Klägern den Rechtsschein erweckt, keine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung der Steuerbescheide vom 17. August 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2006 die Einkommensteuer 1999, 2000 und 2001 unter Berücksichtigung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG ermittelt werden, festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Klageerwidernd wird ausgeführt, dass das Finanzamt bezugnehmend auf das Urteil des BFH in BFH/NV 2002, 433, berechtigt gewesen sei, den Gewinn der Kläger ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 zu schätzen, da Gewinnermittlungen nicht vorgelegt worden seien und eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen wegen Überschreitung des gesetzlich festgelegten Umfangs der bewirtschafteten Flächen von nicht mehr als 20 Hektar nicht zulässig gewesen sei. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz bestünde in Fällen, in denen ein bisher zwar steuerlich nicht geführter, aber umfangreicher landwirtschaftlicher Betrieb bewirtschaftet werde und es der Finanzbehörde wegen nicht vorliegender Steuererklärungen nicht möglich gewesen sei, eine Grenzüberschreitung der Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 EStG festzustellen, kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der Gewinnermittlungen nach § 13 a EStG. Auf Unkenntnis dürften sich die Kläger nicht berufen. Sie bewirtschafteten mindestens seit 1996 Flächen von 35 bis 37 Hektar. Zudem hätten sie in den Jahren 1997 und 1998 erstmals Einnahmen aus der Vermietung eines Sendestandorts für den Mobilfunk erzielt. Auch deshalb hätte sich den Klägern eine Überprüfung ihrer möglichen Steuerpflicht aufdrängen müssen. Unbeachtlich sei, dass das Finanzamt die Kläger seit 1981 nicht zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert habe; denn die Pflicht zur Abgabe von Steuerklärungen ergebe sich aus dem Gesetz. Auch bei einer Ermittlung der Gewinne nach § 13 a EStG hätten die Gesamtbeträge der Einkünfte für die Streitjahre deutlich über den Beträgen gelegen, von denen an gemäß § 56 EStDV Einkommensteuerklärungen abzugeben gewesen wären. Daher sei der vorliegende Fall auch nicht mit der Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts mit Urteil vom 02. März 2005 2 K 378/04, zu vergleichen. Im Übrigen habe auch seitens des Finanzamt kein Anlass bestanden, die Kläger zur Abgabe von Steuererklärungen aufzufordern, da die eigene landwirtschaftliche Fläche mit ca. 17 Hektar die Grenze des § 13 a Abs. 1 EStG von 20 Hektar nicht überstiegen habe.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt war berechtigt, den Gewinn der Kläger aus Land- und Forstwirtschaft für die Streitjahre ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 abweichend von den Ermittlungsgrundsätzen des § 13 a EStG zu schätzen (§ 162 der Abgabenordnung - AO -).

Nach § 13 a Abs. 1 S. 1 EStG ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn der Steuerpflichtige nicht buchführungspflichtig ist und die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung nicht 20 Hektar überschreitet und - worauf es im Streitfall nicht ankommt - seine Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten nicht übersteigen (§ 13 a Abs. 1 Nr. 3 EStG) und der Wert der selbstbewirtschafteten Sondernutzungen nicht mehr als 2.000,- DM je Sondernutzung beträgt (§ 13 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG). Liegen diese oder eine dieser Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 S. 1 EStG nicht (mehr) vor und ist der Steuerpflichtige von der Finanzbehörde darauf hingewiesen worden (§ 13 a Abs. 1 S. 2 EStG) oder ist ein solcher Hinweis nicht erforderlich, so hat er seinen Gewinn auf andere Weise zu ermitteln, nämlich durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG auf Grund freiwilliger Buchführung oder auf Grund Buchführungspflicht gemäß § 141 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 IV R 34/92, BStBl II 1994, 891 m.w.N.).

Kommt danach eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht oder nicht mehr in Betracht, führt der Steuerpflichtige aber weder die nach § 4 Abs. 3 EStG erforderlichen Aufzeichnungen noch - freiwillig oder dazu verpflichtet - Bücher, so ist - wie im Streitfall - die Finanzbehörde zur Schätzung gemäß § 162 AO befugt (BFH in BStBl II 1994, 891).

Jedoch ist der Gewinn gemäß § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG letztmalig nach Durchschnittsätzen in dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, in dem die Finanzbehörde auf den Wegfall einer der Vorraussetzungen des § 13 a Abs. 1 EStG hingewiesen hat. Allerdings bedarf es einer solchen Mitteilung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG über den Wegfall der Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 S. 1 EStG dann nicht, wenn diese Voraussetzungen von Anfang an tatsächlich nicht vorgelegen haben; denn dann können sie auch nicht weggefallen sein (vgl. BFH-Beschluss vom 01. Juli 1997 IV B 35/96, BHF/NV 1997, 856) und dann kann auch keine Mitteilung gemäß § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG darüber erfolgen. Die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ergibt sich in diesen Fällen auch nicht - wie die Kläger anzunehmen scheinen - aus dem Fehlen einer (Wegfall-) Mitteilung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG, als gewissermaßen negativer Tatbestandsvoraussetzung (vgl. Jachmann in Kirchhoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 13 a Rz. 4).

Auch bei Neugründung eines Betriebs bedarf es keiner Mitteilung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG durch die Finanzbehörde, wenn die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 S. 1 EStG von Anfang an nicht vorliegen. Die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bestimmt sich dann ausschließlich nach § 13 a Abs. 1 S. 1 EStG (BFH in BHF/NV 1997, 856 m.w.N.)

Danach war auch vorliegend eine Wegfallmitteilung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG gegenüber den Klägern nicht erforderlich; Werden jahrelang keine Steuererklärungen eingereicht, aus denen die Finanzbehörde das Vorliegen und ggf. den Wegfall der Voraussetzungen einer Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen erkennen könnte, bestimmt sich - vergleichbar mit der Sachlage einer Neugründung eines Betriebs - die Zulässigkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen dann ausschließlich nach § 13 a Abs. 1 S. 1 EStG (a.A., die sich allerdings nicht aus dem Gesetz erschließen lässt, möglicherweise Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 02. März 2005 - 2 K 378/04). Dies hat zur Folge, dass es einer Mitteilung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG durch die Finanzbehörde nicht bedarf, wenn die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 S. 1 EStG zum Zeitpunkt der erstmaligen Steuererklärung nach jahrelanger erklärungsloser Zeit nicht vorliegen.

Die Kläger haben seit dem Veranlagungsjahr 1982 keine Erklärung über ihre landwirtschaftliche Tätigkeit abgegeben und damit das das Finanzamt nicht in die Lage versetzt, den Wegfall der Vorraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach § 13 a EStG zu prüfen und ggf. eine Mitteilung i.S. von § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG zu erteilen.

Somit sind die Kläger - ungeachtet ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen (§ 56 EStDV) bereits in den Vorjahren - nicht berechtigt, in den Streitjahren den Gewinn für ihren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 13 a EStG zu ermitteln; denn im Streitfall haben die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht vorgelegen. Die von den Klägern selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen haben nämlich mit ca. 37 Hektar die in § 13 a Abs. 1 Nr. 2 EStG vorgesehene Höchstgrenze von 20 Hektar überschritten. Diese Voraussetzung ist allerdings nicht erst weggefallen, sondern hat bereits von Anfang an, als das Finanzamt die Kläger erstmalig mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 (Bl. 1 ESt-Akte 2001) zur Abgabe einer Steuererklärung für 2001 aufgefordert hat, nicht bestanden. Daher besteht im Streitfall mangels Wegfall von Voraussetzungen auch keine Veranlassung für eine Wegfallmitteilung nach § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG als rechtliche Voraussetzung für die vom Finanzamt zutreffend vorgenommenen - und der Höhe nach nicht streitigen - Schätzungen ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000.

Im übrigen wird der von den Klägern unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH in BFH/NV 2002, 433 in Anspruch genommene Schutzgedanke des § 13 a Abs. 1 S. 2 EStG nicht berührt, da vorliegend nicht eine zu Unrecht vorgenommene Durchschnittssatzgewinnermittlung der Kläger mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird. Vielmehr hat das Finanzamt bis zum Wirtschaftsjahr 1998/1999 die Durchschnittssatzbesteuerung erklärungsgemäß beibehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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