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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: 5 K 4604/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, EStG


Vorschriften:

BVerfGG § 31
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

5 K 4604/06

Einkommensteuer 1993 -1996

Vermögensteuer auf den 01.01.1995 und 01.01.1996

In der Streitsache

hat der 5. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

....

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Die verheirateten Kläger wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer und auf den 01.01.1995 bzw. 01.01.1996 zur Vermögensteuer beim Beklagten (dem Finanzamt) veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.

Wesentliche Teile der Einkünfte bestanden in den Streitjahren aus Einnahmen aus der Vergabe von Erbbaurechten, denen keine nennenswerten Ausgaben und keine Abschreibungen gegenüber standen.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die ertragsteuerliche Belastung (Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Vermögensteuer) in Höhe von mehr als 60% der Besteuerungsgrundlagen noch verfassungsgemäß ist. Bei der Einkommensteuer 1995 ist zudem streitig, ob die Schadensersatzzahlung eines Mieters wegen Verletzung seiner Instandhaltungspflicht (nach Abzug von Gutachterkosten 255.200 DM) eine steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung ist.

Zur Begründung der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen folgendes vor:

1. In den Jahren 1993 bis 1996 liege im Streitfall eine Übermaßbesteuerung vor. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinemBeschluss vom 22.06.1995 (2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) unter Punkt 2 und 3 des Leitsatzes Ausführungen zur Gesamtbelastung mit Einkommen- Vermögensteuer gemacht. Eine Obergrenze der steuerlichen Belastung nach dem Halbteilungsgrundsatz lasse sich logischerweise überhaupt nur bestimmen, wenn man alle Ertragsteuerlasten (jedenfalls aus Vermögensteuer, Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) mit einbeziehe. Im Streitfall bestünden die wesentlichen Einkünfte der Kläger aus vereinnahmten Erbbauzinsen, die ohne Abzug irgendwelcher Werbungskosten voll zur Einkommen- Vermögensteuer herangezogen worden seien. Für diese Einkünfte errechneten sich Steuersätze von 64,29% für 1993 und 1994 sowie 77,57% für 1995 und 1996. Selbst bei großzügigster Interpretation des Beschlusses des BVerfG vom 22.06.1995 (2 BvL 37/91) könne hier nicht mehr von "in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand" gesprochen werden.

Eine steuerliche Belastung von 75% erfülle sogar den Tatbestand der Enteignung. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.01.2006 (2 BvR 2194/99, BVerfGE 115, 97) habe sich mit der Frage befasst, ob eine Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer von 57,58% bzw. 59,95% in Höhe der hälftigen Teilung liege. Die Kläger akzeptierten eine Gesamtbelastung von 60% mit Einkommen- Vermögensteuer einschließlich der Nebenabgaben wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, jedoch keinesfalls eine Belastung von 65% und mehr. Die Berechnung ihrer steuerlichen Belastung ergebe sich aus ihrem Schreiben vom 17.10.2006, Seiten 3 bis 6. Das Finanzamt habe diese Berechnung in den Einspruchsentscheidungen übernommen.

2. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vermögensteuer sei höchstrichterlich entschieden. Die Belastung mit Vermögensteuer werde im Rahmen der Klage nur offen gehalten, um im Falle der Feststellung einer Übermaßbesteuerung die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Überbelastung entweder bei den Ertragssteuern oder der Vermögensteuer kürzen zu können. Auf die Ausführungen zur Übermaßbesteuerung werde verwiesen. 3. Die 1995 erfolgte Zahlung des Mieters des Anwesens X. in Höhe von 255.200 DM für während der Mietzeit unterlassene Reparaturen sei als steuerfreie Abgeltung von Vermögensverlusten zu behandeln. Das Finanzamt habe diese Zahlung zu Unrecht als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt. Wie Vermögensverluste im Privatbereich im Einzelfall zu behandeln seien, richte sich nach den Grundsätzen, die der Bundesfinanzhof -BFH -imUrteil vom 05.08.1976 (VIII R 117/75, BStBl II 1977, 27) aufgestellt habe. Der Hinweis des Finanzamts auf das Urteil des BFH vom 29.11.1968 (VI R 316/66, BStBl II 1969, 184) gehe fehl, weil diese Entscheidung im Rahmen gewerblicher Einkünfte und ohne Veräußerung der Einkunftsquelle ergangen sei. Renovierungskosten seien im Hinblick auf den Verkauf der Immobilie steuerlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Es gehe nicht an, spätere Einnahmen aus dem Mietverhältnis, gleich aus welchem Grund sie bezahlt worden seien, als steuerpflichtig anzusehen, die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem früheren Mietverhältnis entstanden seien, aber nicht wegen Veräußerung der Immobilie zuzulassen. Die vom Mieter geleistete Zahlung von 255.200 DM gleiche die Minderung des Kaufpreises aus, der bei der Veräußerung der Immobilie erzielt worden sei. Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung der Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1996 vom 01.06.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 03.11.2006 sowie der Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1995 vom 07.02.2001 und auf den 01.01.1996 vom 29.01.2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2006 die jährliche Belastung mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Vermögensteuer auf insgesamt 60% des steuerpflichtigen Einkommens zu begrenzen, vorab die Einnahme von 255.200 DM im Jahr 1995 einkommensteuerfrei zu belassen oder wenigstens ermäßigt zu besteuern,

hilfsweise

den Fall zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen,

wiederum hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt

unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidungen vom 03.11.2006 Klageabweisung.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Einspruchsentscheidungen vom 03.11.2006, die eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 20.09.2007.

II. Es besteht im Streitfall keine Veranlassung, eine Vorwegentscheidung des BVerfG im Wege eines Normenkontrollverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) einzuholen.

A) Soweit sich die Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide 1993, 1994 und 1996 bzw. die Vermögensteuerbescheide auf den 01.01.1995 bzw. 1996 wenden, ist die Klage unzulässig (Tipke/ Kruse, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 3 AO Tz. 17a, BVerfG- Beschluss vom 18.01.2006 2 BvR 2194/99, B I 2). Wie die Kläger durch den jeweiligen Steuerbescheid in ihren Rechten verletzt sind und in welchem Umfang der jeweilige Steuerbescheid korrigiert werden soll, haben sie nicht substantiiert dargelegt.

1. Gemäß § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Daran fehlt es im Streitfall. Die Kläger begehren nicht die Reduzierung der Einkommensteuer 1993, 1994 und 1996 bzw. der Vermögensteuer auf den 01.01.1995 bzw. 01.01.1996. Sie tragen nicht vor, dass innerhalb des jeweiligen Veranlagungszeitraums und der jeweiligen Steuerart gegen Regelungen im Einkommen- bzw. Vermögensteuerrecht verstoßen wurde bzw. Regelungen dieser Einzelsteuern verfassungswidrig wären, und damit die von ihnen angegriffenen Steuerbescheide rechtswidrig wären. Sie wenden sich vielmehr gegen die Kumulation von an sich (verfassungsmäßig) festgesetzten Einzelsteuern (Einkommensteuer, Vermögensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und die damit verbundene steuerliche Gesamtbelastung -speziell wegen ihrer hohen Einkünfte aus Erbbauzinsen -im jeweiligen Veranlagungsjahr und begehren in den Streitjahren eine Reduzierung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Vermögensteuer auf insgesamt 60% des zu versteuernden Einkommens. Hierzu erging aber bisher noch kein Verwaltungsakt.

2. Auch bringt die Klage gegen die o.g. Steuerfestsetzungen das Klageziel nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck (§ 65 Abs. 1 FGO). Das Gericht ist nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der einzelnen Steuerart zu bestimmen.

3. Darüber hinaus steht für die Durchsetzung des Begehrens auf Herabsetzung der steuerlichen Gesamtbelastung ein eigenes Verfahren nach §§ 163, 227 AO mit Billigkeitsmaßnahmen zur Verfügung (BFH-Urteil vom 26.10.1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297). Einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt haben die Kläger bisher nicht gestellt; noch weniger hat ein außergerichtliches Vorverfahren stattgefunden.

B) Im Übrigen ist die von den Klägern gerügte Kumulation in den Streitjahren aus verfassungsrechtlicher Sicht hinzunehmen.

1. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995 (2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655) darf zwar die Vermögensteuer zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbarer Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt. Zugleich hat das BVerfG aber das bisherige Recht bis zum Zeitpunkt der Neuregelung, längstens bis 31.12.1996, für weiterhin anwendbar erklärt. Damit ist die Berufung auf alle in dieser Entscheidung beanstandeten Verstöße des bis dahin geltenden Vermögensteuerrechts gegen die Grundrechte ausgeschlossen. Der vom BVerfG zur Vermögensteuer in den Entscheidungsgründen aufgestellte sog. Halbteilungsgrundsatz hat bei vor Ablauf des Jahres 1996 verwirklichten Sachverhalten keine Auswirkungen auf die Erhebung der Vermögensteuer (BFH-Beschluss vom 26.01.2007 II B 28/06, BFH/NV 2007, 992).

Selbst bei einer angenommenen Bindung der Ausführungen des BVerfG zu den einzuhaltenden Grenzen einer Steuerbelastung und einer Interpretation im Sinne der Kläger dahingehend, dass nur eine maximale Gesamt-Steuerbelastung von 60% verfassungsmäßig wäre, kann das Begehren der Kläger keinen Erfolg haben, da der Beschluss des BVerfG nicht auf Sachverhalte anzuwenden ist, die bis zum Jahresende 1996 verwirklicht waren (BVerfG- Beschlüsse vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 undvom 30.03.1998 1 BvR 1831/97, BStBl II 1998, 422).

Entsprechend dem zur Vermögensteuer Gesagten kann daher auch für die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume vor 1997 keine verfassungswidrige Überlast geltend gemacht werden, wenn 50% Gesamtbelastung überschritten worden sind (BFH-Beschluss vom 21.11.2006 X B 151/06, Haufe). Auch insoweit ist dem Gesetzgeber eine Übergangszeit zuzugestehen. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 wirkt sich die steuerliche Gesamtbelastung von mehr als 50% darüber hinaus lediglich auf die (Festsetzung, Nichtfestsetzung bzw. Kürzung der) Vermögensteuer, nicht dagegen auf die Festsetzung der Einkommensteuer aus. Damit scheidet schon deshalb eine Herabsetzung der festgesetzten Einkommensteuer in den Streitjahren aus.

2. Das BVerfG hatim Beschluss vom 18.01.2006 2 BvR 2194/99, klargestellt (BFH- Beschluss vom 21.11.2006 X B 151/06, Haufe), dass seinen (früheren) Erwägungen zum "Halbteilungsgrundsatz" keine Bindungswirkung nach § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) in Bezug auf die Einkommensteuer zukommt. In seinem Beschluss vom 22.06.1995 ergebe sich ein "Halbteilungsgrundsatz" als verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze weder aus dem Tenor noch aus den diesen tragenden Gründen. Der Tenor beziehe sich allein auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und nicht auf einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), aus der der "Halbteilungsgrundsatz" entwickelt worden sei. Zu den tragenden Entscheidungsgründen gehörten nicht die Rechtsausführungen, die "bei Gelegenheit der Entscheidung" und damit "außerhalb des Begründungszusammenhangs" gemacht würden. So verhalte es sich bei den Ausführungen zum "Halbteilungsgrundsatz".

3. Der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes steht die demokratisch legitimierte Entscheidungsfreiheit des Parlaments entgegen. Darüber hinaus ist der Halbteilungsgrundsatz -mithin die Frage, welche Steuerarten in welcher Reihenfolge in die Berechnung der Belastungsobergrenze einzubeziehen wären und welche Steuerfestsetzungen der Steuerpflichtigen in welchen Rechtsbehelfsverfahren wegen der übermäßigen Belastung angefochten werden müssten -unpraktikabel und nicht justiziabel

4. Der Senat hält in Anwendung der Beschlüsse des BVerfG vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 und18.01.2006 2 BvR 2194/99 sowie der BFH-Rechtsprechung (vgl.Beschlüsse vom 26.01.2007 II B 28/06 , vom 21.11.2006 X B 151/06, und vom 24.10.2006 X B 39/04, BFH/NV 2007, 258) in den Streitjahren Verstvom 21.11.2006 X B 151/06, und vom 24.10.2006 X B 39/04, BFH/NV 2007, 258) in den Streitjahren Verstöße vom 24.10.2006 X B 39/04, BFH/NV 2007, 258) in den Streitjahren Verstöße gegen das Grundgesetz bei der Ertragsbesteuerung der Kläger für ausgeschlossen. Weder das Gebot vertikaler Steuergerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) noch das Verbot übermäßiger Steuerbelastung (Art. 14 GG) geben einen konkreten Tarifverlauf vor; vielmehr setzen beide den unmittelbar demokratisch legitimierten Entscheidungen des Parlaments einen äußeren Rahmen, der nicht überschritten werden darf. Bei der Einkommensteuer liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, ob der Tarif linear oder progressiv ausgestaltet wird. Wählt der Gesetzgeber einen progressiven Tarifverlauf, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, hohe Einkommen auch hoch zu belasten, soweit beim betroffenen Steuerpflichtigen nach Abzug der Steuerbelastung ein -absolut und im Vergleich zu anderen Einkommensgruppen betrachtet -hohes, frei verfügbares Einkommen bleibt, das die Privatnützigkeit des Einkommens sichtbar macht. Ist letzteres gewährleistet, liegt es weitgehend im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, die Angemessenheit im Sinne vertikaler Steuergerechtigkeit selbst zu bestimmen. Auch wenn dem Übermaßverbot keine zahlenmäßig zu konkretisierende allgemeine Obergrenze der Besteuerung entnommen werden kann, darf allerdings die steuerliche Belastung auch höherer Einkommen für den Regelfall nicht so weit gehen, dass der wirtschaftliche Erfolg grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt (BVerfG-Beschluss vom 18.01.2006 2 BvR 2194/99)

Im Streitfall ist nicht erkennbar, dass eine verfassungsrechtliche Obergrenze zumutbarer Belastung durch Einkommen- Vermögensteuer überschritten wäre, und zwar auch dann nicht, wenn man die Berechnung der Kläger zugrunde legt. Die Kläger unterliegen keinem unzumutbaren und damit unverhältnismäßigen Steuerzugriff, denn ihnen bleibt auch nach Abzug der Ertragsteuern ein -absolut und im Vergleich zu anderen Einkommensgruppen betrachtet -hohes frei verfügbares Einkommen (BFH-Beschluss vom 21.11.2006 X B 151/06). Ihre Vermögensverhältnisse werden nicht grundlegend beeinträchtigt, weil die Belastung nicht zu einer Existenzgefährdung ("Erdrosselung") der Kläger geführt hat. Zwar war die Belastung der Kläger mit Einkommen- Vermögensteuer in den Streitjahren erheblich; doch werden derartige Steuerbelastungen auf der Grundlage der Progression des Einkommensteuertarifs nur bei höheren Einkommen erreicht, die die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen entsprechend erhöhen und ihm im Regelfall trotz Steuerbelastung eine hinreichende Existenzgrundlage belassen.

Dafür, dass die steuerliche Belastung der Kläger ein solches Ausmaß erreicht hat, dass der wirtschaftliche Erfolg ihrer Tätigkeit grundlegend beeinträchtigt wird und damit nicht mehr angemessen zum Ausdruck kommt, ist nichts vorgebracht oder sonst ersichtlich (BFH- Beschluss vom 24.10.2006 X B 39/04).

C) Auch die einkommensteuerrechtlichen Einwendungen der Kläger sind unbegründet. Zutreffend hat das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 1995 die Ausgleichszahlung des Mieters an den Kläger in Höhe von 255.200 DM für während der Mietzeit unterlassene Reparaturen als steuerpflichtige Einnahme aus Vermietung und Verpachtung behandelt.

1. Ersetzt der Mieter dem Vermieter die Kosten für Reparaturaufwendungen, handelt es sich beim Vermieter um Einnahmen i. S. von § 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Urteil des BFH vom 29.11.1968 (VI R 316/66, BStBl II 1969, 184) auf den Streitfall anwendbar. Der BFH geht bei seinen Rechtsausführungen von der Vermietung und Verpachtung von privatem Vermögen und damit von § 21 EStG aus. Gehe man von dem normalen Fall aus, dass der Verpächter die Pachtsache instand halte und einen entsprechend höheren Pachtzins ausbedungen habe, so stünden sich beim Verpächter auf der einen Seite die vollen Pachteinnahmen und auf der anderen Seite die Absetzung für Abnutzung (AfA) und die Herstellungs- bzw. Erhaltungsaufwendungen gegenüber, letztere sofort als Werbungskosten absetzbar, erstere über eine weitere AfA neben der AfA auf den Altbestand. Habe aber der Pächter die Instandhaltung übernommen, erschienen beim Verpächter nur die -entsprechend geringeren -Pachtzinseinnahmen, denen die AfA auf die verpachtete Sache gegenüberstehe. Der laufende Erhaltungsaufwand des Pächters wirke sich beim Verpächter steuerlich nicht aus. Habe nun der Pächter entgegen seiner Vertragspflicht auf den Pachtgegenstand keine oder unzureichende Instandhaltungsaufwendungen gemacht und müsse er als Ersatz dafür an den Verpächter eine Barzahlung leisten, so werde damit wirtschaftlich durch nachträgliche Anhebung der Einnahmen des Verpächters der Sachverhalt des Normalfalles hergestellt, in welchem der Verpächter -bei entsprechend höherem Pachtzins -die Sache in dem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten habe (§ 536 BGB).

Im Streitfall kommt es daher auch nicht darauf an, ob der Kläger die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses veräußert oder nicht.

Überdies haben die Kläger weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen, dass die fehlende Instandhaltung durch den Mieter tatsächlich zu einem niedrigeren Veräußerungspreis geführt hat.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf das oben zu B Gesagte verwiesen und gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 03.11.2006 Bezug genommen.

2. Eine nach § 34 EStG ermäßigte Besteuerung scheidet im Streitfall mangels Vorliegens der Tatbestandsmerkmale aus, insbesondere handelt es sich um keine Entschädigung nach § 24 Nr.1 a EStG. D) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Nichtzulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 FGO.

Ende der Entscheidung

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