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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 19.02.2009
Aktenzeichen: 7 V 3717/08
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 2002

hat der 7. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

des Richters am Finanzgericht ...

und

der Richterin am Finanzgericht ...

ohne mündliche Verhandlung

am 19. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Die Antragsteller sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Antragsteller ist als selbstständiger Kfz-Gutachter tätig, die Antragstellerin erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und betreibt darüber hinaus einen selbstständig ausgeübten Büroservice.

Nachdem die Antragsteller - wie bereits in den Vorjahren - die Einkommensteuererklärung 2002 nicht beim Antragsgegner (dem Finanzamt) abgegeben hatten, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheid vom 21. September 2004. Nach Vorlage der Einkommensteuererklärung 2002 am 21. Januar 2005 erließ es am 18. März 2005 einen entsprechend geänderten Bescheid.

Am 10. Juli 2007 führte das Finanzamt bei den Antragstellern eine betriebsnahe Veranlagung durch. Da dem Prüfer keine Unterlagen vorgelegt wurden, schätzte dieser den Gewinn des Antragstellers aus Gewerbebetrieb auf 55.000 EUR. Aufgrund der Prüfung erließ das Finanzamt am 17. August 2007 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Dagegen erhoben die Antragsteller Einspruch. Am 6. Juni 2008 ging beim Finanzamt eine vom Steuerberater G gefertigte und von beiden Antragstellern unterschriebene Einkommensteuererklärung 2002 ein. In der beigefügten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wurde ein Gewinn aus der Tätigkeit des Antragstellers in Höhe von 73.590 EUR als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erklärt. Das Finanzamt teilte den Antragstellern u.a. mit, dass hinsichtlich der in der Gewinnermittlung enthaltenen Mietaufwendungen, die Mietzahlungen des Antragstellers an die Antragstellerin für Räume in dem in ihrem Alleineigentum befindlichen Haus betrafen, der Mietvertrag und Zahlungsnachweise vorzulegen seien.

Mit Schreiben vom 19. August 2008 distanzierten sich die Antragsteller von der vom Steuerberater G gefertigten Einkommensteuererklärung 2002. Diesem seien zahlreiche Fehlbuchungen unterlaufen, verschiedene Kosten seien nicht berücksichtigt worden und die 1%- Regelung trotz eines Fahrtenbuches angewandt wurden. Das Finanzamt forderte die Antragsteller mehrmals auf, die angekündigte berichtigte Steuererklärung vorzulegen. Da diese der Aufforderung nicht nachkamen, erließ das Finanzamt am 22. Oktober 2008 eine Einspruchsentscheidung, in der der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen und die bisherige Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erhöht wurde. Dabei legte das Finanzamt die mit der Einkommensteuererklärung vom 6. Juni 2008 vorgelegte Gewinnermittlung zugrunde und erhöhte den erklärten Gewinn um die nicht anerkannten Mietaufwendungen in Höhe von 9.203,28 EUR. Entsprechend erkannte es die erklärten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Antragstellerin nicht an.

Die Antragsteller erhoben dagegen Klage, über die der Senat noch nicht entschieden hat.

Nach erfolgloser Antragstellung beim Finanzamt beantragen sie

die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids 2002 vom 17. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2008 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

Das Finanzamt beantragt

die Ablehnung des Antrags.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht über die betriebsnahe Veranlagung vom 18. Juli 2007, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Der Antrag ist unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheids (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:

1. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO wird die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung soll als summarisches, abgekürztes Verfahren der Eilbedürftigkeit der beantragten Maßnahmen gerecht werden. Es ist daher nur nach Aktenlage und aufgrund der präsenten Beweismittel zu entscheiden. Den Antragstellern obliegt es, die aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen.

Bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

a) Ob der Antragsteller im Rahmen der Tätigkeit als Kfz-Gutachter Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt, ist für die Frage der Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids ohne Bedeutung, da dies keine Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer hat.

b) Soweit die Antragsteller geltend machen, die vom Steuerberater Gleixner eingereichte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei unzutreffend, so haben sie dies nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dass in den Betriebseinnahmen ein Betrag in Höhe von 3.179,09 EUR doppelt erfasst worden sei, haben sie nicht nachvollziehbar dargelegt. Dagegen spricht auch, dass in der ursprünglichen, vom Antragsteller selbst gefertigten Einnahmen Überschussrechnung, Betriebseinnahmen in derselben Höhe erklärt worden sind.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Anschaffungskosten des Firmenfahrzeugs zu niedrig eingebucht worden seien. Der Antragsteller hat am 19. November 2002 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug zum einen Kaufpreis von netto 25.000 EUR erworbenen. Gemäß dem Anlagenverzeichnis hatte das Fahrzeug eine Nutzungsdauer von drei Jahren. Da das Fahrzeug erst im November 2002 angeschafft worden ist, verminderte sich die Jahres-AfA von 8.333 EUR im Jahr 2002 um 10/12 und betrug somit 1.389 EUR und damit sogar weniger als die tatsächlich in Anspruch genommene AfA von 3.660 EUR.

Der Antragsteller hat auch kein Anspruch darauf, anstelle der 1% Regelung die Besteuerung des Privatanteils der Kfz Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode vorzunehmen. Da in dem von ihm vorgelegten Fahrtenbuch für den Zeitraum 22.11.2002 bis 31.12.2003 keinerlei Privatfahrten vermerkt worden sind, bestehen erhebliche Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuches, da es nicht glaubhaft ist, dass innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr keinerlei Privatfahrten getätigt worden sind.

Die Behauptung, weitere Betriebsausgaben seien nicht verbucht worden, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Konkrete Unterlagen, die seine Behauptung stützen könnten, hat er nicht vorgelegt.

Aufwendungen für Asbestsanierung wären allenfalls als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Dafür wäre jedoch ein konkreter Nachweis der getätigten Aufwendungen sowie ein vor der Sanierung erstelltes Gutachten erforderlich. Da dies nicht vorliegt, kommt eine Berücksichtigung nicht in Betracht.

Kosten für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer Erbschaft sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung und steuerlich nicht abzugsfähig (Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 27. Aufl., § 12 Rz. 25 "Rechtsverfolgungskosten").

c) Die Nichtanerkennung der Mietaufwendungen als Betriebsausgaben durch das Finanzamt erscheint ebenfalls rechtsfehlerfrei. Da die Antragsteller trotz Aufforderung durch das Finanzamt den Mietvertrag und die Zahlungsbelege nicht vorgelegt haben, war das Finanzamt nicht in der Lage, zu überprüfen, ob das Mietverhältnis tatsächlich durchgeführt worden und damit anzuerkennen ist. Da die Antragsteller die Feststellungslast für das Vorliegen steuermindernder Tatsachen tragen, durfte das Finanzamt die Kosten unberücksichtigt lassen. Entsprechend hat es auch rechtsfehlerfrei die Einkünfte der Antragstellerin aus dem Mietverhältnis nicht berücksichtigt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.

Ende der Entscheidung

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