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Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 16.11.2006
Aktenzeichen: 4 K 2140/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 143 Abs. 1 | |
FGO § 138 Abs. 1 |
Finanzgericht München
Schenkungsteuer
In der Streitsache
hat der 4. Senat des Finanzgerichts München
unter Mitwirkung
[...]
ohne mündliche Verhandlung am 16. November 2006
bbeschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (Schreiben des Beklagten vom 19.3.2005; Schreiben des Klägers vom 6.7.2005).
Somit ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung).
Die Klage hatte nach dem Ergebnis der außergerichtlichen Erledigung zwar Erfolg, jedoch beruhte dies auf dem Eintreten der Zahlungsverjährung, einem Umstand, der nichts mit der Festsetzung zu tun hatte (BFH-Urteil vom 26.4.1990 V R 90/87, BStBl II 802, 804 a. E).
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung).
Nach dem Prozessstand in dem Zeitpunkt, in dem die übereinstimmenden Erledigungserklärungen vorlagen (Eingang der Erledigungserklärung des Finanzamts bei Gericht am 22.3.2005), hat das Gericht zu prüfen, welcher Beteiligte ganz oder teilweise unterlag (BFH-Beschluss vom 31.8.1976 VII R20/74, BStBl II 1976, 686). Die Prüfung erfolgt in einem summarischen Verfahren (s. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. § 138 Rz. 26 m. w. N. zur Bundesfinanzhof-Rechtsprechung). Nach diesem Stand war der Ausgang des Prozesses noch völlig offen. Da zudem die Erledigung durch Zahlungsverjährung eingetreten ist, kam statt der ansonsten üblichen Kostenteilung ein Gegeneinander-Aufheben der Kosten in Betracht (s. BFH-Beschluss vom 4.9.1991, V R 83/86, BFH/NV 92, 262).
Ende der Entscheidung
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