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Gericht: Finanzgericht Münster
Beschluss verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: 13 K 119/09 AO
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO §§ 129 ff. |
Finanzgericht Münster
13 K 119/09 AO
Anfechtungsansprüche gem. §§ 129 ff Insolvenzanordnung
In dem Rechtsstreit
...
hat der 13. Senat
in der Besetzung:
Vorsitzender Richter am Finanzgericht Prof. Dr. Brune
Richterin am Finanzgericht von Dobbeler
Richterin am Finanzgericht Nebelin
am 14.01.2009
beschlossen:
Tenor:
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Essen verwiesen, dem auch die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt.
Gründe:
Die Rechtswegzuweisung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ergibt sich aus § 13 Gerichtverfassungsgesetz ( GVG).
Gem. § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gegeben, für die nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Bei dem streitigen Anfechtungsanspruch nach §§ 129 ff Insolvenzordnung (InsO) handelt es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch (vgl. Gummer in Zöller, Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2004, § 13 GVG Rz. 43; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 62. Auflage, 2004, § 13 GVG Rz. 43 "Insolvenzverfahren"). Eine Spezialzuweisung greift nicht ein.
Die Zuständigkeit des Landgerichts Essen ergibt sich aus § 71 Abs. 1 GVG und § 18 ZPO i.V.m. den Bestimmungen über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (MBl. NRW 2003, Seite 368).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).
Ende der Entscheidung
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