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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: 1 K 397/02
Rechtsgebiete: EStG 1999


Vorschriften:

EStG 1999 § 7g Abs. 1
EStG 1999 § 7g Abs. 3 S. 1
EStG 1999 § 7g Abs. 3 S. 2
EStG 1999 § 7g Abs. 3 S. 3
EStG 1999 § 7g Abs. 6
EStG 1999 § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In der Rechtssache

hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 1. Senat, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht ... als Vorsitzenden, der Richterin am Finanzgericht ... und des Richters am Amtsgericht ... sowie der ehrenamtlichen Richterin ... und der ehrenamtlichen Richterin ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Abweichend vom geänderten Bescheid für das Jahr 2000 vom ... Februar 2004 ist die Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer Ansparabschreibung in Höhe von 50.843,20 DM festzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt bis zum 13. Februar 2002 7.592,68 e, danach 6.937,72 e.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Abzugsfähigkeit einer Investitionsrücklage streitig.

Die Kläger, die miteinander verheiratet sind, waren bis zum 28. Februar 2001 Angestellte des Landkreises ... (Landkreis). Auch im Streitjahr 2000 bezogen sie aufgrund dieses Angestelltenverhältnisses Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte der Kläger zu 1.) im Jahre 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Denn zumindest seit dem Jahre 1995 betrieb er während der Sommermonate in der "Ferienanlage L." auf der Insel ... eine Imbisseinrichtung. Die Ferienanlage ist auf einem 4370 m² großen, dem Landkreis gehörenden Grundstück mit der postalischen Anschrift ... in ... belegen.

Im Jahre 2000 beschloss der Landkreis, die eigene Bewirtschaftung der "Ferienanlage L." aufzugeben und diese an einen Dritten zu verpachten. Die Ausschreibung wurde am 16. September 2000 mit der Maßgabe veröffentlicht, dass Angebote bis zum 05. Oktober 2000 einzureichen waren. Die Kläger bemühten sich darum, die Bewirtschaftung der Ferienanlage zu übernehmen und einen entsprechenden Pachtvertrag mit dem Landkreis abzuschließen. Am 19. Dezember 2000 wurden sie vom Landkreis darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Angebot eines weiteren Bewerbers vorliege. Der Kreistag hatte im nichtöffentlichen Teil seiner Sitzung vom ... Januar 2001 zu entscheiden, ob die Ferienanlage an die Kläger oder den anderen Bewerber verpachtet werden sollte. Bei einer Enthaltung stimmten 23 Mitglieder des Kreistags für eine Verpachtung an die Kläger, während 19 Stimmen auf den anderen Bewerber entfielen. Die Kläger erhielten somit den Zuschlag.

Im März 2001 schlossen der Landkreis als Verpächter und die Kläger als Pächter einen Pachtvertrag über das auf dem Campingplatz befindliche "'Jugend-, Familien-, Freizeit- und Tagungszentrum L.' (...) zum Zwecke der Fortführung eines gleichgerichteten oder ähnlichen Betriebes". Während der Vertrag vom Landrat am ... März 2001 und von der Vorsitzenden des Kreistages am ... März 2001 unterzeichnet wurde, leisteten die Kläger jeweils am ... März 2001 ihre Unterschrift. In § 1 Abs. 2 des Pachtvertrages ist der Pachtgegenstand bezeichnet. Dort heißt es, dass "die jetzige Einrichtung (...) aus sämtlichen Räumen der zwei eingeschossigen und einem zweigeschossigen Gebäude" bestehe und "alle Nebengebäude, Abstell- und Grünflächen gemäß den in Anlage 1 beigefügten Grundrißplänen 1 bis 7, die zum Inhalt des Vertrages gemacht werden", umfasse. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages belief sich der Pachtzins für die Zeit vom 01. März 2001 bis 31. Dezember 2001 auf insgesamt 130.000,00 DM; die jährliche Pacht für die Jahre 2002 bis 2005 betrug 35 v. H. des Brutto-Gesamtumsatzes, mindestens jedoch 81.000,00 e. Durch Vereinbarungen vom Januar 2002 und vom November 2002 wurde der Pachtvertrag gedndert. Während durch die erste Vertragsänderung die Absprachen zur Pachtzahlung geändert wurden, verständigten sich der Landkreis und der Kläger zu 1.) durch die zweite Vertragsänderung u. a. darauf, dass der Kläger zu 1.) alleiniger Pächter der "Ferienanlage L." ist. Beide Vertragsänderungen wurden von der Klägerin zu 2.) nicht unterzeichnet. Ausweislich einer vom Landkreis eingeholten Auskunft beruhte die zweite Vertragsänderung auf einer Bitte des Klägers zu 1.) vom 19. Juni 2002, die "Ferienanlage L." als alleiniger Pächter nutzen zu können und die Klägerin zu 2.) als künftige Bürgin für die Pachtschulden aus dem Pachtverhältnis zu entlassen.

Der Kläger als Arbeitgeber und die Klägerin als Arbeitnehmerin schlossen für die Zeiten vom 01. März 2001 bis zum 31. Oktober 2001 sowie vom 01. Mai 2002 bis zum 30. November 2002 jeweils auf die Feriensaison befristete Arbeitsverträge. In den Jahren 2001 und 2002 schaffte der Kläger für die "Ferienanlage L." verschiedene Wirtschaftsgüter an. Ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz vom 13. Januar 2005 abgereichten Aufstellung gehörten hierzu u. a.:

 KaufdatumWirtschaftsgutAnschaffungskosten
 (ohne Umsatzsteuer)
22.03.2001Schrank154,11 DM
22.03.2001Fernsehgerät3.215,52 DM
26.03.2001Telefonapparate217,10 DM
27.03.2001Sideboards1.719,83 DM
31.05.2001Fahrräder, Uhrenradios, 
 Geschirrspülautomat1.548,92 DM
23.07.20014 Klappbetten zur Aufbettung167,66 DM
27.09.2001Fernsehgerät mit Zubehör2.274,30 DM
26.10.2001diverses Mobiliar 
02.01.2002Hotelbetten mit Zubehör2.161,11 EUR
17.01.2002Hotelbetten mit Zubehör786,36 EUR
19.02.2002Waschtische mit Zubehör92,44 EUR
10.04.2002Kleiderschrank188,79 EUR
16.12.2002Fernsehzubehör423,71 EUR.

Im April 2001 zeigte der Kläger zu 1.) dem Amt ... als zuständiger Gewerbeaufsichtsbehörde an, dass er vom 10. April 2001 an auf dem Campingplatz neben der Imbisseinrichtung auch eine Pensions- und Ferienwohnanlage mit ca. 90 Betten betreiben wolle. Steuerlich meldete der Kläger zu 1.) den Betrieb der Pensions- und Ferienwohnanlage am 15. Mai 2001 beim Beklagten an. Dabei bezifferte er den voraussichtlichen Gewinn für das Jahr 2001 auf 15.000,00 DM und für das Jahr 2002 auf 25.000,00 DM; die voraussichtlichen Umsätze gab er mit 420.000,00 DM bzw. 500.000,00 DM an. Buchhalterisch führt der Kläger zu 1.) die Imbisseinrichtung und die Pensions- und Ferienwohnanlage als ein Unternehmen.

Die Kläger gaben am 11. Mai 2001 ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 ab. In der Anlage GSE erklärten sie Verluste aus dem "Kleinkioskbetrieb" in Höhe von 52.009,00 DM, die durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt worden waren. Hiernach beliefen sich die Einnahmen für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 auf 12.206,00 DM, wobei sich diese Summe aus Umsatzerlösen in Höhe von 10.542,19 DM und vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von 1.663,81 DM zusammensetzt. Den Einnahmen stehen Ausgaben in Höhe von insgesamt 64.214,03 DM gegenüber, so dass sich ein Jahresfehlbetrag in Höhe von 52.008,03 DM ergibt. Bei der Berechnung der Ausgaben brachten die Kläger für Abschreibungen den Betrag von 51.887,85 DM in Ansatz, der Ansparabschreibungen in Höhe von insgesamt 50.580,00 DM umfasst. Nach dem der Einnahme-Überschuss-Rechnung beigefügten Kontennachweis stehen die Ansparabschreibungen in Zusammenhang mit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die der Ausstattung der "Ferienanlage L." dienen. Zu den von den Klägern angeführten Gütern gehörten u. a. diverse Möbelstücke und Sportgeräte.

Der Beklagte lehnte mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom ... Juli 2001 die Berücksichtigung der Ansparabschreibung ab, indem er den von den Klägern ermittelten Gewerbeverlust in Höhe von 52.008,03 DM um die geltend gemachte Ansparabschreibung in Höhe von insgesamt 50.850,00 DM verringerte. Er legte somit der Festsetzung der Einkommensteuer aus dem Betrieb der Imbisseinrichtung herrührende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 1.159,00 DM zugrunde. Der Beklagte erläuterte den Bescheid mit dem Hinweis, dass eine Ansparabschreibung vor Betriebseröffnung nur dann zugelassen werde, wenn am Ende des Veranlagungszeitraumes, für den die Rücklage gebildet werde, das Wirtschaftsgut verbindlich bestellt werde. Dass die im Kontennachweis zur Gewinnermittlung benannten Wirtschaftsgüter noch im Jahre 2000 für die Pensions- und Ferienwohnanlage verbindlich bestellt worden seien, sei von den Klägern jedoch nicht nachgewiesen worden.

Gegen den Bescheid vom ... Juli 2001 legte der Kläger zu 1.) unter dem Briefkopf "..." mit Schreiben vom ... Juli 2001 am ... Juli 2001 Einspruch ein. Das Schreiben wurde allein vom Kläger zu 1.) unterzeichnet. Zur Begründung machte er geltend, dass es sich bei den in Ansatz gebrachten Wirtschaftsgütern nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung handele. Da der Betrieb bereits im Jahre 1995 eröffnet worden sei, sei die Rücklage nicht vor, sondern nach Betriebseröffnung gebildet worden. Als Anlage zu seinem Schreiben vom ... Februar 2002 reichte der Kläger zu 1.) beim Finanzamt eine Aufstellung ein, nach der sich die Summe der Anschaffungskosten für die betroffenen Wirtschaftsgüter auf 127.107,99 DM beläuft und eine Ansparabschreibung in Höhe von 40 v. H. dieses Betrages (entspricht 50.843,20 DM) geltend gemacht wird. Die Aufstellung enthält im einzelnen folgende Angaben:

 WirtschaftsgutAnschaffungskostenAnsparabschreibung
 (ohne Umsatzsteuer)
   
15 Telefone3.124,99 DM1.250,00 DM
15 Fernsehgeräte12.499,50 DM4.999,80 DM
15 Doppelbetten11.250,00 DM4.500,00 DM
15 Sideboards4.990,50 DM1.996,20 DM
15 Schreibtische7.500,00 DM3.000,00 DM
15 Radiowecker1.998,00 DM799,20 DM
30 Sitzmöbel7.500,00 DM3.000,00 DM
15 Minikühlschränke5.745,00 DM2.298,00 DM
1 Kleintransporter30.000,00 DM12.000,00 DM
1 Großbildfernsehgerät6.250,00 DM2.500,00 DM
3 Sonnenbänke11.250,00 DM4.500,00 DM
diverse Sportgeräte25.000,00 DM10.000,00 DM
Summe127.107,99 DM50.843,20 DM.
  

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom ... Mai 2002, die an beide Kläger adressiert ist, als unbegründet zurück. In den Gründen der Entscheidung heißt es, den Klägern habe es im Veranlagungszeitraum an der von § 7 g Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geforderten Investitionsabsicht gefehlt. Die objektiven äußeren Umstände des Streitfalles sprächen gegen einen von den Klägern bereits im Kalenderjahr 2000 gefassten Plan, Wirtschaftsgüter in einem Gesamtwert von 101.700,00 DM anzuschaffen.

Mit Bescheid für 2000 über Einkommensteuer vom ... Februar 2004 änderte der Beklagte den Bescheid vom ... Juli 2001 aufgrund von Mitteilungen anderer Finanzämter über Beteiligungseinkünfte der Kläger unter Hinweis auf die Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ab. Bei der durch den geänderten Bescheid vorgenommenen Festsetzung der Einkommensteuer ging der Beklagte weiterhin von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 1.159,00 e aus, so dass den Klägern die Berücksichtigung der geltend gemachten Investitionsrücklage nach wie vor versagt geblieben ist.

Die Kläger haben am ... Juli 2002 Klage erhoben. Ergänzend zur Einspruchsbegründung führen sie aus, sie hätten bereits im Kalenderjahr 2000 fest mit der Erteilung des Zuschlags zur Verpachtung der Ferienanlage rechnen können. Als langjährigem leitenden Angestellten der Ferienanlage sei dem Kläger die Verpachtung bereits frühzeitig in Aussicht gestellt worden. Die Abstimmung des Kreistages habe nur noch eine formelle Hürde dargestellt. Da die wesentlichen Grundlagen des Betriebes seit dem Jahre 1995 bestünden, sei in der Übernahme des Betriebes durch den Kläger keine Betriebseröffnung zu erkennen. Vielmehr führe der Kläger den seit langem bestehenden Pensionsbetrieb seit dem 01. März 2001 fort. Ihnen - den Klägern - könne die für die Berücksichtigung der Ansparabschreibung erforderliche Investitionsabsicht nicht abgesprochen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bildung der Rücklagen sei der Zeitpunkt der Gewinnermittlung. Sofern der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittele, könne die Rücklage nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wie sich etwa aus dessen Urteil vom 15.02.2001 IV R 43/99 (BFH/NV 2001, 1021) ergebe, bis zur Bestandskraft der Veranlagung und damit sogar noch im Klageverfahren gebildet werden. Beim Kläger zu 1.) habe Investitionsabsicht jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 und damit - nach Maßgabe des § 7 g Abs. 3 EStG - rechtzeitig vorgelegen. Durch die Angaben in den Anlagen zur Einkommensteuererklärung hätten sie, die Kläger, die Investitionsabsicht glaubhaft gemacht. Bei der Gewährung einer Ansparabschreibung komme es nicht darauf an, ob die geplanten Investitionen tatsächlich vorgenommen worden seien.

Der Kläger zu 1.) beantragt,

abweichend vom geänderten Bescheid für das Jahr 2000 vom ... Februar 2004 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung einer Ansparabschreibung in Höhe von 50.843,20 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung vom ... Mai 2002 und trägt überdies vor, dass im Zeitpunkt der Rücklagenbildung die wesentlichen Betriebsgrundlagen der Pensions- und Ferienwohnanlage noch nicht vorhanden gewesen seien. Sofern die Betriebseröffnung noch nicht abgeschlossen sei, könne die Inanspruchnahme einer Ansparrücklage nur zugelassen werden, wenn am Ende des Veranlagungszeitraumes, für den die Rücklage beantragt werde, das Wirtschaftsgut verbindlich bestellt worden sei. Am 31. Dezember 2000 sei den Klägern jedoch noch nicht einmal bekannt gewesen, ob der Landkreis die "Ferienanlage L." an sie oder an einen Dritten verpachten werde.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten erklärt, es bestehe Einigkeit darüber, dass es sich bei der "Ferienanlage L." um eine Erweiterung des vom Kläger zu 1.) geführten Kleinkioskbetriebes handele. Nachdem der Beklagte erklärt hatte, die Einspruchsentscheidung vom ... Mai 2002, soweit sie gegenüber der Klägerin zu 2.) ergangen ist, aufzuheben, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Dem Gericht lagen zur Entscheidung 2 Bände Einkommensteuerakten, 1 Band Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakten sowie 1 Band Sonderakten vor.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils zulässig und begründet. Soweit der Beklagte die geltend gemachte Investitionsrücklage nicht berücksichtigt hat, ist der geänderte Bescheid vom ... Februar 2004, der nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens ist, rechtswidrig, und der Kläger zu 1.) wird hierdurch in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Nach § 7 g Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich oder durch Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 50 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird (§ 7 g Abs. 3 Satz 2 EStG). Eine Ansparrücklage kann auch gebildet werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Die am Bilanzstichtag insgesamt gebildeten Ansparrücklagen dürfen einen Betrag von 300.000,00 DM nicht übersteigen. Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, so ist die Bildung der Rücklage nach § 7 g Abs. 6 EStG als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln. Das tatbestandliche Merkmal der "voraussichtlichen" Anschaffung - dessen Vorliegen zwischen den Beteiligten streitig ist - erfordert Investitionsabsicht und damit eine Prognoseentscheidung des Steuerpflichtigen über künftige Investitionen. Zwar ist ein förmlicher Nachweis oder eine Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht entbehrlich, jedoch hat der Steuerpflichtige seine Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten zu konkretisieren. Es reicht nach der Rechtsprechung des BFH aus und ist zugleich erforderlich, dass - bezogen auf den Zeitpunkt der Rücklagenbildung (Ende des Wirtschaftsjahres) - eine positive Prognose für eine Investition innerhalb des Investitionszeitraums gestellt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184; Wendt, Die Steuervergünstigungen nach § 7 g EStG bei Gründung und wesentlicher Erweiterung des Betriebs, DStZ 2005, 777, 781). Die voraussichtliche Investition muss bei Bildung jeder einzelnen Rücklage so genau bezeichnet werden, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde. Die Bezeichnung muss eine im Zeitpunkt der Rücklagenbildung durchführbare, objektiv mögliche Investition enthalten; andernfalls kann es sich nicht um eine voraussichtliche Investition handeln. Außerdem hat der Steuerpflichtige die voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BStBl II 2002, 385; BFH-Urteil vom 06. März 2003 IV R 23/01, BStBl II 2004, 187).

Die Voraussetzungen für die Bildung einer gewinnmindernd zu berücksichtigenden Investitionsrücklage sind im Streitfall gegeben. Bei den Gegenständen, für die der Kläger zu 1.) die Ansparabschreibung in Höhe von insgesamt 50.843,20 DM geltend macht, handelt es sich um neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Darüber hinaus ist zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich zum Ende des Ansparjahres und damit zum 31. Dezember 2000, eine positive Investitionsprognose zu stellen. Der Kläger hat in dem der Einnahme-Überschuss-Rechnung beigefügten Kontennachweis die betroffenen Wirtschaftsgüter der Art und der Zahl nach hinreichend deutlich bezeichnet. Anhand dieser Angaben kann im Investitionsjahr festgestellt werden, ob die Investition mit der gebildeten Rücklage in Zusammenhang steht. Ferner hat der Kläger zu 1.) die Gesamtsumme der geltend gemachten Abschreibungen aufgeschlüsselt und dargelegt, welcher Teilbetrag für welches Wirtschaftsgut in Ansatz gebracht werden soll. Durch die Anlage seines Schreibens vom 25. Februar 2002 hat er ergänzend die voraussichtlichen Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgetragen. Die angegebenen, auf Schätzungen beruhenden Beträge sind nachvollziehbar und realistisch. Bei den in Rede stehenden Wirtschaftsgütern handelt es sich samt und sonders um Gegenstände, die dem Betrieb der "Ferienanlage L." von Nutzen sind. Bezogen auf den Zeitpunkt der Rücklagenbildung ist eine Investition in Gestalt der Anschaffung der vom Kläger zu 1.) bezeichneten Wirtschaftsgüter innerhalb des nach § 7 g Abs. 3 Satz 2 EStG zweijährigen Investitionszeitraums objektiv durchführbar. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn die geplante Investition aus tatsächlichen Gründen nicht vorgenommen werden kann, ihre Finanzierbarkeit zweifelhaft ist oder der Betrieb bereits aufgegeben bzw. veräußert wurde (Meyer, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Kommentar, § 7 g, Rdnr. 96). Der Kläger zu 1.) hatte am 31. Dezember 2000 nicht vor, den Betrieb des Kleinkiosks auf dem Campingplatz in L. aufzugeben, sondern er hatte sich darüber hinaus - als einziger Interessent fristgerecht - beim Landkreis ... um die Anmietung der Ferienanlage beworben und damit um die Erweiterung des bereits bestehenden Gewerbebetriebs bemüht. Der Durchführbarkeit der Investitionen steht nicht entgegegen, dass den Klägern erst mit Beschluss des Kreistages des Landkreises ... vom 31. Januar 2001 der Zuschlag für den Abschluss eines Pachtvertrages über die "Ferienanlage L." erteilt wurde und der Vertrag erst im März 2001 abgeschlossen worden ist. Einerseits ist die vergleichsweise kurze Zeitspanne bis März 2001 innerhalb des zweijährigen Investitionszeitraumes im Lichte der Funktion des § 7 g EStG als Subventionsnorm als unschädlich anzusehen. Zweck dieser Vorschrift ist die Verbesserung der Liquidität und Eigenkapitalausstattung kleinerer und mittlerer Betriebe (vgl. Drenseck, in: Schmidt, EStG, Kommentar, 24. Aufl., 2005, § 7 g, Rdnr. 1). § 7 g EStG ist deshalb grundsätzlich wirtschaftsfreundlich auszulegen, allerdings innerhalb der von der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gezogenen Grenzen. Durch dieses einengende Auslegungskriterium soll eine "Besteuerung nach Wahl" verhindert werden (vgl. Wendt, DStZ 2005, 777). Bei der über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen zu treffenden Prognoseentscheidung ist vor allem darauf zu achten, dass eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch gleichsam "ins Blaue hinein" gebildete Ansparrücklagen vermieden wird (vgl. für den Fall der Neugründung eines Betriebes BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846). Im Streitfall geht es nicht um eine vom Gesetzgeber ungewollte steuerliche Begünstigung oder gar eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Subventionsnorm durch den Kläger zu 1). Statt dessen wird dessen Vorhaben, den Kleinkioskbetrieb durch den Betrieb einer angepachteten Ferienanlage zu erweitern, vom Förderzweck des § 7 g EStG erfasst. Dass der Kläger zu 1.) am 31. Dezember 2000 tatsächlich die Absicht hatte, die "Ferienanlage L." zu pachten und hierauf Investitionen zu tätigen, ist andererseits im Nachhinein durch den Abschluss des Pachtvertrages und die Anschaffung etlicher Wirtschaftsgüter, für die eine Ansparrücklage gebildet worden ist, belegt worden. Schließlich wird durch diese Investitionen Zweifeln an der Finanzierbarkeit die Grundlage entzogen.

In Abweichung von der vom Beklagten vertretenen Auffassung steht im Streitfall einer positiven Prognoseentscheidung nicht entgegen, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter noch nicht im Wirtschaftsjahr 2000 angeschafft worden sind. Der Beklagte stützt seine Ansicht insoweit auf die Rechtsprechung des BFH zur Prognoseentscheidung in der Gründungs- bzw. Erweiterungsphase eines Betriebes. Wird ein Betrieb neu gegründet und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt die Konkretisierung der Investitionsabsicht zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach § 7 g EStG voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00, BStBl II 2004, 182; BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846; Wendt, DStZ 2005, 777). Diese Grundsätze sind vorliegend jedoch nicht anwendbar. Denn es geht nicht um die Neugründung eines Betriebes, sondern um die Erweiterung des schon auf dem Campingplatz in L. bestehenden, vom Kläger zu 1.) geführten Kleinkioskbetriebes. Ferner betreffen die gebildeten Ansparrücklagen nicht die Anschaffung der wesentlichen Betriebsgrundlagen, sondern die Anschaffung sonstiger beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des nach den klägerischen Plänen zu erweiternden Gewerbebetriebes.

Zwar sollen diese Anforderungen an die Konkretisierung von Investitionen in der Gründungsphase gleichermaßen für den Fall gelten, dass der Steuerpflichtige durch die Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plant; die wesentliche Erweiterung sei in Anlehnung an die handelsrechtliche Wertung der "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes" im Sinne des § 269 des Handelsgesetzbuches (HGB) gleichzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184, 187; BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004, BStBl I 2004, 337, Rdnr. 17). Nach Auffassung der Verwaltung beginnt die wesentliche Erweiterung mit den Tätigkeiten, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der wesentlichen Betriebserweiterung gerichtet sind, und endet, wenn alle für die Erweiterung wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft oder hergestellt wurden (BMF-Schreiben vom 16. November 2004, BStBl I 2004, 1063).

Jedenfalls im Streitfall ist es unerheblich, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter noch nicht im Ansparjahr verbindlich bestellt worden sind. Wird ein bestehender Betrieb erweitert, kann es zum einen nicht zu dem Konflikt zwischen dem unvermeidbaren Fehlen eines betriebsbezogenen Tatbestandsmerkmals nach § 7 g Abs. 3 Satz 3 EStG und dem Bedürfnis nach einer Begünstigung durch Gewährung einer Ansparrücklage kommen. Denn es gibt einen Betrieb, so dass alle betriebsbezogenen Tatbestandsmerkmale vorliegen können. Demzufolge ist dem Gesetz eine besondere Behandlung von Betriebserweiterungen nicht zu entnehmen (vgl. Drenseck, a. a. O., § 7 g, Rdnr. 23; Wendt, DStZ 2005, 777, 781). Dass der BFH in seinen Entscheidungen vom 19. September 2002 X R 51/00 (BStBl II 2004, 184, 187) und vom 17. November 2004 X R 38/02 (BFH/NV 2005, 846, 847 f.) die für die Neugründung eines Betriebes aufgestellten Grundsätze auf den Fall übertragen hat, dass ein Steuerpflichtiger durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plant, erklärt sich zum anderen aus den besonderen Umständen der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen (vgl. Drenseck, a. a. O., § 7 g, Rdnr. 23). Ausweislich der Gründe des Urteils vom 19. September 2002 X R 51/00 machten die Kläger bzw. Revisionskläger in dem hierdurch entschiedenen Fall eine Ansparabschreibung in Höhe von 616.000,00 DM erst nach Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraumes und erst in dem Verfahren über ihren Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 geltend, wobei das Finanzamt wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hatte. Nachdem sie für das im Jahre 1993 angemeldete Gewerbe Verkaufs- und Provisionserlöse für das Jahr 1994 in Höhe von 26.998,00 DM und für das Jahr 1995 in Höhe von 96.906,00 DM erklärt hatten, machten die Kläger in Bezug auf das Streitjahr geltend, die deutschlandweite Vermarktung medizinischer Therapiegeräte geplant und hieraus einen Umsatz in Höhe von rd. 1.800.000,00 DM erwartet zu haben. Letztlich sind jedoch keine Investitionen getätigt worden, und das Gewerbe ist nach dem Vortrag der Kläger gegen Ende des Jahres 1997 aus persönlichen Gründen abgemeldet worden. In dem durch das Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02 entschiedenen Fall erklärten die Kläger bzw. Revisionskläger einen Verlust aus dem Gewerbebetrieb "Leasingunternehmen" in Höhe von 624.944,00 DM, der in Höhe von 600.000,00 DM aus einer zum 31. Dezember 1998 gebildeten Ansparrücklage herrührte. Der Ansparrücklage lagen Investitionen in einer Gesamthöhe von 1.290.000,00 DM zugrunde, die die bis zum Ende des Streitjahres realisierten Anschaffungen um nahezu das 16-fache überstiegen. Im Übrigen hatten die Kläger für dieselben Investitionen bereits für das Jahr 1997 eine Ansparabschreibung geltend gemacht, und zwar im Hinblick auf den in diesem Jahr neu eröffneten Gewerbebetrieb "Handel mit Verbrauchsgütern". Das Finanzamt hatte diese Rücklage in dem bestandskräftig gewordenen (geänderten) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 nicht anerkannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (16. Oktober 2002) - also nahezu vier Jahre nach Bildung der Rücklagen - hatte die Klägerin offen gelassen, ob die den streitigen Ansparrücklagen zugrunde liegenden Investitionsgüter in einem von ihr betriebenen Handelsunternehmen genutzt oder aber verleast werden sollten. Beiden Fällen ist gemein, dass die Steuerpflichtigen jeweils eine vom Gesetzgeber ungewollte und offenkundig ungerechtfertigte Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach § 7 g EStG begehrten. Es geht jeweils um Investitionen, die zu den bisherigen Umsätzen und zum bisherigen Anlagevermögen außer Verhältnis stehen und die letztlich im Investitionszeitraum nicht verwirklicht worden sind. Die unternehmerischen Pläne sind entweder auf ein kaum erreichbares exponentielles Wachstum ausgerichtet oder derart unbestimmt, dass die beabsichtigte Verwendung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter nicht bezeichnet werden kann.

Im Streitfall verhält es sich jedoch anders. Der Kläger zu 1.) hat noch vor Ablauf des Investitionszeitraums seine Investitionspläne durch Bezeichnung der einzelnen Wirtschaftsgüter, für die er eine Ansparrücklage gebildet hat, und Angabe der voraussichtlichen Anschaffungskosten konkretisiert. Letztlich ist der bisherige Gewerbebetrieb tatsächlich durch den mit dem Landkreis ... geschlossenen Pachtvertrag erweitert worden, und eine Vielzahl der Wirtschaftsgüter, für die eine Ansparabschreibung in Anspruch genommen wird, ist in den beiden auf das Ansparjahr folgenden Jahren angeschafft worden. Dadurch, dass der Kläger zu 1.) sich durch die Betriebserweiterung eine neue Existenzgrundlage schaffen und aus dem mit dem Landkreis bestehenden Beschäftigungsverhältnis ausscheiden wollte und diese Pläne schon wenige Wochen nach dem Gewinnermittlungszeitpunkt des Ansparjahres in die Tat umgesetzt hat, gehört gerade der klägerische Betrieb zu denjenigen Betrieben, die durch die Subventionsnorm des § 7 g EStG steuerlich gefördert werden sollen.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils auf 138 Abs. 2 Satz 1 FGO und im Übrigen auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. der entsprechenden Anwendung von § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen.

Der Streitwert war nach den §§ 25, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung zu bestimmen.

Ende der Entscheidung

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