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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Urteil verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 2 K 69/05
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG § 4 Nr. 20
UStG § 4 Nr. 20 Buchst. b
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern

2 K 69/05

Umsatzsteuer 2001 und 2002

In der Rechtssache

...

hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 2. Senat,

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2007

unter Mitwirkung ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 44.751,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Versteuerung von Umsätzen, die die Klägerin aus Gastspielverträgen mit dem Staatstheater S. in den Streitjahren 2001 und 2002 erzielt hat.

Die Klägerin schloss unter dem 03.11.2000 einen "Gastspielvertrag" mit dem Staatstheater S. (gemeinnützige GmbH). In diesem Vertrag wurde die Klägerin als "Agentur", das Staatstheater als "Veranstalter" bezeichnet.

Laut Ziffer 1 des Gastspielvertrags hatte die Klägerin "an den Veranstalter die komplette Bühnenshow SHAOLIN MÖNCHE in der für die Europa-Tournee produzierten Fassung" zu liefern. Als Aufführungsort war das Staatstheater S. vorgesehen. Die "Produktion" hatte "mit komplettem Set (Tempel, Dekoration, Aufbauten)" anzureisen. "Die Organisation der Reise" oblag dem "Tourmanager", "der Vertrag mit dem Hotel" der Klägerin, die insoweit entstehenden Kosten sollten in die "Gesamtkalkulation" eingehen. In Ziffer 2. des Gastspielvertrages wurden die Termine für Anlieferung, Aufbau und Einrichten, für die Proben, für die Vorstellungen und für "Abbau/Verladen" genau festgelegt.

Ziffer 3 des Gastspielvertrags regelte die "Vergütung". Danach hatte "der Veranstalter" (das Staatstheater) für die Lieferung und Aufführung der Produktion an die Klägerin eine feste Vergütung von 417.765,00 DM für 15 Shows an 13 Tagen zu zahlen, bei einer Gage von 27.071,00 DM pro Show und 900,00 DM Catering pro Aufführungstag. Die Vergütung war in insgesamt 4 Raten fällig, die letzte Rate war fällig am letzten Aufführungstag am 17.02.2001 ("cash"). Die gemeinsam kalkulierten Kosten für Übernachtungen (12.250,00 DM), Hilfskräfte (3.500,00 DM) und Sonstiges (2.500,00 DM) sollten in die "Gesamtkalkulation" eingehen und waren im Einzelnen von der Klägerin nachzuweisen. Unverzüglich nach der letzten Vorstellung am 17.02.2001 sollten die Vertragspartner eine Schlussabrechnung vornehmen. Sollte sich in der Schlussabrechnung herausstellen, dass die Einnahmen aus dem Eintrittskartenverkauf und dem Sponsoring die Kosten des Gastspiels gemäß der Gesamtkalkulation übersteigen, sollte die Aufteilung des "übersteigenden Betrages (Gewinn)" wie folgt stattfinden: 60% für den "Veranstalter" (das Staatstheater), 40% für die Klägerin. Die Schlussabrechnung hatte "unmittelbar nach dem Ende des Gastspiels" zu erfolgen. Regelungen zur Umsatzsteuer enthält der Vertrag nicht.

Nach Ziff. 6 des Gastspielvertrags war der "Veranstalter" (gemeint war das Staatstheater) für die Klägerin "zuständiger Ansprechpartner in allen Veranstaltungsangelegenheiten". Er war danach "zuständig für das spielbereite Haus mit den laut Bühneneinweisung erforderlichen technischen Einrichtungen sowie (für) Energiekosten, Reinigung, Publikumsgarderobe. Er sorgt(e) mit qualifiziertem technischen Personal vor Ort für den Auf- und Abbau sowie die technische Durchführung der Aufführungen in enger Abstimmung mit dem technischen Leiter der Tournee." Die Klägerin ihrerseits hatte ihre technischen Mitarbeiter "zur Beachtung aller Sicherheits- und Ordnungsanweisungen des Technischen Leiters des Theaters innerhalb der Theatergebäudes" zu verpflichten. "Für den Verkauf der Eintrittskarten (war) ausschließlich der Veranstalter (das Staatstheater) zuständig."

Das Staatstheater als "Veranstalter" war auch zuständig für die Umsetzung der "Bühnenanweisung", die ihm bei Abschluss des Gastspielvertrags übergeben wurde. Die aufgrund der Bühnenanweisungen anfallenden Kosten für örtliches technisches Personal, Umkleidehilfen und Catering hatte das Staatstheater zu tragen (Ziff. 7 des Gastspielvertrags).

Vor Abschluss des "Gastspielvertrags" vom 03.11.2000 mit dem Staatstheater hatte die Klägerin am 12.09.2000 zunächst nur mündlich, später auch in schriftlicher Form einen "Engagementvertrag" mit der Z-GmbH geschlossen. In dem schriftlich vorliegenden "Engagementvertrag" wurde die Klägerin als "Veranstalter(in)", die Z-GmbH als "Agentur" bezeichnet. Danach waren 15 Aufführungen der Show "Die mystischen Kräfte der Shaolin Mönche" im Staatstheater S. vom 05.02. bis 17.02.2001 vorgesehen. Hierfür hatte die Klägerin eine Gesamtvergütung für alle 15 Shows von 417.765,00 DM zuzüglich 66.842,40 DM Mehrwertsteuer, insgesamt 484.607,40 DM zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Engagementsvertrags wird auf Bl. 60 - 62 der Rechtsbehelfsakte verwiesen.

Neben den Umsätzen aus dem "Gastspielvertrag" mit dem Staatstheater betreffend die Auftritte der Shaolin Mönche vom 05.02. bis 17.02.2001 im Staatstheater Schwerin sind auch die Umsätze aus den Verträgen mit dem Staatstheater betreffend die Auftritte der Tanzgruppe "Brazil Tropical" vom 04.02. bis 16.02.2002 sowie betreffend die "Schweriner Meisterkonzerte 2002" im Streit. Sämtliche Aufführungen fanden ebenfalls im Staatstheater S. statt. Nach Angaben der Klägerin lagen den Gastspielen der Tanzgruppe "Brazil Tropical" sowie den "Schweriner Meisterkonzerte 2002" im Wesentlichen dieselben vertraglichen Beziehungen zugrunde wie in Bezug auf die Auftritte der Shaolin Mönche.

Abweichend von den Angaben der Umsatzsteuererklärung unterwarf das Finanzamt (FA) in seinem Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 16.01.2003 die Umsätze aus dem Vertrag über das Gastspiel der Shaolin Mönche der Regelbesteuerung, weil es die Voraussetzungen für die urprünglich geltend gemachte Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 b) UStG 1999 nicht als erfüllt ansah.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein und berief sich nunmehr auf die Steuerermäßigungsvorschrift des § 12 Nr. 7a UStG. Zur Begründung führte sie aus, die streitigen Umsätze aus dem Gastspiel der Shaolin Mönche stammten aus gemeinsamen Veranstaltungen der Klägerin mit dem Staatstheater. Mithin sei sie - die Klägerin - insoweit ebenfalls als Veranstalterin im Sinne des § 12 Nr. 7a UStG anzusehen und ihre Umsätze unterlägen nur dem ermäßigten Steuersatz von 7%.

Die Umsätze im Jahre 2002 aus den Aufführungen "Brazil Tropical" und "Schweriner Meisterkonzerte 2002" unterwarf die Klägerin zunächst dem Regelsteuersatz von 16%, reichte jedoch später für die Voranmeldungszeiträume März und September 2002 berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen ein und unterwarf die Umsätze aus den vorgenannten Aufführungen nunmehr nur noch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Nr. 7a UStG.

Daraufhin fand eine Umsatzsteuersonderprüfung betreffend die Voranmeldungszeiträume März und September 2002 statt, in der der Prüfer zu dem Ergebnis kam, dass ein Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und dem Publikum nicht stattgefunden habe und diese somit nicht als Veranstalterin im umsatzsteuerrechtlichen Sinne angesehen werden könne. Wegen der Einzelheiten der Prüfungsfeststellungen wird auf den Prüfungsbericht vom 28.01.2004 (Bl. 10 ff. der Betriebsprüfungsakten) Bezug genommen.

Unter Auswertung der Ergebnisse der Umsatzsteuersonderprüfung ergingen unter dem 10.03.2004 geänderte Vorauszahlungsbescheide für März und September 2002, gegen die die Klägerin ebenfalls Einspruch einlegte. Darin vertrat sie auch in Bezug auf die im Jahre 2002 durchgeführten Veranstaltungen "Brazil Tropical" und "Schweriner Meisterkonzerte 2002" die Auffassung, dass sie - die Klägerin - neben dem Staatstheater als Mitveranstalterin angesehen werden müsse. Zur Bekräftigung ihrer Auffassung legte die Klägerin ein Schreiben des Generalintendanten des Staatstheaters vom 23.06.2003 (Betriebsprüfungsakten Bl. 31) vor, wonach die Aufführungen "Brazil Tropical" und "Schweriner Meisterkonzerte" maßgeblich durch die Klägerin "mitgestaltet" worden seien. Nicht nur sein Theater, sondern auch die Klägerin sei als Veranstalterin aufgetreten.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20.01.2005 wies das FA die Einsprüche sowohl gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 16.01.2003 als auch gegen den zwischenzeitlich ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2002 vom 17.08.2004 als unbegründet zurück.

Mit der rechtzeitig erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Versteuerung ihrer Umsätze aus den Gastspielen der Shaolin Mönche im Jahre 2001 und ihrer Umsätze aus den Aufführungen "Brazil Tropical" und "Schweriner Meisterkonzerte" im Jahre 2002 und wiederholt hierzu im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. In Bezug auf die "Schweriner Meisterkonzerte" vertritt sie nunmehr die Auffassung, dass diese Umsätze gem. § 4 Nr. 20 b) UStG steuerbefreit seien. Im Unterschied zu den Umsätzen von Variété-Theateraufführungen wie denjenigen der Shaolin Mönche und der Tanzgruppe "Brazil Tropical" handele es sich bei der Veranstaltungsreihe "Schweriner Meisterkonzerte 2002" um "klassische Theaterleistungen, also Theaterleistung(en) im engeren Sinn", deren Umsätze schon nach § 4 Nr. 20 b) UStG steuerbefreit seien.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002 in Gestalt der Einspruchsentschei-dung vom 20.01.2005 dahingehend zu ändern, dass die Umsätze aus den Gastspielen "Shaolin Mönche" (2001) und "Brazil Tropical" (2002) nur dem ermäßigten Steuersatz von 7% nach § 12 Nr. 7 a UStG unterworfen und die Umsätze aus den Aufführungen der "Schweriner Meisterkonzerte" (2002) als steuerbefreite Umsätze nach § 4 Nr. 20 b UStG behandelt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dem Senat haben folgende Akten vorgelegen: je ein Band Umsatzsteuerakten, Rechtsbehelfsakten, Betriebsprüfungsakten, Bilanz- Gewinn und Verlustrechnungsakte und Gewerbesteuerakte sowie drei Bände Körperschaftsteuerakten (je ein Band Körperschaftsteuerakten, Kapitalertragsteuerakten und Gesonderte Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

1. Die streitbefangenen Umsätze der Klägerin waren nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 20 UStG 1999.

1.1 Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG 1999 (im Folgenden nur UStG) sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeineverbände steuerfrei: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das gleiche gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen.

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Darüber besteht zwischen den Beteiligten im Ergebnis auch kein Streit. Es handelt sich bei der Klägerin nicht um eine Gebietskörperschaft im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG. Sie ist auch kein anderer Unternehmer im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG, sie betreibt bzw. führt selbst kein Theater, Orchester, Kammermusikensemble, Chöre usw. und verfügt insoweit auch nicht über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde.

1.2 Die Klägerin kann auch nicht die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG beanspruchen.

Nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen steuerfrei auch die Umsätze aus der Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchst. a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden.

Auch die Klägerin geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass Steuerfreiheit nach dieser Vorschrift in Bezug auf die Kung Fu Show der Shaolin Mönche (2001) und die Show der Tanzgruppe "Brazil Tropical" (2002) nicht in Betracht kommt. Bei beiden Veranstaltungen handelt es sich schon nicht um Darbietungen von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören, die unter Buchst. a des § 4 Nr. 20 UStG bezeichnet werden (vgl. Wortlaut des § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG). Weder die Kampfkunst-Shows der Shaolin Mönche noch die Tanz-Shows der Gruppe "Brazil Tropical" sind Darbietungen von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören, die in (§ 4 Nr. 20) Buchst. a (UStG) erfasst sind: Träger dieser Gruppen ist weder eine deutsche Gebietskörperschaft im Sinne von Buchst. a Satz 1 noch ein mit einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ausgestatteter anderer Träger im Sinne von Buchst. a Satz 2.

Schon deshalb entfällt die Berufung auf § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG, unabhängig davon, ob es sich bei den dargebotenen Aufführungen um Theaterleistungen "im engeren Sinn" oder um bloße Variétéveranstaltungen handelte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin scheidet auch in Bezug auf die Veranstaltungsreihe "Schweriner Meisterkonzerte 2002" Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG aus.

Die Klägerin hat in keiner Weise substantiiert, um welche "Meisterkonzerte" mit welchen Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören es sich überhaupt handelte. Es wurden diesbezüglich keinerlei schriftliche Unterlagen vorgelegt, obwohl Unterlagen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren angefordert worden waren. Insoweit kann nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden, ob es überhaupt Darbietungen von Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören waren, die in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG "bezeichnet" sind, also Darbietungen von Orchestern usw. von Gebietskörperschaften oder von mit einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ausgestatteten anderen Trägern. Angesichts dessen fehlt es schon an jeglichem substantiierten Vortrag zum Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes des Steuerbefreiungstatbestandes des § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG ("wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden"). Es fehlt aber auch jeder substantiierte und beweiskräftige Sachvortrag zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des ersten Halbsatzes des Steuerbefreiungstatbestands, also zu der Frage, ob die Klägerin als "andere(r) Unternehmer" im Sinne der gesetzlichen Vorschrift Veranstalterin der Konzerte war.

2. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Steuerermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG berufen.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7% für die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die zweite Alternative des Ermäßigungstatbestandes (Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer). Sie macht geltend, bei allen drei Gastspielen sei sie jedesmal - neben dem Staatstheater - Mitveranstalter gewesen und könne daher zumindest den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 beanspruchen.

Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sind jedoch nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Klägerin als anderer Unternehmer im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG Theatervorführungen und Konzerten selbst veranstaltet hat.

Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. nur Urteil des BFH vom 14.12.1995 - V R 13/95, BFHE 179, 477, BStBl II 1996, S. 386) veranstaltet nur derjenige, der bei einer Theatervorführung oder einem Konzert dem Publikum gegenüber als leistender Unternehmer auftritt, die Theatervorführung oder das Konzert selbst. Eine Leistungsaustauschbeziehung in diesem Sinne mit dem Publikum hat die Klägerin jedoch in keiner Weise belegt.

In Bezug auf die im Streitjahr 2002 stattgefundenen Veranstaltungen "Brazil Tropical" und "Schweriner Meisterkonzerte" wurden nach den Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung im Bericht vom 26.01.2004 (BP-Akten Bl. 10 ff.) die Eintrittskarten im Namen und für Rechnung des Staatstheaters, nicht aber im Namen und für Rechnung der Klägerin verkauft. Auch in Bezug auf die Show der Shaolin Mönche im Jahre 2001 hat die Klägerin nicht den Nachweis dafür führen können, dass zwischen ihr und dem zahlenden Publikum vertragliche Beziehungen im Sinne eines umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustauschverhältnisses - Zahlung des Eintrittsgeldes einerseits, Durchführung der Show einschließlich Bereitstellung eines Theatersitzplatzes andererseits - zustande gekommen sind; nach den Bestimmungen des Gastspielvertrags zwischen der Klägerin und dem Staatstheater war "für den Verkauf der Eintrittskarten ausschließlich der Veranstalter zuständig", "Veranstalter" war aber nach der im Gastspielvertrag ausdrücklich verwendeten Terminologie nicht die Klägerin, sondern das Staatstheater. Die Klägerin wurde dagegen als "Agentur" bezeichnet. Soweit der Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Besucher zivilrechtlich ein Werkvertrag mit mietrechtlichem Einschlag hinsichtlich des Besucherplatzes ist, kam ein solcher Vertrag des Veranstaltungsbesuchers nicht mit der Klägerin, sondern mit dem Staatstheater zustande. Rechtlich unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin die Veranstaltungen in der Öffentlichkeit beworben hat. Dies hat auch das Staatstheater neben anderen Institutionen getan und führte noch nicht zu einem Leistungsaustausch mit dem Veranstaltungsbesucher in Bezug auf die jeweilige Veranstaltung. Ferner ist es auch nicht etwa deshalb zu einem umsatzsteuerrechtlich relevanten Leistungsaustausch seitens der Klägerin mit dem zahlenden Publikum gekommen, weil die Klägerin in weitestem Sinne "mitverantwortlich" war für die Durchführung der Veranstaltungen. Soweit die Klägerin sich in dem Gastspielvertrag zur "Lieferung" der kompletten Bühnenshow verpflichtete, nachdem sie diese Bühnenshow zuvor bei einer anderen Agentur "eingekauft" hatte, trat sie lediglich in Leistungsbeziehungen zum Staatstheater, nicht aber zum jeweiligen Besucherpublikum. Nicht die Klägerin, sondern das Staatstheater trug insoweit auch das wesentliche unternehmerische Risiko. Dies wird insbesondere aus der Vergütungsregelung in Ziff. 3 des vorgelegten Gastspielvertrages deutlich. Sollten nämlich die Einnahmen aus dem Eintrittskartenverkauf und dem Sponsoring niedriger ausfallen als die Ausgaben, dann blieb es dennoch bei der fest vereinbarten Grundvergütung, die im Wesentlichen derjenigen Vergütung entsprach, die die Klägerin zuvor mit der anderen Agentur für die Bühnenshow vereinbart hatte.

Nach alledem sind die Umsätze aus dem Leistungsaustausch ("Gastspielvertrag") zwischen der Klägerin und dem Staatstheater dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.

Da die Klage abzuweisen ist, trägt die Klägerin gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.

Revisionszulassungsgründe i. S. des § 115 Abs. 2 FGO sieht der Senat nicht.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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