Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 24.05.2007
Aktenzeichen: 3 V 27/07
Rechtsgebiete: FGO, VO Nr. 2913/92 EWG


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 3
VO Nr. 2913/92 EWG Art. 244
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern

3 V 27/07

Tabaksteuer

In dem Rechtsstreit

...

hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 3. Senat,

durch

den Präsidenten ... des Finanzgerichts,

den Richter ... am Finanzgericht und

den Richter ... am Amtsgericht

am 24. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Vollziehung des Tabaksteuerbescheides wird ab dem 15. Januar 2007 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt ...

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darum, ob der Antragsteller zu Recht als Schuldner von Tabaksteuer in Anspruch genommen wird.

Der Antragsteller reiste am 02. Oktober 2006 mit einem Lastzug über den Grenzübergang ..... nach Deutschland ein. Der Auflieger war mit 5 Kolli Sammelgut und 13 Polstersofas beladen. Im Rahmen einer zollamtlichen Überholung des Lastzuges fanden Beamte des Antragsgegners 408.800 Stück Zigaretten der Marke "L&M" mit russischen Steuerbanderolen, die in den Polstersofas versteckt waren. Die Zigaretten wurden beschlagnahmt.

Mit Steuerbescheid vom 15. Januar 2007 setzte der Antragsgegner eine Tabaksteuer i. H. v. 55.596,80 å fest. Über den dagegen eingelegten Einspruch des Antragstellers vom 13. Februar 2007 hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.

Der Antragsteller hat am 13. Februar 2007 beim Antragsgegner einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Zur Begründung hat der Antragsteller vorgetragen, dass er von der Existenz der Zigaretten nichts gewusst habe. Die Verstecke der Zigaretten seine für ihn nicht erkennbar gewesen. Er habe auch die Zigaretten nicht in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht, da er die Zigaretten, mangels Kenntnis von deren Existenz, nicht willentlich befördert habe. Auch seien die Vorausetzungen des 19 Tabaksteuergesetz (TabStG) nicht erfüllt, da die Zigaretten nicht aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht worden seien, was sich daraus ergebe, dass an den Packungen russische Steuerbanderolen angebracht seien.

Den Antrag hat der Antragsgegner am 16. März 2007 abgelehnt.

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es für die Verwirklichung des Tatbestandes des 19 TabStG allein auf das objektive Verbringen ankomme. Eine Kenntnis des Antragstellers vom Verbringen der Zigaretten sei ebensowenig erforderlich, wie ein Wille die Zigaretten in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen. Nur bei dieser Auslegung der Vorschrift könne sie ihre Schutzfunktion, nämlich die Verhinderung des Verbringens von Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates der Gemeinschaft entgegen 12 TabStG, erfüllen.

Aufgrund der verbrachten Menge und der Art der Beförderung sei bei der Besteuerung davon auszugehen, dass die Zigaretten vom Antragsteller zu gewerblichen Zwecken i.S.v. 20 Abs. 2 TabStG verbracht worden seien. Da an den Zigarettenschachteln keine deutschen Steuerbanderolen angebracht worden seien, seien die Tabaksteuer entgegen 12 Abs. 1 TabStG nicht entrichtet worden.

Mit an das Gericht gerichtetem Schreiben vom 16. April 2007 verfolgt der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im vorgerichtlichen Verfahren und verweist ergänzend auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 23. August 2006 (4 K 5272/05 VTa, EU, ZfZ 2006, 380).

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Tabaksteuerbescheides vom 15. Januar 2007 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen und

die Verwirkung von Säumniszuschlägen bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag einschließlich bereits verwirkter Säumniszuschläge aufzuheben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält den Antrag für unbegründet. Die streitbefangenen Zigaretten seien entgegen 12 TabStG unzulässigerweise aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in das Steuergebiet verbracht worden. Dem Begriff des Verbringens in 19 TabStG liege ein rein objektives Verständnis zugrunde, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe. Es liege im Allgemeininteresse das Tabaksteueraufkommen durch eine möglichst effiziente Erhebung zu sichern. Würde man schon beim Steuerentstehungstatbestand und der Bestimmung des Steuerschuldners auf subjektive Merkmale zurückgreifen, hätte dies einen erheblichen Ermittlungsaufwand zur Folge und würde zudem dem Systemgedanken der Verbrauchsteuererhebung zuwiderlaufen. Überdies ergebe sich dies durch den Verweis des 21 TabStG auf das Zollrecht, denn im Zollrecht käme es auf subjektive Elemente nicht an. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum der Begriff des "Verbringens" in Bezug auf Warenbewegungen mit Drittländern anders auszulegen sei, als in Bezug auf Mitgliedstaaten.

Soweit das FG Düsseldorf in ZfZ 2006, 380 sein Urteil auf eine gemeinschaftskonforme Auslegung der 19, 20 TabStG gemäß Art. 6 bis 10 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das Allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABlEG Nr. 1 76/1 - RL 92/12 - stütze, könne dem nicht gefolgt werden. Im Streitfall sei nicht Art. 7 RL 92/12, sondern Art. 9 RL 92/12 anwendbar, da dieser Artikel die Auffangvorschrift sei, wenn die in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Waren zu gewerblichen Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat in Besitz gehalten werden. Nach dem unbeschadet geltenden Art. 6 Abs. 2 RL 92/12 obliege es den Mitgliedstaaten die Bestimmungen festzulegen, nach denen die entstandene Steuer erhoben und eingezogen werde. Dies habe der nationale Gesetzgeber in 19 TabStG getan.

Dem Gericht lag ein Ordner Unterlagen des Antragsgegners vor.

II. Der Antrag ist begründet.

Gem. 69 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex -ZK-) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABlEG- Nr. 1 302/1) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzten, sofern ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Steuerverwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (BFH-Beschluss vom 02. Juli 1999 V B 171/98, BFH/NV 1999, 1652).

Im Streitfall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, denn entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners ist Verbringer im Sinne des 19 TabStG nur derjenige, der weiß, dass er steuerpflichtige Ware in das Steuergebiet verbringt.

Die in 19 TabStG genannte Tathandlung setzt beim Verbringer das Wissen, verbrauchsteuerpflichtige Waren zu verbringen, voraus.

Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die sich im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befinden, in einen anderen Mitgliedstaat ist nämlich nicht schlechthin steuerbar, sondern nur dann, wenn sie zu gewerblichen Zwecken stattfindet. Das verdeutlicht auch 20 TabStG. Danach ist grundsätzlich das eigene Verbringen zu privaten Zwecken erlaubt und führt nicht zu einer Steuerpflicht.

Der die Steuerpflicht begründende gewerbliche Zweck des Verbringens verbrauchsteuerpflichtiger Waren erfordert, dass dem steuerpflichtigen Verbringer der gewerbliche Zweck und damit der Umstand, dass überhaupt verbrauchsteuerpflichtige Waren verbracht werden, bekannt ist. Die Zweckbestimmung der Gewerblichkeit kann nicht durch die bloße Tathandlung der grenzüberschreitenden Beförderung in Unkenntnis dessen erfüllt werden, dass überhaupt steuerpflichtige Waren, hier Zigaretten befördert werden.

Das gilt auch, wenn sich wie hier der gewerbliche Zweck allein aus der Menge der in das Steuergebiet beförderten Zigaretten ergibt, denn auch dann muss der Verbringer Vorstellungen über die von ihm beförderte Warenmenge haben, aufgrund derer auf das gewerbliche Verbringen geschlossen werden kann.

Auch der Antragsgegner geht zutreffend davon aus, dass gemeinschaftsrechtlich keine andere Auslegung geboten ist (vgl. FG Düsseldorf in ZfZ 2006, 380).

Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass die Inanspruchnahme des Verbringers als Steuerschuldner notwendig sei um eine möglichst effiziente Erhebung des Tabaksteueraufkommens zu erreichen, ist dieses Vorbringen bereits aus tatsächlichen Gründen verfehlt. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Antragstellers im Rahmen seiner Vernehmung durch Beamte des Antragsgegners ist er Vater zweier minderjähriger Kinder und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 500 - 600 å. Bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen von einer Tilgung der Steuerschuld von mehr als 55.000,- å zzgl. steuerlichen Nebenleistungen auszugehen, erscheint nicht lebenswirklich. Im Übrigen darf die Frage der möglichen Realisierung einer Steuerschuld keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit ihrer Festsetzung haben.

Der Antragsgegner selbst geht in seinem angefochtenen Steuerbescheid davon aus, dass neben dem Antragsteller weitere Personen als Steuerschuldner in Betracht kommen, weswegen er den Hinweis auf 44 AO aufgenommen hat. Weder den vorgelegten Akten, noch den Akten aus anderen Verfahren über die der beschließende Senat bisher zu entscheiden hatte, lassen sich jedoch irgendwelche Bemühungen über etwaige Ermittlungen des Antragsgegners in Bezug auf weitere mögliche Steuerschuldner entnehmen.

Auch der Verweis des Antragsgegners auf den ggf. entstehenden erheblichen Ermittlungsaufwand im Falle einer Bestimmung des Steuerschuldners und der Steuerentstehung unter Berücksichtigung subjektiver Tatbestandsmerkmale überzeugt nicht. Im Streitfall geht es nicht um die Frage, ob für das Verbringen die objektive oder subjektive Sichtweise maßgeblich ist, sondern ob der Steuerschuldner von der Verwirklichung des den Tatbestand ausfüllenden Lebenssachverhalt Kenntnis haben muss oder nicht. Diese Frage ist aus der Sicht des beschließenden Senats eindeutig zu bejahen. Dabei stellt sich vorliegend nicht die Frage, ob persönliche Unkenntnis gutgläubig zu machen vermag (so aber Witte, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 202 Rz. 20 zur Frage der Zollschuldnerschaft i.S.d. Art. 202 ZK). Entscheidungserheblich ist vielmehr, ob und ggf. nach welchen Kriterien man dem Antragsteller Wissen unterstellen kann. Aber selbst bei der objektivierten Sichtweise muss dem Beteiligten die Unkenntnis nach den objektiven, nicht fernliegenden Umständen des Einzelfalls zur Last gelegt werden können. Im Streitfall hat der Antragsgegner keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, nach denen der Antragsteller von dem Versteck der streitbefangen Zigaretten in den Polstersofas hätte Kenntnis erlangen können oder warum ihm seine Unkenntnis vorzuwerfen ist. Solche Anhaltspunkte lassen sich auch nicht der vorliegenden Akte entnehmen.

Auch soweit der Antragsteller darauf verweist, dass der Begriff des "Verbringens" in Bezug auf Warenbewegungen mit Drittländern nicht anders auszulegen sei, als in Bezug auf Mitgliedstaaten, überzeugen seine Argumente nicht. Anders als im Zollrecht, das im Grundsatz von einer gänzlichen Überwachung und Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs und Warenflusses ausgeht und das deshalb den Führern von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr eine Garantiehaftung auferlegt, ist dies auf den Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht zu übertragen. Denn das TabStG folgt der RL 92/12, welche grundsätzlich vom Bestimmungslandprinzip ausgeht (vgl. den 8. Erwägungsgrund der Richtlinie; sowie FG Düsseldorf, Urteil vom 23. August 2006 - 4 K 5272/05 - VTa, ZfZ 2006, 380). Das gemeinschaftsrechtliche Bestimmungslandprinzip bedeutet im Verbrauchsteuerrecht, dass die Besteuerung nach den Regeln des Mitgliedsstaates, in dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, tatsächlich erfolgt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Führer des Beförderungsmittel im grenzüberschreitenden Warenverkehr Kenntnis von dem Vorgang hat.

Durch den beschließenden Senat war auszusprechen, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides ab dem 15. Januar 2007 aufgehoben wird. Denn die Entscheidung über die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung wirkt nur für die Zukunft. Sie ist deshalb nicht geeignet, Säumniszuschläge zu beseitigen, die in der Zeit zwischen der Fälligkeit der festgesetzten Steuer und der Entscheidung über den Antrag über die Aussetzung der Vollziehung entstanden sind. Dazu bedarf es der in 69 Abs. 2 und 3 FGO ebenfalls vorgesehenen Aufhebung der Vollziehung (BFH-Beschluss vom 28. November 2006 X S 2/06, BFH/NV 2007, 484).

Die Kostenentscheidung folgt aus 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde war gemäß 128 Abs. 3 i.V.m. 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Den Streitwert hat das Gericht nach 53 Abs. 3 Nr. 3, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt.

Die Kostenentscheidung (º 128 Abs. 4 FGO) und die Streitwertfestsetzung (º 68 Abs. 1 S. 4 i.V.m. 66 Abs. 3 S. 3 GKG) sind unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück