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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Gerichtsbescheid verkündet am 26.05.2008
Aktenzeichen: 1 K 187/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 47 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

1 K 187/08

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 1. Senat,

... als Einzelrichter

ohne mündliche Verhandlung am 26. Mai 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1).

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Klage innerhalb der Klagefrist erhoben wurde.

Die angefochtenen Verwaltungsakte sind am 7. Dezember 2007 zur Post gegeben worden.

Sie gelten gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) am 10. Dezember 2007 als bekannt gegeben. Die an das Finanzgericht München adressierte Klageschrift wurde am 11. Januar 2008 dem Nachtbriefkasten des in derselben Straße einige Hausnummern weiter befindlichen Bundesfinanzhofs entnommen und von diesem sofort weitergeleitet an das Finanzgericht München, wo es am 11. Januar 2008 einging.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 wies die Beklagte - das Finanzamt - auf die Verfristung hin. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 25. März 2008 übersandte der Berichterstatter unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Stellungnahme des Finanzamts an die Kläger und erbat eine Stellungnahme bis zum 20. April 2008. Dabei wies er auf die Möglichkeit einer Klage- bzw. Antragsrücknahme und deren Kostenfolge hin.

Eine Rückäußerung der Kläger erfolgte nicht. Am 2. Mai 2008 ordnete der Berichterstatter unter Fristsetzung die Vorlage einer Vollmacht der Klägerin an. Eine solche wurde nicht innerhalb der Frist vorgelegt. Der Rechtsstreit wurde mit Senatsbeschluss vom 8. Mai 2008 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die ESt-Bescheide für 2001 und 2002, beide vom 7. Dezember 2007, aufzuheben und die Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel in der beantragten Höhe anzuerkennen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist auf die Verfristung und das nicht durchgeführte Vorverfahren.

II. Die Klage ist unzulässig.

Die Klageschrift ging zwar innerhalb der Klagefrist von einem Monat ( § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung [FGO]) beim Bundesfinanzhof ein, trotz der unverzüglichen Weitersendung jedoch erst am Tag darauf und damit verspätet beim Finanzgericht München. Die Klagefrist wird durch den Eingang der zutreffend adressierten Klageschrift beim unzuständigen Gericht nicht gewahrt (vgl. Beschluss des BVerwG vom 15. Dezember 1999 3 B 36/99, [...]; zur Wiedereinsetzung vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 XI B 130/02, BFH/NV 2005, 563; vgl. auch BGH-Beschluss vom 28. Januar 2003 VI ZB 29/02, [...]).

Im Übrigen ist die Klage schon aufgrund des nicht durchgeführten Vorverfahrens nach § 44 FGO unzulässig. Eine Abgabe der Klage an die Behörde zur Behandlung als außergerichtlicher Rechtsbehelf gem. § 45 Abs. 3 FGO scheidet aus, weil auch ein Einspruch verfristet wäre ( § 355 Abs. 1 AO).

Die Klage der Klägerin ist darüber hinaus deshalb unzulässig, weil die erforderliche Vollmacht für den Kläger nicht vorgelegt wurde.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Kosten werden nach dem Veranlassungsgrundsatz alleine dem Kläger auferlegt, da die Vollmacht für die Klägerin nicht vorgelegt wurde (vgl. Gräber, Kommentar zur FGO, § 135 FGO Rz. 4).

Ende der Entscheidung

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