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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: 1 K 2102/06
Rechtsgebiete: KiStG, GG, WRV, BV, EGV


Vorschriften:

KiStG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 4 Abs. 1
GG Art. 23 Abs. 1 S. 1
GG Art. 140
WRV Art. 137 Abs. 6
BV Art. 143 Abs. 3
EGV Art. 12
EGV Art. 43
EGV Art. 56 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

1 K 2102/06

Kirchensteuer 2003

In der Streitsache

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kirchensteuerbescheid 2003 wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht rechtswidrig ist.

Der Beklagte (... -Kirchensteueramt -) erließ am ... 2005 gegenüber den zusammen veranlagten Klägern den Kirchensteuerbescheid 2003, der den Klägern am ... 2005 zuging. Der mit Schreiben vom ... 2005 hiergegen eingelegte Einspruch der Kläger blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom ... 2006). Ihre daraufhin mit Schreiben vom ... 2006 erhobene Klage gegen den Kirchensteuerbescheid 2003 begründeten die Kläger im Wesentlichen und zum Teil sinngemäß wie folgt:

Das Kirchensteuersystem in Deutschland und damit die vorliegende, durch Art. 140 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 137 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung (WRV) und das Bayerische Kirchensteuergesetz (KiStG) gedeckte Festsetzung der Kirchensteuer 2003 ihnen gegenüber sei mit dem europäischen Recht unvereinbar.

Sie seien gegenüber den Bürgern anderer Mitgliedstaaten der EU in ihrer freien Religionsausübung diskriminiert, weil jene gegenüber der Katholischen Kirche nicht gesetzlich zur Kirchensteuerzahlung verpflichtet seien. Die ungleiche Behandlung der Finanzierung der Katholischen Kirche in Deutschland etwa im Vergleich zu den Niederlanden und Frankreich sei mit dem Europäischen Recht, insbesondere Art. 12 und 13 Abs. 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nicht vereinbar. In Deutschland verbleibe den Klägern nur der Kirchenaustritt, um die Kirchensteuerpflicht zu vermeiden, was jedoch die kirchenrechtliche Exkommunikation zur Folge habe. Damit seien sie gegenüber den Angehörigen der Katholischen Kirche in anderen Ländern diskriminiert, die Angehörige der Katholischen Kirche sein und bleiben dürften, ohne Kirchensteuer zahlen zu müssen.

Entgegen der Ansicht des Kirchensteueramts sei aus der Erklärung Nr. 11 in der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam nicht zu folgern, dass das Recht zum Schutz des Status der Kirchen im Gegensatz zu deren Bürgern höher wiege.

Der Umstand, dass die Katholische Kirche ihre Finanzierung nicht so aufstelle und abstimme, dass diese alle EG-Bürger katholischen Glaubens gleichermaßen finanziell belaste, stelle eine Behinderung und Diskriminierung in Deutschland lebender Katholiken in der freien Religionsausübung dar.

Die unterschiedlichen Finanzierungsregelungen der Katholischen Kirche in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU widersprächen dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Gemeinschaftsrechtes der EU.

Die Katholische Kirche "missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung in Sachen Kirchen- Finanzen" u.a. in Deutschland.

Die Katholische Kirche in Deutschland "missachte Art. 86 des EG-Vertrages".

Nach Art. 43 des EG-Vertrags seien Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verboten. Außerdem verstoße die Kirchensteuerbelastung deutschen Einkommens gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 des EG-Vertrags.

Nach § 39d Einkommensteuergesetz (EStG) seien beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Kirchensteuer in Deutschland zu zahlen.

Verschiedentlich werde in der Literatur ihre Ansicht bestätigt, wonach die europäischen Grundfreiheiten im Hinblick auf das deutsche Kirchensteuerrecht zu beachten seien.

Die Kläger beantragen,

den Kirchensteuerbescheid 2003 vom ... 2005 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom ... 2006 aufzuheben,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Das Kirchensteueramt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akten, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2007 Bezug genommen.

II. 1. Die Klage ist unbegründet.

a) Der Kirchensteuerbescheid 2003 vom ... 2005 entspricht unstreitig den einschlägigen kirchen- und landesrechtlichen Grundlagen sowie dem bayerischen bzw. deutschen Verfassungsrecht; dies wird auch von den Klägern ausdrücklich selbst vorgetragen. Insbesondere soweit durch das Besteuerungsrecht der Religionsgemeinschaften gegenüber ihren Mitgliedern gemäß Art. 1 Abs. 1 KiStG deren Grundrecht auf freie Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 107 Abs. 1, 2 Bayerische Verfassung (BV) eingeschränkt wird, ist dies gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV (insbesondere Art. 137 Abs. 6 WRV) und Art. 142 ff. BV (insbesondere Art. 143 Abs. 3 BV) zulässig (vgl. hierzu Finanzgericht München, Urteil vom 25. Februar 2002 13 K 341/01, Haufe-Index 797166).

b) Darüber hinaus verstößt dieser Bescheid nach der Überzeugung des Senats auch nicht gegen supranationales, unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Gemeinschaft/ Union (EU).

aa) Zwar kommt dem europäischen Gemeinschaftsrecht (die Gründungsverträge und die in Art. 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 24. März 1957 -EGV -genannten Rechtsquellen) im Anwendungsbereich der Verträge und in den Grenzen des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG der (Anwendungs- oder Geltungs-)Vorrang gegenüber dem gesamten nationalen Recht und damit auch gegenüber dem Staatskirchenrecht zu; unter Staatskirchenrecht ist hierbei das einseitig vom Staat (Bund oder Land) gesetzte Verfassungs- oder Verwaltungsrecht und das vom Staat kraft verfassungsrechtlicher Ermächtigung (vertraglich) mit den Religionsgemeinschaften vereinbarte Recht zu verstehen, dessen Gegenstand die Organisation und Rechtsstellung der Religionsgemeinschaften und die Rechte Einzelner in religiöser Hinsicht ist.

Regelungszuständigkeiten hat die Gemeinschaft aber nur, wenn die einzelnen Vertragsbestimmungen dies ausdrücklich vorsehen (Art. 5 Abs. 1 EGV). Weder der Europäischen Union noch der Europäischen Gemeinschaft kommen nach den bisherigen Verträgen, die sich primär auf wirtschaftliche Politik- und Rechtsbereiche konzentrieren, auf den Gebieten der Religion, der Weltanschauung und des Staatskirchenrechtes originäre Rechtsetzungskompetenzen zu. Betroffen sind Religionsgemeinschaften vom europäischen Gemeinschaftsrecht damit nur mittelbar und punktuell durch allgemeine, nicht kirchenbezogene Regelungen (vgl. hierzu Korioth in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 140 Rzn. 2 und 37).

Entsprechend dem dargelegten Vorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts ist der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auch zu entnehmen, dass die direkten Steuern (zu denen auch die im Streitfall vorliegende Kirchensteuer zählt) zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 13. Dezember 2005 C-446/03, BFH/NV Beilage 2006, 117).

bb) Im Streitfall ergeben sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weder aus dem Vortrag der Kläger noch aus der sonstigen Aktenlage Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Kirchensteuerbescheids 2003.

(1) Eine unmittelbar auch die Katholische Kirche betreffende Regelung des europäischen Gemeinschaftsrechts des Inhalts, dass sämtliche Angehörige einer Religionsgemeinschaft in der EU zur Vermeidung einer verbotenen Diskriminierung nur gleichermaßen finanziell belastet werden dürften, liegt -schon mangels Regelungszuständigkeit der EU -nicht vor; aber auch eine mittelbare Betroffenheit der Katholischen Kirche dieses Inhalts ist insbesondere aus den von den Klägern in diesem Zusammenhang ohne weitere Substantiierung genannten Vorschriften nicht erkennbar.

(2) Soweit die Kläger auf Art. 12 EGV verweisen, wonach jede Diskriminierung, d.h. die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte, ohne dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Juli 1997 C-354/95, EuGHE I 1997, 4559), aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist, widerspricht ihr Vortrag der Gesetzeslage, die dem angegriffenen Bescheid zu Grunde liegt. Nach Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 KiStG sind Schuldner der Kirchensteuern die Angehörigen der in Art. 1 KiStG genannten Gemeinschaften, die -neben weiteren Tatbestandsvoraussetzungen -in Bayern einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben; die Kirchensteuerpflicht besteht insbesondere unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit des Steuerschuldners, so dass der von den Klägern erhobene Vorwurf der Diskriminierung unter diesem Gesichtspunkt fehl geht.

Ebenso wenig kann den Klägern im Hinblick auf ihre wohl in diesem Zusammenhang zu sehenden Hinweise auf § 39d EStG bzw. darauf, dass beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer und selbständig Tätige keine Kirchensteuer zu zahlen haben, gefolgt werden. Insoweit scheidet eine etwa nach Art. 12 EGV verbotene Diskriminierung bereits deshalb aus, weil die hierbei vorgenommene Differenzierung zwischen unbeschränkt und nur beschränkt einkommensteuerpflichtigen Steuerpflichtigen durch das objektive Merkmal des inländischen Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts offensichtlich gerechtfertigt ist.

Gleiches gilt auch für den von den Klägern erhobenen Vorwurf der Diskriminierung entgegen "Art. 13 Abs. 5 EGV" (gemeint ist hierbei nach dem sonstigen Vortrag der Kläger wohl Art. 13 Abs. 1 EGV in der Fassung des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte vom 26. Februar 2001, ABl. Nummer C 80 2001, S. 1) aus Gründen der Religion; nachdem nur bzw. alle Katholiken gleichermaßen nach den weiteren Maßgaben des KiStG von der Katholischen Kirche zu Kirchensteuer herangezogen werden, kann hierin keine Ungleichbehandlung der Kläger gerade als Katholiken und damit aus Gründen der Religion liegen.

(3) Da weder die Katholische Kirche Vertragspartner des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 24. März 1957 bzw. des Vertrags über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (ABl. Nummer C 325 2002, S. 5) ist, noch die EU Rechtsetzungskompetenzen auf den Gebieten der Religion, der Weltanschauung und des Staatskirchenrechts ihrer Mitgliedstaaten hat, kann sich aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht auch insoweit keine Rechtswidrigkeit des vorliegenden Kirchensteuerbescheids 2003 ergeben, als er auf innerkirchenrechtlichen Regelungen beruht. Insbesondere kann sich aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht keine Verpflichtung der Katholischen Kirche ergeben, ihre in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässigen Angehörigen gleich zu behandeln. Dies wird bestätigt durch die von der Regierungskonferenz in Amsterdam 1997 angenommene Erklärung zur Schlussakte Nr. 11, wonach die EU den Status, den u.a. die Kirchen in den Mitgliedstaaten genießen, achtet und nicht beeinträchtigt.

Überdies würde im Streitfall selbst eine angenommene grundsätzliche Gleichbehandlungspflicht der Katholischen Kirche hinsichtlich sämtlicher in der EU lebenden Katholiken offenkundig nicht dazu führen, dass der angegriffene Kirchensteuerbescheid 2003 als rechtswidrig anzusehen wäre. Nachdem sich in den Mitgliedstaaten der EU unstreitig zum Teil über lange Zeiträume bis zum Streitjahr 2003 die unterschiedlichsten Finanzierungsformen der Katholischen Kirche unter verschiedenster Beteiligung ihrer jeweiligen Angehörigen bzw. des jeweiligen Staates herausgebildet haben, bestehen schon auf Grund dieser unterschiedlichen und jeweils historisch gewachsenen Finanzierungsgrundlagen offenkundig hinreichende sachliche Gründe für die sich hieraus zum derzeitigen Zeitpunkt ergebenden Ungleichbehandlungen etwa der in Deutschland ansässigen Katholiken gegenüber den in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässigen Katholiken.

(4) Der Umstand, dass die Kläger im Falle des ihnen jederzeit offen stehenden Kirchenaustritts möglicherweise oder mit Sicherheit exkommuniziert werden würden und damit auch die von den Klägern verschiedentlich problematisierte Frage ihrer freien bzw. durch die Erhebung von Kirchensteuer durch die Katholische Kirche beschränkten Religionsausübung, ist entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht streiterheblich. Dies ist eine von der hier zu prüfenden Rechtmäßigkeit des Kirchensteuerbescheids 2003 getrennt zu sehende und ausschließlich innerkirchenrechtliche Tatsache ohne rechtlichen Bezug zur vorliegend gemäß den einschlägigen Gesetzen des Staatskirchenrechts sowie des innerkirchlichen Steuerrechts zu beurteilenden Streitfrage. Dementsprechend ist es auch nicht streiterheblich, dass ggf. -wie die Kläger vortragen -eine Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, um sich der Kirchensteuerpflicht zu "entledigen", ohne kirchenrechtliche Nachteile möglich ist.

(5) Inwieweit der angegriffene Kirchensteuerbescheid 2003 entsprechend der Antragsbegründung wegen Verstoßes der Katholischen Kirche in Deutschland gegen Art. 86 EGV rechtswidrig sein könnte, einer Vorschrift des Titels VI Kapitel 1 des EGV, welche sich mit dem Wettbewerb zwischen Unternehmen befasst (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VII R 107/93, BFHE 175, 192, BStBl II 1994, 875), ist aus dem Vortrag der Kläger nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass die Katholische Kirche als nach deutschem Recht anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts jedenfalls im Hinblick auf die Erhebung von Kirchensteuer offenkundig kein Unternehmen im Sinne des EGV ist, folgt aus der bereits genannten, zur Schlussakte angenommenen Erklärung Nr. 11 der Regierungskonferenz in Amsterdam 1997, dass durch die EU nach deren eigenen Feststellung u.a. der Status der Katholischen Kirche nicht beeinträchtigt werden soll. Eine Beschränkung des Rechts der Katholischen Kirche zur Erhebung von Kirchensteuer nach in Bayern geltenden Gesetzen durch eine Regelung des europäischen Wettbewerbsrechts für Unternehmen ist damit ausgeschlossen.

Gleiches gilt im Ergebnis für den weiteren unsubstantiierten Vortrag der Kläger, wonach der Kirchensteuerbescheid 2003 wegen Verstoßes gegen Art. 43 EGV rechtswidrig sei. Die in Art. 43 EGV den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zuerkannte Niederlassungsfreiheit umfasst für diese die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Recht des Niederlassungsstaats für dessen eigene Angehörige festgelegten (vgl. etwa auch EuGH- Urteil vom 18. September 2003 C-168/01, BFH/NV Beilage 1 2004, 13). Dies ist im Zusammenhang mit der im Streitfall zu beurteilenden Kirchensteuer offenkundig gewährleistet.

Ebenso wenig ist für den Senat erkennbar, inwieweit der angegriffene Kirchensteuerbescheid 2003 bzw. die zu Grunde liegenden Gesetze gegen Art. 56 Abs. 1 EGV verstoßen könnten. Nach Art. 56 Abs. 1 EGV sind im Rahmen der Bestimmungen über den Kapital- und Zahlungsverkehr u.a. alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Von diesem Verbot erfasst werden unmittelbare oder mittelbare, aktuelle oder potentielle Behinderungen, Begrenzungen oder Untersagungen für den Zufluss, Abfluss oder Durchfluss von Kapital. Gemeinschaftsrechtlich verboten sind damit etwa nationale Regelungen, die die Entscheidungsfreiheit, im Inland oder Ausland zu investieren, durch die Erhebung je nach Anlageort unterschiedlicher Erbschaftsteuer für wertmäßig identische Vermögensübergänge wesentlich behindert (vgl. BFH-Beschluss vom 10. März 2005 II B 120/04, BFHE 208, 451, BStBl II 2005, 370). Dieser Regelungsbereich des Art. 56 Abs. 1 EGV wird von den für den Streitfall maßgeblichen Regelungen nicht berührt. Insbesondere bezwecken Art. 56 EGV und die daraus abzuleitenden Diskriminierungsverbote entgegen dem (wohl sinngemäßen) Klagevorbringen schon ersichtlich nicht, sämtlichen Bürgern der EU wohnsitzunabhängig vergleichbare Steuerbelastungen zu garantieren.

Der von den Klägern vorgetragene Verstoß gegen Art. 56 Abs. 1 EGV deswegen, weil ausländische Katholiken wegen der Kirchensteuerbelastung gehindert wären, hier ihren Wohnsitz zu begründen, ist hiernach und bereits auf Grund der Möglichkeit des jederzeitigen Kirchenaustritts nicht erkennbar.

(6) Der von den Klägern sinngemäß hervorgehobene Umstand, dass die Erhebung der Kirchensteuer durch die Katholische Kirche im Inland auf den örtlichen Geltungsbereich des KiStG bzw. der jeweiligen Kirchensteuergesetze der übrigen Bundesländer beschränkt ist, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Rechtsgrundlage des von den Klägern angegriffenen Kirchensteuerbescheids 2003 sind -neben dem im Hinblick auf das hier als Maßstab zu prüfende supranationale Recht unbeachtlichen einschlägigen Recht der Katholischen Kirche -die in Bayern geltenden einschlägigen Gesetze des Bundes bzw. des Landes. Anhaltspunkte für einen Verstoß dieses staatlichen Rechts gegen Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts sind, wie dargestellt, weder nach dem Klagevortrag noch nach dem sonstigen Akteninhalt erkennbar. Von anderen Mitgliedstaaten der EU erlassene (oder nicht erlassene) gesetzliche Regelungen sind für die Frage der Rechtmäßigkeit des im Streitfall zu beurteilenden staatlichen Rechts bzw. der hierauf beruhenden Kirchensteuerbescheide unerheblich.

Ebenso wenig ist die -unstreitig dem einschlägigen staatlichen Recht entsprechende -Beteiligung des für die Einkommensteuerfestsetzung gegenüber den Klägern zuständigen Finanzamts an der mit der Klage angegriffenen Kirchensteuerfestsetzung geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kirchensteuerbescheids 2003 zu begründen. Insoweit ist kein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen zu beachtendes supranationales Recht zu erkennen.

(7) Soweit in der von den Klägern bezeichneten Literatur hiervon abweichende Meinungen vertreten werden, folgt der Senat dem nicht.

(8) Der Senat sieht im Streitfall keine Veranlassung, die von den Klägern angeregte Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV einzuholen; Zweifel über die Auslegung von im Streitfall entscheidungserheblichen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts sind nicht erkennbar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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