Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 18.03.2009
Aktenzeichen: 1 K 2795/07
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 39 Abs. 1
AO § 162
FGO § 96 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Eigenheimzulage wird unter Aufhebung des Bescheids über Eigenheimzulage vom 21. April 2008 für die Jahre 1999 bis 2006 auf je 4.001,88 EUR (= 7.827 DM) festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Gründe:

I. Streitig ist, in welcher Höhe dem Kläger eine Eigenheimzulage zusteht.

Die verheirateten Kläger beantragten beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - eine Eigenheimzulage ab dem Jahr 1999 für das Objekt A.

Bei dem Objekt handelt es sich um ein ca. 1190 qm großes Grundstück, das die Kläger zu Urkunde vom ... Juli 1998 zu je 3/7 Miteigentumsanteil erwarben. Miteigentum zu je 1/14 erwarben die Eltern des Klägers. Der Gesamtkaufpreis betrug lt. notarieller Veräußerungsanzeige 871.080 DM. Die Kläger bebauten das Grundstück nach bauaufsichtlicher Genehmigung vom .. Juli 1998 mit einem Zweifamilienhaus mit Doppelgarage. Eines der Doppelhäuser, das 64 v.H. der Gesamtnutzfläche des Hauses umfasst, nutzten die Kläger nach Fertigstellung ab März 1999 für eigene Wohnzwecke, das andere (36 v.H. der Gesamtnutzfläche) zur Vermietung. Das Gebäude verfügt über eine solarthermische Anlage mit Kollektoren auf dem Dach und Technik im Heizungskeller. Der Heizungskeller der für beide Doppelhäuser zusammen genutzten Anlage befindet sich in der eigengenutzten Hälfte. Der Anspruch auf Festsetzung einer Eigenheimzulage war bei Antragstellung noch nicht verjährt. Im Klageverfahren reichten die Kläger einen eigenhändig unterschriebenen Antrag nach.

Das FA sah sich zuletzt mit Schriftsatz vom 9. März 2008 nicht in der Lage, dem Antrag in voller Höhe zu entsprechen. Es setzte mit Bescheid vom 21. April 2008 die Eigenheimzulage ab 1999 auf 3.900,65 EUR = 7.629 DM fest. Den Anspruch sah es nur in Höhe der Miteigentumsanteile der Kläger und somit mit 6/7 des Fördergrundbetrages für gegeben an (5.000 DM x 6/7 = 4.286 DM). Die ebenfalls beantragte Zusatzförderung nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 Eigenheimzlagegesetz (EigZulG) kürzte es ebenfalls entsprechend dem Miteigentumsanteil auf 6/7 von 400 DM = 343 DM. Daneben gewährte es die Kinderzulage in Höhe von 2 x 1.500 DM.

Hingegen sah es sich nicht in der Lage, auch die beantragte Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG zu gewähren. Insoweit bemängelte es, dass die Kläger nicht aufgeklärt hätten, ob die Solaranlage ausschließlich den eigengenutzten Gebäudeteil versorge, noch feststehe, welchen Anteil die Solaranlage an den Gesamtherstellungskosten des Hauses habe.

Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, sie seien gemeinsam zu 100% wirtschaftliche Eigentümer des Hauses. Sie seien alleinige Nutzer, es stünden ihnen sämtliche Befugnisse zu und sie trügen sämtliche Lasten. Sie hätten auch jederzeit den Anspruch, sich das restliche Bruchteilseigentum von den Eltern ohne Entgelt übertragen zu lassen. Die Eintragung des Miteigentums der Eltern sei formaliter zur Sicherung des künftigen Erbausgleichs mit der Schwester des Klägers erfolgt. Die Solaranlage sei Bestandteil des Gesamtkaufpreises des eigengenutzten Hauses II gewesen.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Bescheides über Eigenheimzulage vom 21. April 2008 die Eigenheimzulage von 1999 bis 2006 auf jährlich 8.900 DM festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht forderte mit Aufklärungsanordnung vom 16. Dezember 2008 die Beteiligten zur Einreichung von Darlegungen und Unterlagen mit einer Ausschlussfrist bei 20. Januar 2009 auf, darunter den Kläger zur detaillierten und umfassenden Darlegung der rechtlichen Verhältnisse am streitgegenständlichen Grundstück, sowie von Nachweisen, namentlich u.a. notariellen oder privatschriftlichen Verträgen und "vor dem Erwerb des Grundstücks getroffenen Abreden". Wegen der Einzelheiten wird auf die Anordnung verwiesen.

Mit beim Gericht am 17. März 2009 eingegangenem Telefax stellten die Kläger ein Ablehnungsgesuch gegen die drei Berufsrichter - jeweils individualiter - wegen Besorgnis der Befangenheit. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gesuch verwiesen. Darüber hinaus sandten sie am 17. März 2009 per Telefax eine vom 16. März 2009 datierende schriftliche Fixierung einer Darlehens- und Sicherungsabrede ein, auf die ebenfalls verwiesen wird.

Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2009 und insbesondere den dort neuerlich gestellten Ablehnungsantrag wird verwiesen.

II. Die Klage ist in geringem Umfang begründet.

1. Die Eigenheimzulage umfasst den Fördergrundbetrag und die Kinderzulage (§ 9 Abs. 1 EigZulG in der für das Streitjahr gültigen Fassung). Der Fördergrundbetrag beträgt nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EigZulG jährlich 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 DM. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG).

Danach beträgt der Fördergrundbetrag der Kläger entsprechend ihren zusammengerechneten Miteigentumsanteilen von zusammen 6/7 DM 4.286.

Die Miteigentumsanteile der Eltern des Klägers von zusammen 1/7 können dem Kläger nicht zugerechnet werden. Das vom Kläger insoweit vorgetragene eigene wirtschaftliche Eigentum an den im zivilrechtlichen Eigentum der Eltern stehenden Miteigentumsanteilen hat er nicht nachweisen können.

Voraussetzung für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums ist nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), dass ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinne nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. April 2000 X R 20/99, BFH/NV 2001, 9 m.w.N.). Dies hat der BFH in vorstehend zitiertem Urteil für den schuldrechtlich oder dinglich Nutzungsberechtigten eines in fremdem Eigentum stehenden Gebäudes verneint.

Bei einander nahestehenden Personen ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich wirtschaftliches Eigentum des Nutzenden allerdings nur anzunehmen, wenn ihm aufgrund eindeutiger, d.h. überprüfbarer und im voraus getroffener Abmachungen mit dem zivilrechtlichen Eigentümer eine Stellung eingeräumt wird, aufgrund derer er diesen für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 92/92, BStBl II 1998, m.w.N. , vom 20. September 1989 X R 140/87, BStBl II 1990, 368 und vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BStBl II 1992, 944). Diese Rechtsprechung ist durch die Entscheidung des Großen Senats vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) nicht überholt (BFH-Urteil vom 27. November 1996 X R 92/92, BStBl II 1998, m.w.N.).

Im Streitfall fehlt es an einer solchen überprüfbaren Abmachung. Der Kläger hat lediglich eine mündliche Absprache mit den Eltern vorgetragen, die in keiner Weise überprüfbar ist. Denn bei einer derartigen Absprache steht es im Belieben des Klägers und seiner Angehörigen, im Nachhinein einen Zeitpunkt und einen Inhalt zu behaupten, der sich jeder Überprüfung durch objektive Kriterien oder Beweismittel außerhalb dieses Personenkreises entzieht. Auch eine zeitnahe schriftliche Fixierung der behaupteten Absprache liegt nicht vor. Lediglich die - vom erkennenden Senat als wahr unterstellte - Tragung der Kosten des Eigentums und die tatsächliche Nutzung des Hauses sind als objektive Kriterien nachvollziehbar. Deren rechtliche Grundlage bleibt indes unscharf. Auch hat der Kläger innerhalb der Ausschlussfrist lediglich unscharf umrissen, welchen Inhalt die Absprache gehabt haben soll. Das entzog den gesamten Vorfall letztlich mindestens bis zur schriftlichen Fixierung zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung jeglicher Überprüfung.

Aber auch die so bezeichnete schriftliche Fixierung der behaupteten Abrede der Eltern des Klägers mit diesem zwei Tage vor dem Verhandlungstermin gibt keinen Anlass, ein wirtschaftliches Eigentum des Klägers zu bejahen. Denn der Detaillierungsgrad dieser Abrede offenbart und unterstreicht nach Auffassung des erkennenden Senats gerade, dass eine eindeutige und überprüfbare Abrede nicht bereits von vorneherein getroffen wurde. So erscheint es dem Senat als ausgeschlossen, dass sämtliche detaillierte Regelungen den Beteiligten auch Jahre nach dem Abschluss der Vereinbarung aktuell erinnerlich waren. Vielmehr zeigt diese Fixierung gerade die Beliebigkeit der mündlich getroffenen Vereinbarung von damals.

Dabei schließt der Senat nicht aus, dass den Eltern des Klägers und diesem selbst bereits vor Baubeginn vorschwebte, dass das Eigentum der Eltern etwa in der Art beschränkt ausgeübt werde, wie es die "schriftliche Fixierung" wiedergibt. Diese Verhaltensabsicht kann jedoch nicht mit einer verbindlichen, zivilrechtlich auch durchsetzbaren vertraglichen Abrede gleichgesetzt werden. Sie ändert durch ihre fehlende Durchsetzbarkeit nichts an der gegebenen Beliebigkeit und fehlenden Überprüfbarkeit, die auch durch eine Zeugenaussage der Mutter des Klägers oder dessen Schwester nicht behoben werden kann. Denn dass eine Verhaltensabsicht etwa in der Art, wie sie später schriftlich fixiert wurde, bestand, kann als wahr unterstellt werden. Allein deren rechtliche Verbindlichkeit und Überprüfbarkeit ist nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben. Im Übrigen würden fremde Dritte eine verbindliche Absprache schon zur Dokumentation der Abrede im Einzelnen schriftlich von vorneherein fixieren.

Dabei lässt der Senat bewusst dahingestellt, ob die verspätet eingereichte "schriftliche Fixierung" überhaupt berücksichtigungsfähig wäre oder vom Senat wegen ihrer Verzögerungseignung zurückgewiesen werden müsste.

2. Unstreitig stehen den Klägern auch die Erhöhungsbeträge nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 EigZulG dem Grunde nach zu - allerdings entsprechend den Ausführungen oben unter Tz. 1 ebenfalls nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils von zusammen 6/7. Hinsichtlich des zuletzt genannten Fördertatbestandes hat das FA bereits zutreffend einen Betrag in Höhe von 343 DM festgesetzt.

Hinsichtlich des erstgenannten Fördertatbestandes Solar-Wärmepumpenanlage unterließ das FA mit Blick auf die ungeklärten Anschaffungskosten bzw. Zuordnung auf die beiden Haushälften bislang eine Festsetzung, die auf Basis der nunmehr vorliegenden Unterlagen im Urteil vorzunehmen ist. Da der Kläger keine Nachweise über die Anschaffungskosten vorgelegt hat, macht das Gericht von seiner Schätzungsbefugnis nach § 96 Abs. 1 2. Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 162 AO Gebrauch (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 I R 102/98, BFH/NV 1999, 1492).

Aus den Aufstellungen in der vom Gericht beigezogenen Einheitswertakte ergibt sich ein Verhältnis der Wohn-Nutzflächen der beiden Haushälften von 64 v.H. (eigengenutzte Hälfte) zu 36 v.H.. Nachdem der Kläger keinerlei nähere Angaben zur Solaranlage zu machen vermochte, hat das FA durch Nachforschungen im Klageverfahren näheres zur Ausgestaltung der Solaranlage in Erfahrung gebracht (Bl. 54 der Klageakte). Danach besteht die Solaranlage aus 3 Kollektoren mit 6,9 qm Fläche und einem 500 Liter Brauchwasserspeicher für 6 Personen. Nach eigener Sachkenntnis des Gerichts über übliche Marktpreise schätzt dieses die Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr auf 18.000 DM. Damit errechnet sich der Förderbetrag mit 18.000 DM x 2 v.H. = 360 DM, davon 64 v.H. (Anteil des eigengenutzten Teils) = 230,40 DM , davon 6/7 (Miteigentumsanteil der Kläger) ergibt 198 DM.

3. In der Summe beträgt die Eigenheimzulage somit

 Fördergrundbetrag4.286
§ 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG343
§ 9 Abs. 4 Nr. 1 EigZulG198
Kinderzulage (unstreitig)3.000
 7.827 DM
umgerechnet in EUR4.001,88

4. Die Ablehnungsgesuche der Kläger gegen die drei Berufsrichter sind unzulässig.

Gemäß § 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers ohne Angabe ernstlicher Gründe in der Person des einzelnen Richters ist rechtsmissbräuchlich. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten, sind hier nicht gegeben.

Die Kläger begründen ihr Ablehnungsgesuch allein mit der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des rechtlichen Hinweises des Gerichts vom 23. Januar 2009 und einer darin vermeintlich zum Ausdruck kommenden Voreingenommenheit. Sie wollen sich damit erkennbar vor einer für sie möglicherweise ungünstigen Rechtsauffassung des Senats schützen. Rechtsfehler eines Richters in einem früheren Verfahrensabschnitt, in einem früheren Verfahren oder in einem Parallelverfahren können die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht begründen; die Überprüfung richterlicher Entscheidungen hat allein im Rechtsmittelweg zu erfolgen. Etwas anders gilt nur, wenn die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Weder für eine unsachliche Einstellung der einzelnen an dem Hinweis beteiligten Richter noch für deren willkürliches Verhalten sind Anhaltspunkte erkennbar. Der Hinweis des Gerichts zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung diente gerade dazu den Klägern Gelegenheit zu geben, die dort genannten wesentlichen Gesichtspunkte durch weiteren Vortrag zu untermauern, mithin ist der Vorwurf der Gehörsverletzung durch den Hinweis schlechthin abwegig. Der Vorwurf eines "Verhöhnens" ist ebenso aus der Luft gegriffen, wie die Auffassung der Kläger unzutreffend, einen präsenten Zeugen gebe es nur im Strafverfahren. Im Übrigen bringt der Hinweis des Gerichts an mehreren Stellen zum Ausdruck, dass er aufgrund vorläufiger Beurteilung ergeht. An der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch konnten die abgelehnten Richter mitwirken (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 I S 27/08, [...], m.w.N.). Da das in der mündlichen Verhandlung wiederholte Ablehnungsgesuch allein mit dem Verbot der Entscheidung in eigener Sache begründet wird, ist dieses wiederholte Gesuch, das wiederum gegen das Erfordernis der Individualablehnung verstößt, ebenfalls unzulässig, weil abwegig.

5. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 137 Satz 1 FGO. Die Kläger haben lediglich hinsichtlich des Ansatzes "Solaranlage" (zum Teil) obsiegt. Indes haben die Kläger zur Aufhellung der Anschaffungskosten nichts beigetragen, obwohl ihnen insoweit die Darlegung und der Nachweis obliegt. Vielmehr hat die Schätzgrundlagen das Finanzamt ermittelt und dem Gericht vorgelegt. Hätten die Kläger den ihnen obliegenden Nachweis früher erbracht, so hätte sich ein Rechtsstreit - jedenfalls soweit die Kläger obsiegen - vermeiden lassen. Im Übrigen haben die Kläger die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Eigenheimzulage insoweit erst im Klageverfahren geschaffen, als sie erst nach Klageerhebung einen unterschriebenen Antrag eingereicht haben. Dieses Verschulden führt nach § 137 Satz 2 FGO ebenfalls dazu, dass den Klägern die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Ende der Entscheidung

Zurück