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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 1 K 3354/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

1 K 3354/06

In der Streitsache

...

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

... sowie

der ehrenamtlichen Richter xxx und xxx

ohne mündliche Verhandlung

am 28. März 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen darf.

Der Kläger wird für die Streitjahre 2003 und 2004 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er erzielte im Streitjahr im Wesentlichen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit als Geschäftsführer der deutschen Niederlassung eines amerikanischen Softwarekonzerns.

In seinen ESt-Erklärungen für die Jahre 2003 und 2004 machte der Kläger jeweils Aufwendungen in Höhe von 5.514 EUR für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit geltend. Er sei Geschäftsführer der deutschen Vertriebstochter eines amerikanischen Softwareunternehmens. Zu seinen Aufgaben gehörten neben den laufenden administrativen Tätigkeiten die Strategie des Unternehmens. Insbesondere habe er die Marketing- und Verkaufsstrategie zu entwickeln und umzusetzen, die zur Umsetzung der genannten Strategien erforderliche Infrastruktur zu schaffen, das Marken- und Produktbewusstsein zu steigern sowie die vereinbarten Umsatzziele zu erfüllen. Die Tätigkeit des Klägers sei letztlich fast ausschließlich von der Entwicklung und Erarbeitung komplexer und zunächst betriebswirtschaftlich theoretischer Problemlösungen aus den Bereichen Marketing und Vertrieb geprägt. Diese Tätigkeit habe sich fast ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer vollzogen, weshalb dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Klägers gebildet habe. Die täglichen Kontakte mit der Muttergesellschaft in Kalifornien hätten wegen des Zeitunterschieds fast ausschließlich nachts vom häuslichen Arbeitszimmer aus stattgefunden. Das ausschließlich für berufliche Zwecke genutzte Arbeitszimmer sei ein abgeschlossener Raum von ca. 35 qm in seinem Miethaus, das eine Gesamtfläche von ca. 125 qm besitze. Der Kläger legte dem FA einen Mietvertrag (Kopie) vor, sowie ein Zeugnis seines Arbeitgebers vom 31. März 2004 (Kopie), das seine Aufgaben näher beschreibt und belegt. Auf beide Unterlagen in der ESt-Akte (Bl. 2002, 4 ff., 20 ff.) wird verwiesen.

Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer bei den Veranlagungen für die Streitjahre nicht (ESt-Bescheide für 2002 vom 6. Mai 2005 und für 2003 vom 27. Januar 2006, erneut bekannt gegeben am 27. April 2006). Die Einsprüche blieben in den Einspruchsentscheidungen (EE) vom 26. Juli 2006 erfolglos.

Mit seiner Klage trägt der Kläger weiter vor,

der Umfang der betrieblichen Nutzung des Arbeitszimmers habe mehr als 50% der beruflichen Tätigkeit betragen. Der Zeitaufwand für am Sitz des Arbeitgebers ausgeführte Aufgaben habe ca. 20-25 Wochenstunden betragen, bei einer Gesamtarbeitszeit von durchschnittlich 60-70 Stunden. Die Telefonkonferenzen hätten durchschnittlich 5 mal wöchentlich ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer stattgefunden und durchschnittlich 4 Stunden gedauert - bei einem Beginn regelmäßig um 23 Uhr. Allein hierfür seien ca. 20 Wochenstunden anzusetzen, für Vorbereitung und Protokollierung weitere 15 Wochenstunden. All diese Tätigkeiten seien aus Gründen der Praktikabilität und der Vertraulichkeit im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführt worden. Für die anderen Arbeiten seien ca. 5-10 Wochenstunden im Arbeitszimmer anzusetzen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der ESt-Bescheide für 2002 vom 6. Mai 2005 und für 2003 vom 27. Januar 2006, erneut bekannt gegeben am 27. April 2006, die ESt für die beiden Jahre neu festzusetzen und dabei bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von je 5.514 EUR zusätzlich zu berücksichtigen und den Betrag, der sich unter Einbezug der anerkannten Werbungskosten ergibt, als Werbungskosten bei dieser Einkunftsart anzusetzen, soweit der Betrag den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt.

Das FA beantragt

die Klage abzuweisen.

Es verweist im Wesentlichen auf die EE.

Der Berichterstatter forderte den Kläger mit Aufklärungsanordnung vom 1. März 2007 mit Frist zum 20. März 2007 auf, Nachweise für Art und Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 20. März 2007, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, äußerte sich der Kläger dahingehend, dass es dem Kläger heute unmöglich sei, Nachweise für Art und Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in den Streitjahren in kontrollierbarer, nachprüfbarer Art vorzulegen. Überstundenaufzeichnungen oder ähnliches existierten aufgrund der Position des Klägers nicht.

Die Beteiligten haben zugestimmt, dass die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

II. Die Klage ist nicht begründet.

Das FA hat zu Recht den Ansatz der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgelehnt.

1. Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen -so Satz 3 -wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen. Die Abzugsbeschränkung setzt insbesondere keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus; sowohl Publikumsverkehr wie die Tatsache, dass der Steuerpflichtige sich den Arbeitsplatz mit anderen teilen muss, hindern nicht dessen Eignung als Arbeitsplatz (Urteil des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78).

Der andere Arbeitsplatz steht allerdings nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Übt der Steuerpflichtige nur eine berufliche Tätigkeit aus, muss geprüft werden, ob der -an sich vorhandene -andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Es genügt jedoch nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet werden, die grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichtet werden könnten. Die Beweggründe, die ihn dazu veranlassen, die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen, sind unbeachtlich (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78).

Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, betrifft die Tatsachenfeststellung. Sie muss von den Finanzgerichten anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zu dem betreffenden Gebäude etc.) ergeben.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich Nebenräumen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139) - ausnahmsweise -unbegrenzt als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Qualitativ liegt der Schwerpunkt einer Betätigung dort, wo der Steuerpflichtige die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Aus diesem Grund schließt das zeitliche Überwiegen der außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübten Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ebenso wenig aus, wie ein zeitliches Überwiegen der Tätigkeit im Arbeitszimmer dieses bereits zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung macht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65 ; vom 28. August 2003 IV R 34/02 , BFHE 203, 157 , BStBl II 2004, 53 ; vom 9. April 2003 X R 52/01 , BFH/NV 2003, 1172 ; vom 22. Juli 2003 VI R 20/02 , BFH/NV 2004, 33 ; vom 14. Januar 2004 VI R 55/03 , BFH/NV 2004, 944 ; vom 2. Juli 2003 XI R 5/03 , BFH/NV 2004, 29 ).

2. Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall kann die Klage keinen Erfolg haben.

a) Dem Kläger stand unstreitig bei seinem Arbeitgeber ein Raum zur Verfügung, der zur Erledigung der konkreten Arbeiten des Klägers geeignet war.

Die Eignung des Büros in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers entfällt nicht dadurch, dass es für den Kläger -dem Senat nachvollziebar -sehr viel bequemer war, die in den Abend- und Nachtstunden geführten Videokonferenzen vom häuslichen Arbeitsplatz aus durchzuführen und hierzu nicht von der Wohnung mehrere Kilometer weit in das Büro in den Geschäftsräumen und zurück zu fahren. Derartige Gründe führen allerdings nicht dazu, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorhandenseins eines anderen Arbeitsplatzes entfiele. Anders hat der BFH es beurteilt, wenn ein Arbeitnehmer etwa nächtlichen Bereitschaftsdienst außerhalb der Öffnungszeiten des Betriebsgebäudes hat (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 41/98, BStBl II 2004, 80). Beim Geschäftsführer eines Unternehmens führt jedoch dessen Schlüsselgewalt dazu, dass derartige Zugangsbeschränkungen nicht gegeben sind.

Wenn der Kläger vorträgt, auch Vertraulichkeitsaspekte hätten zur verstärkten Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers geführt, so mag dies zutreffen. Dies entzöge dem Büro beim Arbeitgeber jedoch nicht dessen grundsätzliche und konkrete Eignung zur Erledigung dieser Arbeiten.

b) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausgeführt hat. Der Senat folgt dem Kläger insoweit, als ein vollständiger Nachweis des Umfangs der Nutzung -insbesondere im Nachhinein -oft schwierig zu führen ist. Andererseits ist das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG als Regel-Ausnahmetatbestand gefasst, bei dem der Gesetzgeber entsprechend seiner Intention, den Abzug häuslicher Arbeitszimmer zu beschränken, die Nichtabziehbarkeit als Regel normiert hat. Gleichwohl versteht der Senat die Vorschrift nicht dahingehend, dass die Nachweisobliegenheit des Steuerpflichtigen, der für steuermindernde Tatsachen die Feststellungslast trägt, strenger auszulegen ist, als sonst im Steuerrecht und in der Verwaltungspraxis üblich. Ohne vollständigen Nachweis müssen jedoch objektiv nachprüfbare Indizien den Sachverhalt zumindest soweit vorbestimmen, dass Erfahrungssätze das Vorliegen des nachzuweisenden Tatbestandsmerkmals zur Gewissheit des Senats werden lassen. Dem Kläger ist jedoch auch ein so verstandener Nachweis nicht gelungen. Der Kläger hat letztlich kein nachgewiesenermaßen gegebenes Indiz für den von ihm vorgetragenen Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers vorgelegt. Hinzu kommt im Streitfall, dass der Umfang der vorgetragenen Nutzung der Lebenserfahrung widerspricht.

Ein Erfahrungssatz dergestalt, dass der Geschäftsführer einer Vertriebsniederlassung in dem vom Kläger vorgetragenen Umfang häuslich tätig wird, ist dem Senat nicht bekannt. Zwar mag es zutreffen, dass der Kläger eine überaus hohe wöchentliche Arbeitszeit hat, was angesichts seiner Position und der Höhe seines Gehalts glaubhaft erscheint. Damit ist jedoch keinerlei Indizwirkung für den Umfang der häuslichen Arbeit verbunden. Vielmehr erscheint dem erkennenden Senat der vom Kläger geschätzte Umfang der häuslichen Arbeiten - auch unter Berücksichtigung der Videokonferenzen - als zu hoch. Nach der Lebenserfahrung ist gerade bei einer Vertriebstochter der Anteil der Personalführungsarbeit des Geschäftsführers besonders hoch. Auch existiert kein Erfahrungssatz dahingehend, dass strategische Fragestellungen vom Geschäftsführer alleine "im stillen Kämmerchen" ausgearbeitet werden. Vielmehr spricht die Lebenserfahrung dafür, dass in einem Unternehmen von der Größe des Arbeitgebers des Klägers an derartigen Fragestellungen mehrere Mitarbeiter des Geschäftsführers arbeitsteilig arbeiten. Ein Erfahrungssatz, dass Vertriebsstrategien in Deutschland vom deutschen Geschäftsführer alleine mit seinen amerikanischen Kollegen erarbeitet werden, ist dem Senat ebenfalls nicht bekannt. Nach alledem hat der Senat erhebliche Zweifel an dem Umfang der vorgetragenen häuslichen Arbeiten, die bei der gegebenen Nachweisobliegenheit des Klägers zu dessen Lasten ausschlagen müssen. Danach ist im Streitfall nicht davon auszugehen, dass der Nutzungsumfang des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt.

3. Nach alledem verbietet sich die Annahme, das Arbeitszimmer des Klägers bilde den Mittepunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Schon der fehlende Nachweis der vorgetragenen überaus intensiven Nutzung des Arbeitszimmers spricht hiergegen. Entscheidend ist jedoch, dass typisierend der Arbeitsplatz eines Geschäftsführers in den Räumen der gewerblichen Niederlassung anzunehmen ist. Der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines Geschäftsführers eines Vertriebsunternehmens ist bei einer wertenden Betrachtung nach den Umständen des hier zu entscheidenden Falles im Unternehmen anzunehmen (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 XI R 87/03, BStBl II 2006, 18 zu einem Tankstellenpächter). Wesentlich und prägend für den Geschäftsführer einer Vertriebsgesellschaft ist nicht alleine -und nach der Verkehrsanschauung auch nicht so vordringlich wie vom Kläger vorgetragen -die Entwicklung und Abstimmung von Vertriebskonzepten mit der ausländischen Muttergesellschaft, sondern vor allem auch die Steuerung und Umsetzung der beschlossenen Konzepte. Diese wird vom Kläger selbst schriftsätzlich als bedeutsam eingeräumt, wenngleich die konzeptionellen Arbeiten (die vorwiegend im Arbeitszimmer ausgeübt worden sind) nach dem Vortrag des Klägers einen Umfang gehabt haben sollen, der nicht mit der Verkehrsanschauung in Einklang zu bringen ist und der Lebenserfahrung widerspricht. Da der Kläger jedoch insoweit einen Nachweis schuldig geblieben ist (siehe oben), kann ein qualitativer Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Klägers im häuslichen Arbeitszimmer nicht angenommen werden.

Nach alledem scheidet ein Ansatz der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG aus.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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