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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Gerichtsbescheid verkündet am 03.08.2007
Aktenzeichen: 1 K 4489/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

1 K 4489/06

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 1. Senat,

... als Berichterstatter

ohne mündliche Verhandlung

am 3. August 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27. November 2006 Klage wegen Einkommensteuer (ESt) 2003 erhoben. In diesem Schreiben hat sie eine später noch vorzulegende Klagebegründung angekündigt. Unter dem 1. Februar 2007 hat die Klägerin ein Schreiben eingereicht, in dem weitere Fristverlängerung bis 18. März 2007 beantragt wird. In diesem Schreiben trägt sie vor, zwar weise der ESt-Bescheid keine Belastung aus. Es erscheine jedoch möglich, dass sich nach Erhalt der noch fehlenden Unterlagen ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung ergebe. Die Fristverlängerung wurde gewährt. Als weitere Schreiben ausblieben, setzte der Berichterstatter mit Anordnung vom 21. Juni 2007 gem. § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist bis 31. Juli 2007, die ohne Reaktion verstrichen ist.

II. Die Klage ist unzulässig.

Die Klägerin hat innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht die Tatsachen zu ihrer Beschwer i.S.d. § 79 b Abs. 1 FGO angegeben.

Trotz Einräumung einer angemessenen Frist und Setzung einer Ausschlussfrist ist weder der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet noch sind konkrete Einwendungen vorgetragen worden. Zur Erfüllung einer Aufforderung nach § 79b Abs. 1 FGO ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen erforderlich. Pauschale Hinweise oder die Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren genügen allein grundsätzlich nicht. Dem Finanzgericht sind vielmehr so viele sachverhaltsmäßige Erläuterungen zu geben, dass die Streitpunkte wenigstens in ihren Grundzügen erkennbar sind (BFH-Beschluss vom 08. März 1995 X B 243, 244/94, BStBl II 1995, 417; Gräber, Kommentar zur FGO, 6. Aufl. § 79 b FGO Rz. 8).

Im Streitfall reicht die bloße Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung schon deshalb nicht, weil die Klägerin bereits dort keinerlei Tatsachen vorbrachte, aus denen sich eine Beschwer ergäbe. Auch im Klageverfahren hat die Klägerin ohne weitere Substantiierung nur auf die Möglichkeit hingewiesen, dass sich ein Verlust ergebe, was angesichts der festgesetzten Steuer von Null auch nur in einem Verfahren nach § 10d EStG Bedeutung erlangte. Im Übrigen fehlt einer Klage gegen eine Steuerfestsetzung von Null die maßgebliche Sachurteilsvoraussetzung des § 40 Abs. 2 FGO. Die Klägerin ist nicht beschwert. Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20. April 2005 X R 40/04, BFH/NV 2005, 1739; Gräber, Kommentar zur FGO, 6. Aufl. § 40 FGO Rz. 88, m.w.N.

Da die wirksam gesetzte Ausschlussfrist erfolglos abgelaufen war, wäre jeder weitere Vortrag zur Beschwer unbeachtlich. Der Kläger hat einen Entschuldigungsgrund für die Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht (§ 79b Abs. 3 Satz 2 FGO). Die Fristen waren ausreichend bemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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