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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 14.10.2009
Aktenzeichen: 1 K 845/09
Rechtsgebiete: EStG, AO


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
EStG § 15 Abs. 2
EStG § 20
EStG § 21 Abs. 1
EStG § 21 Abs. 2
AO § 165 Abs. 1
Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für nicht den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnende Steuerberatungskosten ist verfassungsgemäß.

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können nur dann als vorab entstandene Werbungskosten im Rahmen von Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder aufgibt. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht anhand objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt der Werbungskostenabzug.

Die Schaltung von gelegentlichen Vermietungsanzeigen allein ist jedenfalls im Fall eines langjährigen Leerstandes einer Wohnung nicht ausreichend, eine Vermietungsabsicht überzeugend darzulegen.


In der Streitsache

...

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung sowie

der ehrenamtlichen Richter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen

Gründe:

I.

Streitig ist, ob im Veranlagungszeitraum 2007 die Aufwendungen des Klägers für seine leerstehenden Wohnungen im 1. Obergeschoss sowie im 2. Ober- bzw. Dachgeschoss seines Hauses in der ... (Haus) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich zu berücksichtigen sind und die Besteuerung der vom Kläger erklärten Kapitaleinkünfte sowie die Nichtabzugsfähigkeit von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verfassungsgemäß sind.

Der Kläger ist Eigentümer des im Jahr ...bezugsfertig gewordenen Hauses, einem nach seinem Vortrag Zweifamilienhaus mit einer Wohn- und Nutzfläche von insgesamt 261 m², aufgeteilt in eine Wohnung im Erdgeschoss mit 59 m², eine Wohnung im 1. Obergeschoss mit 70 m² sowie einem Zimmer mit Bad im Dachgeschoss mit circa 60 m².

Die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses nutzt der Kläger selbst (eigengenutzte Wohnung). Die Wohnung im 1. Obergeschoss dieses Hauses (Wohnung) war nach seinen Angaben bis zum ... an einen fremden Dritten vermietet (erzielte Monatsmiete im Jahr 1990: ...) und seit ... bis zum ...1997 an seine Mutter.

Seitdem steht die Wohnung leer. Das Zimmer im Dachgeschoss des Hauses (Zimmer) wurde seit Fertigstellung des Hauses nicht vermietet.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 machte der Kläger u.a. einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem Haus in Höhe von ... EUR geltend. Hierzu gab der Kläger an, dass "die Wohnung" nicht habe vermietet werden können. Ermittelt hatte der Kläger diesen Verlust in einer der Einkommensteuererklärung beigefügten, handschriftlichen Auflistung, in der er - soweit nachvollziehbar - jeweils die der Wohnung zuordenbaren Aufwendungen zuzüglich von 77,4% der nicht der Wohnung oder der eigengenutzten Wohnung zuordenbaren Aufwendungen für das Haus als entsprechende Werbungskosten angesetzt hatte. Außerdem erklärte der Kläger für 2007 Zinsen aus Guthaben sowie Dividenden in Höhe von insgesamt ... EUR als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Der Beklagte (das Finanzamt) wich im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom .. (festgesetzte Einkommensteuer: ... EUR) insoweit von dieser Steuererklärung ab, als es die vom Kläger geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung unter Hinweis auf fehlende Vermietungsabsicht nicht berücksichtigte.

Der hiergegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde mit der Einspruchsentscheidung vom ... als unbegründet zurückgewiesen. Im Rahmen des vorgehenden Einspruchsverfahrens gegen die Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2003, in welchen ebenfalls die vom Kläger erklärten Verluste aus der Vermietung der Wohnung sowie des Zimmers streitig waren, hatte das Finanzamt im Haus des Klägers eine Ortsbesichtigung durchgeführt; auf den entsprechenden Aktenvermerk vom ... wird verwiesen. Hiernach gab der Kläger im Rahmen dieser Ortsbesichtigung u.a. - jeweils sinngemäß - an, seit ...1997 etwa alle zwei Monate Zeitungsanzeigen im ... geschaltet zu haben, in denen er (zuletzt im Jahr 2005) die Wohnung für eine Monatsmiete in Höhe von ...EUR kalt zur Miete angeboten habe; diese Miethöhe habe er aus dem Mietspiegel errechnet. Ihm geeignet erscheinende Mieter hätten sich jedoch nicht gemeldet. Eine Vermietung der Wohnung zu einer geringeren Miete sei nicht in Frage gekommen, ebenso wenig die Beauftragung eines Maklers. Für das Zimmer im Dachgeschoss des Hauses seien keine Zeitungsannoncen geschaltet worden, sondern nur gelegentlich und erfolglos entsprechende Anschläge in der Nachbarschaft erfolgt. Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung nutzte der Kläger das Zimmer als Abstellraum.

Mit seiner vorliegenden Klage begehrt der Kläger weiterhin für das Streitjahr 2007 die steuerliche Berücksichtigung der von ihm jeweils erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Außerdem wendet er sich dagegen, die von ihm im Streitjahr erzielten "Zinseinnahmen" der Besteuerung zu unterwerfen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen und zum Teil sinngemäß auf folgende Punkte:

Er versuche seit 1997 ständig, die Wohnung zu vermieten, halte sie entsprechend zur Vermietung vor und habe demzufolge insoweit Überschusserzielungsabsicht. Hiervon sei bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich auszugehen. Obwohl er in den Jahren 1998 bis 2007 jährlich an sechs bis 12 Tagen jeweils Vermietungsanzeigen in zwei ... Tageszeitungen und in deren jeweiligen Heimatzeitungen sowie im Internet geschaltet habe, habe sich kein geeigneter Mieter für die Wohnung gefunden.

Die von ihm in diesen Anzeigen jeweils verlangte Miete (für 2007 in Höhe von ... EUR) entspreche dem jeweiligen aktuellen ... Mietspiegel. Diese Miethöhe sei für die streitgegenständliche Wohnung üblich und angemessen; zum Beweis hierfür verweist er auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten. In ... hätten im Jahr 2005 ca. 4000 Wohnungen leer gestanden.

Hinsichtlich des "hier zu beurteilenden Vermietungsobjekts" läge "ein Totalüberschuss vor". Für die Tatsache, dass bei dem streitgegenständlichen Vermietungsobjekt auf dem ... Mietmarkt ein Angebotsüberhang existiere, werde Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten. Er müsse sein Vermietungsobjekt nicht für eine Miete vermieten, welche den Mietspiegel um mehr als 25% unterschreite.

Die Besteuerung von Zinseinnahmen sei im Veranlagungszeitraum verfassungswidrig gewesen. Hierzu verweist er "auf das anhängige Verfahren beim BVerfG".

Mit Schreiben vom ...2009 erweiterte der Kläger sein Klagebegehren um die zusätzliche steuerliche Berücksichtigung von Steuerberatungskosten in Höhe von ... EUR. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Nichtabzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verfassungswidrig sei.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2007 vom ... und der Einspruchsentscheidung vom ...bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Verlust in Höhe von ... EUR zu berücksichtigen, die erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ... EUR nicht anzusetzen sowie Steuerberatungskosten in Höhe von ... EUR als Sonderausgaben zu berücksichtigen und die Einkommensteuer für 2007 entsprechend auf ... EUR herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist das Finanzamt im Wesentlichen auf folgende Punkte:

Die Wohnung stehe seit 1997 leer und der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er insoweit im Streitjahr 2007 Einkunftserzielungsabsicht gehabt habe. Gleiches gelte für das leer stehende Zimmer. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der Zinsbesteuerung im Streitjahr 2007 lägen nicht vor; ein entsprechendes Verfahren sei beim Bundesverfassungsgericht nicht anhängig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2009 Bezug genommen.

II.

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt auch der während des Klageverfahrens erfolgten Klageerweiterung auf die steuerliche Berücksichtigung von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben trotz des entsprechenden Vorläufigkeitsvermerkes gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung im angegriffenen Einkommensteuerbescheid für 2007 nicht das Rechtsschutzbedürfnis; zur Frage der Verfassungswidrigkeit der durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 2005, 3682 - Sofortprogramm-Gesetz -) ab dem 1. Januar 2006 erfolgten Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für private Steuerberatungskosten ist derzeit noch kein Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig (vgl. hierzu Bundesfinanzhof - BFH -Urteil vom 16. Februar 2005 VI R 37/01, BFH/NV 2005, 1323).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

a) Das Finanzamt hat den vom Kläger im Zusammenhang mit der von ihm nach seinem Vorbringen im Streitjahr 2007 beabsichtigten Vermietung der Wohnung und des Zimmers geltend gemachten Verlust zutreffend nicht steuerlich berücksichtigt.

aa) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, d.h., durch sie veranlasst sind.

(1) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Fremdvermietung wird regelmäßig in der Absicht ausgeübt, ein positives Gesamtergebnis zu erzielen, so dass Liebhaberei bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).

(2) Dementsprechend sind Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, solange als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. An einer solchen endgültigen Aufgabe fehlt es, solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht. Für die Ernsthaftigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht aufgrund objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, entfällt ein Werbungskostenabzug (vgl. Urteile des Finanzgerichts Köln vom 19. April 2006 5 K 3607/04, EFG 2007, 843; des Hessischen Finanzgerichts vom 14. November 2007 1 K 335/05, [...]; des Finanzgerichts München vom 22. Oktober 2008, 1 K 77/07, [...]; jeweils m.w.N.).

(3) Fallen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat. Dieser endgültige Entschluss zu vermieten - die Einkünfteerzielungsabsicht - ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Deshalb muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung stets anhand objektiver Umstände belegen lassen. Derartige Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen. Es handelt sich bei diesen - den Grad der Vermietungsbemühungen umschreibenden - Ausdrücken "nachhaltig" und "ernsthaft" nicht um gesetzliche Tatbestandsmerkmale, die in gleicher Weise auszulegen wären wie z.B. der Begriff "nachhaltig" in § 15 Abs. 2 EStG. Vielmehr geht es dabei um Beweisanzeichen, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt. Es entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, ob im Einzelfall Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt, und ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BFH/NV 2009, 68).

bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die streitigen, vom Kläger im Jahr 2007 bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskosten steuerlich nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat nicht hinreichend zur Überzeugung des Senats dargelegt und nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass er das Zimmer und die Wohnung in diesem Jahr vermieten wollte und dementsprechende Vermietungsbemühungen unternommen hat.

(1) Dies gilt offenkundig für die im Zusammenhang mit dem Zimmer geltend gemachten Aufwendungen.

Dieser - nunmehr vom Kläger als unselbstständiger Hobbyraum mit Bad eingestufte - Raum war seit der Fertigstellung des Hauses im Jahr 1983 zu keinem Zeitpunkt vermietet. Der Kläger hat für den anschließenden Zeitraum bis zum Streitjahr 2007 auch keinerlei Vermietungsbemühungen für das Zimmer nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht. Er hat vielmehr lediglich im Rahmen des Klageverfahrens ... behauptet, sich durch Anschläge in der Nachbarschaft bzw. beim ... Studentenwerk um Mieter bemüht zu haben, allerdings unter der Ergänzung im vorliegenden Verfahren, wonach er im Streitjahr 2007 keinerlei Anzeigen geschaltet habe, auch nicht beim Studentenwerk.

Nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast; vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1988 II R 252/83, BFHE 154, 232, BStBl II 1988, 987; vom 19. Januar 1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung) trägt jedoch der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen, d.h. für Tatsachen, die den Steueranspruch aufheben, einschränken oder Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder (sonstige) Steuervergünstigungen begründen. Folglich geht auch im Streitfall der fehlende Nachweis für die Ernsthaftigkeit seiner Vermietungsbemühungen im Streitjahr hinsichtlich des Zimmers als Voraussetzung einer fort- bzw. bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht zu Lasten des Klägers. Die genannte Feststellungslast umfasst auch eine entsprechende Beweisvorsorgepflicht (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 13. März 2007 X B 37/06, BFH/NV 2007, 1138).

(2) Auch hinsichtlich der Wohnung hat der Kläger seine vorgetragene Vermietungsabsicht im Streitjahr 2007 weder nachgewiesen noch hinreichend glaubhaft gemacht.

(a) Die Wohnung war bereits seit ... 1997 nicht mehr vermietet. Die vorgenannten Grundsätze, wonach bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist, sind deshalb nicht anwendbar.

(b) Soweit der Kläger auf seine seit dem Jahr 1998 wiederholt geschalteten Vermietungsanzeigen verweist, genügt dies nach der Überzeugung des Senats nicht, seine entsprechende Vermietungsabsicht im Streitjahr nachzuweisen oder auch nur hinreichend glaubhaft zu machen.

Zum einen bestehen bereits unter Berücksichtigung der Beschreibung der Wohnung im Aktenvermerk des Finanzamtes über die Ortsbesichtigung vom ... und der allgemeinen Lebenserfahrung erhebliche Zweifel an dem Klagevortrag, dass der Kläger für diese Wohnung seit dem ...1997 bis heute keinen auch aus seiner Sicht geeigneten Mieter zu einer wirtschaftlich noch vertretbaren Miete hätte finden können. Auch der Umstand, dass im Jahr 2005 in ... rund 4000 Wohnungen leer standen und entsprechend dem Klagevorbringen zu Gunsten des Klägers ein vergleichbarer Leerstand für das Streitjahr 2007 angenommen werden kann, vermag diesen Klagevortrag nicht zu stützen. Nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben in dem vom Kläger hierzu vorgelegten Zeitungsartikel vom ... 2005 entsprachen diese 4000 Wohnungen einer Leerstandsrate in Höhe von lediglich 0,57%, womit der Wohnungsleerstand in ... im bundesweiten Vergleich sehr niedrig war.

Zum anderen hätte es für den Kläger spätestens ab dem Jahr 1999 wegen des bereits vorgehenden längeren Leerstands der Wohnung offenkundig nahe gelegen, zum Zwecke der Vermietung der Wohnung nicht nur (wie von ihm dargelegt und nachgewiesen) wiederholt eigene Vermietungsanzeigen in Zeitungen und/oder im Internet zu schalten, sondern etwa einen Makler mit der Vermietung zu beauftragen. Insbesondere jedoch hätte der Kläger nach Ansicht des Senats durch entsprechende Zugeständnisse bei der geforderten Miethöhe (anstatt diese in den von ihm geschalteten Vermietungsanzeigen im Laufe der Jahre sogar kontinuierlich zu erhöhen) und/oder im Hinblick auf die für ihn (gegebenenfalls aus persönlichen Gründen) als Mieter akzeptablen Personen versuchen müssen, eine Vermietung der Wohnung zu erreichen. Derartige Zugeständnisse wollte der Kläger jedoch nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in der Klagesache ... am ... (wie auch bereits gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Ortsbesichtigung vom ..., wie aus dem hierüber vom Finanzamt erstellten und glaubhaften Aktenvermerk ersichtlich) nicht machen. Die bloße langjährige und bereits im vorgehenden Zeitraum seit ...1997 ersichtlich erfolglose stereotype Wiederholung von Vermietungsanzeigen stellt jedoch bei dem vorliegenden Beharren des Klägers auf seinen Anforderungen hinsichtlich der Miethöhe wie der Person des Mieters schon keine ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühung in dem für das Steuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Verständnis dar. Dabei entspricht im Übrigen die - jedenfalls sinngemäße - Behauptung des Klägers, eine Vermietung der Wohnung für eine Miete, die den Mietspiegel um mehr als 25% unterschreitet, habe bereits die entsprechende Kürzung der steuerlich zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit dieser Vermietung zur Folge, nicht dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 EStG, auf den verwiesen wird.

Hierbei kann zu Gunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, dass die von ihm im Streitjahr 2007 für die Wohnung geforderte Miete in Höhe von ... EUR den Maßgaben des betreffenden ... Mietspiegels für dieses Jahr entsprach und für die streitgegenständliche Wohnung dementsprechend auch üblich und angemessen war. Gleiches gilt für den Umstand, dass für Wohnungen wie der streitgegenständlichen Wohnung auf dem ... Mietmarkt ein Angebotsüberhang existiert; dies folgt bereits aus der oben dargelegten Leerstandsrate. Auf die vom Kläger im Zusammenhang mit diesen Punkten jeweils beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte somit verzichtet werden (vgl. hierzu Stapperfend in Gräber, FGO, 6. Auflage 2006, § 76 Rz. 26).

(c) Neben den von ihm vorgetragenen und nachgewiesenen Vermietungsanzeigen im Streitjahr 2007 hat der Kläger keine objektiven Nachweise für seine entsprechenden Vermietungsbemühungen vorgelegt. Auch der Vortrag des Klägers, wonach die Wohnung wegen ungünstiger Verkehrsanbindung und ihrer Größe schwer vermietbar sei bzw. dass sie zu keinem Zeitpunkt selbst genutzt hätte werden sollen bzw. wurde, genügt den dargestellten Anforderungen an den Nachweis der Ernsthaftigkeit der von ihm vorgetragenen Vermietungsbemühungen (als Voraussetzungen einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht) nicht; gleiches gilt für die Tatsache, dass es sich bei dem Haus um ein Zweifamilienhaus handelt. Im Ergebnis geht somit jedenfalls das Fehlen - zumindest für eine entsprechende Glaubhaftmachung - hinreichender Nachweise für ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen und damit für eine entsprechende Einkünfteerzielungsabsicht in den Streitjahren hinsichtlich der Wohnung zu Lasten des Klägers.

Unabhängig davon kann im Streitfall auch die Tatsache nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Wohnung seit ... 1997 bis heute nicht mehr vermietet wurde. Dieser lange Zeitraum stellt ein zusätzliches und maßgebliches Indiz dafür dar, dass die ursprünglich unstreitig bestehende Vermietungs- und damit Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers hinsichtlich der Wohnung weggefallen ist. Aufgrund der seit dem Jahr 1998 offensichtlich nach Art und - im Wesentlichen - Umfang unveränderten Vermietungsbemühungen des Klägers, welche zudem vergleichsweise geringfügig waren, kann nach Ansicht des Senats auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Vermietungsabsicht hinsichtlich der Wohnung bereits zeitnah nach der Beendigung der Vermietung im ... 1997 aufgegeben hat und damit während des Streitjahres 2007 nicht beabsichtigt hat, entsprechende Einkünfte zu erzielen.

(d) Nachdem im Streitfall davon auszugehen ist, dass der Kläger die Wohnung im Streitjahr 2007 nicht vermieten wollte und damit insoweit keine Einkunftserzielungsabsicht hatte, ist die von ihm sinngemäß vorgetragene Möglichkeit, durch eine künftige Vermietung der Wohnung noch einen Totalüberschuss zu erlangen, bereits nicht streiterheblich. Auf den genauen Zeitpunkt der Aufgabe der Vermietungsabsicht durch den Kläger kommt es somit für die vorliegende Entscheidung entgegen dem Klagevorbringen nicht an.

b) Die Klage ist ebenso unbegründet, als sich der Kläger gegen die Besteuerung der von ihm erklärten Kapitaleinkünfte wendet. Weder aus dem unsubstantiierten Klagevortrag hierzu noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit einschlägigen Regelungen in § 20 EStG verfassungswidrig sein könnten (vgl. hierzu auch Finanzgericht Köln, Urteil vom 5. Juni 2008 10 K 1880/05, EFG 2008, 1585 m.w.N.).

c) Schließlich hat die Klage auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger die steuerliche Berücksichtigung von privat veranlassten Steuerberatungskosten in Höhe von ... EUR begehrt.

aa) Aufwendungen für die steuerfachliche Beratung des Steuerpflichtigen im Bereich der Einkünfteermittlung einschließlich der Anfertigung der entsprechenden Anlagen zur Einkommensteuererklärung mindern auch nach Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 Einkommensteuergesetz in der Fassung bis zum Veranlagungszeitraum 2005 (EStG a.F.) durch das Sofortprogramm- Gesetz weiterhin die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Private Steuerberatungskosten i. S. des BFH-Urteils vom 30. April 1965 VI 207/62 S (BFHE 82, 449, BStBl III 1965, 410) hingegen rechnen nicht zum zwangsläufigen, pflichtbestimmten Aufwand, der unter Beachtung der Rechtsprechung des BVerfG auch dann steuerlich zu berücksichtigen wäre, wenn er ganz oder teilweise der Sphäre der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen ist. Denn da bereits die unvermeidbar zu zahlenden Personensteuern als solche in verfassungsrechtlich zulässiger Weise als nichtabziehbar behandelt werden dürfen (§ 12 Nr. 3 EStG), muss dies erst recht für die Aufwendungen zur Erfüllung dieser Steuerzahlungspflichten gelten. Zudem beruht es auf einer freien, der persönlichen Verfügungsmacht unterliegenden Entscheidung des einzelnen Steuerpflichtigen, ob er seine Rechte im Besteuerungsverfahren - soweit diese nicht bereits mit der Ermittlung der Einkünfte selbst zusammenhängen - mit Hilfe eines steuerlichen Beraters geltend macht oder nicht (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2008 4 K 723/08, EFG 2008, 1694, Revision eingelegt, Az. des BFH: X R 40/08).

bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Steuerberatungskosten unbegründet.

(1) Nach dem ausdrücklichen Vortrag des Klägers handelt es sich bei den streitigen Steuerberatungskosten nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben, sondern um privat veranlasste Steuerberatungskosten in dem dargelegten Sinn. Derartige Aufwendungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärung sind unstreitig nach der im Streitjahr 2007 geltenden Gesetzeslage nach Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. als Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG nicht als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen.

(2) Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für nicht den Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnende Steuerberatungskosten ist auch entgegen dem Klagevorbringen verfassungsgemäß. Insbesondere ergeben sich aus dem unsubstantiierten Klagevorbringen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Streichung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2006 als Sonderausgaben Grundrechte des Klägers verletzt wurden.

Im Übrigen schließt sich der erkennende Senat zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des Sonderausgabenabzugs privater Steuerberatungskosten der Rechtsprechung des Niedersächsischen Finanzgerichts, Urteil vom 17. Januar 2008 10 K 103/07 (EFG 2008, 622, Revision eingelegt, Az. des BFH: X R 10/08) und des Finanzgerichts Baden-Württemberg in EFG 2008, 1694 an und verweist wegen der Begründung im Einzelnen auf deren Urteile.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat lässt im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren gegen die Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts in EFG 2008, 622 und des Finanzgerichts Baden-Württemberg in EFG 2008, 1694 die Revision zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Ende der Entscheidung

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