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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 19.10.2007
Aktenzeichen: 1 V 1502/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 15 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

1 V 1502/07

In der Streitsache

...

hat der 1. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 19. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob ein bei der Veräußerung eines Gewerbe- und Bürohauses erzielter Veräußerungsgewinn steuerbar oder im nicht steuerbaren Privatvermögen erzielt worden ist.

Der Kläger wird beim Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - seit 1997 zur Einkommensteuer (ESt) einzeln, vorher mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt.

Der Sachverhalt stellt sich nach Aktenlage wie folgt dar:

1. Der Antragsteller ist mit seinem Einzelunternehmen als Bauunternehmer und Bauträger tätig. Dieses Einzelunternehmen war Organträger verschiedener Unternehmen, darunter der ... GmbH, der ... GmbH (A GmbH) der ... GmbH, sowie der ... GmbH. Darüber hinaus sind in der Konzernübersicht als abhängige Unternehmen die ... GmbH und mehrere Verpachtungsbetriebe, darunter Verpachtung einer Pension und einer ...anlage verzeichnet, die der Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau oder diese selbständig betreibt. Schließlich betrieb der Antragsteller im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und später als Einzelunternehmer die Firma Y-Hotel in L. Wegen der Einzelheiten wird auf die Konzernübersicht zum 30. November 2005 auf Seite 1 ff. der Betriebsprüfungs-(BP-) Akte ".../.../..., ..., Band II, angelegt 1995" verwiesen.

2. Das streitgegenständliche Gewerbe- und Bürohaus "W" befindet sich in zentraler Lage in L und ist in ... Teileigentumseinheiten (TEen) aufgeteilt.

a) In der TE 2 betrieb der Antragsteller im Rahmen einer GbR das "Y-Hotel". Die GbR erwarb die TE am 9. Juni 1982. Sie gab den Geschäftsbetrieb nach Vortrag (in der Antragsschrift) zum 30. Juni 1989 auf. Nach den Erläuterungen zum Jahresabschluss 1994 des Y-Hotels wurde das Hotel bereits seit 1988 als Einzelunternehmen geführt. Nach Vortrag ging das Grundstück - und soweit aus den Bilanzen ersichtlich auch das Unternehmen - am 14. März 1989 in das Alleineigentum des Antragstellers über. Der Antragsteller verpachtete mit Vertrag vom 31. Juli 1989 unter der Firma "Y-Hotel" nach Vortrag die gesamte TE 2, tatsächlich nach Aktenlage jedoch offenbar nur einen - wohl wesentlichen - Teil des Gebäudes (2., 3. und 4. Obergeschoß) ab 1. Juli 1989 an die A GmbH.

Die A GmbH vermietete diese Räume ihrerseits mit Vertrag vom 20. April 1989, ergänzt am 12. Oktober 1989, weiter an Z.

In der Gewinnermittlung 1991 des Y-Hotels sind mit dem Vertrag mit Z nicht zusammenhängende Pachterträge in Höhe von rd. 38 TDM "..." und 26 TDM "..." ausgewiesen, in der Gewinnermittlung für 1994 neben der "..." auch "Miete ...", "Miete ...", Miete "...", "Miete ...", "Miete ...". Die TE 2 bilanzierte der Antragsteller in den Bilanzen zum Jahresende 1991 bis 1994 als Betriebsvermögen der Einzelfirma "Y-Hotel".

Unter dem 9./10. Dezember 1992 hoben Y-Hotel, der Antragsteller persönlich und die A GmbH (für alle drei zeichnete der Antragsteller) die Pachtverträge zwischen Y-Hotel bzw. Antragsteller persönlich und der A GmbH zum 31. Dezember 1992 auf.

Grund der Aufhebung war, dass die von Z genutzten Räume künftig nicht mehr zur ..., sondern im Wesentlichen als Büro genutzt werden sollten. Hierzu schloss der Antragsteller mit dem Z am 10. Dezember 1992 einen bis Ende 2002 laufenden Mietvertrag über die genannten Teile der TE 2. Als Vermieter ist im Vertrag ausgewiesen: "Firma K vertreten durch K.K.".

Auf die bei den Akten befindliche Kopie des Vertrages wird verwiesen (Blatt 286 des Leitzordners "Einkommensteuer 2000").

In der Zeit von Januar bis März 1993 wurden die Räume der TE grundlegend renoviert. Dabei wurden im Wesentlichen Boden, Wände und Türen instandgesetzt und vorhandene Nasszellen bzw. Sanitärgegenstände entfernt, wobei das Rohrleitungssystem erhalten blieb.

Darüber hinaus wurden die für Büroarbeitsplätze erforderlichen Installationen geschaffen

(vgl. Mietvertrag). Der Aufwand für diese Renovierung ist mit einem Betrag von rd. 1,3 Mio DM zumindest teilweise in der Gewinnermittlung des Y-Hotels für 1993 enthalten (nach der Antragsschrift betrugen die Gesamtrenovierungskosten 2,5 Mio DM).

In der Folgezeit nutzte der Z das Objekt wie vereinbart.

b) Die TEen 13 und 14 erwarb der Antragsteller zu notarieller Urkunde vom ... Dezember 1988 von M. Mit undatiertem Vertrag verpachtete er diese Räume ab 1. Januar 1989 an die A GmbH. Diese vermietete sie zusammen mit den unter a) dargestellten Räumen der TE 2 an den Z zur ... Auch im Übrigen folgten die TEen 13 und 14 dem Schicksal der TE 2 (Vermietung für ..., Aufhebung des Pachtvertrages mit der A GmbH, Renovierung in 1993, Vermietung vorwiegend als Büro).

Allerdings bilanzierte er die TEen 13 und 14 nicht beim Betriebsvermögen des Y-Hotels, sondern erklärte den Überschuss aus der Vermietung an die A GmbH von Anfang an in seiner persönlichen ESt-Erklärung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (aus den ESt-Akten ersichtlich seit 1990).

c) Die TE 15 erwarb die A GmbH zu notarieller Urkunde vom ... Juli 1987 vom Voreigentümer N. Auch diese Einheit war Gegenstand des Vertrages mit Z vom 12. Oktober 1989. Zu Urkunde vom ... Dezember 1992 erwarb der Antragsteller die TE von der A GmbH und erklärte ab 1993 die Einkünfte aus diesem Objekt in seiner (persönlichen) ESt-Erklärung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

d) Der Kläger erwarb weitere TEen des Bürohauses W zu notarieller Urkunde vom ... Dezember 1992 (TEen 1,3-12,16,19), vom ... Mai1993 (TE 18) und vom ... Dezember 1993 (TE 17). Diese TEen waren und wurden an andere Personen bzw. Unternehmen zur gewerblichen bzw. freiberuflichen Nutzung verpachtet.

3. Im Jahr 1995 beabsichtigte der Antragsteller nach Angabe, das gesamte Bürohaus W unentgeltlich in eine zusammen mit seinen Kindern zu gründende GbR einzubringen. Mit Beschluss vom 14. Dezember 1995 bestellte das Amtsgericht ... einen Ergänzungspfleger.

Das Vormundschaftsgericht verweigerte schließlich im April 1997 die Genehmigung des Gesellschaftsvertrags, woraufhin dieser Plan scheiterte.

4. Zum 1. November 1999 legte der Antragsteller nach Angabe das Bürohaus W zu einem Einbringungswert von ... DM in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens "Bauunternehmen" ein. Näheres zu Art und Zeitpunkt der Einlagehandlung ist nicht bekannt.

Es ist in der Bilanz des Einzelunternehmens zum Ende des Jahres 1999 als Umlaufvermögen mit dem genannten Einlagewert erfasst.

Schließlich veräußerte der Antragsteller den Gesamtkomplex für einen Kaufpreis von ...,X Mio DM zu notarieller Urkunde vom ... August 2000 unter Abgabe einer Mietgarantie an den Q. Nach Angabe sah sich der Antragsteller zum Verkauf aufgrund finanzieller Schwierigkeiten mit Kreditgebern gezwungen.

5. Der Antragsteller finanzierte den jeweiligen Kaufpreis der TEen mittels langfristiger Darlehen (wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 30. April 2007 verwiesen).

6. Ab 2004 führte das FA L beim Antragsteller eine Außenprüfung für die Jahre 1998 bis 2003 durch. Der Prüfer gelangte zu der Auffassung, dass hinsichtlich des Objekts Bürohaus W bzw. der entsprechenden TEen ein gewerblicher Grundstückshandel gegeben sei. Das FA folgte dieser Ansicht, berechnete für das Objekt einen Veräußerungsgewinn und änderte die betroffenen Steuerbescheide mit Änderungsbescheiden jeweils vom 10. März 2006. In den Einspruchsentscheidungen vom 16. Februar 2007 half das FA dem Einspruch des Antragstellers insoweit ab, als es die Einlagewerte in 1999 um bislang nicht berücksichtigte Nebenkosten erhöhte. Dem Grunde nach wies es die Einsprüche zurück.

Das FA lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) mit Bescheid vom 19. März 2007 ab.

7. Mit seinem Antrag vom 30. April 2007 begehrt der Antragsteller vom Gericht AdV der entsprechenden Bescheide.

Der Antragsteller lässt vortragen, schon aufgrund des langjährigen Vorbesitzes des Y-Hotels, aber auch wegen Überschreitens des 5-Jahres-Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sei kein gewerblicher Grundstückshandel gegeben. Weder führe die Auflösung der angenommenen Betriebsaufspaltung Ende März 1993 hinsichtlich des Y-Hotels zu einem Anschaffungsvorgang, noch die Einlage des gesamten Bürohauses W in das Betriebsvermögen im Jahr 1999 zu einem abweichenden Anschaffungszeitpunkt. Auch hätten die Renovierungsarbeiten nicht zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit geführt. Hinsichtlich der weiteren hinzuerworbenen TEen seien die Veräußerungen alle außerhalb der 5-Jahres-Frist erfolgt. Eine längere Frist aufgrund Branchennähe komme im konkreten Fall nicht in Betracht, weil die gewerblichen Projekte des Antragstellers sehr viel kurzfristiger abgewickelt würden. Auch spreche die langfristige Finanzierung und eine geplante Übergabe an die Kinder für private Vermögensverwaltung, die gegebene Mietgarantie nicht dagegen. Gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum gewerblichen Grundstückshandel bestünden auch verfassungsrechtliche Bedenken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung vom 30. April 2007 verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

die folgenden Bescheide, alle vom 10. März 2006, in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 16. Februar 2007 ab Fälligkeit ohne Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erhobenen Klagen in derselben Sache mit folgenden Beträgen von der Vollziehung auszusetzen:

a) ESt 2000 in Höhe von ...X EUR,

b) ESt 2003 in Höhe von ...X,--EUR,

c) Gewerbesteuermessbetrag 2000 in Höhe von ...X EUR sowie im Falle des Unterliegens die Beschwerde zuzulassen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es verweist im Wesentlichen auf die auf die EE

II. Der Antrag ist nicht begründet.

1. Soweit der Antragsteller den Solidaritätszuschlag und Zinsen im Antrag auf AdV erwähnt, wird der Antrag dahingehend ausgelegt, dass diese Erwähnung lediglich ein Hinweis auf die gesetzlichen Folgen sein soll, da eine Anfechtung der Folgebescheide mit Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid unzulässig wäre (vgl. Finanzgericht -FG-Hamburg, Urteil vom 23. September 1985 III 309/83, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG-1986, 106; Tipke/ Kruse, AO/FGO, § 351 AO, Tz. 48 zu Zinsen, und das BFH-Urteil vom 9. November 1994 I R 67/94, BStBl II 1995, 305; FG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2004 14 V 6204/03 A (E, AO), [...], zum Solidaritätszuschlag).

2. Bei summarischer Prüfung anhand der präsenten Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der AdV-Antrag ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994;vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; undvom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).

3. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

a) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes(EStG) solche aus einer selbständigen nachhaltigen Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht als Ausübung von Land-und Forstwirtschaft oder eines freien Berufs oder selbständiger Arbeit anzusehen ist. Die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits, der nicht steuerbaren Vermögensverwaltung andererseits sowie zu den anderen Einkunftsarten ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Verkehrsanschauung zu treffen. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Beschluss des Großen Senats vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 BStBl II 1995, 617, m.w.N.). Indizielle Bedeutung ist dabei der Zahl der Objekte und dem zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) zuzumessen. Eine nichtsteuerbare Vermögensverwaltung ist im Regelfall dann anzunehmen, wenn nicht mehr als drei Wohneinheiten - innerhalb von in der Regel 5 Jahren - angeschafft bzw. errichtet und veräußert werden (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291, m. w. N.). Dieser Fünf-Jahres-Zeitraum ist nicht als eine starre - absolute -Grenze zu betrachten, so dass Objekte, die nach mehr als fünf Jahren und nicht mehr als zehn Jahren seit Erwerb oder Errichtung veräußert werden, nicht generell außer Betracht bleiben. Ein Überschreiten des Fünf-Jahres-Zeitraums hat lediglich zur Folge, dass die von dem zeitlichen Zusammenhang ausgehende Indizwirkung hinsichtlich des Vorliegens einer bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Errichtung bestehenden (bedingten) Veräußerungsabsicht verringert wird und ggf. durch andere Anhaltspunkte (z.B. durch eine höhere Anzahl der veräußerten Objekte) ergänzt werden muss (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. September 1990 X R 107-108/89, BFHE 161, 543, BStBl II 1990, 1060, unter 1., 5. und 6. Abs., und in BFHE 165, 521, BStBl II 1992, 135, unter II. 2., letzter Abs.). So hat der BFH etwa Veräußerungen nach Anschaffung binnen eines Zeitraums von 7 1/2 bis 10 Jahren bei Vorliegen entsprechender Umstände als gewerblich beurteilt (BFH-Urteil vom 19. September 2002 X R 160/97, BFH/NV 2003, 890). Auf diese Beweisanzeichen kommt es allerdings dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen -ganz besonderen -Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt (BFH-Beschluss in BStBl II 2002, 291, m.w.N.). Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Rechtsakte nicht bereits zu einem anderweitig bestehenden Gewerbebetrieb gehören. Nur diejenigen Grundstücksgeschäfte sind als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, dass der Schluss auf einen einheitlichen gewerblichen Betätigungswillen möglich ist.

b) Neben dem Beweisanzeichen der Zahl der Objekte kann nach der Rechtsprechung u.a. die berufliche Nähe des Steuerpflichtigen zum Immobiliensektor die Gewerblichkeit der Tätigkeit indizieren. Dabei wurde als unbeachtlich beurteilt, ob die Berufstätigkeit im Immobiliensektor schon bei Erwerb des ersten Objekts vorlag (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 7. April 2006 12 K 3679/02 E, EFG 2007, 760; vgl. auch Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 23. Auflage 2004, § 15 Rz. 48, m.w.N.).

c) Bei gewerblichen Objekten kann nach der Rechtsprechung des BFH eine bedingte Veräußerungsabsicht auch dann vorliegen, wenn über die Objekte vor der Veräußerung langfristige Mietverträge abgeschlossen worden sind (BFH-Beschluss vom 27. Mai 1998 IV B 119/97, BFH/NV 1998, 1475; BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 IX R 88/00, BFH/NV 2004, 1089).

Auch können Objekte, die einem anderweitig bestehenden Gewerbebetrieb zuzuordnen sind, zusammen mit anderen Objekten einen gewerblichen Grundstückshandel begründen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 1475).

d) Trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze kann im Einzelfall ein gewerblicher Grundstückshandel nicht anzunehmen sein, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen (BFH-Beschluss in BStBl II 2002, 291).

Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verkauf grundsätzlich unbeachtlich, denn sie sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170, m.w.N.;vom 29. Oktober 1998 XI R 58/97, BFH/NV 1999, 766, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 23. Februar 1998 X B 136/97, BFH/NV 1998, 1084). Dementsprechend hat es die Rechtsprechung des BFH für unbeachtlich angesehen, dass der Verkauf der betreffenden Objekte z.B. auf Finanzierungsschwierigkeiten oder unvorhergesehenen Finanzbedarf zurückzuführen war (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BStBl II 2003, 245).

e) Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze bestehen bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Beurteilung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Das FA hat nach Aktenlage zu Recht die Veräußerung der einzelnen TEen des Bürohauses W als gewerblichen Grundstückshandel beurteilt.

Entscheidend ist im Streitfall einmal die Branchennähe des Antragstellers, wobei dahingestellt bleiben kann, ob Anschaffung und Veräußerung der einzelnen TEen des Bürohauses W als typische Geschäfte schon zivilrechtlich nach der Vermutung des § 344 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs als zum Betrieb des Handelsgewerbes des Antragstellers gehörig anzusehen sind. Zur Branchennähe kommt hinzu, dass der Antragsteller insgesamt ... Zählobjekte bereits mit dem Bürohaus W innerhalb eines kurzen Zeitraums seit Anschaffung bzw. Wegfall der Zugehörigkeit zu einem anderen Betriebsvermögen bzw. nach Umgestaltung veräußert hat. Hinzu kommen Ankäufe und Veräußerungen von Objekten, die er von vorneherein als Umlaufvermögen seines Bauträgergeschäfts bilanziert hat. Nicht außer Betracht bleiben kann, dass der Antragsteller selbst durch die Vornahme der Einlage zum 1. November 1999 - aus seiner Sicht gewillkürt - die streitgegenständlichen TEen als Betriebsvermögen angesehen hat.

Der Beurteilungszeitraum für die Anwendung der sog. 3-Objekt-Grenze bemisst sich im Streitfall von 1993 bis 1999 oder 2000. Zu Beginn dieses Zeitraums hat der Antragsteller alleine mit dem Bürohaus W ... Zählobjekte in seinen gewerblichen Grundstückshandel eingelegt oder für diesen angeschafft. Das Ende markiert die definitive Ausweisung und Zuordnung zum Umlaufvermögen des Bauträgergeschäfts oder spätestens die Veräußerung.

aa) Differenziert und nicht einfach erweist sich die Beantwortung der Frage nach dem maßgeblichen Beginn des gewerblichen Grundstückshandels. Das FA ist insoweit von einem Beginn zum 31. Dezember 1993 ausgegangen. Der genaue Zeitpunkt kann jedoch im Rahmen des summarischen Eilverfahrens dahinstehen, weil der Antragsteller bei Annahme eines anderen der möglicherweise in Betracht kommenden Termine jedenfalls nicht beschwert wird, da das FA zutreffend die Anschaffungskosten bzw. die Werte nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 Satz 3 EStG zugrunde gelegt hat und das Anknüpfen an einen Zeitpunkt für alle TEen offenkundig lediglich der vereinfachten Bilanzierung dienen sollte.

Hinsichtlich der Ende des Jahres 1992 bzw. im Laufe des Jahres 1993 von der A GmbH erworbenen Einheit TE 15, der TEen 1, 3-12,16, 19, TE 18 und TE 17 ist als Anschaffungszeitpunkt jeweils das obligatorische Geschäft als der - insoweit unstreitige - Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages anzusehen.

Hinsichtlich der TE 2, die der Antragsteller 1988 oder 1989 aus dem ehemaligen Gesamthandsvermögen zu Alleineigentum erworben hat, könnte erwogen werden, dass dieser Zeitpunkt als maßgeblicher Anschaffungszeitpunkt zu betrachten ist. Ebenfalls Ende 1988 könnte man als Anschaffungszeitpunkt erwägen, sofern nicht andere Umstände den für die Bestimmung des "kurzen Zeitraums" der Weiterveräußerung maßgeblichen Beginn nach hinten verschöben. Solche Umstände sind im Streitfall die nach summarischer Beurteilung jedenfalls bis Frühjahr 1993 anzunehmende Betriebsvermögenseigenschaft des Y-Hotels und der dieses darstellenden TEen 2, 13 und 14. Hinsichtlich der TE 2 besteht schon deshalb Anlass, frühestens auf das Frühjahr 1993 abzustellen, weil diese TE bis zu diesem Zeitpunkt als Betriebsvermögen des Einzelunternehmens Y-Hotel des Antragstellers bilanziert wurde. Dieser tatsächlichen einvernehmlichen Handhabung der Beteiligten schließt sich der Senat an. Ob insoweit für die Anwendung der 3-Objekt-Grenze gar auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist - schließlich wurde die TE 2 zunächst bis in die Bilanz zum Ende 1994 als Betriebsvermögen bilanziert - kann im summarischen Verfahren dahinstehen, da auch bei einem Beginn im Frühjahr 1993 die Objektgrenze aufgrund der Branchennähe des Antragstellers überschritten ist. Hinsichtlich der als Privatvermögen behandelten TEen 13 und 14 geht der Senat ebenfalls von einer Betriebsvermögenszugehörigkeit bis mindestens Frühjahr 1993 aus. Der Antragsteller hat nämlich im Jahr 1989 das Y-Hotel das aus wesentlichen Teilen der TEen 2, 18 und 17 bestand, an die von ihm beherrschte A GmbH vermietet, die es ihrerseits als ... an den Z weitervermietete. Diese Vermietung eines für besondere Mieterbedürfnisse hergerichteten Teilgebäudes ist - ebenso wie etwa die Vermietung des Hotelgebäudes an die Hotelbetriebsgesellschaft - bei der gebotenen summarischen Beurteilung als Betriebsaufspaltung zu betrachten, soweit die TEen 13 und 14 hiervon umfasst sind. Damit teilen die TEen 13 und 14 das Schicksal der TE 2 in der Qualifikation als Betriebsvermögen (allerdings wohl der Betriebsaufspaltung). Im Übrigen spricht die Vermieterangabe im Vertrag von 1993 "Firma K vertreten durch K.K." dafür, dass die Vermietung und damit die Objekte TEen 2, 13 und 14 dem Unternehmen zugeordnet werden sollten, ohne dass hinreichend deutlich wird, welchem der verschiedenen Betriebsvermögen des Einzelunternehmens. Im Rahmen des summarischen AdV-Verfahrens kann dahinstehen, wann genau der Wechsel des Y-Hotels aus dem Betriebsvermögen (dort wohl Anlagevermögen) in das Umlaufvermögen des Grundstückshandels erfolgte, weil § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 Satz 3 EStG für eine Buchwertverknüpfung zwischen Einlagewert und Entnahmewert im vorherigen Betriebsvermögen sorgt und das FA diesen Wert angesetzt hat. Wäre der Wechsel vom Betriebsvermögen der Betriebsaufspaltung oder dem des unter der Firma Y-Hotel betriebenen Gewerbes in das Betriebsvermögen des Grundstückshandels später als 1993 erfolgt, so ergäbe sich keine abweichende Gewinnauswirkung auf die Streitjahre.

bb) Der zu betrachtende Zeitraum für die Beurteilung der Zugehörigkeit des Bürohauses W endet am 1. November 1999, spätestens jedoch mit der Veräußerung im Jahr 2000. Dabei kann im AdV-Verfahren dahingestellt bleiben, ob auf den früheren Zeitpunkt abzustellen ist, da sich die Absicht, mit dem Grundstück zu handeln, spätestens mit der Ausweisung als Umlaufvermögen deutlich zeigt. Der Antragsteller hat somit alleine mit dem Bürohaus W ... Zählobjekte innerhalb eines Zeitraums von etwas über 7 Jahren weiterveräußert. Nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen ist somit jedenfalls nach summarischer Betrachtung ein gewerblicher Grundstückshandel zu bejahen.

cc) Dabei konnte der Senat dahingestellt sein lassen, ob die Sanierung der Räume des Y- Hotels zu Beginn des Jahres 1993 tatsächlich zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit geführt hat, wie das FA dies annimmt. In diesem Zusammenhang wären die "Arrondierungskäufe" zum Erwerb des gesamten Gebäudes mit der Sanierung zu würdigen. Zutreffend ist insoweit, dass bei Sanierung eines zuvor vermieteten Objekts mit dem Ende der Sanierung eine neue Beurteilungsphase beginnt (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2002 IV R 57/01, BStBl 2003, 16). Dieser Gesichtspunkt betrifft allerdings nur diejenigen TEen, die das Y- Hotel bilden. Auf die Gründe der Veräußerung im Jahr 2000 kommt es nach der oben dargestellten Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt - ebenfalls nicht an. Gleiches gilt für die vorgetragene langfristige Vermietung, da es sich um Gewerbeobjekte handelt (BFH-Beschluss vom 17. Februar 2005 X B 185/03, BFH/NV 2005, 1060).

dd) Die verfassungsrechtlichen Zweifel des Antragstellers teilt der erkennende Senat nicht.

Eine verfassungskonforme Auslegung von Akten der Rechtsprechung ist methodisch nicht möglich. Vielmehr entscheiden die Gerichte unabhängig voneinander über die Auslegung und Anwendung der Gesetze. Die Auslegung, die die oben zitierte Rechtsprechung den Vorschriften über den Gewerbebetrieb hinsichtlich des "gewerblichen Grundstückshandels" gegeben hat, wird vom erkennenden Senat geteilt und steht im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Die Frage der Branchenzugehörigkeit ist - ebenso wie die anderen herangezogenen Indizien - ein sachlicher Differenzierungsgrund, der im Rahmen der vorzunehmenden und vorgenommenen Gesamtwürdigung zu einer zutreffenden - zulässigerweise typisierenden - Zuordnung des steuerrelevanten Handelns des Antragstellers zu einer Einkunftsart führt. Damit muss der Willkürvorwurf gegenüber diesen Rechtsgrundsätzen zurückgewiesen werden. Vgl. hierzu auch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 2005 2 BvR 1572/01, DStRE 2005, 698, BFH/NV 2005, Beilage 2, 112.

4. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Es sind keine Gründe nach §§ 115 Abs. 2, 128 Abs. 3 FGO für eine Zulassung ersichtlich. Vielmehr ist die Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel gefestigt und Aufgabe allein des Tatsachengerichts, die erforderliche Gesamtwürdigung vorzunehmen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO.

Ende der Entscheidung

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