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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: 1 V 4076/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

1 V 4076/05

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1998, 1999 und 2000 gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1998

In dem Rechtsstreit

hat das Finanzgericht München, 1. Senat,

ohne mündliche Verhandlung am 28. März 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe:

In der Hauptsache streitig sind Änderungen aufgrund einer Außenprüfung für die Jahre 1998 bis 2000.

Der Antragsteller wird beim Beklagten und Antragsgegner, dem Finanzamt (FA), mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt sowie alleine zur Umsatzsteuer (USt) veranlagt. Er erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus einem Transport-Einzelunternehmen sowie aus der Vermietung eines Gebäudes.

Die Steuerbescheide für die Streitjahre ergingen zunächst aufgrund der Erklärungen des Antragstellers oder aufgrund von Prüfungsfeststellungen von Vorprüfungen. Streitig sind im vorliegenden Zusammenhang noch Änderungen der ESt-Bescheide für die Jahre 1998 bis 2000 sowie der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum 31. Dezember 1998 aufgrund einer im Juli 2003 abgeschlossenen Außenprüfung. Streitig sind noch folgende Änderungen:

1) Das FA behandelte die Anschaffung einer ...maschine (Anschaffungskosten 150 DM) nicht als betrieblichen Vorgang.

2) Das FA ordnete die Anschaffungskosten für Gegenstände (wie Fernsehgerät, Videogerät und Aquarium) der privaten Lebensführung zu und ließ den Abzug als Betriebsausgaben des Transportbetriebes nicht zu.

3) Bei der Aufteilung von Renovierungskosten auf das ...gewerbe und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beurteilte das FA eine Nutzfläche von 65 qm (entspricht 27,31% der Gesamtnutzfläche) als dem ...gewerbe dienend.

Hinsichtlich anderer Feststellungen half das FA im Laufe des Einspruchsverfahrens durch Teilabhilfebescheide ab. Die jüngsten Änderungsbescheide, die gem. § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Verfahrensgegenstand wurden, sind die ESt-Bescheide für 1998 vom 27. August 2004 sowie für 1999 und 2000 vom 6. Oktober 2004, letzterer in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 13. Oktober 2005, sowie der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ESt zum 31. Dezember 1998 vom 25. Juni 2004 in Gestalt der EE vom 13. Oktober 2005.

Das FA wies die Einsprüche des Antragstellers gegen die ESt-Bescheide für 1998 und 1999 in den EEen vom 8. Juli 2005 mangels Beschwer - Steuerfestsetzung 0,--DM wegen Verlustverrechnung - als unzulässig zurück.

Der Antragsteller trägt vor,

das FA sei nach Treu und Glauben verpflichtet, Vorsteuer auch aus Belegen zum Abzug zuzulassen, in denen nicht der Antragsteller als Rechnungsempfänger benannt ist, weil dies auch Vorprüfungen nicht beanstandet hätten. Wirtschaftsgüter seien vom FA der privaten Lebensführung zugeordnet worden, obwohl sie betrieblich genutzt oder weiterveräußert worden seien - wie die ...maschine, die für einen Kunden in Bosnien gekauft worden sei.

Bei der Aufteilung der Renovierungs- und Umbaukosten sei es von falschen Flächenverhältnissen beim Grundstück ... Str. .. ausgegangen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den ESt-Bescheid 2000 vom 6. Oktober 2004 in Gestalt der EE vom 13. Oktober 2005 in Höhe des Betrages auszusetzen, um den sich der festgesetzte Steuerbetrag mindert, wenn bei der Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Anschaffungskosten einer ...maschine i. H. v. 150 DM und eines Radiogeräts in Höhe von 887,17 DM zusätzlich zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen werden und darüber hinaus die Aufteilung der Renovierungskosten nach zutreffenden Flächenverhältnissen erfolgt;

den ESt-Bescheide 1999 in Höhe des Betrages auszusetzen, um den sich der festgesetzte Steuerbetrag mindert, wenn bei der Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein Betrag in Höhe von (518,-DM [Fernseher] + 343,-DM [Aquarium] = 861,--DM zusätzlich zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen wird;

den ESt-Bescheid 1998 in Höhe des Betrages auszusetzen, um den sich der festgesetzte Steuerbetrag mindert, wenn bei der Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein Betrag in Höhe von (518,-DM [Video-Recorder] + 588,-DM [Aquarium] = 1.106,--DM zusätzlich zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen wird;

den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustes zur ESt zum 31. Dezember 1998 in entsprechender Höhe von der Vollziehung auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Wegen des Vortrages des FA wird auf die EEen verwiesen (Teilakt III der Rechtsbehelfsakte).

Den Antrag des Klägers auf AdV von Umsatzsteuern hat der 1. Senat mit Beschluss vom 9. Februar 2006 abgetrennt und an den insoweit zuständigen 14. Senat verwiesen. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde vom 1. Senat mit Beschluss vom 10. Februar 2006, die Gegenvorstellung hiergegen mit Beschluss des 1. Senats vom 15. März 2006 abgelehnt. Die Entscheidung über den AdV-Antrag hat der 1. Senat mit Beschluss vom 15. März 2006 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

II.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat keinen Erfolg.

Bei summarischer Prüfung anhand der präsenten Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der AdV-Antrag ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; und vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben.

Die AdV-Anträge gegen die ESt-Bescheide für 1998 und 1999 sind bei summarischer Prüfung unzulässig. Die EEen gegen die ESt-Bescheide für diese Jahre sind am 8. Juli 2005 zur Post gegeben und ausweislich der Zustellungsurkunde am 9. Juli 2005 zugestellt worden.

Sie gelten daher gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung am 11. Juli als bekannt gegeben.

Die am 14. November 2005 eingereichte Klage ist damit nach Ablauf der Klagefrist - gem. § 47 Abs. 1 FGO beträgt diese einen Monat - eingereicht worden. Mit der Unanfechtbarkeit der Bescheide können die auf sie bezogenen AdV-Anträge keinen Erfolg mehr haben.

Außerdem fehlt dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Steuerfestsetzung jeweils auf 0,--DM lautet.

Im Übrigen - AdV-Anträge gegen den ESt-Bescheid für 2000 und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur ESt zum 31.12.1998 - sind die AdV-Anträge unbegründet.

Die rechtliche Würdigung der streitigen Besteuerungssachverhalte, die das FA vorgenommen hat, ist bei summarischer Prüfung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1) Bei summarischer Prüfung erscheint die Zuordnung der ...maschine zum Betrieb als nicht gänzlich ausgeschlossen. Der Kläger hat die Nichterzielung eines Veräußerungserlöses durch die vorgelegte Bescheinigung des Schrottverwertungsunternehmens glaubhaft gemacht. Allerdings spricht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nur ein geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger mit im Hauptsache-Verfahren den Nachweis wird führen können, dass diese Maschine nicht im Privatbereich - wozu auch eine etwaige Unterstützung der Tätigkeit von Vereinen gehört - angeschafft und verschrottet wurde.

Ein unmittelbarer Bezug zum ...unternehmen ist jedenfalls nach Aktenlage nicht ersichtlich.

2) Soweit das FA Gegenstände wie Fernsehgerät, Videogerät und Aquarium der privaten Lebensführung zugeordnet hat, ist diese Beurteilung bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

Ein objektiver Zusammenhang mit einer Einkunftsart ist nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung sind auch in einem Büro aufgestellte TV-und Video-Geräte -ähnlich wie Tageszeitungen -Gegenstände, die zumindest auch der privaten Lebensführung dienen und daher gänzlich vom Abzug als Betriebsausgaben ausgeschlossen sind (§ 12 EStG, vgl. z.B. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. April 1997, 1 K 2313/96, veröffentlicht in der Zeitschrift Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 952).

3) Die Aufteilung der Renovierungs- und Umbaukosten nach Nutzflächen ist bei summarischer Prüfung zutreffend. Der Antragsteller hätte - da er den Abzug von Aufwendungen begehrt - ein für ihn günstigeres Nutzflächenverhältnis zu beweisen. Ein solcher Nachweis ist nicht geführt und auch nicht - im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - glaubhaft gemacht.

Vielmehr ergeben die mit der Antragsschrift vorgelegten Wohnflächenberechnungen für die vermieteten Objekte eine größere Fläche als die vom FA zugrunde gelegten Zahlen.

Einen Nachweis oder zur Glaubhaftmachung geeignete Belege, dass die für das ...gewerbe genutzte Fläche tatsächlich größer ist als jene nach dem vom FA zugrunde gelegten Gutachten hat der Antragsteller auch auf die Aufklärungsanordnung des Berichterstatters vom 22. Februar 2006 nicht vorgelegt.

Auch der Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergibt bei summarischer Prüfung keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Insbesondere ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Vortrag des Klägers zuträfe, die Vorprüfungen hätten die Aufzeichnungspraxis des Klägers nicht in wesentlichen Punkten beanstandet.

Der Antrag auf AdV war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 128 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung).



Ende der Entscheidung

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