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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 10 K 1055/06
Rechtsgebiete: EigZulG


Vorschriften:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1
EigZulG § 3
EigZulG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 K 1055/06

Eigenheimzulage ab 2003

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 10. Senat,

... als Einzelrichter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob den Klägern ein Anspruch auf Eigenheimzulage zusteht.

I. Mit notariellem Vertrag vom 14. Oktober 2003 erwarben die Kläger das Anwesen K-Str-14, X..., zum Kaufpreis von 260.000 EUR einschließlich Inventar im vertraglich festgelegten Wert von 12.000 EUR. Hierbei handelt es sich um ein 4-Familienhaus. Am 02. Dezember 2003 meldeten sich die Kläger mit ihren beiden 1997 und 2001 geborenen Kindern mit Einzugsdatum 01. Dezember 2003 bei der Stadt X in dieses Objekt um. Mit Antrag vom 30. Dezember 2003 begehrten die Kläger Eigenheimzulage. Sie gaben an, dass das Gesamtobjekt eine Nutzfläche von 233, 27 qm aufweist und hiervon 52,39 qm zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Danach wurden als Anschaffungskosten 22,45% der Gesamtkosten, d.h. 58.393,27 EUR, ausgewiesen. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Festsetzung der Eigenheimzulage nach ergebnisloser Anforderung diverser Unterlagen mit Bescheid vom 06. Oktober 2004 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 01. Februar 2006 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Eigenheimzulage seien durch die vorgelegten Kaufvertragsauszüge und die Umzugsmeldung nachgewiesen. Den Klägern sei es zunächst nicht möglich gewesen, in die Wohnung einzuziehen, da sich die Mieter geweigert hätten, die Wohnung rechtzeitig zu räumen. Die Kläger hätten mehrere Räume in dem Gebäude selbst genutzt, nämlich die Wohnung im Untergeschoss und die mit "Karrer (Alte Küche) bzw. Kammer" bezeichneten Räume im Dachgeschoss. Zudem hätten noch Baumaßnahmen in dem Gebäude stattgefunden.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 06. Oktober 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01. Februar 2006 zu verpflichten, für die Jahre 2003 bis 2010 Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 1.278 EUR und Kinderzulage in Höhe von 1.534 EUR festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung weist es unter Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen darauf hin, dass ungeklärt sei, ob und ggf. ab wann eine konkrete Wohnung selbst genutzt worden sei.

Mit nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangener Aufklärungsanordnung vom 22. November 2006 wurden weitere Darlegungen und Nachweise angefordert. Auf den Inhalt der Aufklärungsanordnung und die hierzu erfolgten Schreiben des Klägervertreters vom 23. und 29. Dezember 2006 samt Anlagen wird Bezug genommen. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02. April 2007 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

II. Die Klage ist unbegründet.

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist begünstigt die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung. Gemäß § 3 EigZulG kann der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen. Der Anspruch besteht nach § 4 EigZulG nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des steuerlichen Fördertatbestands trifft den Anspruchsberechtigten.

Im vorliegenden Fall haben die Kläger auch auf die Aufklärungsanordnung vom 22. November 2006 die Eigennutzung einer Wohnung in dem Objekt nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.

Eine Eigennutzung wurde nicht für die Wohnung im Untergeschoss nachgewiesen. Zum Nachweis der Eigennutzung wurde nur die Anmeldebestätigung der Gemeinde X vorgelegt, die das Einzugsdatum 01. Dezember 2003 ausweist. § 4 EigZulG knüpft aber an die tatsächliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und nicht an die Meldung bei der Meldebehörde an. Der Meldung kann daher im Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände nur Indizcharakter zukommen. Bereits aus dem eigenen Vortrag der Kläger ergeben sich jedoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Bestätigung. Denn aus den Schriftsätzen vom 16. Juni und 29. Dezember 2006 geht hervor, dass es den Klägern jedenfalls zunächst nicht möglich war, die jetzt als eigen genutzt bezeichnete Wohnung im Untergeschoss zu bewohnen, da sich der bisherige Mieter T geweigert hat, auszuziehen. Aus dem Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 ergibt sich, dass die Wohnung jedenfalls bis 01. April 2004 vermietet war. Auf die Aufklärungsanordnung vom 22. November 2006 wurde die Nutzung dieser Wohnung zu eigenen Wohnzwecken auch in anderer Weise nicht hinreichend nachgewiesen. Zum einen wurde die Beendigung des Mietverhältnisses des Mieters T nicht nachgewiesen. Weder wurde der Mietvertrag, noch Nachweise über die Beendigung des Mietverhältnisses (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Übergabeprotokoll, Auflösung Mietkautionskonto etc.) vorgelegt. Dargelegt wurde nur, dass sich aus dem handschriftlichen Vermerk der Klägerin auf dem Kontoauszug Nr. 15 vom Juni 2004 ergebe, dass das Mietverhältnis am 01. April 2004 beendet worden sei. Gegen die Richtigkeit dieser Einlassung spricht jedoch bereits, dass sich aus weiteren Kontoauszügen (Auszug Nr. 18 vom August 2004, Nr. 22 vom Oktober 2004 und Nr. 23 vom November/Dezember 2004) weiterhin Mietzahlungseingänge des Mieters T ergeben. Ebenso wurden keine Nachweise über Kosten vorgelegt, die im Zusammenhang mit einer Nutzung von Räumen des Objekts K-Str. 14 zu eigenen Wohnzwecken angefallen sind (Strom-, Gas-, Müllgebühren-. Wasser-, Abwasserkosten, Telefongebühren etc.) Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergeben sich zwar diverse Strom-und Müllgebührenzahlungen. Mangels Vorlage von Gebührenrechnungen ist aber eine Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung des Objekts K-Str. 14 nicht möglich. Ebenso ist denkbar, dass das dauerhafte Vorhandensein von Stromzahlungen auf verschiedene Kundennummern darauf beruht, dass hierüber der in dem Gebäude anfallende Allgemeinstrom abgerechnet wird, eine Wohnung unter Übernahme der Stromkosten einem Dritten zur Nutzung überlassen wird (z.B. einem Angestellten der Kläger) oder für andere Objekte Stromkosten beglichen wurden. Es wurde auch nicht nachgewiesen, dass eine andere Wohnung in dem Objekt von den Klägern für eigene Wohnzwecke genutzt wurde und weiterhin genutzt wird. Im Schriftsatz vom 16. Juni 2006 haben die Kläger angegeben, dass "mehrere Räume in dem Gebäude von der Käufer-Familie selbst genutzt" worden seien, ohne dass diese Räume näher bezeichnet worden wären. Im Schriftsatz vom 29. Dezember 2006 wurde dann ausgeführt, dass die mit "Karrer (Alte Küche) bzw. Kammer" bezeichneten Räume im Dachgeschoss von den Klägern genutzt worden seien. Insoweit fehlt es aber bereits an den für den Wohnungsbegriff notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen. Ob eine Wohnung im Sinne des EigZulG vorhanden ist, richtet sich nach dem Wohnungsbegriff des Bewertungsrechts. Danach ist eine Wohnung eine Zusammenfassung mehrerer Räume, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann; sie müssen nach außen abgeschlossen sein, über einen eigenen Zugang verfügen und es müssen wenigstens ein Bad oder eine Dusche und ein WC sowie eine Küche oder Kochgelegenheit vorhanden sein (Urteile des Bundesfinanzhofsvom 20. November 2003 III R 14/03, BFH/NV 2004, 616 m.w.N., undvom 14. Januar 2004 IX R 82/00, BFH/NV 2004, 777). Im vorliegenden Fall fehlt es hinsichtlich dieser beiden Dachgeschossräume nach den vorgelegten Planunterlagen jedenfalls an der baulichen Abgeschlossenheit, dem eigenen Zugang und dem Bad bzw. der Dusche sowie dem WC. Die Räume sind laut den genannten Unterlagen Teil der 54,01 qm großen Dachgeschosswohnung, verfügen über keinen separaten Zugang und weisen zumindest nicht die notwendigen Sanitäreinrichtungen auf. Zudem ergibt sich aus den Angaben im Antrag zur Eigenheimzulage (Wohnung mit 52,39 qm), dass diese Räume auch nicht die von den Klägern gewählte begünstigte Wohnung sein sollen. Aus diesen Gesamtumständen ergibt sich auch, dass die Kläger gegenüber der Meldebehörde jedenfalls insoweit falsche Angaben gemacht haben, als sie dort erklärten, seit 01. Dezember 2003 "eine Wohnung" zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Schließlich spricht sogar eine Reihe von Indizien gegen eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. So ist in allen vorgelegten Kontoauszügen bis einschließlich Dezember 2005 als Adresse --wie bereits in der Kaufvertragsurkunde--weiterhin die B-Str. 22, X genannt. Zwar setzt das Tatbestandsmerkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht voraus, dass es sich insoweit um das einzige zu eigenen Wohnzwecken genutzte Objekt der Kläger handelt. Jedoch sind auch keine Anzeichen dafür vorhanden, dass eines der Objekte nur als Zweitwohnung genutzt wurde, was bei Wohnungen am selben Ort jedenfalls ungewöhnlich wäre. Zudem ergeben sich aus den Kontoauszügen Hinweise auf Mieteingänge von mindestens vier verschiedenen Mietern (T s.o.; Auszug Nr. 5 Januar 2004: 2 Mieteingänge B; Januar 2005: Mietzahlung E; November/Dezember 2004: Mietzahlung W), so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass alle vier Wohnungen vermietet wurden. Schließlich haben die Kläger selbst vorgetragen, dass Baumaßnahmen stattgefunden haben. Da auch insoweit weder nähere Darlegungen erfolgten und noch Nachweise erbracht wurden, kann auch insoweit nicht ausgeschlossen werden, dass eine möglicherweise beabsichtigte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken an nicht abgeschlossenen Baumaßnahmen scheiterte

Da die Kläger die näheren Umstände, die in ihrem Wissens- und Zugriffsbereich liegen, unter Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht preisgegeben haben, geht die verbleibende Unsicherheit hinsichtlich des für sie günstigen steuerlichen Sachverhalts nach der o.g. Beweislastregel zu ihren Lasten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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