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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 10 K 1913/06
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1
FGO § 56 Abs. 1
AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 K 1913/06

Einkommensteuer 2002

In der Streitsache

...

hat das Finanzgericht München, 10. Senat,

... als Einzelrichter

ohne mündliche Verhandlung

am 18. April 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob die Klagefrist eingehalten wurde und ob der Klägerin (Klin) Zinseinkünfte im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Schneeballsystem zugeflossen sind.

I. Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Aufgrund der von den Klägern eingereichten Steuererklärung erließ der Beklagte (das Finanzamt --FA--) am 01. August 2003 einen ESt-Bescheid. Durch eine Kontrollmitteilung der Steuerfahndungsstelle des FA F erhielt das FA Kenntnis davon, dass die Klin Geldanlagen über die Produkte "P.." der ... Finance Corporation bzw. "A" der X Bank Ltd abgewickelt hatte. Das FA erhöhte daraufhin die Kapitaleinkünfte der Klin mit nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 21. Juli 2005 um ... EUR und setzte die ESt auf ... EUR fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA --nach Aufnahme weiterer Vorläufigkeitsvermerke--mit Einspruchsentscheidung vom 31. März 2006 als unbegründet zurück. Gemäß Absendevermerk des Bediensteten der Poststelle des FA wurde die Einspruchsentscheidung am 31. März 2006 (Freitag) mit einfachem Brief zur Post gegeben. Mit Schreiben vom 03. April 2006 erklärte das FA die gewährte Aussetzung der Vollziehung zum 05. Mai 2006 für beendet. In dem Schreiben wird u.a. auch ausgeführt, dass die Einspruchsentscheidung am 05. April 2006 als bekannt gegeben gilt.

Die Klageschrift vom 04. Mai 2006 ging per Telefax am selben Tag (Donnerstag) beim Finanzgericht ein. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage nicht verfristet sei, da das FA in der Mitteilung über die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung das Bekanntgabedatum der Einspruchsentscheidung mit "05.04.2006" angeben und damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Die Berufung auf die gesetzliche 3-Tage- Fiktion sei unter diesen Umständen rechtsmissbräuchlich. Die vom FA wegen der im Schneeballsystem erfolgten Kapitalanlagen angesetzten Kapitaleinkünfte seien tatsächlich nicht entstanden. Die X-Bank sei seit spätestens 10. Juli 2000 nicht mehr in der Lage gewesen, Rendite auszuzahlen, und sei seit 2001 überschuldet gewesen. Es seien lediglich Rückzahlungen aus eingenommenen Geldern erfolgt. Zinsgutschriften reichten für sich nicht aus, um von einem Zufluss auszugehen, da diese nur zur Täuschung der Anleger gemacht worden seien. Auch könne mangels Vereinbarung einer Schuldumschaffung zwischen den Klägern und der X-Bank nicht von einer Novation ausgegangen werden.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 21. Juli 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. März 2006 dahingehend abzuändern, dass die ESt auf ... EUR herabgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es darauf, dass die Klage verfristet sei, da die Einspruchsentscheidung am 03.04.2006 bekannt gegeben worden sei und die Klagefrist daher bereits am 03.05.2006 abgelaufen sei.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. April 2007 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

II. Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.

1. Gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 FGO beträgt die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Das FA hat die Einspruchsentscheidung gemäß Absendevermerk des zuständigen Bediensteten der Poststelle am 31. März 2006 (Freitag) zur Post gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass dieses von der Poststelle bestätigte Postaufgabedatum nicht dem tatsächlichen Postaufgabedatum entspricht, wurden weder von den Klägern vorgetragen noch sind sie anderweitig ersichtlich. Damit galt die Einspruchsentscheidung gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung --AO--am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, d.h. am 3. April 2006 (Montag), als bekannt gegeben. Die Zugangsvermutung wurde auch nicht widerlegt. Entgegen dem Vortrag der Kläger kann nicht von einem erst am 05. April 2006 erfolgten Zugang der Einspruchsentscheidung ausgegangen werden. Bestreitet der Empfänger, einen schriftlichen Verwaltungsakt innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erhalten zu haben, so hat er substantiiert Tatsachen vorzutragen, die schlüssig auf einen späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (BFH-Urteil vom 17. Juni 1997 IX R 79/95, BFH/NV 1997, 828). Insoweit begründet allein ein abweichender Eingangsvermerk jedoch noch keinen Zweifel am Zugang des Verwaltungsakts innerhalb des gesetzlich vermuteten Dreitageszeitraums (BFH in BFH/NV 1997, 828, BFH- Beschluss vom 27. Februar 1998 IX B 29/96, BFH/NV 1998, 1064). Dies gilt umso mehr, als sich aus der vorgelegten Kopie der dem Klägervertreter zugegangenen Einspruchsentscheidung ergibt, dass das Tagesdatum auf dem Eingangsstempel handschriftlich überschrieben wurde und auch das Schreiben vom 03. April 2006 über die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung gemäß Eingangsstempel der Kanzlei des Klägervertreters innerhalb der Dreitagesfrist --am 05. April 2006--beim Klägervertreter einging. Tatsachen, die für eine Verzögerung bei der Postübermittlung sprechen, haben die Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Die einmonatige Klagefrist endete daher nach § 54 Abs. 1, Abs. 2 FGO i.V.m. 222 Zivilprozessordnung, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch am 03. Mai 2006 (Mittwoch). Die Klageschrift ging dagegen beim Finanzgericht erst am 04. Mai 2006 ein.

Nach Überzeugung des Gerichts liegt auch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) vor. Denn § 56 Abs.1 FGO setzt voraus, dass die Kläger ohne Verschulden verhindert waren, die Klagefrist einzuhalten. Die Kläger können sich jedoch nicht auf den fehlerhaften Hinweis im Schreiben des FA vom 03. April 2006 berufen. Denn insoweit müssen sie sich eine Sorgfaltspflichtverletzung ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Der Prozessbevollmächtigte bzw. der von diesem beauftragte Mitarbeiter hat die Frist bei Eingang der Einspruchsentscheidung selbstständig zu berechnen und darf sich nicht auf etwaige fehlerhafte Berechnungen des FA verlassen. Dies gilt nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls dann, wenn die Berechnung des FA nicht im Zusammenhang mit der Übersendung der Einspruchsentscheidung bzw. mit der Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Einspruchsentscheidung, sondern --wie hier--im Zusammenhang mit der Mitteilung über die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erfolgt ist. Denn die Klagefrist hätte im Zusammenhang mit dem Eingang der Einspruchsentscheidung und nicht --wie sich aus dem handschriftlichen Vermerk "T. notiert" auf dem Schreiben vom 03.04.2006 ergibt--erst im Zusammenhang mit der Mitteilung über die Beendigung der Aussetzung der Vollziehung berechnet und vorgemerkt werden müssen. Insoweit scheidet auch eine Berufung auf einen Vertrauenstatbestand bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des FA aus, da dem der den Klägern zuzurechnende Sorgfaltsverstoß des Prozessbevollmächtigten entgegensteht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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