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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: 10 K 2276/08
Rechtsgebiete: EStG, SGB III


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4
EStG § 62 Abs. 1
EStG § 63 Abs. 1
SGB III § 38 Abs. 2
SGB III § 38 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

... sowie

der ehrenamtlichen Richter ...

ohne mündliche Verhandlung

am 03. März 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 24.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2008 wird insoweit aufgehoben, als die Kindergeldfestsetzung für den Monat Juli 2007 aufgehoben und insoweit das Kindergeld zurückgefordert wurde.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob ein Kindergeldanspruch wegen Ausbildungssuche des Kindes besteht.

I. Die Klägerin (Klin) ist die Mutter der am ....03.1987 geborenen E. E beendete ihre Schulausbildung 2003 mit dem Hauptschulabschluss. Am 21.03.2005 sprach E bei der Arbeitsagentur vor. Sie gab an, dass sie eine Ausbildungsstelle suche und als arbeitslos geführt werden wolle. Daraufhin wurde sie laut Aktenvermerk des zuständigen Sachbearbeiters an das Berufsinformationszentrum der Arbeitsagentur weiterverwiesen und auf die Pflicht zur Meldung innerhalb eines 3-Monatsturnus hingewiesen.

Die Beklagte (die Familienkasse --FK--) setzte mit Bescheid vom 30.05.05 Kindergeld für E ab April 2005 fest. Mit Schreiben vom 12.09.2007 teilte die FK der Klin mit, dass die Anspruchsberechtigung für den Zeitraum Juli 2005 bis August 2007 nicht mehr nachgewiesen sei, da weder eine Meldung bei den zuständigen Stellen vorliege noch Eigenbemühungen um eine Ausbildungsstelle belegt worden seien.

Die Klin gab daraufhin an, dass E mehrere Bewerbungsversuche (z.B. Friseure in F in 2006, Teppichzentrum F; Modegeschäfte in M, 2007 R, bei K in A, in R-Markt) unternommen, hierauf aber nur Absagen oder gar keine Antwort erhalten habe. Zudem legte sie eine Bewerbung vom 04.07.2007 beim Friseurgeschäft K vor.

Mit Bescheid vom 24.09.2007 hob die FK die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2005 auf und forderte das für den Zeitraum Juli 2005 bis August 2007 bereits ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 4.004 EUR von der Klin zurück. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass E seit 25.06.2003 nicht mehr als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle geführt werde und am 21.06.2005 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei.

Nach Vorlage einer Bewerbungsabsage des V-Markts M vom 18.09.2007 gewährte die FK für E mit Bescheid vom 04.12.2007 für September 2007 Kindergeld und nach erneuter Meldung als arbeitsuchend (10.12.2007) mit Bescheid vom 12.02.2008 für Dezember 2007 bis Januar 2008.

Den Einspruch gegen den Bescheid vom 24.09.2007 wies die FK, nachdem mehrere Nachfragen wegen konkreter Bewerbungsbemühungen erfolglos blieben, mit Einspruchsentscheidung vom 05.06.2008 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingereichte Klage. Zu deren Begründung macht die Klin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei mit E im Mai oder Juni 2005 bei der Arbeitsagentur gewesen. Dort habe man ihnen mitgeteilt, dass es für E weder eine Ausbildungsstelle noch eine sonstige Stelle gebe. E habe sich selbst sehr oft bei verschiedenen Stellen beworben. Die Bewerbungen bzw. Bemühungen seien der FK zugeleitet bzw. dargelegt worden. Mangels Lehrstelle habe E ab 06.12.2005 eine Arbeitsstelle auf 400 EUR-Basis angenommen, was durch die vorgelegten Kontoauszüge belegt werde. Zudem sei E in den Jahren 2006 - 2008 beim Arbeitsamt geführt worden.

Die Klin beantragt sinngemäß,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 24.09.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.06.2008 aufzuheben.

Die FK beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass E mangels Erneuerung ihres Bewerbungsgesuchs nicht mehr als arbeitsuchend registriert gewesen sei, was für die FK Bindungswirkung entfalte. Zudem sei sie im streitigen Zeitraum weder als Bewerber um einen Berufsausbildungsplatz geführt worden noch habe sie Eigenbemühungen hinreichend belegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Klin vom ... sowie der FK vom ... Bezug genommen.

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

II. 1. Die Klage ist nur hinsichtlich des Kindergelds für den Monat Juli 2007 begründet.

a) E kann nicht als arbeitsuchendes Kind berücksichtigt werden.

Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, für den Kindergeldanspruch des Berechtigten berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

E hatte bis März 2008 zwar noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet. Sie war jedoch nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet. Das Gesetz fordert für den Kindergeldanspruch nicht nur die Beschäftigungslosigkeit, sondern --unabhängig von deren Erforderlichkeit-- auch die Arbeitslosmeldung nach § 122 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III). Bloße Eigenbemühungen sind --unabhängig von deren Erfolg-- nicht ausreichend.

Wirkt ein Kind nicht ausreichend mit, kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 2 SGB III einstellen. Wenn --wie im Streitfall-- keine Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgeltes beansprucht werden, ist gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten einzustellen. Das bedeutet, dass eine einmalige Meldung des Arbeitsuchenden nur drei Monate fortwirkt. Endet die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit, ist ein Kind auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet, mit der Folge, dass ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch entfällt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.06.2008 III R 68/05, BFH/NV 2008, 1610). Auf das Entfallen des Kindergeldanspruchs in diesem Fall wird im Merkblatt Kindergeld ausdrücklich hingewiesen (Ziff. 3.2 Satz 3 des Merkblattes, BStBl I 2004, 324, 326). § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III stellt klar, dass ein einmal an die Agentur für Arbeit gerichtetes Vermittlungsgesuch nicht ausreicht, den Wunsch nach Vermittlung dauerhaft zu dokumentieren. Damit ist für die Vermittlung eine Zeitgrenze gezogen worden, nach deren Ablauf die Erledigung des Gesuchs vermutet wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1610). Die Erneuerung der Arbeitsuchenden-Meldung nach § 38 Abs. 4 SGB III bedarf keiner besonderen Form.

Im vorliegenden Fall hat sich E nach den Daten der Arbeitsagentur am 21.03.2005 arbeitsuchend gemeldet und wurde hierbei auf die 3-Monatsmeldung hingewiesen.

Mangels Erneuerung der Arbeitslosmeldung wurde E nach Ablauf der 3-Monatsfrist am 21.06.2005 aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet. Eine Erneuerung der Arbeitslosmeldung ist dann erst wieder für den 10.12.2007 aus den Akten ersichtlich. Diese Arbeitslosmeldung wurde dann am 22.01.2008 mangels Verfügbarkeit bzw. Mitwirkung gelöscht. Die von der Klin aufgestellte Behauptung, E sei in den Jahren 2006 - 2008 beim Arbeitsamt geführt worden, wird nicht durch eine sich aus den Akten ergebende Arbeitslosmeldung belegt. Vielmehr weist der bei der Arbeitsagentur für E geführte Werdegang im Zeitraum 21.06.2005 bis 09.12.2007 und ab 22.01.2008 nur mangelnde Verfügbarkeit/Mitwirkung aus. Auch in anderer Form hat die Klin ihre Behauptung nicht unter Beweis gestellt. Dies geht, da es sich um eine für die Klin günstige Tatsache handelt, nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten der Klin.

Die FK hat daher ab Juli 2005 zu Recht nur für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 Kindergeld wegen Arbeitsuche der E festgesetzt.

b) E kann auch nur für den Monat Juli 2007 als ausbildungsuchendes Kind berücksichtigt werden.

aa) Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr (ab 2007: das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BFH/NV 2008, 1740 m.w.N.) erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor. Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1740 m.w.N.).

cc) Die Klin hat das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz nicht durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass E als Bewerberin um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert war, belegt.

Auch die Registrierung beim Arbeitsamt als Bewerber um einen Ausbildungsplatz gilt nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis, sondern ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt. Gemäß § 38 Abs. 3 SGB III ist die Ausbildungsvermittlung zwar grundsätzlich durchzuführen, "bis der Ausbildungssuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt hat oder solange der Ausbildungssuchende dies verlangt". Nach § 38 Abs. 2 SGB III kann die Ausbildungsvermittlung jedoch die Vermittlung einstellen, solange der Ausbildungssuchende nicht ausreichend mitwirkt. § 38 Abs. 2 SGB III setzt wegen der bestehenden Eigenverantwortung des Ausbildungssuchenden bei der Vermittlung von Ausbildungsstellen auch nicht voraus, dass der Betroffene über die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung belehrt wird. Das ausbildungssuchende Kind muss daher zumindest alle drei Monate gegenüber der Ausbildungsvermittlung sein Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundtun.

Aus den Daten der Arbeitsverwaltung ergibt sich, dass E am 25.06.2003 aus der Berufsberatung abgemeldet wurde. Die Klin hat weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass E zumindest alle drei Monate gegenüber der Ausbildungsvermittlung ihr Interesse an einer weiteren Vermittlung von Ausbildungsstellen kundgetan hat. Vielmehr ergibt sich aus den Daten der Berufsberatung, dass zwar im November 2007 ein Termin bei der Berufsberatung vereinbart wurde und am 18.02.2008 ein Beratungstermin stattgefunden hat. Nach dem Vermerk über den Beratungstermin vom 18.02.2008 hat E aber keine Unterstützung durch die Berufsberatung angenommen und sich auch weiter mit einem 400 EUR-Job zufrieden gegeben. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ist daher davon auszugehen, dass die Berufsberatung E zu Recht mangels Mitwirkung zum 25.06.2003 aus der Berufsberatung abgemeldet und auch später nicht erneut als Bewerber um einen Ausbildungsplatz registriert hat.

dd) Die Klin hat auch entsprechende Eigenbemühungen der E außer für den Monat Juli 2007 weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen.

Es ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil in BFH/NV 2008, 1740) zwar nicht erforderlich, dass sich das Kind jeden Monat erneut um eine Ausbildungsstelle bewirbt, solange über die bisherigen Bewerbungen noch nicht entschieden ist. Hat das Kind aber bis zum Ablauf von drei Monaten noch keinen Bescheid über seine Bewerbung(en) erhalten, ist ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich eine Parallelbewerbung erforderlich, es sei denn, das Kind kann sich nur zu bestimmten Zeitpunkten bewerben wie z.B. bei einem Studium oder wenn Firmen nur zu bestimmten Terminen Auszubildende einstellen. Als Nachweis der Eigenbemühungen kommt insbesondere die Vorlage von Suchanzeigen in der Zeitung, von direkten schriftlichen Bewerbungen und von erhaltenen Zwischennachrichten oder Absagen in Betracht (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1740 m.w.N.). Für nicht ausreichend im Sinne der oben dargelegten Eigenbemühungen erachtet das Gericht dagegen die bloße Sichtung des Ausbildungsstellenmarkts in Zeitschriften oder im Internet. Denn erforderlich sind Bemühungen um eine konkrete Ausbildungsstelle in Form einer Anfrage bzw. Bewerbung bei der jeweiligen Ausbildungsstätte.

Hinsichtlich des Monats Juli 2007 hat die Klin eine Bewerbung der E beim Friseurgeschäft K vom 04.07.2007 vorgelegt. Zwar wurde insoweit kein Nachweis über die Reaktion der angeschriebenen Firma vorgelegt. Es ist nach den Umständen aber glaubhaft, dass sich E tatsächlich bei dieser Firma beworben hat. Denn auch aus den Vermittlungsdaten der Arbeitsagentur ergibt sich das Ausbildungsprofil Friseurin. Da die Klin aber nicht substantiiert dargelegt hat, ob, wann und gegebenenfalls wie die Firma auf das Bewerbungsschreiben reagiert hat, hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, die Bewerbung über den Monat Juli 2007 als ernsthafte Eigenbemühung anzuerkennen. Vielmehr geht der Senat aufgrund der am 03.02.2009 bei Gericht eingegangenen Bestätigung der Fa. K davon aus, dass die Absage noch im Juli 2007 erfolgte. Denn danach findet die Entscheidung über die aufzunehmenden Auszubildenden regelmäßig bereits Ende April des Jahres statt. Gehen Bewerbungen erst später ein, werden sie im Normalfall gar nicht mehr angenommen. Da die Bewerbung der E erst Anfang Juli 2007 bei der Fa. K einging, kann davon ausgegangen werden, dass die Absage noch im selben Monat erfolgte.

Die in der Anlage zum Schreiben vom 14.09.2006 genannten weiteren Bewerbungsbemühungen sind nur hinsichtlich der Bewerbung bei der Fa. R-Markt durch ein Absageschreiben vom 18.09.2007 belegt worden. Für den Monat September 2007 hat die FK aber bereits mit Bescheid vom 04.12.2007 Kindergeld festgesetzt. Die übrigen Bemühungen (Friseure in F in 2006, Teppichzentrum F; Modegeschäfte in M, 2007 R) hat die Klin --trotz der oben dargelegten Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht-- weder näher substantiiert noch belegt, obwohl sie hierzu bereits im Einspruchsverfahren zweimal aufgefordert wurde. Der Senat ist daher von entsprechenden Eigenbemühungen im streitigen Zeitraum nicht überzeugt.

Die FK hat demnach mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen --mit Ausnahme des Monats Juli 2007-- zu Recht die Kindergeldfestsetzung aufgehoben und die bereits ausbezahlten Beträge zurückgefordert.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 3 FGO.

Ende der Entscheidung

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