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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 07.10.2009
Aktenzeichen: 10 K 3946/08
Rechtsgebiete: AO, BGB, EStG, GewStG


Vorschriften:

AO § 39 Abs. 2
BGB § 311b Abs. 1
EStG § 15 Abs. 1
EStG § 15 Abs. 2
GewStG § 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. Oktober 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 47% und der Beklagte zu 53%.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger (Kl) betreibt einen gewerblichen Grundstückshandel. Mit notariellem Vertrag vom 11.08.1998 erwarb der Kl von M an dem Grundstück H-Str. fünf Miteigentumsanteile, die mit dem Sondereigentum an zwei gewerblichen Einheiten und drei Wohnungen verbunden waren, zum Preis von 522.500 DM. Mit notariellem Vertrag vom 26.06.2000 verkaufte der Kl alle fünf Einheiten an L. Als Gegenleistung wurde die Übernahme einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der X-Bank und die Wegfertigung bzw. Übernahme einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Y-Bank vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 26.06.2000 Bezug genommen.

Bereits im Rahmen einer die Jahre 1996 - 1998 umfassenden Außenprüfung kam der Prüfer zu der Feststellung, dass es sich bei dem Objekt H-Str. --entgegen der Erklärung des Kl-- um Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs des Kl handelt.

In seiner für das Streitjahr 2000 erstellten Bilanz erklärte der Kl einen Verlust in Höhe von .. DM. Hierbei berücksichtigte er weder den früheren Erwerb noch die im Streitjahr stattgefundene Veräußerung des Objekts H-Str. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte den für das Jahr 2000 erklärten Verlust nicht an. Das FA rechnete dem Kl den Gewinn aus der Veräußerung des Objekts H-Str. zu. Diesen ermittelte es unter Gegenüberstellung von Anschaffungskosten in Höhe von 542.184 DM und eines Veräußerungserlöses in Höhe von 617.323 DM mit 75.139 DM. Hiernach ergab sich für das Jahr 2000 ein Gewinn in Höhe von ...DM.

Das FA nahm folgende Festsetzungen zur Gewerbesteuer (GewSt) bzw. Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (GewStVF) vor:

...

Mit dem gegen den GewStVF-Bescheid zum 31.12.2000 gerichteten Einspruch machte der Kl geltend, dass ihm der Erlös aus der Veräußerung des Objekts H-Str. nicht zuzurechnen sei, da er ausschließlich als Treuhänder tätig gewesen sei. Ihm sei aus dem Grundstücksgeschäft entsprechend den Rechnungen vom 01.06.2000 und 21.06.2000 ein Treuhandhonorar in Höhe von 40.000 DM zugeflossen, das steuerlich erfasst worden sei. Durch die abschließende Vereinbarung vom 26.06.2000 (nachfolgend Bereinigungsvereinbarung) seien alle Diskussionen zwischen den Vertragsparteien beendet worden.

Nachdem vom FA angeforderte weitere Unterlagen, insbesondere die Treuhandvereinbarung, nicht vorgelegt wurden, wies dieses den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11.11.2008 als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 12.11.2008 legte der Kl dem FA eine undatierte Treuhandvereinbarung vor.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kl im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei mit M langjährig anwaltlich und freundschaftlich verbunden. M sei in Konkurs gefallen, habe aber das Objekt H-Str. halten wollen. Deshalb habe M sich mit der Bitte an ihn gewandt, das Objekt zu erwerben und dieses nach Bereinigung der Situation wieder zurück zu übertragen. Als Gegenleistung sei eine Treuhandgebühr und die Übernahme der entstandenen Kosten vereinbart worden. Ein Verkauf sollte nur mit Zustimmung des M zulässig sein. Er habe zur Erleichterung der Finanzierung des Erwerbs im Innenverhältnis die Fa. C-GmbH als weiteren Investor aufgenommen. Als von M ein Erwerber benannt worden sei, habe man im Zusammenhang mit dem Verkauf ein abschließendes Gesamthonorar in Höhe von 40.000 DM berechnet. Die vom FA angeforderten Unterlagen könnten nicht mehr vorgelegt werden, da sie gemäß Vereinbarung mit M an den Käufer des Grundstücks weitergegeben worden seien.

Im Laufe des Klageverfahrens führte das FA mit Änderungsbescheid vom 23.07.2009 eine Anpassung der GewStVF zum 31.12.2000 an den geänderten GewStVF-Bescheid zum 31.12.1999 vom 04.12.2003 durch. Ferner reduzierte das FA die Höhe des angesetzten Veräußerungsgewinns von 75.139 DM auf 35.139 DM. Insoweit berücksichtigte es, dass in der von L übernommenen Darlehensverbindlichkeit gegenüber der X-Bank 40.000 DM enthalten waren, die wegen Vereinbarung eines Darlehens von M (Darlehensnehmer) an L (Darlehensgeber) zurückzuzahlen seien und somit keine Gegenleistung des L für den Grundstückserwerb darstellten. Hierdurch ergab sich mit Änderungsbescheid vom 07.10.2009 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust auf den 31.12.2000 in Höhe von ... EUR.

Der Kl beantragt,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2000 vom 07.10.2009 dahingehend abzuändern, dass der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2000 auf ... EUR festgestellt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen darauf, dass die Zuordnung des Objekts HStr. Gegenstand der Schlussbesprechung vom 19.12.2002 gewesen sei und in Anwesenheit des Kl Einigung über die Zuordnung zum Betriebsvermögen erzielt worden sei. Zudem sei das vom Kl behauptete Treuhandverhältnis ohne Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht überprüfbar.

...

Mit nach § 79b Abs. 2 FGO ergangener Aufklärungsanordnung vom 15.07.2009 wurden weitere Nachweise zum behaupteten Treuhandverhältnis angefordert. Der Kl legte hierauf jedoch keine Unterlagen vor.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 09.09.2009 Beweis erhoben durch Vernehmung von M als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das FA hat den Gewinn aus dem Verkauf des Objekts H-Str. zu Recht im Rahmen des gewerblichen Grundstückshandels des Kl erfasst.

1. a) Nach § 7 Abs. 1 S. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Voraussetzung hierfür ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 EStG u.a. eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 04.11.2004 III R 21/02 BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168 m.w.N.). Unternehmer ist, wer gemäß § 15 Abs. 2 EStG selbständig und nachhaltig in der Absicht der Gewinnerzielung tätig wird. Zurechnungssubjekt ist, wer Unternehmerinitiative entfalten kann und Unternehmerrisiko trägt; das ist diejenige Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr das Unternehmen in der Weise geführt wird, dass sich der Erfolg oder Misserfolg in ihrem Vermögen unmittelbar niederschlägt (BFH-Urteil in BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168 m.w.N.). Unternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie zumindest leitenden Angestellten obliegen. Unternehmerrisiko trägt, wer am Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens teilhat. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Geschäftswerts vermittelt. Wer nicht am laufenden Gewinn oder am Gesamtgewinn des Unternehmens beteiligt ist, ist nicht Unternehmer (BFH-Urteil in BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168 m.w.N.). Die Merkmale der Unternehmerinitiative und des Unternehmerrisikos können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. Sie müssen jedoch beide vorliegen. Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (BFH-Urteil in BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168 m.w.N.). Nach diesen Kriterien sind auch die Fälle offener und verdeckter Stellvertretung zu entscheiden. In beiden Fällen ist der Vertretene Unternehmer, sofern das Unternehmen auf seine Rechnung und Gefahr betrieben wird und er dem Vertreter gegenüber weisungsberechtigt ist. Wer in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen ein Einzelunternehmen führt, wird demnach meist Unternehmer sein. Er trägt über die persönliche unbeschränkte Haftung ein Unternehmerrisiko, das allein durch die Zusage des Vertretenen, ihn im Innenverhältnis von allen Verbindlichkeiten freizustellen, im Regelfall nicht ausgeschlossen wird. Denn ob sich dieser Rückgriffsanspruch im Ernstfall tatsächlich realisieren lässt, ist ungewiss. Der Umstand, dass der als Einzelunternehmer Auftretende im Innenverhältnis den Weisungen des Vertretenen (Treugebers) unterliegt, kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu. Denn auch bei anderen gesellschaftsrechtlichen Zusammenschlüssen ist es keine Seltenheit, dass lediglich ein Gesellschafter (im Innenverhältnis) die Geschäfte führt (BFH-Urteil in BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168).

b) Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich gegeben ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen (BFH-Urteil vom 15.07.1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152 m.w.N.). Die Vereinbarung eines Treuhandentgeltes ist zwar nicht notwendig, ihr kann jedoch eine indizielle Bedeutung zukommen. Wesentliche inhaltliche Kriterien sind die Weisungsgebundenheit des Treuhänders und dessen Verpflichtung zur jederzeitigen Rückgabe des Treugutes (BFH-Urteil in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152 m.w.N.). Das Treuhandverhältnis muss auf ernstgemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und tatsächlich durchgeführt werden. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse muss wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein.

2. Im vorliegenden Fall hat der Kl --was zwischen den Beteiligten unstreitig ist-- einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben.

Nach den Gesamtumständen ist der Senat davon überzeugt, dass auch das Objekt HStr.

dem Kl zuzurechnen ist, da ein die Zurechnung zu M begründendes Treuhandverhältnis im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO nicht bestand. Aufgrund der Zurechnung zum Kl ist der aus der Veräußerung des Objekts entstandene Gewinn im Rahmen des gewerblichen Unternehmens des Kl zu erfassen.

Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

a) Weder hat der Kl dargelegt und auf die Aufklärungsanordnung vom 15.07.2009 nachgewiesen, dass sich aus dem notariellen Vertrag vom 11.08.1998 ein Anhaltspunkt für die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses ergibt. Noch lassen sich aus dem notariellen Vertrag vom 26.06.2000 irgendwelche Hinweise auf die Vereinbarung eines solchen Treuhandverhältnisses zwischen dem Kl und M entnehmen.

b) Die vorgelegte handschriftliche Treuhandvereinbarung trägt kein Datum. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Vereinbarung erst nach dem 26.06.2000 aus rein steuerlichen Gründen zum Schein geschlossen wurde. Hierauf deutet insbesondere der Umstand hin, dass der Zeuge M sich an keine schriftliche Vereinbarung erinnern konnte und nach seiner Aussage ohnehin davon ausging, dass mangels notarieller Beurkundung nichts rechtlich Belastbares vereinbart worden sei.

Die Vereinbarung ist auch inhaltlich völlig unbestimmt. Es sind insbesondere keine Regelungen über die genauen Aufgaben des Treuhänders, über die Bedingungen unter denen ein Weiterverkauf stattfinden soll, über die Tragung der Nutzen und Lasten des Grundstücks, über einen Auslagenersatzanspruch des Treuhänders, über einen Honoraranspruch des Treuhänders, über eine Vollmachterteilung an den Treuhänder und über die Beendigung des Treuhandverhältnisses enthalten. Zudem erfüllt die Vereinbarung, obwohl sie eine Verpflichtung des Kl enthalten soll, das Eigentum an diesem Grundstück zu übertragen, nicht die Formerfordernisse des § 313 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a.F. bzw. des § 311b Abs. 1 BGB n.F. Ebenso fehlt es an der Sicherung des behaupteten Rückübertragungsanspruchs des M (z.B. durch Eintragung einer entsprechenden Vormerkung).

Diese Umstände sprechen insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kl als Rechtsanwalt ohne weiteres eine klare und rechtlich bindende Treuhandvereinbarung hätte entwerfen können, gegen eine ernstgemeinte Treuhandvereinbarung. Mangels entsprechender vertraglicher Einschränkungen ist daher davon auszugehen, dass der Kl in vollem Umfang Unternehmerinitiative entfalten konnte.

c) Sowohl der Umstand, dass die Bereinigungsvereinbarung vom 26.06.2000 und somit vom selben Tag wie der notarielle Vertrag mit dem Erwerber L datiert, als auch die Vorbemerkung zur Bereinigungsvereinbarung sprechen dafür, dass bis zum Weiterverkauf des Objekts an den L keine klare und eindeutige Treuhandvereinbarung bestanden hat. Vielmehr ergibt sich daraus, dass sich die Vertragsparteien uneinig waren, ob und ggf. welche Rechtsbeziehungen zwischen ihnen im Hinblick auf das Objekt bestehen. Die Bereinigungsvereinbarung enthält keine Bezugnahme auf eine frühere Treuhandvereinbarung, so dass sich auch insoweit kein Hinweis für einen früheren Abschluss einer solchen Vereinbarung ergibt. Für das Fehlen einer klaren und eindeutigen Treuhandvereinbarung spricht auch das im Rahmen der Außenprüfung an die Prüferin gerichtete Schreiben des Kl vom 23.05.2001. In diesem führt er selbst aus, dass er sich mit M uneinig darüber gewesen sei, ob es sich um einen Kauf oder eine Treuhandabwicklung gehandelt habe.

d) Nicht überzeugt ist der Senat auch davon, dass der Weiterverkauf --wie vom Kl behauptet-- auf Initiative des M zustande gekommen ist. Keinen Beweiswert vermochte der Senat in diesem Zusammenhang der Aussage des Zeugen M beizumessen. Nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck hält der Senat die Glaubwürdigkeit des Zeugen für sehr gering. Der Zeuge war zunächst auf die offenen Fragen des Senats sichtlich bemüht, wenig Konkretes auszusagen, und vermittelte den Eindruck, etwas verbergen zu wollen. Dieser Eindruck verfestigte sich insbesondere bei der unsicheren Beantwortung der Frage, ob der Insolvenzverwalter Kenntnis von angeblichen Treuhandabsprachen zwischen dem Kl und dem Zeugen hatte. Auf die Fragen des Gerichts machte der Zeuge danach nur ganz vage Angaben. Er gab zwar pauschal an, dass die ganze Angelegenheit treuhänderisch gehandhabt worden sei, erinnerte sich aber weder an eine schriftliche Vereinbarung noch an einen mit dem Kl geführten Rechtsstreit noch an sonstige Details des angeblichen Treuhandverhältnisses. Vielmehr vermittelte er den Eindruck, dass er bereits mangels notariellen Vertrags davon ausging, keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kl über das Grundstück zu haben. Erst als der Kl dem Zeugen mehrere vom gewünschten Prozessausgang geprägte Suggestivfragen stellte, konnte dieser plötzlich alles auch im Detail so bejahen, wie dies in den Fragen des Kl vorgegeben wurde. Selbst wenn der Kl zur Stützung seines unklaren und unbestimmten Vortrags in seine Fragen Alternativen einband, reagierte der Zeuge sofort mit einer prompten, alle Alternativen umfassenden Bejahung. Eigene Detailschilderungen, die die Richtigkeit seiner Angaben hätten untermauern können, gab der Zeuge dagegen nicht ab. Ersichtlich war das Aussageverhalten von einer engen Verbindung oder Abhängigkeit zum Kl geprägt. Hieraus gewann der Senat den Eindruck, dass der Zeuge bereit ist, sich unabhängig vom Wahrheitsgehalt seiner Antworten dem strikten Fragen-Antwort- Schema des Kl zu unterwerfen. Der Senat hält danach die zugunsten des Kl erfolgten Ausführungen des Zeugen M für nicht glaubhaft.

Klare Anzeichen für eine bestehende Weisungsgebundenheit des Kl ergeben sich danach weder aus der Zeugenaussage noch aus dem sonstigen Vortrag des Kl.

e) Nr. 2 der Bereinigungsvereinbarung spricht --wie vom Kl vorgetragen-- dafür, dass es den Vertragsparteien allenfalls darum ging, das Objekt aus der Zwangsvollstreckung bzw. dem Insolvenzbeschlag heraus zu halten. Eine solche Absicht spricht aber ebenfalls eher gegen die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses in der vom Kl beschriebenen Form. Denn wenn M als Treugeber das Objekt zwar dinglich übertragen hat, den Kl aber gleichzeitig als echten Treuhänder schuldrechtlich verpflichten wollte, das Objekt als Treugut nach seinen Weisungen zu verwalten, wäre das Treugut haftungsrechtlich weiter dem M zuzuordnen gewesen (Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch § 40 InsO Rn. 31). Die Zielsetzung, das Objekt vor dem Zugriff der Gläubiger zu bewahren, erforderte daher gerade eine eindeutige Zuordnung zum Vermögen des Kl.

f) Die in Nr. 2 der Bereinigungsvereinbarung und den beiden Rechnungen vom 01.06.2000 und 21.06.2000 dargelegten Tätigkeiten des Kl deuten darauf hin, dass die Honorarzahlungen des M im Wesentlichen mit der Beratungstätigkeit des Kl im Konkurs des M zusammen hingen. Aus der Tatsache, dass ein Honorar gezahlt wurde, ergibt sich daher noch kein eindeutiger Hinweis auf das Bestehen eines Treuhandverhältnisses.

Vielmehr ist auch ohne weiteres denkbar, dass der erst im engen zeitlichen Zusammenhang zum Weiterverkauf erfolgte ergänzende Hinweis auf ein angebliches Treuhandverhältnis nur zum Schein erfolgte, um eine Einbeziehung des Geschäfts in den gewerblichen Grundstückshandel des Kl zu vermeiden.

g) Nach Abschnitt VII des notariellen Vertrags vom 26.06.2000 tritt der Kl ab Besitzübergang die Mietansprüche aus den übergehenden Mietverhältnissen an den L ab. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kl auch Inhaber der Ansprüche aus den Mietverhältnissen war. Entsprechend hat der Kl zumindest in den Vorjahren 1998 und 1999 die Erträge aus dem Objekt als eigene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Anhaltspunkte dafür, dass --wie bei dem behaupteten uneigennützigen Treuhandverhältnis zu erwarten-- im Innenverhältnis dem M die Vermieterrechte zustanden, ergeben sich danach nicht.

h) Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass für den Kl eine Risikoabsicherung aus einem etwaigen Treuhandverhältnis mit M bestand. Wäre der Kl nicht in der Lage gewesen, das Objekt zu dem von ihm bezahlten Kaufpreis an den M oder einen Dritten zu übertragen, ist nach den Umständen von einem erheblichen Ausfallrisiko des Kl auszugehen, da nach der vom Kl dargelegten wirtschaftlichen Situation des M wohl kaum mit werthaltigen Regressansprüchen zu rechnen war. Somit trug der Kl auch das Unternehmerrisiko.

i) Schließlich ergeben sich weder aus dem notariellen Vertrag vom 26.06.2000 noch aus der Bereinigungsvereinbarung vom selben Tag irgendwelche Hinweise darauf, dass der M aus dem Weiterverkauf des Objekts an den L einen Nutzen gezogen hat, indem er eine Zahlung erhalten hätte oder von einer Verbindlichkeit befreit worden wäre. Auf Frage des Gerichts konnte der Zeuge M auch keinen Vorteil angeben, den er aus der Weiterveräußerung gezogen hat. Vielmehr ist mangels anderweitigen substantiierten Vortrags des Kl nach Aktenlage davon auszugehen, dass sich der Erfolg des Geschäfts allein im Vermögen des Kl niedergeschlagen hat.

Im Übrigen hat der Kl weder gegenüber dem FA (vgl. Prüfungsfeststellungen zum Objekt H-Str. im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 1996 - 1998; Schreiben des FA im Rechtsbehelfsverfahren vom 10.07.2008 und 11.09.2008) noch gegenüber dem Gericht (Aufklärungsanordnung vom 15.07.2009) an der vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt, obwohl es in seinem Einflussbereich lag, rechtzeitig Beweisvorsorge für das zu seinen Gunsten behauptete Treuhandverhältnis zu treffen. Da einerseits keine Anzeichen für ein klar und eindeutig vereinbartes Treuhandverhältnis vorliegen und andererseits die Umstände für das Vorliegen von Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko beim Kl sprechen, ist das Grundstücksgeschäft zur Überzeugung des Senats dem gewerblichen Unternehmen des Kl zuzuordnen.

3. Hinsichtlich der Höhe des zuletzt angesetzten Veräußerungsgewinns (35.139 DM) ist das FA von Anschaffungskosten in Höhe von 542.184 DM ausgegangen. Diese entsprechen den eigenen Angaben des Kl in der Beilage zu den für 1998 erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Den Veräußerungserlös in Höhe von 577.323 DM hat das FA aus den Akten über die Ermittlung der Grunderwerbsteuer entnommen. Daraus ergab sich ein gegenüber der YBank übernommenes Darlehen in Höhe von 305.507,19 DM und eine gegenüber der Deutschen Postbank übernommene Verbindlichkeit in Höhe von 271.815,85 DM.

Die Höhe des sich danach ergebenden Veräußerungsgewinns in Höhe von 35.139 DM hat der Kl auch nicht substantiiert bestritten. Vielmehr hat er nur pauschal behauptet, aus dem Grundstücksgeschäft nicht mehr als 40.000 DM Honorar erhalten zu haben, obwohl ihm sowohl aus dem Einspruchsverfahren als auch aus der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung bekannt war, wie der Veräußerungsgewinn ermittelt wurde. Anderweitige Anhaltspunkte, die die Rechtmäßigkeit des vom FA ermittelten Gewinns in Zweifel ziehen, sind nicht ersichtlich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Sie berücksichtigt die im finanzgerichtlichen Verfahren erfolgte Teilabhilfe durch Änderungsbescheid vom 07.10. 2009.

5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung.

Ende der Entscheidung

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