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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 10.04.2007
Aktenzeichen: 10 K 4061/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 66 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 K 4061/06

In der Streitsache

hat das Finanzgericht München, 10. Senat,

ohne mündliche Verhandlung am 5. März 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

I. Der Kläger ist der leibliche Vater und der Adoptivvater folgender Kinder: 1. B, geb. am ... 1986 leibliches Kind 2. A, geb. am ... 1989 Annahme als Kind mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom ... 2003 3. C, geb. am ... 1990 leibliches Kind 4. D, geb. am ... 1992 leibliches Kind Die Kinder C und D lebten im Haushalt der Mutter und früheren Ehefrau des Klägers, die das Kindergeld erhielt. Das Kindergeld für B und A erhielt der Kläger. Nach der Annahme als Kind machte der Kläger geltend, ihm stehe für A das erhöhte Kindergeld für ein viertes Kind (179 EUR statt nur 154 EUR) zu. Da er A erst im Jahr 2003 adoptiert habe, sei A sein "viertes" Kind.

Die beklagte Familienkasse lehnte mit Bescheid vom ... die Zahlung des erhöhten Kindergelds für ein viertes Kind ab. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom ...).

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Einspruchsbegehren weiter. Zur Klagebegründung wird auf den Schriftsatz vom ... verwiesen.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom ... und die Einspruchsentscheidung vom ... werden aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger antragsgemäß erhöhtes Kindergeld für A als viertes Kind zu zahlen.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung der Familienkasse wird auf den Schriftsatz vom ... verwiesen.

Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter.

Entscheidungsgründe:

II. Die Klage ist nicht begründet.

Nach § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) beträgt das Kindergeld für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 EUR monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 EUR monatlich. Die Höhe des Kindergelds hängt danach von der Ordnungszahl eines Kindes (Einstufung als "erstes", "zweites", "drittes", "viertes" oder weiteres Kind) ab. Eine besondere gesetzliche Definition, nach welchen Kriterien die Ordnungszahl zu ermitteln ist, enthält das Gesetz nicht. Nach dem natürlichen Sprachgebrauch sowie nach der Verkehrsauffassung wird im Kindergeldrecht nach allgemeiner Ansicht seit jeher auf das Lebensalter abgestellt und zwar ausnahmslos (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, § 66 EStG, Anm. 10; Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 66 EStG, Anm. B 3; Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs, DA 66.1 Satz 1). Bei Stief- und Pflegekindern kommt es daher nicht darauf an, wann ein Kindergeldberechtigter sie in seinen Haushalt aufgenommen hat oder ab wann ein familiäres Band zu bejahen ist. Auch bei Adoptionen hat es die Rechtsprechung bisher abgelehnt, anstatt auf die Geburt auf den Adoptionszeitpunkt abzustellen (vgl. Bundessozialgericht vom 25. November 1966 7 RKg 10/65, BSGE 25, 291 und vom 20. September 1977 8/12 RKg 12/77, FamRZ 1978, 240).

An der alten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist festzuhalten. Sie führt zu einer einfachen und praktikablen Regelung, die auch dem heutigen Gesetzeswortlaut entspricht.

Vor allem entspricht es dem Gleichheitssatz, die Ordnungszahl ausnahmslos nach dem Lebensalter zu bestimmen. Das Lebensalterprinzip trägt dem Gedanken Rechnung, dass die für Kinder anfallenden Aufwendungen typischerweise auch von der altersabhängigen Lebenssituation beeinflusst werden. Beispielsweise verursachen jüngere Kinder in der Regel einen höheren Betreuungsaufwand als ältere Kinder, so dass die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, das erhöhte Kindergeld für die jüngeren Kinder zu zahlen, verfassungsgemäß ist. Die konsequente Umsetzung des Lebensaltersprinzips erfordert es, keine Ausnahmen zuzulassen. Jedenfalls kann nicht ausnahmsweise auf den Adoptionszeitpunkt abgestellt werden. Denn der Adoptionszeitpunkt ist aus der Sicht des Zwecks, für den Kindergeld gezahlt wird, rein zufällig und kein sachgerechtes Kriterium für die Zahlung eines erhöhten Betrags. Die Aufwendungen, die ein Kindergeldberechtigter für ein Kind tragen muss, hängen der Höhe nach typischerweise nicht vom Zeitpunkt der Adoption ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.

Ende der Entscheidung

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