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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Beschluss verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 10 S 2202/06
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

10 S 2202/06

Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe

In dem Verfahren ...

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 16. August 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antragstellerin wird für das Verfahren ...Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sie sich gegen die Versagung der Kindergeldauszahlung für die Monate März 2004 bis November 2004 wendet.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gründe:

I. Dem Hauptsacheverfahren liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin (AStin) ist die Mutter der Kinder A (geb. 07. Oktober 1997) und B (geb. 09. Juli 1999). Der Vater der Kinder, der ab Geburt der Kinder das Kindergeld bezog, verließ die gemeinsame Ehewohnung spätestens am 15. Februar 2004. Jedenfalls seither leben die Kinder im Haushalt der AStin. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 beantragte die AStin das Kindergeld für beide Kinder. Mit Bescheid vom 12. Januar 2005 gewährte der Beklagte des Hauptsacheverfahrens (die Familienkasse --FK--) der AStin Kindergeld ab März 2004. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass noch geprüft werde, ob der Kindergeldanspruch für die Monate März 2004 bis Januar 2005 aufgrund einer eventuellen Weiterleitung des Kindergelds vom bisher Berechtigten an die AStin bereits erloschen ist, und dass die Auszahlung daher vorläufig erst ab Februar 2005 erfolge. Gegen diesen Bescheid erhob die AStin keinen Einspruch. Die FK versuchte anschließend die Frage der Weiterleitung durch Einholung schriftlicher Stellungnahmen der AStin und des bisher Berechtigten zu klären. Im Verlauf dieses Schriftverkehrs unterzeichnete die AStin am 13. April 2005 eine Weiterleitungserklärung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftverkehrs und des Inhalts der Weiterleitungserklärung wird auf die Akten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 03. November 2005 setzte die FK erneut Kindergeld ab März 2004 fest. Zudem enthielt der Bescheid den Ausspruch, dass der Anspruch bis einschließlich Januar 2005 als erfüllt angesehen wird, weil die AStin das Kindergeld im Wege der Weiterleitung erhalten habe. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wies die FK mit Einspruchsentscheidung vom 13. April 2006 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die in der Hauptsache eingereichte Klage. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der AStin das Kindergeld für den Zeitraum Januar 2004 bis November 2004 zustehe, weil es von ihrem Ehemann nicht an sie weitergeleitet worden sei. Die AStin habe wiederholt darauf hingewiesen, dass das Kindergeld nur für die Monate Dezember 2004 und Januar 2005 weitergeleitet worden sei, nicht dagegen für die Monate dazwischen.

Die AStin beantragt,

ihr für das Klageverfahren Az. ... Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die FK hat nur im Hauptsacheverfahren Stellung genommen. Dort weist sie im Wesentlichen darauf hin, dass mit dem Bescheid vom 12. Januar 2005 be- standskräftig über die Kindergeldfestsetzung entschieden worden sei und eine Auszahlung an die AStin aufgrund der von ihr unterzeichneten Weiterleitungserklärung ausscheide.

Im Übrigen wird auf die Akten und die von den Beteiligten vorgelegten Schriftsätze Bezug genommen.

Zur Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags reichte die AStin eine Erklärung vom 23. Mai 2006 über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Nachweise ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Unterlagen Bezug genommen. II. 1. Der Antrag ist teilweise begründet. Nach § 142 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Merkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung ist erfüllt, wenn bei summarischer Prüfung nach Aktenlage eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht. Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (vgl. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--vom 18.06.2003 XI S 23/02 BFH/NV 2004, 47).

Diese Voraussetzungen sind bei summarischer Prüfung nur teilweise erfüllt.

a) Ein Kindergeldanspruch scheidet aus, soweit über diesen bereits bestandskräftig ablehnend entschieden wurde. Im vorliegenden Fall hat die FK über die Festsetzung des Kindergelds soweit es die Monate Januar und Februar 2004 betrifft, bereits durch Bescheid vom 12. Januar 2005 bestandskräftig entschieden. Die Festsetzung ab März 2004 beinhaltet zugleich die Ablehnung eines Kindergeldanspruchs für den vorausgehenden Zeitraum Januar 2004 bis Februar 2004. Da dieser Bescheid innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nicht mit dem Einspruch angegriffen wurde, erlangte er Bestandskraft. Der Bescheid vom 03. November 2005 enthielt hinsichtlich der Frage der Festsetzung des Kindergelds nur eine Wiederholung des bereits im Bescheid vom 12. Januar 2005 enthaltenen Regelungsgehalts. Ihm kommt insoweit kein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Entsprechend entstand insoweit auch keine neue Rechtsbehelfsmöglichkeit. Somit kann der Senat bei summarischer Prüfung nach Aktenlage auch keine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der AStin in der Hauptsache feststellen, soweit sich die Klage gegen die unterbliebene Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum Januar 2004 bis Februar 2004 richtet.

b) Allerdings enthielt der Bescheid vom 03. November 2005 einen zusätzlichen Regelungsgehalt, da dort erstmals die Erfüllung des Kindergeldanspruchs für den Zeitraum März 2004 bis November 2004 festgestellt wurde. Denn insoweit wurde gegenüber der AStin verbindlich festgestellt, dass der durch Bescheid vom 12. Januar 2005 zu ihren Gunsten festgesetzte Kindergeldanspruch bereits erloschen ist. Insoweit sieht der Senat bei summarischer Prüfung auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen der AStin in der Hauptsache. Zum einen ist bereits unklar, auf welche abgabenrechtliche Rechtsnorm die FK die Feststellung des Erlöschens des festgesetzten Kindergeldanspruchs stützt. Zum anderen hat der Senat auch erhebliche Zweifel, ob die AStin an der Weiterleitungserklärung vom 13. April 2005 festgehalten werden kann. Denn nach Aktenlage mussten sich der FK Zweifel aufdrängen, ob die AStin den Inhalt ihrer Erklärung vollständig erfasst hatte und eine derartige Erklärung überhaupt abgegeben wollte. Die AStin hatte offensichtlich Schwierigkeiten im Umgang mit der deutschen Sprache und offensichtlich auch Schwierigkeiten dabei, im Weiterleitungsformular die von ihr geforderten Angaben zu machen. Zudem hatte sie zuvor mehrfach erklärt, kein Kindergeld für den fraglichen Zeitraum erhalten zu haben (Bl. 20, 21, 22f. der Kindergeldakte). Des Weiteren hatte der Ehemann der AStin nach Aktenlage nur die Kindergeldweiterleitung für einen Monat im Dezember 2004 nachgewiesen. Entsprechend sah die FK im Rahmen des Einspruchsverfahrens auch Anlass zur Durchführung weiterer Ermittlungen bei der AStin und bei deren Ehemann, hat dann jedoch nach ergebnislosem Verlauf dieser Ermittlungen einfach zu Lasten der AStin entschieden.

2. Die AStin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen (§ 115 ZPO). Nach der vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Verbindung mit der Anlage zu § 114 ZPO ist die Prozesskostenhilfe ratenfrei zu gewähren. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind gem. § 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO nicht entstanden.

Ende der Entscheidung

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