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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 22.01.2008
Aktenzeichen: 12 K 775/07
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

12 K 775/07

In der Streitsache

...

hat der 12. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

ohne mündliche Verhandlung

am 22. Januar 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger Kindergeld für seine Tochter T (geboren am ...1986) für die Zeit ab Juli 2006 zusteht.

T, die am ....2004 das 18. Lebensjahr vollendet hat, beendete ihre Schulausbildung am 30. Juni 2006. Von August 2006 bis 30. Juni 2007 arbeitete sie als Au-pair-Mädchen in Bulford in England. In der Kindergeldakte der Familienkasse, der Beklagten, befindet sich eine Bestätigung des Cricklade College in Andover vom 9. Oktober 2006, dass T einen ESOL Skills for Life Level 1 Kurs besuche, der am 11. September 2006 begonnen habe und am 30. Juni 2007 enden werde. Sie habe zweimal die Woche zwei Stunden Unterricht. Außerdem befindet sich in der Akte ein Formblatt "Bestätigung über Sprachunterricht und Taschengeldzahlung", in dem ein wöchentliches Taschengeld von 55 GBP angegeben ist. Das Formular ist mit "A. A." unterschrieben und mit dem Datum 11. Oktober 2006 versehen. Im Übrigen ist es nicht ausgefüllt.

Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 die Festsetzung von Kindergeld für T ab Juli 2006 auf und forderte überzahltes Kindergeld für den Zeitraum Juli bis Oktober 2006 in Höhe von 616 EUR zurück, da sich T nicht mehr in Ausbildung befinde.

Zur Begründung des hiergegen am 10. November 2006 eingelegten Einspruchs trug der Kläger vor, T erwerbe in Großbritannien die notwendigen Sprachkenntnisse für die Fortsetzung ihrer weiteren Berufsausbildung. Sie wende wöchentlich rund 18 Stunden für die Sprachausbildung auf. Beigefügt war u.a. eine Bestätigung von Mrs. A., dass sie T zwei Stunden täglich in Englisch unterrichte. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 13. Februar 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung der hiergegen gerichteten Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass T beabsichtige, Betriebswirtschaft zu studieren und Englischkenntnisse hierzu unentbehrlich seien. Sie habe vier Stunden wöchentlich Unterricht im College gehabt. Die einfache Anfahrt habe bereits eine Stunde in Anspruch genommen, weshalb häufigerer Unterricht nicht möglich gewesen sei. Außerdem habe T wöchentlich an zwei Stunden Virtual Learning Environment, die von einem Tutor beaufsichtigt worden seien, teilgenommen. Für Hausaufgaben habe sie weitere vier Stunden in der Woche aufwenden müssen. Hinzu käme, dass Mrs. A., die Mutter der Familie, in der T untergebracht gewesen sei, täglich zwei Stunden mit ihr Englisch geübt habe. Sie habe die Kurse mit Erfolg bestanden und einen Abschluss an der University of Cambridge abgelegt. Seit Oktober 2007 studiere sie an der Universität in Frankfurt/ Oder.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 26. Oktober 2006 und die Einspruchsentscheidung von 13. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für seine Tochter T Kindergeld ab Juli 2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, eine Berufsausbildung läge nicht vor, da der Aufenthalt im Ausland weder mit dem Besuch einer ausländischen Schule, College oder Hochschule verbunden, noch ein theoretisch-systematischer Sprachunterricht von wöchentlich mindestens 10 Unterrichtsstunden besucht worden sei. Der Zeitaufwand für die häusliche Vor- und Nacharbeit und die Wegstrecke seien nicht über das übliche Maß hinausgegangen. Auch habe der Kläger nicht die Notwendigkeit des Sprachkurses für das von T angestrebte Berufsziel belegt.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung des Kindergeldes durch die Familienkasse sind zu Recht erfolgt, da sich die Tochter des Klägers im Streitzeitraum nicht in Berufsausbildung befunden hat.

Ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) beim Kindergeld dem Grunde nach u.a. dann berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG).

Auch eine Au-pair-Tätigkeit im Ausland kann wegen der damit verbundenen, allen Berufen förderlichen Sprachausbildung dem Bereich der Ausbildung zugerechnet werden. Ist beispielsweise der Auslandssprachaufenthalt in einer Ausbildungs-/Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist er in der Regel anzuerkennen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 09. Juni 1999 VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27). Im Streitfall ist weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass der Auslandsaufenthalt für das von der Tochter des Klägers angestrebte Studium der Betriebswirtschaft vorgeschrieben war oder empfohlen wurde.

Wird ein Sprachaufenthalt im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland nicht durch eine Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben oder empfohlen, so ist Voraussetzung für eine Anerkennung, dass der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird, der mit Rücksicht auf seinen Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt. Davon ist auszugehen, wenn der theoretisch-systematische Sprachunterricht ohne Vor- und Nachbereitungszeit 10 Unterrichtsstunden pro Woche nicht unterschreitet (BFH-Urteil vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BStBl II 2002, 469 m.w.N.). Im Streitfall hat T unstreitig nur an 6 Unterrichtsstunden wöchentlich durch das Cricklade College teilgenommen. Soweit T auch Unterricht durch Mrs. A. erhielt, hat der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass es sich um einen theoretisch- systematischen Unterricht handelte und dass Mrs. A. die erforderliche Qualifikation dafür besaß.

Werden 10 Unterrichtsstunden je Woche - wie im Streitfall - nicht erreicht, so kann die Teilnahme an einem Sprachkurs mit einer geringeren Unterrichtsstundenzahl anerkannt werden, wenn er der üblichen Vorbereitung auf einen anerkannten Prüfungsabschluss dient und das Kind den Prüfungsabschluss anstrebt (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFH/NV 1999, 1685). Die von der Tochter des Klägers abgelegte Prüfung in "ESOL Skills for Live" ist auf der deutschen Internetseite der Universität von Cambridge nicht aufgeführt (http://www.cambridgeesol.de/exams/index.php). Der englischsprachigen Internetseite der Universität von Cambridge lässt sich entnehmen, dass der Test "ESOL Skills for Live" ein Test ist, der für Erwachsene eingerichtet wurde, deren Muttersprache nicht Englisch ist. Er wird nur in England, Wales und Nordirland angeboten und richtet sich insbesondere an Personen, die seit vielen Jahren in England leben, die die britische Staatsbürgerschaft erwerben wollen, an Flüchtlinge oder Asylbewerber, an Gastarbeiter und an Familiennachzügler, die ihre Sprachkenntnisse verbessern wollen. Er ist ein Bestandteil des Plans der britischen Regierung, das Niveau der englischen Sprache in England, Wales und Nordirland zu verbessern (http://www.cambridgeesol.org/exams/general-english/sfl/learners.html, http://www.cambridgeesol.org/ assets/pdf/resources/exam_time08.pdf, 19). Der von T besuchte Kurs bereitet seine Teilnehmer also auf einen Test vor, der der Integration von Zuwanderern in Großbritannien dienen soll. Nach Auffassung des Senats führt ein Kurs nur dann zu einem kindergeldrechtlich relevanten Prüfungsabschluss, wenn dieser Abschluss international oder zumindest in dem Land, in dem das Kind eine Berufstätigkeit anstrebt, anerkannt ist. Der von T abgelegte Prüfungsabschluss genügt dieser Anforderung nicht. T befand sich daher während ihres Aufenthalts in England nicht in Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.



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