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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 20.07.2007
Aktenzeichen: 13 K 1877/04
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3
1. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und die nicht als Entnahme zu erfassende anteilige berufliche Verwendung des betrieblichen Kfz in einer schlüssigen Form belegen.

2. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind.

3. Für Ärzte gelten nach dem BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 (BStBl I 2002, 148) nur die berufsspezifisch bedingten Erleichterungen, die auch für andere sog. "Vielfahrer" gelten.


Finanzgericht München

13 K 1877/04

Einkommensteuer 1997

In der Streitsache

hat das Finanzgericht München, 13. Senat,

[...] als Einzelrichter

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt wurde.

I. Die Klägerin ist Ärztin und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit; ihren Gewinn ermittelt sich nach Einnahme-Überschuss-Rechnung. In der Gewinnermittlung für das Jahr 1997 erklärte sie Betriebsausgaben für das betriebliche Kraftfahrzeug (Kfz) [...] (Baujahr 1984), in Höhe von 6.229,65 DM. Die private Nutzung ihres betrieblichen Kfz bewerte sie mit 218,00 DM und begründete dies damit, dass sie im Jahr 1997 ein Fahrtenbuch geführt habe, insgesamt 21.475 Kilometer (km) zurückgelegt habe und davon 20.725 km auf ihre betriebsärztliche Tätigkeit (z.B. in [...] A-Dorf, B-Dorf, C-Stadt und D-Stadt) entfallen wären; dies entspräche einem Privatanteil von 3,50%.

Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - folgte diesen Angaben zur privaten Kfz-Nutzung nicht.

Das FA vertrat die Auffassung, dass das in Kopie vorgelegte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Das FA erfasste im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 6. April 1999 den geldwerten Vorteil der Klägerin aus der Privatnutzung des betrieblichen Kfz nach Maßgabe der sog. 1-vom Hundert - (1-v.H.) - Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von netto 3.240 DM und legte dabei einen - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Brutto-Listenpreis des betrieblichen Kfz von 27.000 DM zugrunde.

Den dagegen gerichteten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass sie als Betriebsärztin größere Entfernungen zurückgelegt habe. Sie unterliege der ärztlichen Schweigepflicht und habe deshalb die Namen der aufgesuchten Patienten nicht genannt. Jedoch habe sie den Zweck der Reise mit einer aussagekräftigen Abkürzung angegeben; z.B. "BA" für betriebsärztliche Untersuchung, "Hb" für Hausbesuch. Diese Handhabung entspräche dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 9. Mai 1996 (IV B 2 - S 2145 - 169/96; veröffentlicht in: Betriebs-Berater - BB - 1996, 1363), das bei Ärzten neben der Angabe von Reisezweck, Reiseziel, Reiseroute, Datum und km-Stand, die Bezeichnung "Patientenbesuch" für ausreichend erachte.

Mit Einspruchsentscheidung vom 22. März 2004 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück, da die Vermerke der Klägerin zu den Reisezwecken nicht ausreichend seien und auch die aufgesuchte Person nicht genannt sei. Außerdem sei das Fahrtenbuch auch deshalb nicht ordnungsgemäß, da die km-Stände zu Beginn der betrieblichen Fahrt nicht aufgezeichnet worden seien und das Fahrtenbuch nur Angaben zum km-Stand am Ende des Tages enthalte.

Dagegen richtet sich die Klage. Die Klägerin bedient sich zur Begründung ihrer Klage der bereits im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumente. Ergänzend weist sie darauf hin, dass das Fahrtenbuch mit einem km-Stand von 131.861 km beginne und mit einem km- Stand von 153.336 km ende. Bei einem gesamten Aufwand von 6.229,00 DM entspräche dies mit der Fahrleistung von 21.475 km einem durchschnittlichen km-Aufwand von 0,29 DM; dies zeige, dass die Aufzeichnungen plausibel seien. Hätte die Klägerin für ihre betrieblichen Fahrten von 20.725 km die Pauschale von 0,52 DM/km geltend gemacht, würde sich ein betrieblicher Aufwand von 10.777,00 DM ergeben. Dass die Klägerin betrieblich veranlasste Fahrten über insgesamt 20.725 km zurückgelegt habe, sei von ihren Auftraggebern nicht bezweifelt worden und die Honorare aus diesen Tätigkeiten seien auch alle als Betriebseinnahmen erklärt worden.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1997 vom 6. April 1999 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 22. März 2004 den Gewinn aus selbständiger Arbeit um 3.022 DM zu vermindern und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt die Klageabweisung.

Das FA verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist das FA darauf hin, dass das Kfz Betriebsvermögen sei und deshalb keine Aufwandseinlage mit dem Pauschbetrag von 0,52 DM/km von der Klägerin geltend gemacht werden könne.

Wegen des Inhalts des Fahrtenbuches wird auf das vorgelegte - geheftete 18 DIN A 4 Seiten umfassende - Fahrtenbuch (Heftung am Ende der Einkommensteuer-Akte) verwiesen.

Mit Senatsbeschluss vom 12. Juni 2007 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

II. Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht die vorgelegten Aufzeichnungen nicht als ordnungsgemäße Fahrtenbücher anerkannt und im Streitfall die als Regelfall vorgesehene Bewertung der privaten PKW-Nutzung nach der 1-v.H.-Methode angewendet.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Berechnungsgrundlage für den Anteil der privaten Kfz-Nutzung ist der Bruttolistenpreis. Die private Nutzung eines Kfz ist in der Weise zu berücksichtigen, dass der Gewinn, in dem die gesamten Aufwendungen enthalten sind, um den Privatanteil erhöht wird. Davon abweichend kann die private Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Dazu gehört auch, dass das (zeitnah und in geschlossener Form zu führende) Fahrtenbuch die nicht als Entnahme zu erfassende anteilige berufliche Verwendung des betrieblichen Kfz in einer schlüssigen Form belegt. Die Aufzeichnungen müssen daher zu den betrieblichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die betriebliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und gegebenenfalls auch nachprüfen lässt. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der betrieblichen Verrichtung (wie etwa den Besuch einer bestimmten behördlichen Einrichtung, einer Filiale oder einer Baustelle) und zu dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuführen. Mehrere Teilabschnitte einer einheitlichen beruflichen Reise können miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden, wenn die einzelnen aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden. Der Übergang von der betrieblichen Nutzung zur privaten Nutzung des Fahrzeugs ist im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Gesamtkilometerstands zu dokumentieren. Die erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen. Ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch reichen allenfalls dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind (BFH-Urteile vom 16. März 2006 VI R 87/04, BStBl II 2006, 625;vom 9. November 2005 VI R 27/05, BStBl II 2006, 408; BFH-Beschlüsse vom 28. November 2006 VI B 32/06, BFH/NV 2007, 439;vom 3. Januar 2007 XI B 128/06, BFH/NV 2007, 706;vom 17. April 2007 VI B 145/06; BFH/NV 2007, 1314).

Dies zugrunde gelegt, folgt daraus für den Streitfall, dass das FA zutreffend die private Nutzung des betrieblichen Kfz mit dem pauschalen Nutzungswert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bewertet hat, denn die Klägerin hat das Fahrtenbuch im Streitjahr nicht ordnungsgemäß geführt. Zum einen besteht das vorgelegte Fahrtenbuch der Klägerin nur aus 18 losen DIN A4 Seiten und ist damit schon nicht in geschlossener Form geführt. Durch die Loseblattform ist nicht gewährleistet, dass nach Erstellen des Fahrtenbuches ein einzelnes Blatt entfernt und durch ein neu geschriebenes Blatt ergänzt wird. Darüber hinaus hat die Klägerin - wie das FA zutreffend beanstandet - den jeweiligen km-Stand zu Beginn der Fahrt nicht aufgezeichnet; die dafür vorgesehene Spalte ist durchgängig ohne Eintragung. Soweit aus den Eintragungen im Fahrtenbuch - nach dem Vortrag der Klägerin - gefolgert werden soll, dass der km-Stand am Ende eines Tages dem km-Stand zu Beginn einer betrieblichen Fahrt entsprechen soll, sind die Aufzeichnungen jedenfalls nicht ausreichend. Denn nach Auffassung des Gerichts sind durch die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch nicht alle im Streitjahr unternommenen Fahrten vollständig erfasst. Nach der vorgelegten Aufstellung über die Benzinkosten 1997 hat die Klägerin z.B. am 11. Januar, am 28. Februar, am 8. März, am 4. und 26. Mai, am 1. und 4. September das Kfz betankt. An diesen Tagen finden sich jedoch keine Eintragungen im Fahrtenbuch. Die Klägerin behauptet demgemäß nach ihrem Fahrtenbuch, dass das Kfz an diesen Tagen nicht bewegt wurde. Aus diesen fehlenden Eintragungen im Fahrtenbuch schließt das Gericht deshalb, dass nicht regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die die Eintragungen des Gesamtkilometerstandes am Ende eines Tages dem Gesamtkilometerstand am Beginn des nächsten Tages entsprechen.

Außerdem ist das Fahrtenbuch auch deshalb nicht ordnungsgemäß geführt, weil die Klägerin in ihrem Fahrtenbuch an den einzelnen Tagen durchgängig nicht danach unterscheidet, mit welchem Gesamtkilometerstand eine private oder eine betriebliche Fahrt begonnen wurde.

Die Eintragungen weisen nur aus, wie viel km die Klägerin an einem Tag gefahren ist und wie viele km nach Schätzung der Klägerin auf die jeweiligen Teile entfallen (Beispiel: am 15.3. km-Stand Ende 134.243; 17.3. privat 4 km; 1*Praxis Betrieb 5 km; am 17.3. km-Stand Ende 134.252). Die Eintragungen bieten bei dieser Führung des Fahrtenbuchs keine Gewähr dafür, dass der Eigenbeleg der Klägerin tatsächlich den betrieblichen Anteil der Fahrten exakt und zutreffend ausweist.

Im Übrigen ist das Fahrtenbuch auch deshalb nicht ordnungsgemäß geführt, weil die einzelnen Anlässe der betrieblichen Fahrten nicht zutreffend aufgezeichnet wurden. Bei keinem der Patientenbesuche ist der Name des Patienten oder dessen Adresse angegeben. Das Gericht ist sich im vorliegenden Zusammenhang sehr wohl bewusst, dass die Klägerin aufgrund ihrer beruflichen Stellung als Ärztin Verschwiegenheitspflichten unterliegt. Das Gericht ist aber auch der Auffassung, dass die dem einzelnen Patienten gegenüber zu wahrende Verschwiegenheitspflicht nicht dazu zwingt, die Maßstäbe bei der Führung eines Fahrtenbuches in Bezug auf die Personengruppe der Ärzte herabzusetzen. Denn allein durch die Angabe des Namens und der Anschrift werden noch keine schützenswerten Interessen des Patienten berührt.

Die Aufzeichnungen können nach Auffassung des Gerichts auch dann nicht für ordnungsgemäß erachtet werden, wenn man - wie die Klägerin meint - auf die Angabe des Namens des Patienten verzichten soll. Soweit sich die Klägerin hierzu auf die im BMF-Schreiben vom 9. Mai 1996 mitgeteilten Grundsätze beruft (Grundsätze für Fahrtenbücher von Angehörigen der freien Berufe, die Verschwiegenheitspflichten unterliegen), hat ihre Argumentation keinen Erfolg. In diesem Schreiben führt das BMF aus, dass auch für Ärzte nur die berufsspezifisch bedingten Erleichterungen gelten, die auch für andere sog. "Vielfahrer" gelten (nun BMF- Schreiben vom 21. Januar 2002 - IV A 6 - S 2177 - 1/02, BStBl I 2002, 148, ESt-Handbuch 2006, Anhang 16 III, Tz. 19) und lässt neben der Angabe Patientenbesuch, das Datum und dem km-Stand den Ort, an dem diese Tätigkeit durchgeführt wurde, genügen. Diesen Grundsätzen genügt aber das Fahrtenbuch der Klägerin nicht. Die Klägerin hat Patientenbesuch nur mit dem Kürzel "Hb" gekennzeichnet, ohne den Ort des Patientenbesuchs anzugeben (Beispiele: 7.1. 1*Hb 4 km, 15.1. 1*Hb 4 km; 17.1. 1*Hb 4 km; 30.1. 1*Hb 4 km; 6.2., 2*Hb 6 km; 13.2. 1* Hb 3 km; 13.3. 2*Hb 8 km; 27.3. 1*Hb 3 km). Soweit die Klägerin mit ihren Aufzeichnungen zum Ausdruck bringen will, dass alle durchgeführten Patientenbesuche am Ort ihrer Praxis durchgeführt wurden, sind die Aufzeichnungen unzureichend, weil zumindest die Angabe der Straße erforderlich ist, um die Aufzeichnungen aussagekräftig werden zu lassen, denn ohne die Straßenangaben erscheinen die unterschiedlichen Entfernungsangaben der Klägerin willkürlich. Andere Möglichkeiten um den betrieblichen Zweck der Fahrt bei Hausbesuchen durch Rückgriff auf außerhalb des Fahrtenbuches liegende Unterlagen weiter zu dokumentieren, z.B. durch Angaben einer Patientennummer, hat die Klägerin ebenfalls nicht genutzt. Diese Mängel der Eintragungen im Fahrtenbuch bei den Hausbesuchen sind bereits so gravierend, dass der Hinweis der Klägerin, die betriebsärztlichen Fahrten könnten durch die Angaben aus den Honorarrechnungen vollständig konkretisiert werden, nicht mehr die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs zu begründen vermag.

Außerdem weist das FA zu Recht darauf hin, dass das Fahrtenbuch auch deshalb nicht ordnungsgemäß ist, weil die Klägerin nicht an allen Tagen den bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufgeführt hat (z.B. fehlen diese Angaben am 2.1., 3.1., 15.2. und 26.3.).

Angesichts dieser Mängel des Fahrtenbuches im Streitjahr ist es für das Gericht nicht mehr entscheidend, dass die Klägerin auch wiederholt die Gesamtkilometerstände am Ende des Tages korrigiert hat. Das Gericht hält es zwar für plausibel, dass der Vortrag der Klägerin für manche Tage zutreffend ist, dass das Display im Kfz für den Gesamtkilometerstand schlecht ablesbar war und ihr deshalb Fehler beim Aufschreiben unterlaufen sind, die erst bei besserem Licht bemerkt wurden. Dieser Vortrag der Klägerin erscheint dem Gericht aber nicht glaubhaft, für die Eintragungen, an denen an mehreren Tagen hintereinander die km-Stände korrigiert wurden (z.B. 11.6. und 12.6.; 14.7., 15.7. und 16.7.; 19.8., 20.8., 21.8., 22.8. und 27.8.; 7.11. und 10.11.; 12.11., 13.11., 14.11., 17.11., 18.11., 20.11., 21.11., 24.11. und 25.11.). Diese Korrekturen lassen vielmehr nach der Überzeugung des Gerichts den Schluss zu, dass die Gesamtkilometerstände am Ende des Tages nicht täglich zeitnah aufgezeichnet wurden, sondern durch Addition der Tagesfahrleistung mit dem km-Stand des Vortrages errechnet wurden.

Im Übrigen vermag auch der Hinweis der Klägerin, dass ihre Aufzeichnungen zu den beruflich zurückgelegten Strecken im Fahrtenbuch plausibel erscheinen, weder Raum für eine freie Schätzung des Anteils der Privatnutzung an der Gesamtfahrleistung noch für eine Schätzung, die sich an den Angaben des Steuerpflichtigen in einem Fahrtenbuch orientiert zu bieten, wenn sich das Fahrtenbuch im Besteuerungs- oder im Klageverfahren als nicht ordnungsgemäß herausgestellt hat (BFH-Urteil vom 16. November 2005 VI R 64/04, BStBl II 2006, 410). Zu Recht weist das FA im Übrigen auch darauf hin, dass ein Ansatz von pauschalen km-Sätzen nur bei Kfz im Privatvermögen in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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