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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 27.02.2007
Aktenzeichen: 13 K 1938/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 3
EStG § 7 Abs. 7
EStG § 7g
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht München

13 K 1938/05

In der Streitsache

...

hat der 13. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

... sowie

der ehrenamtlichen Richter ... und ...

ohne mündliche Verhandlung

am 27. Februar 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger im Jahr 2002 für die Anschaffung von Stickmaschinen und eines Kfz den Gewinn mindernde Rücklagen nach § 7 g Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (§ 7 g EStG) bilden konnte.

Der Kläger wurde bei dem Beklagten (dem Finanzamt - FA) im Streitjahr 2002 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

Der Kläger erklärte im Jahr 2001 und im Streitjahr jeweils nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Verluste aus Gewerbebetrieb (Textil Import und Export, Groß -und Einzelhandel sowie Veredelung durch EDV-unterstützte Stickmaschine; Textil- und Stickstudio). In der Zeit vom 4. Oktober bis 31. Dezember 2001 erzielte er bei Materialausgaben in Höhe von 337 EUR Einnahmen von 36 EUR, insgesamt einen Verlust in Höhe von 14.717 EUR. Die Anschaffungskosten für im Jahr 2001 erworbenes Anlagevermögen betrugen 30.122 EUR, darunter eine Stickmaschine im Wert von 25.565 EUR. Den im Streitjahr erzielten Einnahmen von 15.081 EUR standen Materialausgaben in etwa gleicher Höhe gegenüber, die Anschaffungskosten für im Streitjahr erworbene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens beliefen sich auf 4.246 EUR, darunter zwei Nähmaschinen zu rund 600 EUR bzw. 3.000 EUR. Dem erklärten Verlust von 110.652 EUR lagen im Wesentlichen Ansparabschreibungen als Existenzgründer in Höhe von insgesamt 100.000 EUR zugrunde, die in der Gewinnermittlung wie folgt ausgewiesen wurden: Wirtschaftsgut: Anschaffungskosten: Rücklage: 12 Kopf Stickmaschine 80.000 EUR 32.000 EUR 18 Kopf Stickmaschine 140.000 EUR 56.000 EUR Transporter "Sprinter" 40.000 EUR 12.000 EUR Als voraussichtlicher Zeitpunkt der Anschaffung war jeweils das Jahr 2006 angegeben.

Mangels verbindlicher Bestellung der Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember 2002 erkannte das FA die Ansparabschreibungen nicht an und setzte die ESt für das Streitjahr 2002 im ESt- Bescheid vom 19. August 2004 unter Ansatz eines aufgrund weiterer nicht streiterheblicher Abweichungen geminderten Verlustes aus Gewerbebetrieb in Höhe von 10.371 EUR fest.

Der hiergegen erhobene Einspruch blieb in der Einspruchsentscheidung vom 13. April 2005 ohne Erfolg.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Ziel der Anerkennung der Ansparabschreibungen weiter. Eine verbindliche Bestellung der Stickmaschinen und des Transporters bis zum Ende des Streitjahres sei nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setze die Bildung einer Ansparrücklage nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft mache, die Investition sei wirklich beabsichtigt. Lediglich für einen noch zu eröffnenden Betrieb habe der BFH entschieden, dass die Investitionsentscheidung hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch eine verbindliche Bestellung der entsprechenden Wirtschaftsgüter ausreichend konkretisiert sein müsse. Der Betrieb des Klägers sei jedoch bereits im Jahr 2001 in Gang gesetzt worden. Die Investitionen seien nach dem bisherigen Geschäftsverlauf möglich und angesichts der Tatsache, dass der Kläger Ende August 2003 seine nichtselbständige Arbeit aufgegeben habe, auch wahrscheinlich. Soweit die Finanzverwaltung auch bei einer wesentlichen Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes für die Bildung der Rücklage generell die verbindliche Bestellung der entsprechenden Wirtschaftsgüter verlange, sei dies durch das Gesetz nicht gedeckt und widerspreche dessen Zweck, wonach Investitionen und Existenzgründungen gefördert und die Liquidität und Eigenkapitalbildung der Betriebe verbessert werden sollten. Den Urteilen des BFH vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846, undvom 19. September 2002 X R 51/00, BStBl II 2004, 184, lägen mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde. Das geschäftliche Engagement des Klägers sei erheblich, wozu er auf die im Jahr 2004 erzielten Einnahmen, den Überschuss und die bis dahin getätigten Investitionen in Höhe von gut 50.000 EUR verweise. Unternehmensgegenstand und Geschäftszweig seien seit Gründung unverändert, die Maschinen und der Transporter, für die Rücklagen gebildet worden seien, seien bei zu erwartenden zunehmenden Aufträgen mit höheren Stückzahlen zu deren Abwicklung erforderlich. Eine Betriebserweiterung sei darin auch nach dem BMF- Schreiben vom 16. November 2004, IV B 2-S 2183 b-13/04, BStBl I 2004, 1063, nicht zu sehen, da weder ein neuer Geschäftszweig eröffnet noch eine wesentliche Erweiterung der Produktionsstätte die Folge sein würden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den ESt-Bescheid für 2002 vom 19. August 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. April 2005 abzuändern und die ESt für 2002 unter Berücksichtigung eines Verlustes aus Gewerbebetrieb in Höhe von 110.371 EUR festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es beruft sich auf die Rechtsprechung des BFH, wonach wie bei noch zu eröffnenden Betrieben in Fällen der wesentlichen Erweiterung eines Betriebes strengere Anforderungen an die Konkretisierung der vorgeblich geplanten Investitionen in Form der verbindlichen Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen bis zum Ende des Jahres der Rücklagenbildung zu stellen seien. Unter einer wesentlichen Betriebserweiterung seien außerordentliche Maßnahmen zu verstehen, die von erheblicher Bedeutung seien und nicht nur der Rationalisierung, Umstrukturierung, Verlagerung oder Intensivierung eines vorhandenen Betriebes dienten.

Bei einer Investition in zwei zusätzliche Stickmaschinen, die mit Anschaffungskosten von 80.000 EUR bzw. 140.000 EUR ein Vielfaches der im Jahr 2001 angeschafften Maschine kosten würden und mithilfe derer höhere Stückzahlen gefertigt werden könnten, sowie dem Erwerb eines Transporters, ohne dass bislang ein Fahrzeug im Betriebsvermögen vorhanden gewesen sei, müsse von einer erheblichen Erweiterung der bisher bestehenden Produktionsstätte ausgegangen werden. Hierfür spreche auch, dass der Kläger seinen gut bezahlten Arbeitnehmerposten aufzugeben bereit sei, was nach allgemeiner Lebenserfahrung nur dann erfolge, wenn der Unternehmer aus der gewerblichen Tätigkeit Gewinne erziele, die die Beibehaltung oder Steigerung des Lebensstandards ermögliche.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Klage ist unbegründet. Das FA hat bei der Festsetzung der ESt im Streitjahr nach § 7 g EStG zu Recht keine Ansparabschreibungen in Höhe von 100.000 EUR berücksichtigt, weil die beiden Stickmaschinen und der Transporter als wesentliche Betriebsgrundlagen vom Kläger nicht bis zum 31. Dezember 2002 verbindlich bestellt wurden.

1. Nach § 7 g Abs. 3 bis 7 EStG können Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, für die künftige Anschaffung eines neuen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage (Ansparabschreibung) bilden.

Bei einem Existenzgründer im Sinne des § 7 g Abs. 7 Satz 2 EStG darf dabei im Gründungszeitraum die Ansparabschreibung 40 v. H. der Anschaffungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs anschaffen wird.

Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ist der Steuerpflichtige zwar nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Der auch im Rahmen einer Existenzgründerrücklage nach § 7 Abs. 7 EStG entsprechend anwendbare § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG setzt jedoch voraus, dass ein Wirtschaftsgut in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr "voraussichtlich" angeschafft oder hergestellt wird. Dabei erfordert das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen, welche bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG berechnen, aus der Sicht des Endes des Gewinnermittlungszeitraums zu treffen ist. Hieraus folgt, dass die "voraussichtliche" Investition von Gesetzes wegen hinreichend konkretisiert sein muss. Ob dies zutrifft, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Handelt es sich um eine Neugründung eines Betriebes und bezieht sich die Bildung der Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen, so setzt eine Konkretisierung im vorgenannten Sinne voraus, dass diese wesentlichen Betriebsgrundlagen am maßgeblichen Stichtag bereits verbindlich bestellt worden sind. Dies beruht auf der Erwägung, dass es anderenfalls u.a. möglich wäre, die Ansparabschreibung "ins Blaue hinein" ohne Konkretisierung --möglicherweise--mit der Wirkung in Anspruch zu nehmen, dass diese zur Erhöhung eines tarifbegünstigten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns führen würde. Eine durch objektivierte wirtschaftliche Gegebenheiten, an welche eine Prognose anknüpfen könnte, nicht gedeckte Minderung des steuerlichen Ergebnisses wäre unvereinbar mit der generell an Steuertatbestände zu stellenden Anforderung, dass der Gesetzgeber Belastungsgründe "möglichst unausweichlich" normieren muss. Das Erfordernis der Unausweichlichkeit ist vor allem Inhalt des Gleichheitssatzes, der die Belastungsgleichheit "nach den wirtschaftlich vorgefundenen Tatbeständen, die eine Steuerbelastung in ihren Unterschieden rechtfertigt", bemisst. Entsprechendes gilt auch für die Regelung von Entlastungsgründen. Zwar hat der Gesetzgeber "Mitnahmeeffekten" durch die Regelung des Gewinnzuschlags nach § 7g Abs. 5 EStG entgegenwirken wollen. Zum einen findet diese Regelung nach § 7 g Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 EStG bei Existenzgründern keine Anwendung, zum anderen würde die Wirkungsweise des vom Gesetzgeber installierten "sich selbst steuernden Regelkreises" indes versagen, wenn der Steuerpflichtige bei einer Rücklagenbildung in zeitlicher Nähe zur Betriebsaufgabe im Umfang dieses Bilanzansatzes de facto für eine Tarifvergünstigung optieren könnte.

Diese für die Phase der Ingangsetzung des Betriebes maßgebenden Grundsätze gelten gleichermaßen auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige durch die der Rücklagenbildung zugrunde liegenden Investitionen eine wesentliche Erweiterung seines bereits bestehenden Betriebes plant; die wesentliche Erweiterung ist in Anlehnung an die handelsrechtliche Wertung des § 269 Handelsgesetzbuch (HGB) der "Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs" gleichzusetzen (vgl. Urteile des BFH vom 19. September 2002 X R 51/00, a.a.O., undvom 17. November 2004 X R 38/02, a.a.O., jeweils m.w.N.).

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte der Kläger die streitigen Rücklagen nicht bilden.

a) Entgegen der klägerischen Auffassung ergibt sich nach Ansicht des Senats unmittelbar aus dem Gesetz, dass auch in Fällen der wesentlichen Erweiterung eines Betriebes Ansparabschreibungen für wesentliche Betriebsgrundlagen nur dann anzusetzen sind, wenn diese am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklagen gebildet werden, verbindlich bestellt wurden. Andernfalls ist die Investition nicht hinreichend konkretisiert und damit dem Erfordernis der voraussichtlichen Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes i. S. des § 7 g Abs. 3 Satz 2 EStG nicht genügt.

Diese Auslegung des Begriffes der voraussichtlichen Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsgutes widerspricht auch nicht dem Zweck des Gesetzes, gerade Investitionen von Existenzgründern zu fördern. Es mag zwar zutreffen, dass die den genannten Urteilen des BFH zugrunde liegenden Sachverhalte von dem hier streitgegenständlichen abweichen, gleichwohl treffen die dort angestellten Erwägungen auch im Streitfall zu. Nach dem Gleichheitssatz gilt es auch in Fällen der wesentlichen Erweiterung bereits in Gang gesetzter Betriebe Ansparabschreibungen "ins Blaue hinein" ohne hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition zu verhindern. Andernfalls könnten Existenzgründer, die gerade wie der Kläger kurz vor Ende eines Wirtschaftsjahres einen Betrieb mit Hilfe - im Vergleich zu den geplanten Investitionen - geringfügiger Betriebsgrundlagen bei gleichzeitig geringfügigem Materialeinsatz in Gang setzen, für jedenfalls anhand objektivierter wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht prognostizierbare Investitionen fünf Jahr später steuermindernde Rücklagen bilden, während dies einem Steuerpflichtigen, der entsprechende Investitionen bereits im Jahr des Ingangsetzens des Betriebes plant und dies durch Ansatz von Ansparrücklagen im Jahr der Betriebsgründung zum Ausdruck bringt, nicht möglich wäre.

b) Das FA hat in den geplanten Investitionen zutreffend eine wesentliche Betriebserweiterung gesehen. Dem Kläger ist insoweit zwar beizupflichten, als mit der Anschaffung zweier weiterer Stickmaschinen und eines Transporters in Anbetracht der bisherigen Geschäftstätigkeit des Klägers keine Aufnahme eines neuen Geschäftszweiges verbunden ist, dies ist jedoch für die Qualifizierung einer geplanten Investition als wesentliche Betriebserweiterung auch nicht erforderlich. Vielmehr liegt eine wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes auch in Fällen einer sprunghaften und außerordentlichen Kapazitätserweiterung vor (BFH-Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, a.a.O.; Hüttemann in Staub, HGB- Großkommentar, 4. Aufl., § 269 Rz. 10), die wiederum lediglich beispielhaft bei der Errichtung einer neuen Produktionsstätte gegeben ist. Die vom Kläger intendierten Investitionen in zwei Stickmaschinen im Wert von 80.000 EUR bzw. 140.000 EUR sowie einen Transporter für 40.000 EUR würden gemessen an dem bis Ende des Streitjahres 2002, dem maßgeblichem Beurteilungszeitpunkt, angeschafften Anlagevermögen im Wert von insgesamt rund 35.000 EUR zu einer erheblichen Kapazitätsausweitung des Unternehmens führen. Der Kläger hat insoweit selbst vorgetragen, dass die Auftragsvolumina größer werden (sollen) und ab einer bestimmten Stückzahl nicht mehr mit den vorhandenen Maschinen abgearbeitet werden können.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ab welcher Größenordnung eine außerordentliche Kapazitätserweiterung gegeben ist. Jedenfalls dann, wenn die geplanten, den Ansparrücklagen zugrunde liegenden Investitionen in Produktionsmaschinen die bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgenommenen Anschaffungen für Produktionsmaschinen um mehr als das Siebenfache übersteigen, liegt nicht mehr nur eine Intensivierung des vorhandenen Betriebes vor, sondern eine außerordentliche Kapazitätserweiterung, die einer Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes i. S. des § 269 HGB gleichsteht.

c) Sowohl die beiden Stickmaschinen als auch der Transporter sind als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen, weshalb sämtliche Rücklagen nicht Gewinn mindernd berücksichtigt werden können. Wesentliche Betriebsgrundlagen i. S. des § 7 g EStG sind diejenigen Anlagegüter, ohne die der Betrieb nicht geführt werden kann (BFH-Beschluss von26. Juli 2005 VIII B 134/04, BFH/NV 2005, 2186 m.w.N.). Dies sind sämtliche Wirtschaftsgüter, für die Ansparabschreibungen vorgenommen werden sollten, da nach eigenem Sachvortrag des Klägers bei weiter zunehmenden Aufträgen für deren Abwicklung nicht nur aus technischen Gründen neue Stickmaschinen sondern auch der Transporter erforderlich sein werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.

Ende der Entscheidung

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