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Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 10.03.2008
Aktenzeichen: 13 K 2392/05
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 33
EStG § 33 Abs. 1
1. Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerpflichtigen zur Befriedigung seiner Stimmungen können möglicherweise nicht als unabwendbar angesehen werden.

2. Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerpflichtigen, der in einer manischen Phase in einen Kaufzwang verfällt, belasten den Steuerpflichtigen nicht, denn er erhält mit der gekauften Ware einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten.


Finanzgericht München

13 K 2392/05

Einkommensteuer 2003

In der Streitsache

...

hat der 13. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

[...]

ohne mündliche Verhandlung

am 10. März 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Streitig ist, ob Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

I. Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger [...] ist ein vorzeitiger pensionierter Finanzbeamter und erzielt Versorgungsbezüge sowie als [...] Aufsicht einen geringen Arbeitslohn. Die Klägerin ist Hausfrau.

In der Einkommensteuererklärung für 2003 machten die Kläger neben Krankheitskosten die folgenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend: für das Umlackieren des Kraftfahrzeuges (Kfz) (BMW [...]) Kosten in Höhe von 5.432,50 EUR; für das Anbringen von elektrischen Außenspiegeln, Spiegelglas Kosten in Höhe von 1.083,76 EUR; für das Anbringen von Scheibenfolien Kosten in Höhe von 180,00 EUR; für einen neuen Auspuff Kosten in Höhe von 720,00 EUR (insgesamt 7.416,26 EUR); außerdem Aufwendungen für den Rücktritt von einer bei einem Reisebüro gebuchten Reise über 536,00 EUR. Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - folgte den Angaben in der Steuererklärung insoweit nur teilweise und berücksichtigte zwar die Krankheitskosten in Höhe von 3.820,00 EUR als außergewöhnliche Belastungen; die zumutbare Belastung errechnete das FA dabei mit 1.710,00 EUR. Die übrigen Aufwendungen in Höhe 7.952,26 EUR ließ es jedoch im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 5. August 2004 nicht als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zu. Auf den dagegen gerichteten Einspruch änderte das FA mit seiner Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2005 die Einkommensteuerfestsetzungen wegen anderer nicht mehr streitiger Spendenaufwendungen und wies wegen der zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Aufwendungen im Übrigen den Einspruch als unbegründet zurück. Außergewöhnliche Belastungen seien bei diesen Kosten nicht gegeben, da diese Aufwendungen nicht zwangsläufig angefallen seien. Urlaubsreisen würden auch von Pensionisten gebucht. Deshalb sei auch ein Arzt gar nicht in der Lage, zu unterscheiden, ob die Reise aus persönlichem Interesse oder aufgrund der Krankheit gebucht worden sei. Bei den Arbeiten am Kfz sei außerdem auch nicht festgestellt worden, ob Lackschäden oder andere Defekte behoben worden seien oder ob und in welcher Höhe Werterhöhungen eingetreten seien.

Dagegen richtet sich die Klage. Die Kläger begründen ihre Klage damit, dass der Kläger im Streitjahr an einer manisch-depressiven Erkrankung gelitten habe. Diese manisch-depressive Erkrankung sei auch durch ärztliche Atteste des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Herrn Dr. [...] XX vom 26. Oktober 2004 und 6. Dezember 2004 nachgewiesen.

Als eine mögliche soziale Folge der manischen Phase werde beschrieben, dass die ungeheure Energie, die in der manischen Phase frei werde, fast alle sozialen Bezüge zerstören und im finanziellen Chaos mit totaler Überschuldung enden könne. In den Attesten des XX sei bescheinigt, dass der Kläger aufgrund dieser Erkrankung in den manischen Phasen viele unsinnige Käufe getätigt habe. So habe der Kläger auch sein Auto lackieren lassen, obwohl dies in keiner Weise erforderlich war; dies habe er aufgrund der Erkrankung auch nicht erkennen können. Der Pkw sei im August 2003 erworben worden und habe sich in einem sehr guten Zustand befunden. Die geltend gemachten Aufwendungen hätten deshalb auch nicht zu einer Werterhöhung gegenüber dem bisherigen Zustand geführt. Am 1. Januar 2004 habe das Kfz einen Totalschaden erlitten. Im Gutachten [...] für die Vollkaskoversicherung seien die Aufwendungen über 7.416,26 EUR nicht als werterhöhend berücksichtigt worden. Für die Umlackierung sei sogar ein Abschlag vorgenommen worden. Auch sei in der manischen Phase die unsinnige Reisebuchung erfolgt. Aus dem Rücktritt von der Reise seien Kosten in Höhe von 536,00 EUR entstanden, für die die Reisekostenrücktrittsversicherung nicht einstehe.

In dem Schreiben der [...] Reiseversicherung [...] wegen der Reisekostenrücktrittsversicherung vom 30. Oktober 2003 wird ausgeführt, dass eine Ersatzpflicht ablehnt wird, weil dem Reiserücktritt keine unerwartet schwere Erkrankung zugrunde gelegen habe. Aus dem vorgelegten ärztlichen Attest sei ersichtlich, dass diese Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der Reisebuchung vorgelegen habe. Da das Attest Geschäftsunfähigkeit bescheinige und deshalb der Reisevertrag nicht wirksam geworden sei, solle sich der Kläger wegen der Kostenrückerstattung an den Reiseveranstalter halten.

Die Kläger beantragen

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2003 vom 5. August 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2005 weitere Aufwendungen in Höhe von 7.952,26 EUR als außergewöhnliche Aufwendungen zum Abzug zuzulassen und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt

die Klageabweisung

und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze verwiesen.

Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

II. Die Klage ist unbegründet.

1. Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuer (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen (außergewöhnliche Belastung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen außergewöhnlich , wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen (BFH-Urteil vom 10. Mai 2007 III R 39/05, BStBl II 2007, 764 m.w.N.). Die üblichen Aufwendungen der Lebensführung sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 2. Dezember 2004 III R 27/02, BFH/NV 2005, 1248; Schmidt/Loschelder, EStG, 26. Aufl. 2007, § 33 Rz. 15 m.w.N.).

Bereits nach dieser Maßgabe ist der erkennende Senat der Auffassung, dass die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für das Umlackieren und Tuning des BMW und den Reiserücktritt nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten werden können. Das Umlackieren eines Kfz und der Rücktritt von einer Reise sind typische Vorgänge der Lebensführung. Darüber hinaus ist aber der Abzug dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen noch aus den folgenden anderen Gründen ausgeschlossen: die geltend gemachten Aufwendungen sind nicht zwangsläufig (vgl. Tz. II.2.) und sie belasten den Kläger auch nicht (vgl. Tz. II.3.).

2. Die geltende gemachten Aufwendungen sind dem Kläger nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 1 EStG entstanden.

Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig , wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG).

a) Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie gehören zu den nach § 33 EStG berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, wenn sie zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglicher zu machen. Diese Voraussetzung fehlt bei Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen nur gelegentlich oder als Folge einer Krankheit entstehen (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1996 III R 240/94, BStBl II 1997, 346;vom 2. April 1998 III R 67/97, BStBl II 1998, 613;vom 14. Oktober 1997 III R 18/97, BFH/NV 1998, 448)

b) Nach dieser Maßgabe sind die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen über 7.952,26 EUR keine Krankheitskosten, da sie nicht zur Heilung oder Linderung der grundsätzlich anzuerkennenden Krankheit aufgewandt worden sind. Diese Ausgaben dienten nach dem eigenen Vortrag der Kläger nur der Befriedigung der Bedürfnisse des Klägers in der manischen Phase seiner Erkrankung nicht aber ihrer Heilung.

c) Die aufgewandten Beträge in Höhe von 7.952,26 EUR sind auch außerhalb des Bereichs der Krankheitskosten nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Sie sind nicht zwangsläufig im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG erwachsen.

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger sich Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte, ist nach der Rechtsprechung des BFH ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 1994 8 K 227/93, EFG 1995, 262; FG Münster, Urteil vom 25. April 2001 8 K 8497/97 E, EFG 2001, 1204). Zu den tatsächlichen Gründen im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG zählen nur elementare Ereignisse wie Unwetter, Hochwasser, Brand, Krankheit, Geburt oder Todesfall oder sonst unabwendbare Ereignisse, wie etwa Erpressung mit Gefahr für Leib oder Leben, Vertreibung, politische Verfolgung und ähnliches. Es kann zwar im Einzelfall mitunter zweifelhaft sein, unter welchen Umständen ein Ereignis noch als "unabwendbar" anzusehen ist. Aufwendungen eines manisch-depressiven zur Befriedigung seiner Stimmungen können jedenfalls nicht als unabwendbar angesehen werden. Es mag zwar sein, dass die Manie die Steuerungsfähigkeit des Erkrankten soweit einschränken kann, dass dieser sich infolge seiner Störung den Ausgaben zur Befriedigung der durch die manische Phase geweckten Bedürfnisse nicht zu entziehen vermag. Die Ausgaben zur Befriedigung beruhen jedoch nicht auf einem unabwendbaren Ereignis. Der Steuerpflichtige kann ihnen vielmehr dadurch entgehen, dass er sich rechtzeitig einer entsprechenden stationären Heilbehandlung unterwirft. Dies mag zwar aufgrund der vom Kläger zur Unterstützung seiner Argumente eingereichten Kopien zur Beschreibung der manischen Erkrankung deshalb kompliziert erscheinen, weil manische Menschen ihre eigene Störung als normales Verhalten empfinden und Beschwerden im eigentlichen Sinn für den Betroffenen nicht spürbar sind. Die Manie wird aber im Umfeld merkbar. In den vom Kläger vorgelegten Kopien wird gerade deshalb beschrieben, dass es Aufgabe der Angehörigen und Freunde ist, den Kranken frühzeitig zu einer fachpsychiatrischen Therapie zu ermuntern. Im Streitfall hat diese Aufgabe der Klägerin oblegen. Bei einem früheren Einschreiten der Klägerin und einer früheren Hinzuziehung eines Facharztes für Psychiatrie durch die Klägerin hätten die geltend gemachten Aufwendungen verhindert werden können.

3. Außerdem setzt § 33 EStG voraus, dass der Steuerpflichtige eine (außergewöhnliche) "Belastung" zu tragen hat. Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall für die Aufwendungen am Kfz und für den Reiserücktritt nicht erfüllt.

a) Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschafft, die für ihn einen Gegenwert zu den aufgewandten Kosten darstellen. Denn dann handelt es sich um eine bloße Umschichtung von Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen nicht (außergewöhnlich) "belastet". Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - eine Belastung vor (BFH-Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BStBl II 1997, 491;vom 15. Dezember 2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931;vom 25. Januar 2007 III R 7/06, BFH/NV 2007, 1081; BFH-Beschluss vom 15. April 2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, jeweils m.w.N.). Ob ein Gegenwert oder ggf. ein verlorener Aufwand vorliegt, ist anhand objektiver, von ungewissen zukünftigen Ereignissen unabhängigen Kriterien zu ermitteln (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2005 III R 10/04, BFH/NV 2006, 931; BFH-Beschlüsse vom 11. Dezember 2000 III B 53/00, BFH/NV 2001, 756;vom 15. April 2004 III B 113/03, nicht veröffentlicht, [...]: auch bei Wertminderung).

b) Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung können die Kläger die Aufwendungen für den BMW nicht als außergewöhnliche Belastung abziehen. Es kommt im Streitfall auch gar nicht darauf an, dass der Pkw am 1. Januar 2004 einen Totalschaden hatte und deshalb die Umlackierung und Tuningarbeiten für den Kläger keinen Wert hatten. Der Kläger ließ die Lackierung fachmännisch ausführen und für die Arbeit wurde eine Rechnung gestellt, deren Höhe von den Klägern nicht beanstandet wurde. Das vom Handwerker ausgeführte Werk, die Lackierung des Pkw, hatte den Wert, den die Kläger auch bezahlt haben. Dass vom Gutachter nach dem Totalschaden eine Wertminderung wegen einer unsinnigen Lackierung festgestellt wurde, spricht nicht gegen den Verkehrswert der handwerklichen Arbeit. Ebenso haben der Auspuff, das Spiegelglas, die Außenspiegel und die Scheibenfolien den Wert des vom Kläger bezahlten Kaufpreises.

c) Außerdem können die Kläger nach diesen Grundsätzen auch nicht die Kosten für den Reiserücktritt als außergewöhnliche Belastungen abziehen.

Aus dem Schreiben der [...] Reiseversicherung vom 30. Oktober 2003 ergibt sich, dass die Kläger nach Ansicht des Versicherers keinen Anspruch aus der Reiserücktrittsversicherung hatten. Der Versicherer verweist aber darauf, dass die Kläger einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf Rückerstattung der Kosten haben, weil der Reisevertrag unwirksam gewesen sein soll. Demgemäß sind die Kläger mit den Kosten des Reiserücktritts gar nicht belastet, da den von ihnen bezahlten Reiserücktrittskosten ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenübersteht.

d) Im Übrigen können die Kosten aus dem Reiserücktritt auch deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, weil die Kläger auf die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs verzichtet haben. Nach Rechtsprechung und Literatur ist allgemein für die Auslegung des § 33 EStG anerkannt, dass beim Verzicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten die Zwangsläufigkeit und damit eine außergewöhnliche Belastung zu verneinen ist (Schmidt/Loschelder, EStG, 26.Aufl. 2007, § 33 Rz. 21 m.w.N.; BFH-Urteil vom 20. September 1991 III R 91/89, BStBl II 1992, 137 m.w.N.). Die Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme anderer Ersatzmöglichkeiten besteht im Rahmen der Zumutbarkeit (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 137).

Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Kosten des Reiserücktritts zusätzlich auch deshalb nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, weil es die Kläger unterlassen haben, nach der Abweisung des Anspruchs aus der Reisekostenrücktrittsversicherung ihren Ersatzanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro geltend zu machen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Ende der Entscheidung

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