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Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht München
Urteil verkündet am 27.05.2008
Aktenzeichen: 13 K 2693/06
Rechtsgebiete: GG, EStG, BVerfGG, BGB, AO


Vorschriften:

GG Art. 100 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 5
EStG § 7 Abs. 1
EStG § 9 Abs. 1
EStG § 9 Abs. 1
EStG § 19
BVerfGG § 80 Abs. 2
BGB § 242
AO § 89
AO § 206
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
In der Streitsache

...

hat der 13. Senat des Finanzgerichts München

unter Mitwirkung

...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I. Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Mit Urteil des Einzelrichters (§ 6 Finanzgerichtsordnung - FGO -) vom 31. Juli 2002 (Az.: 13 K 884/02) hat das Finanzgericht die Untätigkeitsklage der Kläger als unzulässig abgewiesen, da es der Auffassung war, dass ein zureichender Grund i.S.d. § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO dafür vorliegen würde, dass der Beklagte - das Finanzamt (FA) - in angemessener Frist noch nicht über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 17. November 2000 entschieden hat. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 21. April 2004 die Revision zugelassen und am 27. April 2006 mit Gerichtsbescheid (Az.: IV R 18/04) das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Nachdem der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits zwischen den Beteiligten gescheitert war, hat das FA mit Einspruchsentscheidung vom 18. April 2007 den Einspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 2. Mai 2008 hat der Einzelrichter - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - den Rechtsstreit auf den Senat zurück übertragen (§ 6 FGO).

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und die Abziehbarkeit von Unfallkosten.

Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Richter [...] und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Als [...] Dozent, als [...] Prüfer und als wissenschaftlicher Autor erzielte er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Für jede dieser drei Einkunftsquellen bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit ermittelte er nach einer eigenständigen Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) den Gewinn. Die Klägerin ist Richterin [...] und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

Der Kläger unterhält in der im Miteigentum der Kläger stehenden Doppelhaushälfte ein ca. 10 qm großes Büro, das er ausschließlich für seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Autor, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, nutzte. Für dieses Büro fielen nach den Angaben der Kläger im Streitjahr Aufwendungen in Höhe von 3.294 DM (darin u.a. anteilige Hauskosten 2.949,03 DM; Stromkosten 200,00 DM; ESt-A 1999, Bl. 30) an. Auch die Klägerin unterhält im gemeinsamen Haus ein Arbeitzimmer von ca. 11 qm, das sie ausschließlich für ihre Tätigkeiten als Richterin nutzt.

Am 25. Oktober 1999, gegen 17:00 Uhr, hatte der Kläger mit seinem damaligen Kraftfahrzeug (Kfz) [...] ([...] Erstzulassung: [...] Januar 1992), einen Verkehrsunfall. Der Unfall ereignete sich auf der Rückfahrt vom [... Gericht] nach Hause. Am Kfz des Klägers entstand erheblicher Sachschaden. Die Reparaturkosten hätten sich auf circa 10.000 DM belaufen. Der Kläger ließ das Kfz nicht reparieren und verkaufte es am 29. Oktober 1999 für 3.500 DM. Die gesamte Fahrleistung habe am 29. Oktober 1999 130.000 km betragen und der Zeitwert vor dem Unfall habe sich auf 11.500 DM belaufen (Bestätigung [...]).

Am 27. Oktober 1999 rief der Kläger bei der für die Veranlagung der Kläger zuständigen Sachbearbeiterin im FA an und erkundigte sich nach der steuerlichen Behandlung von Unfallschäden. Der Kläger erhielt die Auskunft, dass er als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit den Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Wagens vor dem Unfall und dem Zeitwert des Kfz nach dem Unfall geltend machen könne. Dies würde auch dann gelten, wenn er den Wagen nicht reparieren ließe. Mit Schreiben vom 28. Oktober 1999 bestätigte der Kläger gegenüber dem FA den Inhalt des Telefongesprächs. Mit Schreiben vom 3. November 1999 wies das FA den Kläger darauf hin, dass er für den Fall, dass er keine Reparatur durchführen ließe, lediglich eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) geltend machen könne, sofern die gewöhnliche Nutzungsdauer des Kfz noch nicht abgelaufen sei. Zur Begründung verwies das FA auf Abschn. 42 Lohnsteuerrichtlinien (LStR). Mit Schreiben vom 10. November 1999 erwiderte der Kläger darauf, dass er diese Auffassung für unzutreffend halte. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass sich bei einer beruflich veranlassten Beschädigung des Kfz die Höhe der AfaA durch die Zeitwertdifferenz des Kfz vor und nach dem Unfall bestimme; zur Begründung verwies er auf die BFH-Urteile vom 9. November 1979 VI R 156/77 (BStBl II 1980, 71) und vom 19. März 1982 VI R 25/80 (BStBl II 1982, 442).

In der Einkommensteuererklärung für 1999 erklärten die Kläger, dass der Kläger bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit einen Gewinn aus Autorentätigkeit in Höhe von [... DM], einen Gewinn als [...] Dozent in Höhe von [... DM] und einen Gewinn als Prüfer [...] in Höhe von [... DM] erzielt habe. In der Gewinnermittlung für die Autorentätigkeit des Klägers wurden von den Aufwendungen für das Arbeitszimmer über 3.294 DM nur begrenzt abzugsfähige Betriebsausgaben in Höhe von 2.400 DM geltend gemacht. Bei den Gewinnermittlungen für die Tätigkeiten als [...] Dozent und als Prüfer waren von den Einnahmen jeweils Freibeträge in Höhe von 2.400 DM als Aufwandsentschädigungen abgezogen worden. Außerdem wurden als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers Unfallkosten in Höhe von 8.000 DM geltend gemacht. Die Höhe der Unfallkosten begründeten sie mit der Differenz zwischen dem Zeitwert des Kfz vor und nach dem Unfall. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der Klägerin wurden unter anderem als Werbungskosten Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 2.400 DM geltend gemacht.

Das FA wich von den Angaben in der Einkommensteuererklärung ab. Bei den noch im Rechtsstreit strittigen Punkten ließ das FA im Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 17. November 2000 - wie zunächst beantragt - nur Aufwendungen in Höhe von 2.400 DM für das Arbeitzimmer des Klägers als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers zum Abzug zu und berücksichtigte die Zeitwertdifferenz des Kfz in Folge des Unfalls über 8.000 DM gar nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers. Das FA ging davon aus, dass für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers die Abzugsbeschränkung eingreife, da es nicht den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilde. Die Unfallkosten seien nur als AfaA berücksichtigungsfähig, da der Kläger des Kfz unrepariert verkauft habe. Da das Kfz aber bereits vollständig abgeschrieben sei, könnten keine Unfallkosten mehr berücksichtigt werden. Das FA berücksichtigte bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit des Klägers den Freibetrag für Ausbildungsleiter gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 2.400 DM sowohl beim Gewinn als [...] Dozent als auch beim Gewinn aus Prüfertätigkeit.

Mit ihrem Einspruch wendeten sich die Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der Unfallkosten über 8.000 DM. Außerdem beanspruchten sie die Berücksichtigung der den Betrag von 2.400 DM übersteigenden weiteren Aufwendungen für das Arbeitszimmer des Klägers als Betriebsausgaben. Mit Einspruchsentscheidung vom 18. April 2007 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Da der Buchwert des Kfz im Unfallzeitpunkt niedriger sei als der für das Kfz nach dem Unfall erzielte Verkaufserlös, seien die Voraussetzungen einer AfaA nicht erfüllt. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Kfz würde fünf Jahre betragen; damit sei das im Januar 1992 angeschaffte Kfz im Unfallzeitpunkt bereits vollständig abgeschrieben gewesen. An die fernmündliche Auskunft der Sachbearbeiterin vom 27. Oktober 1999 sei das FA nicht gebunden; insoweit seien die Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft nicht erfüllt. Auch bestehe kein Vertrauenstatbestand für den Kläger aus der fernmündlichen Auskunft, denn er habe bis zum Verkauf des Kfz eine Antwort des FA auf sein Schreiben vom 28. Oktober 1999 nicht abgewartet. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer könnten nur in Höhe von 2.400 DM berücksichtigt werden, denn es würde nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers bilden; Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm würden nicht bestehen. Eine - bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 (Rechtsbehelfs-Akte Bl. 7) angekündigte - Verböserung wegen der doppelten Berücksichtigung des Übungsleiterfreibetrages (§ 3 Nr. 26 EStG) nahm das FA nicht vor.

Zur Begründung ihrer Klage im zweiten Rechtsgang tragen die Kläger vor, dass die Anwendung der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG im Streitfall ausgeschlossen sei, da es sich um die Betriebsstätte eines Autors handle, denn der Kläger nutze das Arbeitszimmer nur im Rahmen seiner Tätigkeit als Autor. Damit sei das Büro kein häusliches Arbeitszimmer im Rechtssinne, sondern eine Betriebsstätte i.S. des § 12 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Demgemäß seien nicht nur Aufwendungen von 2.400 DM als Betriebsausgaben abzugsfähig; zusätzlich müssten weitere Aufwendungen über 894 DM als Betriebsausgaben anerkannt werden. Sollte man dieser Auslegung - die auch von Heinicke (in Schmidt/Heinicke, EStG, 19. Aufl. 2000, § 4 Rz. 596) vertreten werde - nicht folgen wollen, müsste man zu der Auffassung gelangen, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der vorliegenden Fallkonstellation verfassungswidrig sei; dann sei eine konkrete Normenkontrolle gem. Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erforderlich. Zum einen würde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den Grundsatz der Normenbestimmtheit und Normenklarheit verstoßen, denn es würde eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe miteinander verkoppelt, deren Inhalt sich jedenfalls bei Steuerpflichtigen mit mehreren verschiedenen Tätigkeiten nicht bestimmen ließe. Außerdem würde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der konkreten Situation des Klägers gegen das objektive Nettoprinzip verstoßen. Wenn er ausschließlich Einkünfte aus seiner Autorentätigkeit erzielen würde, könnte er die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in vollem Umfang absetzen. Dadurch, dass er im Streitjahr auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Richter erzielt habe, seien die abzugsfähigen Aufwendungen auf den Betrag von 2.400 DM begrenzt. Denn das häusliche Arbeitszimmer bilde nicht mehr den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, weil er als Richter über einen Arbeitsplatz im [... Gericht] verfügt habe. Damit würden gleiche Sachverhalte - nämliche Steuerpflichtige mit häuslichem Arbeitszimmer bzw. selbständige Autoren mit häuslichem Arbeitszimmer - ungleich behandelt, ohne dass dafür ein sachlicher Differenzierungsgrund bestehen würde. Die von ihm geltend gemachten Kosten nach dem Kfz-Unfall in Höhe von 8.000 DM seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Der Betrag von 8.000 DM entspräche der Differenz zwischen dem Händlerverkaufswert am Unfalltag und dem erzielten Kaufpreis. Der Unfall habe sich auch auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet. Denn am 25. Oktober 1999 habe er bei der Heimfahrt von der Arbeit [...] mit seinem Kfz [...] den Unfall erlitten. Da die voraussichtlichen Reparaturkosten [...] auf 10.000 DM geschätzt worden seien, habe er sich entschlossen, das Kfz unrepariert für 3.500 DM zu verkaufen. Soweit sich das FA auf entgegenstehende Verwaltungsvorschriften - wie etwa Abschnitt. 42 LStR - berufe, sei dies im Streitfall ohne Bedeutung, da diese die Finanzgerichte nicht binden würden. Auch sei der Wertverlust zumindest aufgrund einer verbindlichen Auskunft des FA als Werbungskosten anzuerkennen. Am Tag nach dem Unfall habe er sich fernmündlich beim FA erkundigt, wie er den Unfallschaden steuerlich geltend machen könne. Von den für seine Veranlagung zuständigen Bearbeiterin Frau [...X] sei ihm auch fernmündlich versichert worden, dass die Differenz zwischen dem Zeitwert vor dem Unfall und dem Zeitwert nach dem Unfall als Werbungskosten geltend gemacht werden könne, sofern das Kfz nicht repariert werde. Er habe auch auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertraut und anschließend das Kfz verkauft. Hätte er diese Auskunft nicht erhalten, hätte er das Kfz reparieren lassen. Sofern man auch der Auffassung, dass das FA an die Auskunft gebunden sei, nicht folgen wolle, müssten die Unfallkosten in Höhe von 8.000 DM zumindest aus dem Gesichtspunkt des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs als Werbungskosten anerkannt werden. Denn der Kläger habe der Auskunft der zuständigen Bearbeiterin vertraut und obwohl dies für ihn steuerlich günstiger gewesen wäre, das Kfz nicht reparieren lassen, sondern in unrepariertem Zustand veräußert. Für den Inhalt des Telefongesprächs am 27. Oktober 1999 benenne er Frau [...Y] und Frau [...X] als Zeugen; außerdem könne der Inhalt durch Vernehmung des Klägers und der Klägerin als Partei bewiesen werden.

Die Kläger beantragen

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 1999 vom 17. November 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. April 2007 die Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers um weitere Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer in Höhe von 894 DM zu vermindern und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers Unfallkosten in Höhe von 8.000 DM als weitere Werbungskosten zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend festzusetzen, hilfsweise, das Klageverfahren auszusetzen und die Sache dem BVerfG zur Entscheidung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG darüber vorzulegen, dass festgestellt wird, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG verfassungswidrig ist.

Das Finanzamt beantragt

die Klageabweisung

und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend weist das FA daraufhin, dass die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs für das häusliche Arbeitszimmer verfassungsgemäß sei. Die Wertminderung am Kfz durch den Unfall sei nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, da die Nutzungsdauer des Kfz bereits vor dem Unfallzeitpunkt abgelaufen gewesen sei. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Kfz würde fünf Jahre betragen; der Kläger sei auch selbst bei seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre ab 1992 von dieser Nutzungsdauer für das Kfz ausgegangen. An eine etwaige Auskunft einer Sachbearbeiterin sei das FA nicht gebunden, da die Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft nicht erfüllt seien. Insbesondere sei die vor dem Verkauf des Kfz erteilte Auskunft durch die Sachbearbeiterin fernmündlich erfolgt. Eine Bindungswirkung setze aber voraus, dass die Auskunft schriftlich durch den Sachgebietsleiter erteilt werde. Das Schreiben des FA vom 3. November 1999 sei erst nach dem Verkauf erfolgt; eine verbindliche Auskunft setze aber voraus, dass sie sich auf einen künftig zu verwirklichenden Sachverhalt beziehe. Außerdem sei auch dieses Schreiben nicht von einem Sachgebietsleiter unterzeichnet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II. 1. Im Streitfall erfolgt eine Entscheidung durch den Senat.

Im zweiten Rechtsgang ist erneut der Einzelrichter zuständig, wenn der BFH einen vom Einzelrichter entschiedenen Rechtsstreit an das FG zurückverwiest, ohne - wie im Streitfall - ausdrücklich eine Zurückverweisung an den Vollsenat auszusprechen (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I R 22/98, BStBl II 1999, 60; vgl. Gräber/Ruban, FGO, 6. Aufl. 2006, § 126 Rz. 15 m.w.N.).

Der Einzelrichter hat jedoch mit Beschluss vom 2. Mai 2008 den Rechtstreit auf den Senat zurück übertragen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 FGO).

2. Das Klageverfahren wird nicht ausgesetzt und dem BVerfG zur konkreten Normenkontrolle vorgelegt.

Die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das BVerfG sind gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) im Streitfall nicht geboten. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Anwendung der Norm des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.d.F. des Streitjahres im Streitfall verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162 = BVerfGE 101, 297) die Begrenzung der abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Fällen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden eingestuft. Einen Verstoß gegen das Nettoprinzip hat das BVerfG darin nicht gesehen (BStBl II 2000, 162 [167] unter B.II.2.b. der Gründe). Das erkennende Gericht hält diese Auffassung für zutreffend und sieht im Streitfall auch keine Gründe dafür, unter dem hier gegebenen Sachverhalt mit einem Kläger, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Richter und Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Autor erzielt, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Ebenso war das BVerfG (BStBl II 2000, 162 [167] unter B.II.2.c. der Gründe) der Auffassung, dass das Entfallen der Höchstgrenze nur für Steuerpflichtige (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG), bei denen das häusliche Arbeitszimmer den "Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" bildet, vor der Verfassung ebenfalls Bestand hat. Der erkennende Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er die Auffassung des Klägers (Schriftsatz vom 4. Juli 2007, Seiten 5 und 10), dass dem Unterschied beim Gesetzeswortlaut von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG "Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" gegenüber dem Wortlaut der Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates vom 23. Mai 1995 (BR-Drucks. 171/2/95, Seite 36 f.) "Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit" Bedeutung bei der Beurteilung der Verfassungswidrigkeit der Norm zukommen würde, für unzutreffend hält. Denn das BVerfG formuliert in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 selbst für § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG, "bei denen das häusliche Arbeitszimmer den 'Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit' bildet" (BStBl II 2000, 162 [167 r.Sp.]).

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein häusliches Arbeitszimmer aufgrund seiner Eigenart eine gewisse Nähe zum privaten Wohnen hat; diesen Umstand, der gemäß § 12 Nr. 1 EStG zu einem vollständigen Abzugsverbot führen kann (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BStBl II 1971, 17; BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BStBl II 2003, 185), nimmt er berechtigterweise zum Anlass, die Abziehbarkeit der Aufwendungen zu beschränken. Dabei stellt der Gesetzgeber nicht auf eine konkrete Privatnutzung des Arbeitszimmers ab, sondern trifft eine abgestufte typisierende Regelung, die von gewissen typischen Erscheinungsformen ausgeht. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG wird die Abziehbarkeit entsprechender Aufwendungen unter gewissen Voraussetzungen auf 2.400 DM begrenzt. Dieser Abzug wird nur in den Fällen gewährt, in denen aufgrund des Umfangs der Tätigkeit oder des Fehlens eines anderen Arbeitsplatzes die Nähe zum Privatbereich vernachlässigt werden kann. Nur in den Fällen, in denen das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, können die Aufwendungen unbeschränkt abgezogen werden. Die Differenzierung nach dem Mittelpunkt der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit - und damit nach der Erforderlichkeit der Aufwendungen - ist nach dem BVerfG-Urteil in BStBl II 2000, 162 sachgerecht, um die Erwerbs- von der Privatsphäre abzugrenzen. Der Gesetzgeber hat bei der Ordnung von Massenerscheinungen und deren Abwicklung einen - nicht unbegrenzten - Raum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen. Da die Erwerbs- und Privatsphäre beim häuslichen Arbeitszimmer weniger räumlich-gegenständlich, sondern mehr funktionsbestimmt voneinander zu trennen sind, ist die Erforderlichkeit von Aufwendungen ein Merkmal, das zur typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre herangezogen werden kann. Dementsprechend hat das BVerfG die Begrenzung des Werbungskostenabzugs durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als mit der Verfassung vereinbar angesehen. Dabei hat das BVerfG entscheidend darauf abgestellt, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht nur die private Lebensführung berühren, sondern darüber hinaus wegen des Schutzes durch Art. 13 GG eine Nachprüfung der konkreten Nutzung durch die Finanzbehörden wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich ist. Einzig der regelmäßige Augenschein in den Wohnräumen (§ 98 f. AO) ohne vorherige Benachrichtigung (vgl. § 197 Abs. 1 Satz 1 AO) könnte im Einzelfall zur Aufklärung verhelfen (BFH-Urteile vom 27. September 1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68 und vom 21. November 1997 VI R 4/97, BStBl II 1998, 351). Da die Überlegungen des BVerfG sich auf den Mittelpunkt der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit (explizit in BStBl II 2000, 162 [167 r.Sp.a.E.]) beziehen, führt entgegen der Auffassung der Kläger die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch dann nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen, wenn der Steuerpflichtige über Einnahmen aus einer oder mehreren Einkunftsarten verfügt und zur Erzielung dieser Einkünfte sein Arbeitszimmer nutzt.

#Das Gericht ist auch der Auffassung, dass der Grundsatz der Normenklarheit durch § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht verletzt wird. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) folgende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetzgeber, Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Betroffene muss die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung so erkennen können, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag. Für den Bereich des Steuerrechts müssen nach der Rechtsprechung des BVerfG die steuerbegründenden Tatbestände so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann (BVerfG-Beschlüsse vom 23. Oktober 1986 2 BvL 7, 8/84, BVerfGE 73, 388, 400; vom 12. Oktober 1978 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343, 362, jeweils m.w.N.). An dem rechtsstaatlichen Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit der Steuerlasten hat das BVerfG stets festgehalten und seine Beachtung in jüngerer Zeit zunehmend häufiger angemahnt (BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91 u.a., BVerfGE 99, 216, 243, BStBl II 1999, 182, 191; BVerfG-Urteil in BVerfGE 108, 1, 20; BVerfG-Beschluss vom 3. März 2004 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, 53 ff.; vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 6. September 2006 XI R 26/04, BStBl II 2007, 167 m.w.N.). Das Gericht ist im Streitfall der Überzeugung, dass die Kläger die Steuerbelastung bei dem auf sie zutreffenden Lebenssachverhalt mit der für sie geltenden Regelung für Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch berechnen können. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1999 haben die Kläger sogar selbst die richtigen Schlussfolgerungen für sich gezogen und nur Aufwendungen begrenzt in Höhe von 2.400 DM als Betriebsausgaben geltend gemacht. Dass sie erst im Einspruchsverfahren und später im Klageverfahren eine andere Lösung wählen, spricht nicht für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Normenklarheit. Im Übrigen ist die Lösung des Streitfalles für das Arbeitszimmer ohne Problem (vgl. sogleich unter II.3.a. der Gründe); bei einem Verstoß gegen die Normenklarheit wäre dies nicht der Fall. Dass das FA die Aufwendungen für das Arbeitszimmer der Klägers über die Jahre 1999 bis 2005 unterschiedlich behandelt hat (vgl. Klägerschriftsatz vom 4. Juli 2007, Seite 11: 1999, 2000, 2003, 2004 und 2005 wurden nur 2.400 DM berücksichtigt, 2001 und 2002 dagegen die Aufwendungen voll zum Abzug zugelassen), spricht im Übrigen auch nicht dafür, dass der Grundsatz der Normenklarheit verletzt wurde. Vielmehr hat das FA nach Auffassung des erkennenden Senats in den Jahren 2001 und 2002 insoweit die Veranlagung der Kläger unzutreffend und - möglicherweise - nachlässig durchgeführt.

3. Die Klage ist unbegründet.

a) Das FA hat im Streitfall zu Recht nur Aufwendungen für das häusliche Arbeitzimmer in Höhe von 2.400 DM als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen.

aa) Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nach Satz 2 der genannten Vorschrift nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird nach Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift die Höhe der abziehbaren Aufwendungen regelmäßig auf 2.400 DM (im Streitjahr 1999) begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift).

bb) Nach der Rechtsprechung des BFH erfasst die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775, m.w.N.). Für seine Qualifizierung ist es ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte i.S. des § 12 AO darstellt (BFH-Urteile in BStBl II 2003, 185; vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212; vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677 m.w.N.).

cc) Das Gericht teilt nicht die - unter Bezugnahme auf Heinicke (Schmidt/Heinicke, EStG, 19. Aufl. 2000, § 4 Rz. 591 und 596; ebenso: FG München, Urteil vom 8. November 2000, 1 K 3219/99, EFG 2001, 264) begründete - Auffassung des Klägers, dass Büroräume eines Schriftstellers generell aus dem Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer auszunehmen seien. Gegen diese Ansicht spricht bereits, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1996 konkret auch den Fall vor Augen hatte, dass ein Raum als Kanzlei eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts genutzt wird (BT-Drucks. 13/1686, 16; BFH-Urteil vom 23. September 1999 VI R 74/98, BStBl II 2000, 7). Der Gesetzgeber wollte diese Fälle "von der Begrenzung der Höhe nach" ausnehmen; er hat dafür jedoch (lediglich) die Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, 2. Halbsatz EStG geschaffen, die einen unbegrenzten Abzug eröffnet, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen bildet. Dieser Regelungstechnik hätte es nicht bedurft, wenn Büro- und Praxisräume trotz der Einbindung in die private Lebenssphäre von vornherein nicht als häusliches Arbeitszimmer anzusehen wären (dazu BFH-Urteile in BStBl II 2000, 7; in BStBl II 2003, 185).

dd) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist das Gericht der Auffassung, dass von den geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitzimmer in Höhe von 3.294 DM nur ein Betrag in Höhe von 2.400 DM als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers abgezogen werden kann. Denn bei dem streitgegenständlichen Arbeitszimmer handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und die Voraussetzungen für einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG liegen nicht vor.

In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein Arbeitszimmer regelmäßig dann, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung bzw. zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Ein Arbeitszimmer, das sich - wie im Streitfall - in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG( BFH-Urteile vom 9. November 2006 IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677 unter II.3. der Gründe; in BStBl II 2004, 775, unter I.2. der Gründe; vom 18. August 2005 VI R 39/04, BStBl II 2006, 428 unter II.2. der Gründe; jeweils m.w.N.).

Übt ein Steuerpflichtiger - wie der Kläger - mehrere betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, ist im Bezug auf jede dieser Tätigkeiten gesondert zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 2. Alternative EStG hierfür zur Verfügung steht. Dies folgt aus dem Gesetzeswortlaut, wonach dem Steuerpflichtigen für die betriebliche "oder" berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf (BFH-Urteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78). Dem Kläger steht für seine Autorentätigkeit - unstreitig - kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG können die Aufwendungen ohne Begrenzung nur abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Klägers bildet. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist nicht isoliert für einzelne Tätigkeiten, sondern nur für sämtliche Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu bestimmen (BFH-Urteile in BStBl II 2000, 7; vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BStBl II 2004, 771; vom 14. Dezember 2004 XI R 13/04, BStBl II 2005, 344). Die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit des Klägers umfasst seine nichtselbständige Arbeit und seine Tätigkeiten, aus denen er Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt. Dass das Arbeitszimmer Mittelpunkt seiner selbständigen Tätigkeit als Autor ist, reicht nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 2. Halbsatz EStG für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus. Der erkennende Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03, BStBl II 2005, 212; BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2007 XI B 12/07, BFH/NV 2008, 47) und geht mit ihr davon aus, dass der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit durch den Mittelpunkt der Haupttätigkeit indiziert wird. Als Haupttätigkeit in diesem Kontext ist jede nichtselbständige Vollzeitbeschäftigung eines Steuerpflichtigen auf Grund eines privatrechtlichen Arbeits- /Angestelltenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen Dienst-Verhältnisses anzusehen. Damit scheidet im Streitfall der unbegrenzte Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben aus, denn die Tätigkeit als [...] Richter ist die Haupttätigkeit des Klägers; der Mittelpunkt dieser Haupttätigkeit liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer.

ee) Da das FA den Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer zutreffend nur in Höhe von 2.400 DM vorgenommen hat, hat der erkennende Senat davon abgesehen, aufzuklären, ob die Höhe der Aufwendungen 3.293,94 DM (wie im zweiten Rechtsgang beantragt) oder 3.243,94 DM (wie zuvor im ersten Rechtsgang beantragt) betragen haben.

b) Das FA hat zu Recht die Unfallkosten in Höhe von 8.000 DM nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

Unstreitig sind die dem Kläger entstandenen Unfallkosten dem Grunde nach als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) abzugsfähig, denn der Unfall hat sich auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet.

Das FA ist in der Einspruchsentscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die durch den Unfall erfolgte Wertminderung des Fahrzeugs nur als außergewöhnliche technische Abnutzung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Dies setzt allerdings voraus, dass im Unfallzeitpunkt für den Pkw noch ein abschreibungsfähiger Buchwert vorhanden ist und dieser höher ist als der durch den Substanzverlust repräsentierte Verkehrswert (Schmidt/Kulosa, EStG, 26. Aufl. 2007, § 7 Rz. 122 und 125). Die frühere - von den Klägern in Bezug genommene - Rechtsprechung des BFH, wonach die Differenz zwischen Zeitwert vor und nach dem Unfall als Werbungskosten abgezogen werden kann (BFH-Urteil vom 29. März 1982 VI R 25/80, BStBl II 1982, 442) ist durch neuere Rechtsprechung überholt (BFH-Urteil vom 24. November 1994 IV R 25/94, BStBl II 1995, 318; FG München, Urteil vom 31. Mai 2001, 10 K 2119/99; [...]). Diese neue Rechtsprechung gilt auch für die Überschusseinkünfte (Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl. 2007, § 19 Rz. 60 "Unfallkosten"; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. August 1993 VI R 7/92, BStBl II 1994, 235; vom 13. März 1998 VI R 27/97, BStBl II 1998, 443; BFH-Beschluss vom 13. Juli 2000 VI B 184/99, BFH/NV 2000, 1470). Zutreffend weist das FA darauf hin, dass hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Kfz-Kosten substantiell kein Unterschied besteht zwischen nichtselbständig tätigen Personen und selbständig Tätigen.

Die Nutzungsdauer von Kfz ergibt sich grundsätzlich aus den AfA-Richtlinien (vgl. BMFSchreiben vom 3. Dezember 1992, Bundessteuerblatt I 1992, 734 (davor: vier Jahre); ebenso weiter fünf Jahre nach BMF-Schreiben vom 18. April 1997, BStBl I 1997, 376, AfARichtlinie Pos. 4.2.1). Entgegen der Auffassung des FA ist bei der Berechnung des Buchwerts des Kfz im Unfallzeitpunkt jedoch nicht von einer fünfjährigen, sondern zugunsten der Kläger von einer achtjährigen Nutzungsdauer auszugehen, denn im Unfallzeitpunkt war die fünfjährige Nutzungsdauer bereits weit überschritten und die durchschnittliche jährliche Fahrleistung des Kfz hat den Klägerangaben zufolge ca. 17.000 km (Kilometerstand bei Unfall ca. 130.000 km) betragen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 9. Dezember 1999 III R 74/97, BStBl II 2001, 311 unter II.1.c. der Gründe). Aber auch bei einer achtjährigen Nutzungsdauer ergeben sich für den Kläger keine Unfallkosten, die er als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann. Dem Restbuchwert des Kfz von 1.110 DM steht ein höherer Verkaufserlös des Kfz gegenüber; dieser Verkaufserlös entspricht nach Auffassung des erkennenden Senats dem Zeitwert nach dem Unfall. Für eine AfaA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG ist demgemäß kein Raum. Im Übrigen kompensiert der Verkaufserlös für das Kfz - ob als negative Werbungskosten oder Einnahmen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 2004 IV B 203/03, BStBl II 2004, 355 unter 1.c. der Entscheidungsgründe; in BFH/NV 2000, 1470; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl. 2007, § 9 Rz. 66) kann dahinstehen - zumindest eine von den Klägern abziehbare AfaA, wenn man - unrealistisch - von einem Zeitwert nach dem Unfall ausgehen wollte, der den Buchwert unterschreitet. Von einem so niedrigen Zeitwert scheinen aber selbst die Kläger nicht auszugehen, denn sie tragen vor, dass kein Totalschaden vorgelegen habe (Schreiben vom 6. Mai 2001; Rechtsbehelfs-Akte Bl. 43) und dass der Zeitwert vor dem Unfall 11.500 DM betragen habe und mit Reparaturkosten vom 10.000 DM zu rechnen war.

Der Restbuchwert des Kfz im Unfallzeitpunkt errechnet sich nach Auffassung des erkennenden Senats wie folgt:

 DMDM
Anschaffungskosten im Januar 1992 35.362,24
Nutzungsdauer (ND) 8 Jahre  
Lineare Absetzung pro Jahr (35.362,24 / 8) =4.420,28 
Lineare Absetzung pro Monat (35.362,24 / 96) =368,36 
AfA bis 30.09.1999 (7 * 4.420) + (9 * 368) = 34.252,00
Restbuchwert am 30.09.1999 (Rest-ND 3 Monate) 1.110,24
Demgegenüber beträgt der Verkaufserlös des Unfallwagens: 3.500,00

Die Unfallkosten können auch nicht aufgrund der behaupteten Auskunft der Bearbeiterin in der "Veranlagungsstelle" nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als Werbungskosten berücksichtigt werden. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass das FA eine bindende Zusage oder Auskunft - nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 22. April 1998 X R 4/95, BFH/NV 1998, 1221 m.w.N.) - auch mündlich geben kann. Da bei mündlichen Auskünften aber die Annahme naheliegt, es sei nur eine unverbindliche Meinungsäußerung erstrebt und gegeben worden, müssen die Umstände, die eine Bindung des FA begründen sollen, bestimmt und vollständig dargelegt und zweifelsfrei nachgewiesen werden. Unklarheiten im Sachverhalt gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Verbindlichkeit einer Auskunft beruft (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BStBl II 1990, 274). Voraussetzung für eine Bindung des FA ist unter anderem, dass im Zeitpunkt der Auskunft der für die spätere Entscheidung im Veranlagungsverfahren zuständige Sachgebietsleiter oder der Vorsteher die Auskunft erteilt hat (BFH-Urteile in BStBl II 1990, 274; vom 27.Oktober 1989 III R 38/88, BFH/NV 1990, 369 und vom 14. Juli 1992 IX R 116/88, BFH/NV 1993, 99; jeweils m.w.N.) Der vereinzelt in der Literatur vertretenen Auffassung, dass eine mündliche Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters möglicherweise dann genügen kann, wenn dieser zur abschließenden Zeichnung des Steuerfalles befugt ist (Klein/Rüsken, AO, 9. Aufl. 2006, § 204 Rz. 22; strittig), schließt sich der erkennende Senat nicht an. Dass der Steuerpflichtige den Auskunftserteilenden für zur Auskunftserteilung für zuständig erachtet hat, genügt nicht (BFH-Urteil in BStBl II 1990, 274). Eine falsche mündliche Rechtsauskunft eines Sachbearbeiters bindet das FA nicht (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1993, 99; vom 19. Juni 1975 VIII R 225/72, BStBl II 1976, 97, jeweils m.w.N.). Nach den Erlassen des zuständigen Landesfinanzministeriums und der zuständigen Oberfinanzdirektion (OFD-Verfügung München O 1543-100/5 St 113 vom 15. April 1999 Tz. 1.41 der Anlage 2; ebenso auch die spätere OFD-Verfügung München O 1543 - 100 St 113 vom 17. Dezember 2001) war dem Sachgebietsleiter der zuständigen Veranlagungsstelle das abschließende Zeichnungsrecht für die Erteilung von bindenden Auskünften vorbehalten gewesen. Im Streitfall war daher "zuständiger Beamter" i.S. der BFH-Rechtsprechung der Sachgebietsleiter. Die Kläger haben auch gar nicht behauptet, dass der Sachgebietsleiter ihre Frage beantwortet hat. Vielmehr haben sie nur vorgetragen, dass der Kläger mit der für die Erteilung von verbindlichen Auskünften unzuständigen Sachbearbeiterin Frau [...X] telefoniert hatte. Es fehlt im Streitfall somit eine wesentliche Voraussetzung für die Bindung an die erteilte Auskunft. Die von den Klägern beantragte Beweiserhebung über das geführte Telefonat war nicht durchzuführen, da der Vortrag der Kläger als wahr unterstellt wurde. Darauf, dass ausweislich der Zeichnungsverfügung vom 6. November 2000 auf der Einkommensteuererklärung 1999 die Veranlagung durch den Sachbearbeiter erfolgen konnte, kommt es nach der hier - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH - vertretenen Auffassung im Streitfall nicht an.

Im Übrigen hat auch das weitere Argument der Kläger, dass die Unfallkosten über 8.000 DM zumindest nach den Grundsätzen des Folgenbeseitigungsanspruchs zum Abzug zugelassen werden müssen, in vorliegendem Rechtsstreit keinen Erfolg. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen überhaupt vorliegen, sieht der erkennende Senat schon keine prozessuale Möglichkeit über diese Frage in vorliegendem Rechtsstreit zu entscheiden. Der vorliegende Rechtsstreit wird in Form einer Anfechtungsklage (Abänderungsklage) gemäß § 40 Abs. 1 1. Alt. FGO geführt. Der Folgenbeseitigungsanspruch müsste aber mit einer eigenständigen - hier nicht erhobenen - Leistungsklage geltend gemacht werden (vgl. Gräber/v. Groll, FGO, 6. Aufl. 2006, § 40 Rz. 31 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

c) Soweit das FA bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit den Ausbilderfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von 2.400 DM zweimal - statt zutreffend nur einmal (vgl. Schmidt/ Heinicke, EStG, 26. Aufl. 2007, § 3 Stichwort: Übungsleiter uä Berufe Anm. d m.w.N.; BFHUrteil vom 23. Juni 1988 IV R 21/86, BStBl II 1988, 890) zum Abzug gebracht hat - ist das Gericht wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbots (BFH-Urteile vom 29. Juli 1997 VIII R 80/94, BStBl II 1997, 727 [729] und vom 7. November 2000 III R 23/98, BStBl II 2001, 338 [340] jeweils m.w.N.) an einer Verminderung der zu Unrecht zweimal gewährten Freibeträge auf eine nur einmalige Berücksichtigung gehindert.

Im Übrigen ist wegen der unzutreffenden zweimaligen Berücksichtigung des Ausbilderfreibetrages die Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht entscheidungserheblich i.S.d. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und § 80 BVerfGG (vgl. Beschlüsse des BVerfG vom 10. Mai 1988 1 BvR 8/82, 9/82, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1988, 2293; vom 19. Dezember 1978 1 BvL 3/78, BVerfGE 50, 108 m.w.N.). Die Entscheidung des erkennenden Senats hängt nicht von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ab, denn eine Berücksichtigung von weiteren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers in Höhe von 894 DM würde durch die Nichtberücksichtigung des zu Unrecht berücksichtigten Ausbilderfreibetrages kompensiert.

4. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits sind den Klägern aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und § 143 Abs. 2 FGO.

Ende der Entscheidung

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